BVwG W129 2011327-2

W129 2011327-2Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015

Regest

Befangenheit, Berufsreifeprüfung, Feststellungsprüfung,<br/>Klassenlehrer, kommissionelle Prüfung, negative Beurteilung,<br/>Prüfungsbeurteilung, Widerspruch

Texte intégral

BVwG W129 2011327-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2011327.2.00

Spruch

W129 2011327-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 22.12.2014, Zl. 74.343/0006-allg/2014, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs 4, Abs 5 und Abs 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 24.01.2014 bei der Berufsreifeprüfungskommission XXXX, die Zulassung zur Berufsreifeprüfung. Gewählt wurden Teilprüfungen aus den Fächern Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache Englisch sowie der Fachbereich Elektrotechnik. Die Teilprüfung aus dem Fachbereich Elektrotechnik sollte als "Schulprüfung" vor der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX, absolviert werden.

1.2. Am 23.03.2014 trat der BF zur schriftlichen Teilprüfung, am 25.04.2014 zur mündlichen Teilprüfung aus dem Fachbereich Elektrotechnik an. Beide Teilprüfungen wurden von der Berufsreifeprüfungskommission jeweils mit "Nicht genügend", daher auch gesamt mit "Nicht genügend" beurteilt.

1.3. Gegen die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Widerspruches erhoben.

Hinsichtlich der negativen Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung wurde vorgebracht, dass der BF bei einem (konkret: dem zweiten) Prüfungsbeispiel das richtige Ergebnis festgehalten habe, jedoch mit null Punkten beurteilt worden sei. Er habe zwei Schaltbilder aufgezeichnet und den Rechengang aufgezeichnet, letzteren habe er zwar durchgestrichen, doch sei er davon ausgegangen, dass Nebenrechnungen durchzustreichen seien. Die Bewertung mit null Punkten sei nicht nachvollziehbar. Bei der mündlichen Prüfung sei der Vater des BF anwesend gewesen. Weder der Vater noch der Sohn hätten erkennen können, dass die Antworten des BF auf die gestellten Fragen unzutreffend seien. Man habe den Eindruck gewonnen, dass die negative Beurteilung des mündlichen Teiles größtenteils durch die negative Beurteilung des schriftlichen Teils indiziert sei.

1.4. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein fachpädagogisches Gutachten des Landesschulinspektors XXXX ein. Dieser bestätigte mit Schriftsatz vom 22.05.2014 auf Basis der vorliegenden Unterlagen zusammengefasst und sinngemäß die negative Beurteilung des schriftlichen sowie des mündlichen Prüfungsteiles aus dem Fachbereich Elektrotechnik.

1.5. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs legte der BF mit Schreiben vom 16.06.2014 eine gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vor; diese gutachterliche Stellungnahme bestätigte zusammengefasst und sinngemäß den Standpunkt des BF; eine Bewertung des richtig gerechneten Beispiels mit lediglich null Punkten sei völlig überzogen, die negative Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles sei nicht nachvollziehbar. Auf Basis des - vom BF ebenfalls vorgelegten - Gedächtnisprotokolls des Vaters des BF über den Ablauf des mündlichen Prüfungsteiles könne er auch nicht die negative Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles nachvollziehen. Das fachpädagogische Gutachten des Landesschulinspektors sei nicht zutreffend.

Letzterer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.07.2014 mit, er sehe auch auf Basis dieser Stellungnahme keine Veranlassung, seine negative Beurteilung des Sachverhaltes abzuändern.

1.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2014, Zl. 74.343/0001-allg/2014, gab der Landesschulrat für Tirol dem Widerspruch betreffend die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX, wonach die Teilprüfung aus dem Fach Elektrotechnik mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission hinsichtlich der negativen Beurteilung der genannten Prüfung.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass der BF selbst eingeräumt habe, Skizzen und Rechengänge durchgestrichen zu haben, somit sei das - wenn auch richtige - Ergebnis mit null Punkten zu bewerten, wenn das Ergebnis nicht anhand eines Lösungsweges nachvollziehbar sei. Somit sei die Beurteilung des schriftlichen Teiles zu Recht negativ ausgefallen. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteiles ergebe sich aus dem vorgelegten Gedächtnisprotokoll des Vaters des BF, dass der Prüfer immer wieder nachgefragt habe. Es stehe fest, dass der Kandidat von drei Teilfragen zwei Fragen nicht überhaupt nicht bearbeitet habe und eine Frage nur teilweise habe beantworten können, sodass auch hier die negative Beurteilung zu Recht erfolgt sei.

