W108 2009306-1•BVwG W108 2009306-1
W108 2009306-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation
W108 2009306-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX(auch 01.06.1985), Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. 1015110304/14534064/RDNÖ, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und illegal aus Syrien ausgereist. Sein (jüngerer) Bruder lebe in einem Camp in Österreich, seine (ältere) Schwester lebe ebenfalls in Österreich. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass er Syrien wegen des Krieges und der Unsicherheit verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, drei (namentlich genannte) Cousins väterlicherseits würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben und er habe Kontakt mit ihnen. Seine Schwester sei vermutlich ebenfalls anerkannter Flüchtling und wohne seit sechs Jahren in Österreich und sein Bruder sei seit sechs Monaten in einem Flüchtlingslager in Österreich. Er stamme aus XXXX im syrischen Gouvernement al-Hasaka, wo derzeit noch seine Ehegattin und das gemeinsame Kind leben würden. Er habe zunächst mit seiner Frau, seinem Kind und seiner kleinen Schwester in XXXX gelebt und gearbeitet. Als sich der Krieg ausgeweitet habe, sei es für die kurdisch-stämmigen Personen schwierig geworden. Sie hätten Angst gehabt, von staatlichen Behörden oder auch den Al-Nusra-Terroristen getötet zu werden, weswegen sie im Dezember 2013 nach XXXX gegangen seien. Dort sei Krieg ebenfalls an der Tagesordnung gewesen. Er sei von den kurdischen Kämpfern der Partei PYD aufgefordert worden, auf deren Seite zu kämpfen, und bedroht worden, ihn widrigenfalls den staatlichen Sicherheitskräften zu übergeben. Deswegen sei er innerhalb von einer Stunde mit ihnen mitgegangen. Er sei zuhause gewesen, als sechs Männer gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sich der PYD anzuschließen. Sie hätten gesagt, sie seien von der PYD und er solle für die kurdische Sache mit ihnen kämpfen. Sie hätten ihm eine Waffe gegeben und hätten mit dem Training angefangen. Er sei dort drei Tage gewesen und habe gesehen, dass die Leute bei der PYD Waffen in die Hand nehmen, in den Krieg ziehen und Leute töten müssten. Er lehne es ab, Menschen zu töten und vom Krieg instrumentalisiert zu werden. Die PYD habe auf der Straße Autos kontrolliert und Leute durchsucht. Wenn sie Geld entdeckt hätten, hätten sie es genommen. Die Leute, die Widerstand geleistet hätten, seien einfach angeschossen worden. Es sei dort eine Kriegsfront gewesen und kein Trainingslager. Er habe ihnen gesagt, dass er mit einer Waffe nicht umgehen könne, sie hätten gesagt, entweder er schieße oder sie würden ihn töten. Sie hätten in aufgefordert, Leute zu durchsuchen, er habe geantwortet, dass er seine Hand nicht in die Tasche fremder Menschen stecke, woraufhin sie ihm wieder gesagt hätten, dass sie ihn dann töten würden. Nach drei Tagen sei er weggelaufen, habe sich drei Tage versteckt und sei dann in die Türkei geflüchtet. Er habe in Syrien im Jahr 2006 den Wehrdienst für zwei Jahre geleistet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von der PYD getötet zu werden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde gab die Angaben des Beschwerdeführers bei den zwei Einvernahmen (siehe oben 1.2. und 1.3.) wieder und stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Personaldokumente dessen angegebene Identität und dessen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Syrien als Sachverhalt fest, unter anderem die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Syrien den Wehrdienst geleistet habe. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen Sicherheitslage verlassen habe, er in Syrien persönlich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, solche auch in Zukunft nicht zu befürchten seien und der Beschwerdeführer keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe und vom syrischen Staat nicht gesucht werde. Es liege im Fall des Beschwerdeführers jedoch ein Abschiebehindernis, fußend auf der instabilen Sicherheitslage in Syrien vor (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wozu die belangte Behörde näher ausführte, dass aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne). Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, seine Heimat wegen des derzeit herrschen Krieges verlassen zu haben, glaubhaft gewesen sei. Hingegen sei das bei der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen, dass die PYD den Beschwerdeführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen habe zwingen wollen, widrigenfalls ihm Tod oder die Auslieferung an die staatlichen Sicherheitskräfte gedroht hätten, aufgrund mehrerer Widersprüche und Unstimmigkeiten als nicht glaubhaft anzusehen gewesen. Erst bei mehrmaliger und gezielter Nachfrage sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine vage Beschreibung der Situation anzubringen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Wille zur Ausreise bereits Mitte des Jahres 2012 festgestanden sei, weshalb sich der von ihm angegebene Fluchtgrund (Bedrohung durch die PYD) nicht erst Anfang 2014 ereignet haben könne. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flucht nicht wegen irgendwelcher Geschehnisse im Zusammenhang mit der PYD ergriffen habe, sondern wegen der allgemeinen Bedrohung durch die Kriegsereignisse. Widersprüchlich sei die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der PYD, dass er nicht mit einer Waffe umgehen könne, zumal er in Syrien nachweislich zwei Jahre den Militärdienst abgeleistet habe und in dieser Zeit sicher auch an der Waffe ausgebildet worden sei, auch wenn er sonst überwiegend nur als XXXX oder im Verwaltungsbereich tätig gewesen sein sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer als Kurde einer teilweise diskriminierten Volksgruppe in Syrien angehöre, habe es weder für ihn noch für seine Familie irgendwelche Vorfälle oder Benachteiligungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es zu keinen Verfolgungshandlungen seitens der staatlichen Behörden Syriens gekommen sei. Der Beschwerdeführer führe lediglich die Drohung der PYD an, ihn an die staatlichen Sicherheitskräfte ausliefern zu wollen, was aber jeglicher Logik entbehre, da die kurdischen Mitglieder der PYD bei Auslieferung eines - unbescholtenen - Kurden sich ja selbst in Gefahr bringen würden. Zudem sei die Erzählung bezüglich der Erlebnisse mit der PYD in "keinster Weise" glaubhaft. