W151 2000694-1•BVwG W151 2000694-1
W151 2000694-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015
Behebung der Entscheidung, Datenverwendung, Notstandshilfe, VwGH,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme
W151 2000694-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt Schebesta und Kurt Zangerle über die Beschwerde vom 23.08.2013 vom Beschwerdeführer, XXXX, SVNR.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS vom 13.08.2013, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben und der Beschwerde stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Herr XXXX (in der Folge BF) steht seit 2009 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit gegenständlichem, erstinstanzlichen Bescheid des AMS 334-Wiener Neustadt vom 13.08.2013 sprach die regionale Geschäftsstelle gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des BF vom 30.07.2013 bis zum 23.09. 2013 aus. Der BF habe die Teilnahme an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" mit 30.07.2013 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Vorab wurde am 18.06.2013 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) niederschriftlich dem BF der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim Berufsförderungsinstitut Niederösterreich (im Folgenden: BFI NÖ) teilzunehmen, da seine persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Es sei festgehalten worden, dass aus Sicht des AMS die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an diesem Seminar nicht möglich sei. Der BF sei deshalb nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Seminar eingeladen worden. Sollte er sich ohne wichtigen Grund weigern, dieser Einladung Folge zu leisten oder durch sein Verschulden den Erfolg dieses Seminares vereiteln, verliere er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG.
Als Einwand des BF sei angegeben worden, dass er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht am Kurs teilnehmen möchte. Er wolle nicht, dass seine Krankenakten an die Trainer übermittelt würden. Er wisse, dass Ärzte anwesend seien.
Mit Schreiben des AMS vom 09.07.2013 sei der BF zur Informationsveranstaltung für das "Berufliche Kompetenzzentrum" am 22.07.2013 eingeladen und aufgefordert worden, sämtliche "vorhandenen Befunde, Röntgenbilder udgl.", weiters einen Sozialversicherungsauszug und wenn vorhanden einen Lebenslauf mitzunehmen. Angeschlossen wurde ein dreiseitiger medizinischer Frageboden des BFI NÖ, der detaillierte Fragen zum Gesundheitszustand enthielt. Der BF füllte den Fragebogen nicht aus und verweigerte die Unterschrift unter die Zustimmungserklärung zur Weitergabe der im Zuge des Beruflichen Kompetenzzentrums erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und zur Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht.
Am 08.08.2013 wurde mit dem BF eine weitere Niederschrift aufgenommen. Er erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er nicht damit einverstanden sei, seine Daten den Trainerinnen oder Trainern des BFI NÖ zur Verfügung zu stellen. Er wolle keine Sozialversicherungsauszüge und Befunde vorlegen und sei auch nicht damit einverstanden, dass er Ärzte und Psychologinnen von ihrer Verschwiegenheit entbinde. Eine Datenverweigerung auf Informationsbögen von Maßnahmen dürfe nicht zur Bezugssperre führen. Eine ärztliche Zuweisung sei nur mittels Bescheid zulässig; er habe das Recht auf einen Facharzt.
Der Stellungnahme des Kursinstituts zufolge sei der BF am 22.07.2013 beim Infotag ca. eine Stunde anwesend gewesen und habe sich mit dem Kurs wegen des Datenschutzes nicht einverstanden erklärt.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13.08.2013 erfolgte dann der Ausspruch des Verlusts des Anspruchs des BF auf Notstandshilfe vom 30.07.2013 bis zum 23.09.2013 aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Teilnahme an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" mit 30.07.2013 verweigerte und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden konnten.