Die Zustellung des genannten Bescheides erfolgte am 29.07.2014.

1.7. Gegen den genannten Bescheid erhob der volljährige BF mit Schriftsatz vom 22.08.2014 in offener Frist Beschwerde. Sinngemäß und zusammengefasst monierte der BF, dass dem angefochtenen Bescheid insbesondere das Gutachten des Landesschulinspektors zugrunde gelegt worden sei, während dem von ihm vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen keinerlei Beachtung geschenkt worden sei. Ergänzend führte der BF aus, dass der Prüfer des schriftlichen Prüfungsteiles nach der durchgeführten mündlichen Prüfung in einem persönlichen Gespräch mit dem BF und dem Vater des BF gemeinsam die schriftliche Arbeit des BF angesehen habe, welche gerade bei der strittigen Prüfungsfrage, keinerlei Korrekturen durch den Prüfer aufgewiesen habe, worauf dieser zugegeben habe, dass "ihm da etwas passiert" sei. Er werde sich für eine bevorzugte Behandlung des BF beim nächsten Prüfungstermin einsetzen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 (eingelangt am 01.09.2014) legte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 01.09.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.8. Mit Beschluss vom 09.09.2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Herrn XXXX zum Sachverständigen.

1.9. Mit Schreiben vom 23.09.2014 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten, in welchem er zusammengefasst und sinngemäß festhielt, dass beim (umstrittenen) zweiten Prüfungsbeispiel zwar Teile des Rechenganges durchgestrichen seien, jedoch aus den beiden Schaltungsskizzen und den angeschriebenen Gleichungen erkennbar sei, dass der Kandidat das Überlagerungsprinzip verstehe und zu richtigen Teilergebnissen gelangt sei, sodass zusätzlich 6 Punkte gem. Punkteschema des damaligen Prüfers zu vergeben seien. Statt 14 (von 50 möglichen) seien somit 20 Punkte zu vergeben, insgesamt liege der BF jedoch weiterhin unter den geforderten 25 Punkten für eine positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles.

Aus den vorliegenden Unterlagen zum mündlichen Prüfungsteil sei auf einen Widerspruch in der Stellungnahme des Prüfers - laut Prüfer hätte der BF die grundlegenden Zusammenhänge nicht erklären können, hätte aber auf Zwischenfragen korrekt geantwortet - hinzuweisen. Aus dem Gedächtnisprotokoll des Vaters des BF entstehe der Eindruck eines durchaus positiven Prüfungsverlaufes. Zusammengefasst sei die Nachvollziehbarkeit der negativen Beurteilung der mündlichen Reifeprüfung aus dem Fach Elektrotechnik nicht gegeben.

1.10. Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs gab die belangte Behörde dazu keine Stellungnahme ab. Der BF äußerte sich in einem am 16.10.2014 übermittelten Schreiben zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Obwohl der (damalige) Prüfer des schriftlichen Prüfungsteiles zunächst einen Notenschlüssel von 25 Punkten (von 50 möglichen) für eine positive Note vorgesehen habe, habe er keine einzige schriftliche Arbeit im Bereich 20-24 Punkte negativ beurteilt. Aus der Ergebnisliste, die bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden sei, sei abzuleiten, dass beim schriftlichen Prüfungsteil gleich drei Kandidaten mit 20 Punkten positiv beurteilt worden seien. Somit gehe auch er von einem positiven Prüfungsergebnis aus.

