BVwG G308 2003366-1

G308 2003366-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015

Regest

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG G308 2003366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2003366.1.00

Spruch

G308 2003366-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 14.12.2012, Zl. BERE/2503779/Mag.Ha, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX, wurde über das Vermögen der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom XXXX als Insolvenzverwalterin bestellt.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.12.2012, Zl. BERE/2503779/Mag.Ha, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: GmbH) und diese als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin in der Höhe von EUR 19.249,23 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,88 % p.a. ab 16.12.2012 aus dem Betrage von EUR 18.161,41 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 in der Höhe von insgesamt EUR 24.061,54 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,88 % p.a. (berechnet bis 15.12.2012) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 28.08.2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, aus dem voraussichtlich mit einer Sanierungsplanquote in Höhe von 20 % zu rechnen sein werde. Diese sei bei der Berechnung der Haftungssumme bereits zu Gunsten des BF in Abzug gebracht worden. Die, die voraussichtliche Quote übersteigende, Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Im gegenständlichen Zeitraum sei der BF laut Firmenbuchauszügen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX unter FN XXXX und FN XXXX als Geschäftsführer der GmbH, und diese wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin gewesen. Der BF sei daher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2012 habe der BF nicht reagiert. Beweiswürdigende Ausführungen zur Feststellung der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin finden sich nicht im Bescheid. Es wird lediglich auf die umfangreiche und eindeutige Aktenlage verwiesen. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, mangels dessen die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde der Insolvenzverwalterin am 19.12.2012 infolge der im Insolvenzverfahren geltenden Postsperre zugestellt und in deren Kanzlei durch eine Bevollmächtigte für RSa-Briefe übernommen.

Der Bescheid war in weiterer Folge mit 31.01.2013 rechtskräftig und vollstreckbar.

2. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 28.02.2013 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

3. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde brachte der BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.03.2013 (bei der belangten Behörde einlangend am 27.03.2013) Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann von Steiermark ein und führte aus, dass dem BF der Bescheid am 27.02.2013 zugestellt worden sei und die Beschwerde sohin innerhalb offener Frist erfolge. Der Bescheid werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer konkret aus Gesellschaftsmitteln Löhne und Gehälter ausbezahlt und damit Dienstnehmeranteile einbehalten habe. Die belangte Behörde habe zwar allgemein darauf hingewiesen, dass es sich um eine Haftung des BF wegen einbehaltener aber nicht abgeführter Dienstnehmeranteile handle, jedoch keine näheren Feststellungen darüber getroffen, welche Umstände der BF als Vertreter der Primärschuldnerin zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätte melden müssen und nicht gemeldet habe, sowie, welche Sozialversicherungsbeiträge der BF bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung einbehalten und den berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten habe (VwGH 2003/08/0069). Der Bescheid sei rechtswidrig ergangen und werde daher beantragt, dem Einspruch stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Die gegenständliche Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde am 12.04.2013 vor und führte in ihrem Vorlagebericht vom 10.04.2013 aus, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 14.12.2012 bereits abgelaufen sei. Der Bescheid sei mittels RSa Kuvert zugestellt worden. Der entsprechende Rückschein sei am 27.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangt. Diesem sei zu entnehmen, dass der Bescheid am 19.12.2012 vom Bevollmächtigten für RSa-Briefe übernommen und somit zugestellt worden sei. Da der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen sei, werde der Antrag gestellt, die Beschwerde des BF als verspätet zurückzuweisen.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.04.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zugestellt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 10.04.2013 noch einmal im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zugestellt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen eingeräumt.

8. Am 24.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Fristerstreckung des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF bis 30.07.2014 ein, da die Klärung des exakten Zustellzeitpunktes des Haftungsbescheides vom 14.12.2013 bis dato nicht möglich gewesen sei.

Am 11.07.2014 langte ein Schriftsatz ein, worin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des BF zu seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter angezeigt wurde.

9. In weiterer Folge erging am 01.10.2014 neuerlich ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an den BF, in welchem diesem aufgetragen wurde, Auskunft zu geben, ob er seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufrecht erhalte. Er wurde auch neuerlich auf die angeführte Verspätungsproblematik hingewiesen und um diesbezügliche Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ersucht.