In der fristgerecht erhobenen Berufung führte der BF im Wesentlichen aus, er habe nicht die Maßnahme an sich verweigert, sondern seine Unterschrift zur Offenlegung seiner Daten gegenüber den BFI-Trainern und eventuell anderen Personen, die seine Daten nichts angingen, die jedoch Einsicht darauf haben könnten. Das sei aber die Voraussetzung gewesen, in den Kurs aufgenommen zu werden. Die Maßnahme sei ein "Misch-Masch" aus ärztlicher Untersuchung, Bewerbungsschreiben und Arbeitserprobung. Von einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Umschulung könne hier keine Rede sein. Ärztliche Untersuchungen müssten per Bescheid angeordnet werden. Außerdem habe er nie behauptet, arbeitsunfähig zu sein. Er habe das Recht, die Übermittlung seiner Krankenakten sowie des verlangten Sozialversicherungsauszugs - von denen auch die Trainer des BFI erfahren würden - aus datenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Jene Daten, die das AMS unbedingt für seine Arbeitsvermittlung wissen müsse, lägen bereits bei seiner Beraterin auf. Auch sei er über seine Defizite nicht aufgeklärt worden. Nicht eruierte Defizite könnten somit auch nicht ausgeglichen werden. Der BF legte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme durch das AMS vor und führte weiters aus, dass seitens seiner Betreuerin - ohne Begründung oder Überprüfung - behauptet werde, dass seine Fähigkeiten und Kenntnisse zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Da er einen aktuellen Lebenslauf besitze und mit Bewerbungsschreiben kein Problem habe, könnten bei dieser Maßnahme kaum neue Kenntnisse hinzugewonnen werden, auch nicht durch eine Arbeitserprobung. Ein Coaching habe er bereits 2011 (15 Stunden) absolviert, jedoch ohne eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Problemlagen wie Bewerbung und Lebenslauf schreiben (der Inhalt dieser Maßnahme) lägen bei ihm nicht vor, seien mit ihm nicht erörtert worden, und er habe daher auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Er erfülle alle Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe dauerhaft und sei bereit, nach Klärung aller Voraussetzungen unstrittig gesetzlich erforderliche und sinnvolle Maßnahmen zu machen.
Zur Berufung nahm die regionale Geschäftsstelle am 07.10.2013 Stellung. Arbeitsunfähigkeit sei nicht angenommen (sonst Abklärung über PVA/Gesundheitsstrasse), sondern aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der langen Vormerkdauer eine Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten/Schulungsmöglichkeiten im Beruflichen Kompetenzzentrum als für notwendig erachtet worden. Bei den bereits dem AMS vorliegenden Befunden handle es sich um eine hausärztliche Bestätigung betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei längerem Sitzen oder schwerem Heben und einem radiologischen Befund. Die Aufklärung über Defizite sei jedenfalls über die Betreuungsvereinbarung und der Kursniederschrift erfolgt. Ein Lebenslauf sei vorhanden - der Schwerpunkt im Seminar Berufliches Kompetenzzentrum liege jedoch nicht im Erstellen von Bewerbungsunterlagen sondern in der Feststellung/Abklärung der Arbeitsmöglichkeiten bei gesundheitlicher Einschränkung und möglichen Qualifizierungen.
Die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des AMS gab mit Bescheid vom 07.11.2013 der Berufung des BF keine Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass für die Zeit vom 30.07.2013 bis 09.09.2013 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.
Der BF habe die nötige Unterschrift auf der Zustimmungserklärung in Bezug auf die Weitergabe seiner Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ verweigert und die erforderliche Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht verhindert, das Kursziel- nämlich das Erreichen eines realistischen Berufsweges- sei dadurch nicht mehr erreichbar gewesen. Darüber hinaus habe das AMS mit dem BFI NÖ einen Dienstleistervertrag im Sinne des §§ 10 und 11 DSG 2000 abgeschlossen. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des BF wären daher haltlos und könnten nicht als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden. Die Sinnhaftigkeit der zugewiesenen Maßnahme sei dem BF zur Kenntnis gebracht worden, in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2013 sei der BF über seine Defizite aufgeklärt und über die Erforderlichkeit der zugewiesenen Maßnahme informiert worden. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch dahingehend zu ändern gewesen, dass die Sanktion gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 30.07.2013 bis zum 09.09.2013 auszusprechen sei, weil der BF seit seiner letzten Ausschlussfrist (Bescheid vom 26.03.2007) eine neue Anwartschaft erworben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid vom 07.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0280-9, auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF bezieht seit 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Juni 2013 wurde dem BF von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (in der Folge AMS) niederschriftlich der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" beim Berufsförderungsinstitut Niederösterreich (im Folgenden BFI NÖ) teilzunehmen, um eine Beschäftigung am Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Der BF verweigerte aus datenschutzrechtlichen Gründen die für diesen Kursbesuch - aus Sicht des AMS nötige Unterschrift- auf der Zustimmungserklärung in Bezug auf die Weitergabe seiner Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und verhinderte die erforderliche Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht.