1.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014, GZ W 129 2011327-1/8E, wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs 2 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer kommissionellen Prüfung gem. § 71 Abs 4 und 5 SchUG und zur Erlassung einer "Entscheidung" iSd § 71 Abs 6 SchUG an den Landesschulrat für Tirol zurückverwiesen. Zudem wurde die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG für unzulässig erklärt.

Die negativen Beurteilungen des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteiles der Berufsreifeprüfung seien nicht nachvollziehbar. Angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom BVwG bestellten Sachverständigen sei das umstrittene zweite Rechenbeispiel mit 6 (von 6) Punkten und das Gesamtergebnis mit 20 (von 50) Punkten festzulegen. Da fünf andere Kandidatinnen und Kandidaten mit zumindest 20 (aber weniger als 25) Punkten beim schriftlichen Prüfungsteil positiv bewertet wurden, sei auch beim Beschwerdeführer von einem gerade noch positiven Ergebnis auszugehen. Die Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles lasse sich aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen nicht nachvollziehen, somit hätte die belangte Behörde das Verfahren gem. § 71 Abs 4 und 5 Schulunterrichtsgesetz unterbrechen und den BF zu einer kommissionellen Prüfung zulassen müssen.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 03.11.2014, der belangten Behörde durch Übergabe an eine Bedienstete am 31.10.2014 zugestellt.

1.12. Die gegen diesen Beschluss eingebrachte (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Zl. Ra 2014/10/0057-3, zurückgewiesen. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ergebe aus der Aktenlage lediglich die fehlende Nachvollziehbarkeit der negativen Beurteilung, keinesfalls jedoch, dass die Prüfung positiv zu beurteilen gewesen wäre. Es begegne keinen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen habe.

1.13. Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol an den BF vom 11.11.2014 wurde der BF zur kommissionellen Prüfung iSd § 71 Abs 5 SchUG zugelassen und der Prüfungstermin mit 20.11.2014 festgesetzt. Das Schreiben wurde am 13.11.2014 (Hinterlegung) zugestellt.

1.14. Mit Schreiben des Vertreters des BF vom 18.11.2014 wurde der Landesschulrat für Tirol aufgefordert, vom Prüfungstermin 20.11.2014 abzusehen und dem BF "ausreichend Zeit für die notwendigen Vorbereitungen des Prüfungstermins zu gewähren". Der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht erwachse frühestens mit Ablauf des 10.12.2014 in formeller und materieller Rechtskraft, es sei befremdlich, dass neben der extrem kurz bemessenen Vorbereitungszeit offenbar nicht beabsichtigt sei, die volle Rechtskraft des Beschlusses vom 29.10.2014 abzuwarten. Zudem seien zwei in Aussicht genommene Mitglieder der Prüfungskommission befangen.

1.15. Mit Mail des Vertreters des BF vom 19.11.2014 an die belangte Behörde wurden diese Bedenken wiederholt.

1.16. Am 20.11.2014 fand dennoch die kommissionelle Prüfung zur Berufsreifeprüfung im Gegenstand Elektrotechnik statt. Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil wurden mit "Nicht genügend" benotet.

1.17. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 an den Vertreter des BF wurde das Prüfungsprotokoll übermittelt und eine Frist von 5 Tagen für eine etwaige Stellungnahme eingeräumt.

1.18. Mit Schreiben des Vertreters des BF vom 11.12.2014 wurde der Antrag auf Zustellung der Entscheidung gem. § 72 SchUG und bescheidmäßige Erledigung der Anträge im Verfahren gestellt.

1.19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2014, Zl. 74.343/0006-allg/2014, wurde dem Widerspruch des BF vom 09.05.2014 gem. § 10 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (BRPG, BGBl I Nr. 68/1997 idgF) iVm § 71 Abs 2 lit f, Abs 4, Abs 5 und Abs 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG, BGBl Nr. 472/1968) keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Beurteilung der Teilprüfung aus dem Fachbereich Elektrotechnik mit "Nicht genügend" nicht abgeändert wird (Spruchpunkt II.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen führte die Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass aus dem SchUG keine Mindestfrist für die Ansetzung einer Prüfung hervorgeht, aus der Judikatur des VwGH ergebe sich, dass selbst eine kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung nicht rechtswidrig sei, zudem führe die Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG aus, dass eine belangte Behörde im Falle der Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sei, unverzüglich den der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Vorbereitungszeit von einer Woche dürfe als ausreichend angesehen werden. Die Frage der Erhebung eines Rechtsmittels beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof habe auf die Verpflichtung der belangten Behörde keinen Einfluss gehabt.