10. Am 28.10.2014 langte die Stellungnahme des nunmehr unvertretenen BF ein, in welcher dieser ausführte, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid mittels RSa-Kuvert der Insolvenzverwalterin zugestellt worden sei und der diesbezügliche Rückschein am 27.12.2012 eingelangt sei. Der Bescheid sei mit 19.01.2013 rechtskräftig geworden. Die Insolvenzverwalterin habe nach Aufforderung des ehemaligen Rechtsvertreters des BF mitgeteilt, dass der Bescheid von einer ihrer Mitarbeiterinnen am 19.12.2012 übernommen worden sei. Wann der Bescheid vom BF behoben wurde, habe nicht festgestellt werden können, da dieser - ohne eine gesonderte Verständigung an den BF - in das Postfach gelegt worden sei. Der BF sei davon ausgegangen, dass er bei einer Übernahme eines RSa-Briefes in seinem Namen mit eventuellem Fristlauf schriftlich verständigt werde bzw. zumindest der Zustellnachweis an ihn übermittelt werde. Weiters sei der BF davon ausgegangen, dass dieses Verfahren bereits abgeschlossen sei und habe deshalb nur unregelmäßig seine Post abgeholt. Er halte auch fest, dass er sich von 20.12.2012 bis 02.01.2013 auf Urlaub bei seiner damals in XXXX, lebenden Tochter befunden habe. Der Bescheid sei bei der Abholung von Schriftstücken durch den BF am 27.02.2013 in seinem Postfach gewesen. Wo sich der Bescheid in der Zwischenzeit befunden habe, könne nicht gesagt werden. Ein weiteres Indiz sei, dass der Bescheid erst am 04.03.2013 beim ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF per Fax eingelangt sei, was ebenfalls dafür spreche, dass der BF zuvor keine Kenntnis darüber gehabt habe. Dementsprechend sehe der BF seine Beschwerde als rechtzeitig an, da die Übernahme des Schriftstückes mit 19.12.2012 nicht durch den BF persönlich erfolgt sei und er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können, um innerhalb der festgelegten Rechtsmittelfrist zu agieren.

Der Stellungnahme waren beigefügt:

Kopie des Bescheides samt Eingangstempel der Insolvenzverwalterin vom 19.12.2012 und einem handschriftlichen Eingangsvermerk, datiert mit 27.02.2013;

Stellungnahme der Insolvenzverwalterin vom 03.06.2014;

Reiseunterlagen bezüglich der Urlaubsreise nach XXXX, von 20.12.2012 bis 02.01.2013.

11. Mit E-Mail vom 30.01.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Zusendung von aktuellen Firmenbuchauszügen bzgl. der GmbH und der Primärschuldnerin sowie um Auskunft, ob die belangte Behörde - abgesehen von der Verspätungsproblematik - noch Ermittlungsschritte gesetzt habe. Diesfalls werde um Übermittlung allfälliger weiterer Ermittlungsergebnisse ersucht.

12. Mit E-Mail vom 05.02.2015 wurden im Anhang die Firmenbuchauszüge seitens der belangten Behörde übermittelt und zugleich ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren lediglich ein Anruf beim Sekretariat der damaligen Insolvenzverwalterin im Juni 2014 stattgefunden habe, um den Namen der Person auf dem Rückschein zu ermitteln, die den verfahrensgegenständlichen Bescheid damals am 19.12.2012 übernommen hat. Weiters sei nichts in der Sache geschehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF vertritt seit 17.01.1978 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die GmbH, welche seit 30.10.1990 die Primärschuldnerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin selbstständig vertritt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom XXXX, GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet und mit XXXX eine Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom 28.02.2013 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Der Bescheid wurde dem BF am 27.02.2013 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.03.2013 wurde daher rechtzeitig erhoben.

Aus dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2012 ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu ihren im Bescheid getroffenen Feststellungen und der darauf folgenden rechtlichen Beurteilung kommt. Es finden sich überhaupt keine Ermittlungsergebnisse im Akt. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde konnte - wenn überhaupt - nur ansatzweise festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich aus den vom BF mit seiner Stellungnahme vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Da sich die Beschwerde als rechtzeitig erwiesen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache mit der Beschwerde und dem Bescheid auseinanderzusetzen. Diesbezüglich finden sich aber, wie in den Feststellungen angeführt, überhaupt keine Unterlagen über die Führung eines Ermittlungsverfahrens zum gegenständlichen Fall im Akt, und ergab sich auch aus den eigenen Angaben der belangten Behörde, dass - abgesehen von der Verspätungsproblematik - keine weiteren Ermittlungen stattgefunden haben. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch eine Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Die aus folgenden Gründen:

Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RIS-Justiz RS0006997).

Nach § 13 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen, es sei denn, dass eine Behörde oder ein Gericht anordnet, dass die Zustellung an eine andere Person als den Empfänger vorzunehmen ist. Eine solche Anordnung stellt nach herrschender Auffassung auch die Postsperre nach § 78 Abs. 2 IO dar. Alle Postsendungen, die ansonsten dem Schuldner zuzustellen wären, sind dem Insolvenzverwalter auszufolgen, der als empfangsberechtigter gesetzlicher Vertreter der Masse angesehen wird (Katzmayr in Fasching/Konecny, InsG, § 78 IO Rz 51 mwN; VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2002/15/0059). Dem Schuldner steht gemäß § 78 Abs. 3 IO, soweit die Postsendung die Insolvenzmasse berührt, nur das Recht auf Einsichtnahme zu (vgl. OGH vom 15.06.1989, Zl. 8 Ob 26/89). Die Wirkung der Postsperre erfasst alle Angelegenheiten, in denen die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind (VwGH vom 02.07.2002, Zl. 2002/14/0053).