Nach Durchlaufen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wegen des Ausspruchs des Notstandshilfeverlustes vom 30.07.2013 bis zum (23.09.2013) 09.09.2013 behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der 2. Instanz begründend, dass die Verschaffung von Daten für das AMS keinen zulässigen Zweck einer unter § 10 AlVG- Sanktion stehenden Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 42 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG haben, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während deren Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Verfahren ausgesprochen, dass die Begründung der belangte Behörde, die zur Sperre der Notstandshilfe des BF geführt habe - nämlich die Weigerung des BF am Informationstag des BFI NÖ am 22.07.2013 zur Unterfertigung der Zustimmungserklärung zur Weitergabe seiner im Zuge des "Beruflichen Kompetenzzentrums" erhobenen arbeitsmedizinischen und arbeitspsychologischen Testergebnisse an die BerufsorientierungstrainerInnen und SozialpädagogInnen des BFI NÖ und zur Entbindung der ÄrztInnen und PsychologInnen von deren Verschwiegenheitspflicht, wodurch in der Folge eine Weigerung des BF an der Teilnahme der konkreten Wiedereingliederungsmaßnahme darstelle, verfehlt sei.
Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt diene der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Es sei nicht erkennbar, weshalb zu diesem Zweck die Übermittlung von gesundheitsbezogenen Daten erforderlich sein sollte. Der genannte Kurs sei auch nicht geeignet gewesen, Kenntnisse oder Fähigkeiten des Arbeitslosen zu verbessern.
Die Verschaffung von - wenn auch unter Umständen nützlichen - Daten für das AMS sei kein zulässiger Zweck einer Wiedereingliederungsmaßnahme (vgl. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042), die unter der Sanktion des § 10 AlVG steht.
Bei der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 AlVG sei keine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übermittlung von Daten vorgesehen und müsste vielmehr das AMS sicherstellen, dass es auch ohne solch eine Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelange. Das AMS könne sich im Rahmen des AVG medizinischer Sachverständiger bedienen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (vgl. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0119, mwN).
Der vom AMS mit BFI NÖ abgeschlossenen Dienstleistervertrag nach §§ 10 und 11 DSG 2000 berechtige das AMS nicht, eine Zustimmungserklärung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zu erzwingen und könne daher die Weigerung des BF zur deren Unterzeichnung nicht als Verweigerung der Maßnahme gewertet werden.
Aus dem Gesetz ergäbe sich keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setze vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, was aber vom AMS zu prüfen ist. Eine Beiziehung von Dritten ist möglich, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen könne auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN).
Auch ärztliche Untersuchungen seien kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig gewesen sein soll und deswegen die Notstandhilfe eingestellt wurde, sei daher verfehlt.
Durch das den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des AMS aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides befunden hat: Da das per 01.01.2014 errichtete Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, entscheidet dieses gemäß § 56 Abs. 2 AlVG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt.
Unter Bezugnahme auf das dem Verfahren zugrundliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0280-9 ist daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in 2013/07/0038 vom 22. Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (s. Urteil des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähne in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Das trifft für dieses Verfahren zu.
Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Da nach Auffassung des Gerichts der Sachverhalt hinreichend geklärt und auch nicht strittig ist, war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe auch die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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