BVwG L514 2013877-1

L514 2013877-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015

Regest

allgemeine Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG L514 2013877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2013877.1.00

Spruch

L514 2013877-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens zu sein. Er reiste am 16.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX am XXXX2013 in XXXX von einem unbekannten Milizangehörigen getötet worden sei. Seinen zweiten Bruder XXXX hätten die Milizen verhaftet, gefoltert und nach Bezahlung von Lösegeld in der Höhe von USD 50.000 nach fünf Tagen wieder freigelassen.

Der Beschwerdeführer habe von XXXX2011 bis XXXX2012 bei den Amerikanern als Security gearbeitet. Nachdem sein Bruder 2012 verhaftet und gefoltert worden sei, habe er seine Arbeit aufgegeben und sich in XXXX versteckt. Als sein Bruder XXXX am XXXX2013 getötet worden sei, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurden dem Bundesasylamt seitens des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend sein Fluchtvorbringen übermittelt.

Am 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.

Darin führte er eingangs aus, dass zuerst sein Bruder bei einer amerikanischen Firma gearbeitet habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am XXXX2011 bei derselben Firma zu arbeiten begonnen und sei dort bis XXXX 2012 als Fahrer und Sicherheitskraft tätig gewesen.

Die Aufgabe des Bruders des Beschwerdeführers sei gewesen, Trinkwasser für die Amerikaner zu besorgen. Eines Tages sei er von einer dem Beschwerdeführer unbekannten Gruppe bedroht worden, er solle die Trinkflaschen vergiften. Als er das nicht gemacht habe, sei er eine Woche später entführt worden. Man habe USD 50.000 als Lösegeld verlangt und ihn nach sechs Tagen wieder freigelassen, als der Vater den Betrag gezahlt habe. Sie hätten den Vorfall der Polizei gemeldet und habe sein Bruder aufgrund erlittener Schläge im Krankenhaus behandelt werden müssen.

Am XXXX2013 sei der andere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, auf dem Weg von der Universität nachhause entführt worden. Zwei Tage später habe man ihn tot auf der Straße gefunden.

Auch der Beschwerdeführer sei bedroht worden. Sie hätten den Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie getötet würden, wenn sie nicht mit der Gruppe zusammenarbeiten und das Wasser vergiften würden. Diese Männer hätten eigentlich den Beschwerdeführer und nicht seien Bruder töten wollen, da auch er in der Firma gearbeitet habe. Auch Ingenieure dieser Firma seien getötet worden.

Bei einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer sicherlich auch entführt und ihm die Zunge aufgeschnitten werden; dies werde oft so gemacht.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2014, Zl. 831026505/1691010 RD Oberösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu widersprüchlich, wenig detailreich und auf Vermutungen aufgebaut sei, weswegen sie keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei.

Darüber hinaus stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung durch unbekannte Personen wegen seiner Anstellung bei einer Sicherheitsfirma in keinem Zusammenhang mit der GFK.

Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2014 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 24.10.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Darin wird das bisherige Vorbringen wiederholt und abermals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak von den Unbekannten getötet werden würde und die irakischen Sicherheitsbehörden nicht imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling iSd GFK sei.

Im Irak sei der Beschwerdeführer einer sogenannten "nichtstaatlichen Verfolgung" ausgesetzt. Die unbekannte Gruppe habe sie mehrfach bedroht, seinen Bruder entführt und gefoltert und seinen anderen Bruder sogar getötet.

Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, wo er sechs Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Mittelschule besuchte.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben nach wie vor seine Eltern und Geschwister. Ein Bruder des Beschwerdeführers hat gemeinsam mit ihm den Irak verlassen und befindet sich nunmehr in der Türkei.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund zahlreicher Widersprüche keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde lediglich das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling iSd GFK sei.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

So ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche, nicht außer Acht zu lassende Widersprüche, wie bereits vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid dargelegt wurde.