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet und am XXXX die Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Bescheid vom 14.12.2012 hat die belangte Behörde die persönliche Haftung des BF für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festgestellt, den Bescheid an den BF persönlich adressiert und zu eigenen Handen mittels RSa-Sendung zugestellt.

§ 67 Abs. 10 ASVG lautet:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Die Forderung aus dem Haftungsbescheid richtet sich gegen den BF persönlich. Der Bescheid der belangten Behörde wurde zu Recht an den BF persönlich adressiert und zugestellt. Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht machte, den Bescheid betreffend die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht (vgl. VwGH vom 17.10.2007; Zl. 2006/08/0271). Der Ausspruch der persönlichen Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist daher keine Angelegenheit, in der seine Befugnisse durch die Konkurseröffnung beschränkt und auf den Insolvenzverwalter übergegangen sind (vgl. OGH vom 30.05.2012, Zl. 8 Ob 50/12d). Der Lauf der Rechtsmittelfrist gegen einen derartigen Bescheid beginnt daher erst mit der individuellen Zustellung an den Schuldner (vgl. OGH vom 17.10.1996, Zl. 8 Ob 2269/96a).

Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde, als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist (RIS-Justiz RS0106442, RS0083644). Ein Zustellmangel wird nur dann durch ein tatsächliches Zukommen geheilt, wenn ihm die an ihn adressierte Sendung im Original ausgefolgt wird. Der Erhalt einer Kopie ist dem Zugang einer Originalausfertigung nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0083731 [T4]). Die bloße Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses (hier: Bescheides) ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht (RIS-Justiz RS0083733).

Die Zustellung an den BF wurde nicht durch den Zugang der für ihn bestimmten Bescheidausfertigung an die Insolvenzverwalterin auf Grund der gegenüber dem BF als Geschäftsführer verhängten Postsperre bewirkt. Die Masse im Insolvenzverfahren wird durch den Haftungsbescheid an den Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht berührt, sodass ein solches Schriftstück gemäß § 78 Abs. 3 IO vom Insolvenzverwalter mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk grundsätzlich an die Behörde zurückzustellen wäre. Eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides an den BF erfolgte daher erst durch den tatsächlichen Zugang der für ihn bestimmten Ausfertigung am 27.02.2013. Die am 22.03.2013 erhobene Beschwerde war somit rechtzeitig (vgl. OGH vom 30.05.2012, Zl. 8 Ob 50/12d).

2. In Folge der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung hat sich das Bundesverwaltungsgericht daher mit dem angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

3. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde schreibt selbst, keinerlei weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben. Aus welchen Gründen die belangte Behörde genau zur Erlassung des Haftungsbescheides gekommen ist, woraus sich dessen Höhe ergibt und insbesondere, ob der BF im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, geht aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Akteninhalt nicht hervor und kann von der belangten Behörde auch - eigenen Angaben zufolge - nicht rekonstruiert werden, da sich das gesamte Verfahren lediglich auf die Verspätungsproblematik in Bezug auf die Beschwerde des BF bezogen habe. Wie sich jedoch herausgestellt hat, ist die Beschwerde des BF nicht als verspätet anzusehen.

Der angefochtene Bescheid ist für das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht überprüfbar, da es keinerlei Ermittlungsergebnisse zu geben scheint. Der Bescheidbegründung fehlt es an Beweiswürdigung und tatsächlichen Nachweisen. Auch kann die Bescheidbegründung im gegenständlichen Fall nicht aufgrund des Akteninhalts oder den Ausführungen der belangten Behörde nachvollzogen werden. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

Eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat. Wenn überhaupt kann maximal von ansatzweisen Ermittlungen gesprochen werden (Einholung von Firmenbuchauszügen).

Ausführungen zu den bereits ausgeführten Mängeln finden sich auch nicht im Vorlagebericht und in der nachfolgenden Auskunft der belangten Behörde per E-Mail, da diese immer von der Verspätung der Beschwerde ausgegangen war. Auch wenn dem so wäre, könnten diese jedoch nicht die Begründung des Bescheides nachbessern, sondern lediglich ausführen, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei. Zudem sind solche ergänzenden Erläuterungen in Stellungnahmen für die Bescheidbegründung unerheblich, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Geschäftsführerhaftung für den BF ergibt. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da sich kein einziges Ermittlungsergebnis der belangten Behörde im Akt findet, aus denen die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid nachvollziehbar hervorgehen.

Eine Überprüfung der Feststellungen und in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angeführten Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH sowie des OGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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