Hinsichtlich der monierten Befangenheit werde festgehalten, dass als Vorsitzender eine andere Person als der zuständige Landesschulinspektor fungiert habe, da letzterer im konkreten Beschwerdefall zwei Gutachten verfasst habe und von sich aus die Vorsitzführung abgegeben habe. Die Rechtslage sehe vor, dass bei der kommissionellen Prüfung jener (Erst)Prüfer zum Einsatz komme, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet habe, dieser Lehrer sei nicht per se als befangen anzusehen.

Laut Prüfungsprotokoll sei sowohl im schriftlichen Teil als auch im mündlichen Teil eine negative Leistung erbracht worden, daher sei von einer negativen Gesamtbeurteilung auszugehen. Nachdem die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Leistungsbeurteilung durch die Prüfungskommission zugrunde zu legen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.20. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vorliegende Beschwerde eingebracht, in welcher erneut sinngemäß und zusammengefasst die zu kurze Vorbereitungszeit und die Befangenheit zweier Mitglieder (Erst- und Zweitprüfer) der Prüfungskommission moniert wurde. Der Erstprüfer habe die nicht nachvollziehbare negative Beurteilung am 28.3. bzw. 25.4.2014 zu verantworten gehabt, der Beisitzer sei damals Vorsitzender der Prüfungskommission gewesen.

1.21. Der Landesschulrat für Tirol legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.02.2015, vollständig (mit Nachreichungen) eingelangt am 16.02.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 28.03.2014 bzw. 25.04.2014 zur schriftlichen bzw. mündlichen Teilprüfung der Berufsreifeprüfung aus dem Fachbereich Elektrotechnik an und wurde jeweils negativ beurteilt.

Die Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, dass die negative Beurteilung richtig war, weswegen eine kommissionelle Prüfung durchzuführen war. Der diesbezügliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014, GZ W129 2011327-1/8E, wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 03.11.2014, der belangten Behörde durch Übergabe an eine Bedienstete am 31.10.2014 zugestellt.

Die gegen diesen Beschluss eingebrachte (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Zl. Ra 2014/10/0057-3, zurückgewiesen.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol an den BF vom 11.11.2014 wurde der BF zur kommissionellen Prüfung iSd § 71 Abs 5 SchUG zugelassen und der Prüfungstermin mit 20.11.2014 festgesetzt. Das Schreiben wurde am 13.11.2014 (Hinterlegung bzw. erster Tag der Abholfrist) zugestellt.

Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der am 20.11.2014 durchgeführten kommissionellen Prüfung sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen. Lediglich die Frage des Datums der Zustellung der Zulassung zur kommissionellen Prüfung am 20.11.2014 divergiert laut Aktenlage um einen Tag: Der Vertreter des BF gab im Vorfeld der kommissionellen Prüfung an, dass die Zustellung (erst) am 14.11.2014 erfolgt sei, dem im Akt inliegenden Rückschein ist jedoch als erster Tag der Abholfrist zweifelsfrei der 13.11.2014 zu entnehmen, dieses Datum wurde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert wiederholt, dass die Zustellung (erst) am 14.11.2014 erfolgt sei, sodass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des eindeutigen, am im Akt inliegenden Rückschein gut leserlich vermerkten Datum des Beginns der Abholfrist davon ausgeht, dass die Hinterlegung (erster Tag der Abholfrist) bereits am 13.11.2014 erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. Nr. I Nr. 68/1997, idgF, lauten:

Verfahrensvorschriften

§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lauten:

Verfahren

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),

d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),

e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,

f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),

h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),

j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

§ 23 Abs 6 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lautet:

Wiederholungsprüfung

§ 23. (...)