2.3.2.1. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem BFA nicht gänzlich zugestimmt werden kann, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seiner Beschäftigung bei einer amerikanischen Firma unterschiedliche Daten angegeben habe und diese auch nicht mit den Daten auf seiner Mitarbeiterkarte übereinstimmen würden. Dies aus dem Grund, da das BFA fälschlicherweise davon ausgeht, dass diese als Ausstellungsdatum den XXXX2011 und als Ablaufdatum den XXXX2012 ausweist. Auf der Karte werden folgende Daten angeführt (AS 179):

"XXXX2011 bzw. XXXX/2012". Da im Amerikanischen hinsichtlich Datumsangaben jedoch zuerst der Monat, dann der Tag und zuletzt das Jahr geschrieben wird (Quelle: http://www.englisch-lehrbuch.de/grammatik/kapitel24/24_5_datumsangaben.htm), ist laut Mitarbeiterkarte von den Daten XXXX2011 bzw. XXXX2012 auszugehen, was sich insofern mit den Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung deckt.

Diese Einzelheit vermag jedoch nichts am Nicht-Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu ändern, zumal bereits aufgrund der übrigen, vom BFA dargelegten Umstände nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Wahrheitsgehalt zukommt.

Bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitarbeiterkarte der amerikanischen Sicherheitsfirma, für die er im Irak tätig gewesen sein will, entstehen aufgrund von vorhandenen Schreibfehlern erhebliche Zweifel an deren Echtheit, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine amerikanische Firma tatsächlich eine Mitarbeiterkarte in derart fehlerhaftem Englisch ausstellen würde. So wird etwa angeführt "Jop: Member", womit wohl auf "Job" abgestellt werden soll. Ebenso ist zu lesen "Iusse Date", womit wohl das Ausstellungsdatum ("Issue Date" bzw. "Date of Issue") zum Ausdruck gebracht werden soll.

Aufgrund dieser Auffälligkeiten erscheint es daher bereits zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei dieser amerikanischen Sicherheitsfirma tätig war.

Dazu kommt, dass auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers von gravierenden Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchen gekennzeichnet ist.

2.3.2.2. So stütze der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Person auch darauf, dass sein Bruder XXXX, der auch für diese amerikanische Firma gearbeitet habe, zunächst bedroht worden sei, er solle die Trinkflaschen der Amerikaner vergiften. Als er dies nicht getan habe, sei er entführt und gefoltert worden. Als der Vater Lösegeld gezahlt habe, sei der Bruder freigelassen worden und seien sie zur Polizei gegangen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund dieses Vorfalls aus Angst, ihm würde es genauso wie seinem Bruder gehen, die Tätigkeit bei der amerikanischen Sicherheitsfirma beendet, kann nicht der Wahrheit entsprechen, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben bzw. der Mitarbeiterkarte zufolge diese Tätigkeit bis Anfang 2012 ausgeübt hat, sein Bruder laut der vorgelegten Anzeige (AS 75 ff) jedoch erst am XXXX2012 entführt wurde und deshalb die behauptete Entführung des Bruders auch keinen Einfluss auf die Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben kann.

Darüber hinaus ist in der Anzeige lediglich die Rede von einer Entführung durch eine bewaffnete Gruppe, weil der Bruder des Beschwerdeführers für die Amerikaner tätig gewesen sei, von einer der Entführung vorangegangenen Drohung, die Trinkflaschen der Amerikaner zu vergiften, wird nichts erwähnt. Dies kann insofern nicht nachvollzogen werden, als auch die Bedrohung wegen der Tätigkeit für die amerikanische Sicherheitsfirma vor der Polizei genannt wurde und kein Grund ersichtlich ist, wieso nicht auch die vorangegangene Drohung erwähnt wird, wenn diese tatsächlich so passiert sein sollte.

