BVwG W183 2000658-1

W183 2000658-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W183 2000658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W183.2000658.1.00

Spruch

W183 2000658-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2008, Zl. 51.250/8/2008, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 30.04.2008 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Denkmalanlage ehem. Sensenschmiede XXXX, gelegen auf mehreren Grundstücken, unter anderem auf dem gegenständlichen Gst. Nr. XXXX, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gem. §§ 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, welches die Geschichte sowie die Erscheinung der Objekte beschreibt und anschließend die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung darlegt.

2. Mit Schriftsatz vom 16.05.2008 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie das Gebäude 1984 übernommen haben, und seit dem Tod der Mutter 1996 das Gebäude nie mehr bewohnt worden sei. Aus finanziellen Gründen sei es nicht möglich, das Gebäude zu restaurieren. Eine Sanierung wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Es wäre von Vorteil, nicht durch den Denkmalschutz eingeschränkt zu werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (den Beschwerdeführern am 18.08.2008 zugestellt) stellte das Bundesdenkmalamt die gegenständliche Denkmalanlage und damit das beschwerdegegenständliche Wohnhaus unter Denkmalschutz.

4. Mit Schriftsatz vom 27.08.2008 (Poststempel 28.08.2008) erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachten darin vor, dass eine Generalsanierung die Kosten eines Neubaus bzw. Umbaus überschreiten würde. Das Erdgeschoss liege unter dem Straßenniveau und die Raumhöhe betrage im OG nur 2,13m. Der Wert liege an der Lage des Grundstücks, welches als Wohnadresse in der Zukunft genutzt werden solle. Eine Unterschutzstellung würde dies massiv einschränken, sogar ausschließen. Es werde daher um Verständnis ersucht und solle das Objekt ausgegrenzt werden.

5. Mit Schriftsatz vom 29.09.2008 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde (damals Berufung) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

6. Mit Beschluss vom 19.12.2014 (den Beschwerdeführern am 08.01.2015 nachweislich zugestellt) erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG, bezog sich auf die seit 01.01.2014 für eine Beschwerde geltenden Kriterien des § 9 Abs. 1 VwGVG und trug ihnen auf, binnen vier Wochen ab Zustellung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie ein Begehren anzugeben.

Die Beschwerdeführer kamen diesem Auftrag bis dato nicht nach.

Laut einem am 19.02.2015 eingeholten Grundbuchsauszug sind die Beschwerdeführer noch immer alleinige Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

2.2. Durch den von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, bedingten Übergang von Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht sind Berufungen, die bis 31.12.2013 bei Behörden eingebracht wurden, mit 01.01.2014 als Beschwerden zu behandeln. Für ihren Inhalt gelten, da es keine gesetzlichen Übergangsbestimmungen gibt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, wonach auch im Rechtsmittelverfahren das im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Recht anwendbar ist, so es keine Übergangsbestimmungen gibt), die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Kriterien.

§ 9 Abs. 1 lautet:

"Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 8; s auch VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gem. § 28 VwGVG abzustellen und es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 11; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 9). Durch einen Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen kann den Erfordernissen der Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht Genüge getan werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 6).

2.3. Ist ein Beschwerdeschriftsatz mangelhaft, so kann gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Verbesserung aufgetragen werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 2; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 6).

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus der Literatur (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 27) und Judikatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist und somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Fehlt es an einer hinreichend deutlichen Anordnung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 1998/158 waren nur Formgebrechen (zB Fehlen von Beilagen) einer Verbesserung zugänglich. Nunmehr berechtigen auch gewisse materielle Mängel zu einem Behebungsauftrag so zB bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrags bzw der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Im Hinblick auf die vor 2014 geltende Berufungsfrist von zwei Wochen wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine zweiwöchige Frist zur Übersetzung einer Berufung als ausreichend angesehen (VwGH 24.04.2007, 2007/18/0095). Kommt ein Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist nach, so ist das Anbringen (hier Beschwerde) zurückzuweisen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, 28.04.2006, 2006/05/0010;

Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 30). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zu belehren (VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Berufungsantrag eingebracht, welcher seit 2014 als Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln ist und auf welchen die Kriterien des § 9 Abs. 1 VwGVG Anwendung finden. Der vorliegende Beschwerdeantrag enthält lediglich die Mitteilung, dass die Kosten für eine Generalsanierung jene für einen Neubau überschreiten würden, das EG unter Straßenniveau liege und im OG die Raumhöhe nur 2,13m betrage sowie dass der Wert an der Lage des Grundstückes liege, es findet aber keine Bezugnahme auf das konkrete, von der belangten Behörde geführte Verwaltungsverfahren statt. So wird weder ein konkreter Verfahrensmangel benannt, noch eine inhaltliche/materielle Rechtswidrigkeit aufgezeigt oder die Unzuständigkeit der Behörde eingewandt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wären dies mögliche Beschwerdegründe. Auch der Beschwerdebestandteil "Begehren" ist im vorgelegten Beschwerdeantrag nicht hinreichend erfüllt. Zwar wird seitens der Beschwerdeführer festgehalten, dass das Objekt ausgegrenzt werden solle, ein konkretes, auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Begehren wird damit aber nicht ausgedrückt und bleibt etwa offen, ob eine gänzliche oder teilweise Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG begehrt wird.

Aus diesem Grund trug das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern auf, ihre Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien, weil er konkret die zu verbessernden Mängel benennt und auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen Bezug nimmt. Auch ist die gesetzte Frist von vier Wochen angemessen, weil nach der neuen Rechtslage die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt. Die Beschwerdeführer waren damit zur Verbesserung ihres ursprünglichen Berufungsantrages nunmehrigen Beschwerdeführern gleich gestellt. Schließlich machte der Verbesserungsauftrag auch auf die Folge der Zurückweisung nach fruchtlosem Fristablauf aufmerksam.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Verbesserungsauftrag den Beschwerdeführern - wie sich aus dem am 08.01.2015 unterzeichneten Rückschein ergibt - ordnungsgemäß zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Verbesserung ist damit am 05.02.2015 abgelaufen und ist bis dato keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Beschwerde mangels Verbesserung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da gegenständlich die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5.2. Unter Punkt 2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend waren im konkreten Fall insbesondere die Rechtsfragen der Mangelhaftigkeit der Beschwerde sowie die Rechtsfolge des fruchtlos gebliebenen Verbesserungsauftrages zu lösen. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 2 bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261; 07.09.2009, 2009/04/0153; 24.04.2007, 2007/18/0095 und 28.04.2006, 2006/05/0010. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.