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Daraus folgt:

3.4. Aufgrund der ursprünglich mangelhaften Beurteilungsunterlagen ergab sich die - auch durch den inzwischen ergangenen Beschluss des VwGH vom 21.01.2015, Zl. Ra 2014/10/0057-3, bestätigte - Notwendigkeit, die negative Beurteilung der Reifeprüfung aus dem Fach Elektrotechnik durch eine von der belangten Behörde zu organisierende kommissionelle Prüfung gem. § 71 Abs 4 und 5 SchUG überprüfen zu lassen.

Der entsprechende Beschluss des BVwG vom 29.10.2014, GZ W129 2011327-1/8E, wurde der belangten Behörde durch Übergabe an eine Bedienstete am 31.10.2014, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 03.11.2014 zugestellt.

Somit hätte der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt mit einer baldigen Zulassung zur kommissionellen Prüfung rechnen müssen; zu Recht hat die belangte Behörde diesbezüglich auf ihre durch § 28 Abs 5 VwGVG normierte gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, "unverzüglich" den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgericht entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Darauf hatte - wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ausführte - auch die offene Revisionsfrist keine Auswirkung, da § 30 Abs 1 VwGG die aufschiebende Wirkung einer Revision prinzipiell ausschließt. Die aufschiebende Wirkung wurde zudem seitens des BF in seiner (ao.) Revision nicht einmal beantragt.

Darüber hinaus war im Lichte der einschlägigen Judikatur den Ausführungen der belangten Behörde, wonach von ihr dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die kommissionelle Prüfung eingeräumt wurde, vollinhaltlich Folge zu leisten. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer eine Woche vor der Durchführung über den angesetzten Prüfungstermin. Wie aus der von der belangten Behörde zitierten Judikatur hervorgeht, ist auch die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung, selbst binnen einiger weniger Tage, nicht rechtswidrig, solange dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit eingeräumt wird, organisatorische Vorkehrungen zu treffen (VwGH 09.03.1981, 3420/80 sowie VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er durch die kurzfristige Ansetzung der Prüfung, eine Woche vor dem Prüfungstermin, gehindert gewesen sei, organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrere Rechtsquellen zur Durchführung einer Wiederholungsprüfung ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass die Feststellungsprüfung nach § 71 SchUG eben keine Wiederholungsprüfung ist, sondern eine Prüfung sui generis, woran auch die Anwendbarkeit (nur) des § 23 Abs 6 SchUG nichts ändert (vgl. zu diesem letzten Punkt VwGH 23.04.2007, 2005/10/0110).

Auch hinsichtlich der monierten Befangenheit zweier Prüfungskommissionsmitglieder aufgrund ihrer Mitwirkung bei der negativen Beurteilung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2014 war den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten. Die erneute Mitwirkung gerade des unterrichtenden Lehrers bei der Feststellungsprüfung (im Übrigen auch bei Wiederholungsprüfungen) wird von Gesetzes wegen ausdrücklich als erster Regelfall gesehen (§ 71 Abs 5 SchUG, vgl. auch § 23 Abs 6 SchUG für den Fall der Wiederholungsprüfung). Eine prinzipielle Befangenheit des (Erst-, und hier auch des Zweit)Prüfers schon aufgrund seiner (ihrer) Mitwirkung bei einer nicht nachvollziehbaren negativen Beurteilung kann daher nicht erkannt werden, zumal die Anwendung des § 71 Abs 5 SchUG in ihrer Systematik geradezu voraussetzt, dass zumindest der Erstprüfer (der Klassenlehrer) zunächst eine nicht nachvollziehbare und somit mangelhafte negative Beurteilung vorgenommen hat, die in weiterer Folge überprüft werden muss.

Eine darüber hinausreichende besondere Befangenheit des Erst- oder Zweitprüfers wurde hingegen seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.

Angesichts des - seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandeten - negativen Ergebnisses der Feststellungsprüfung hat die Behörde zu Recht eine den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 09.05.2014 abweisende Entscheidung getroffen, weswegen die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem nunmehr - nach Behebung des ersten ergangenen Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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