Hinsichtlich der behaupteten Entführung seines Bruders und der von diesem dabei durch Folter erlittenen Verletzungen wurden vom Beschwerdeführer Lichtbilder in Vorlage gebracht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass alleine aus den vorliegenden Fotos nicht feststellbar ist, ob die darauf zum Teil ersichtlichen Verletzungen tatsächlich die Folge von Misshandlungen bzw. Folter sein könnten und geht daraus auch nichts zu den näheren Umständen der angeblichen Verletzungen hervor, weswegen die vorgelegten Fotos in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse nicht geeignet sind, den unglaubwürdigen Gesamteindruck des Vorbringens des Beschwerdeführers zu ändern bzw. eine Gefährdung seiner Person in Verbindung mit einer behaupteten Entführung seines Bruders zu bringen.

2.3.2.3. Weiters stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch darauf, dass ein weiterer Bruder, XXXX, am XXXX2013 auf dem Weg von der Universität nachhause entführt worden sei. Zwei Tage später habe man ihn tot auf der Straße in XXXX gefunden. Danach habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Irak zu verlassen, da man eigentlich den Beschwerdeführer und nicht seinen Bruder töten habe wollen. Hinsichtlich des Todes des Bruders wurde dessen Sterbeurkunde in Vorlage gebracht.

Vergleicht man nunmehr die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen, die aus der Sterbeurkunde seines Bruders (AS 91f) hervorgehen, so ergeben sich auch hieraus Widersprüche, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Zweifel stellen.

So führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder am XXXX2013 entführt und zwei Tage später, somit am XXXX2013, tot aufgefunden worden sei. Auf der Sterbeurkunde des Bruders geht jedoch als Zeitpunkt des Todes der XXXX hervor. Dazu kommt, dass die Sterbeurkunde als Ausstellungsdatum ebenfalls den XXXX2013 sowie als "Todesbekanntgeber" den Beschwerdeführer ausweist, was insofern verwunderlich erscheint, als den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein Bruder erst zwei Tage später tot aufgefunden worden sei und demnach die Sterbeurkunde bereits zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein müsste, bzw. der Beschwerdeführer laut dieser den Tod seines Bruders bekannt gegeben hat, als er, seinen Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde folgend, selbst noch gar nichts vom Tod seines Bruders gewusst hat.

2.3.2.4. Da es sich bei diesen, voranstehend aufgezeigten Widersprüchen jedoch durchwegs um Punkte handelt, welche das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seinem Vorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt.

Da somit das der Verfolgung zugrunde liegende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft anzusehen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser aus jenen Gründen, die auf einem als unglaubwürdig zu beurteilenden Sachverhalt beruhen, nämlich die Bedrohung aufgrund der Tätigkeit für eine amerikanische Sicherheitsfirma, weswegen bereits ein Bruder entführt und gefoltert und ein anderer Bruder getötet worden sei, verfolgt wurde.

Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine amerikanische Sicherheitsfirma (ohne dadurch deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen) darauf hingewiesen, dass bereits vom BFA ausführlich dargelegt wurde, dass dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung alleine aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mangels Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht und wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 247ff) verwiesen.

2.3.2.5. Ebenfalls vorgebracht wurde vom Beschwerdeführer, dass auch er bedroht worden sei. Sein Vater habe Anrufe erhalten, dass man sie töten werde, wenn sie nicht mit dieser (unbekannten) Gruppe arbeiten und das Wasser vergiften würden.

Unabhängig davon, dass eine asylrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in dessen Vorbringen sich als nicht glaubwürdig darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen wäre.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers ist ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, weiter in seinem Heimatstaat zu verbleiben, was in Anbetracht der behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen wäre.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers sind daher von geringer Intensität, zumal der Erhalt von Drohanrufen von Unbekannten, die überdies der Vater und nicht einmal der Beschwerdeführer selbst erhalten hat, ein Ereignis ist, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen wäre. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen käme, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

2.3.4. In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit ein unglaubwürdiges Vorbringen aus dem keine individuelle asylrelevante Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.3.5. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu brauchen.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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