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in Syrien gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. In rechtlicher Hinsicht wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als für die Asylgewährung nicht tauglich qualifiziert, weil der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die PYD nicht glaubhaft darzustellen vermocht habe. Dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich erscheine von essentieller Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder in Syrien politisch engagiert gewesen sei, noch habe sich im Laufe des Asylverfahrens herausgestellt, dass er exilpolitische Aktivitäten gesetzt hätte. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass die belangte Behörde zu Unrecht auf eine oberflächliche Schilderung abstelle, sie hätte nur entsprechend nachfragen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2.1. Die belangte Behörde hat es - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der "Familie") - unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und mit seiner individuellen persönlichen/familiären Situation sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat eine Bedrohung von Seiten der (die kurdischen Gebiete Syriens zu jetzigen Zeitpunkt dominierenden kurdischen Partei) "PYD", die den Beschwerdeführer zur Teilnahme an Kampfhandlungen hätte zwingen wollen und die den Beschwerdeführer für den Fall der Weigerung mit dem Tode und der Auslieferung an die staatlichen Sicherheitskräfte bedroht hätte, vorgebracht, was die belangte Behörde als unglaubwürdig betrachtete. Abgesehen davon, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass dieser Teil der Fluchtgeschichte vom Beschwerdeführers vage, widersprüchlich und unstimmig dargestellt worden sei, nicht geteilt werden kann, hat sie es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG umfassend und abschließend zu erheben. Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme durch die belangte Behörde nur oberflächlich und nur ansatzweise befragt und die belangte Behörde hat zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt oder den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Angaben zu belegen. Das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch die "PYD" wurde daher im Wesentlichen ohne Grundlage pauschal als vage, widersprüchlich und unstimmig bzw. unlogisch abgetan. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, diesbezüglich den länderspezifischen Hintergrund, die Situation im kurdischen Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien in Bezug auf die "PYD", insbesondere im Hinblick auf deren Verhalten gegenüber den (kurdischen) Bewohnern in diesem Gebiet, auf die von ihr geübte Form, Personen zur Teilnahme an Kampfhandlungen an deren Seite zu rekrutieren, und auf die Folgen für die Rekrutierten, sich der "PYD" nicht anzuschließen, und die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, umfassend und detailliert zu ermitteln und festzustellen. Solche Feststellungen sind aber für eine sachgerechte Beurteilung der (Glaubwürdigkeit/Begründetheit des) Vorbringens des Beschwerdeführers unerlässlich. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Rekrutierung und zu einer Bedrohung durch die "PYD" mit den Verhältnissen in Syrien im Einklang steht und ob der Beschwerdeführer (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (neuerlich) Gefahr läuft, von der "PYD", (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen bei einer (bereits erfolgten) Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, zu erwarten sind, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, hängt (auch) vom diesbezüglichen länderspezifischen Hintergrund ab, dessen Darstellung die belangte Behörde unterlassen hat. Eine umfassende und detaillierte Darstellung des länderspezifischen Hintergrundes im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Bezug auf die PYD ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht zu entnehmen.
Dass die vom Beschwerdeführer angegebene Drohung der "PYD", den Beschwerdeführer bei einer Weigerung, sich der "PYD" anzuschließen, jeder Logik entbehre, ist eine Vermutung der belangten Behörde, die in den Beweisergebnissen in dieser Form keine Deckung findet, mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert wurde und die (stillschweigend) die eigenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Syrien übergeht, wonach die "PYD" den Kampf gegen das syrische Regime derzeit ablehnt. Nicht zuletzt daraus ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass sich die "PYD" mit dem syrischen Regime (zumindest teilweise) arrangiert hat bzw. mit diesem kooperiert (Berichten von KURDWATCH zufolge habe das syrische Regime in der Provinz al-Hasaka mit der Gründung neuer arabischer Milizen begonnen, die u.a. mit der "PYD" kooperieren sollen, und es habe die Angestellten zahlreicher Behörden in den kurdischen Gebieten, die jünger als zweiundvierzig Jahre seien, aufgefordert, sich als Reservisten zur Verfügung zu stellen. Das Regime zahle nach wie vor die Gehälter aller Angestellten des öffentlichen Dienstes in den von der "PYD" kontrollierten Gebieten.).
Auch die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seines abgeleisteten Militärdienstes - mit einer Waffe umgehen könne, wurde mit dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht erörtert, wobei jedoch selbst die Richtigkeit dieser Annahme nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der "PYD" (unrichtigerweise) das Gegenteil behauptet hat, um nicht an Kampfhandlungen an deren Seite teilnehmen zu müssen. Ein - wesentlicher - Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers kann entgegen der Einschätzung der belangten Behörde darin nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Befragung des Beschwerdeführers - erblickt werden.
Ein - von der belangten Behörde angenommener weiterer - Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers kann fallbezogen auch nicht in Angabe des Beschwerdeführers gesehen werden, dass er den Ausreiseentschluss schon vor den vorgebrachten Ereignissen mit der PYD in XXXX, vor seiner Rückkehr dorthin von XXXX, gefasst habe, weil damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es aufgrund der Ausweitung des Krieges in XXXX dort für die kurdisch-stämmigen Personen schwierig geworden sei und sie sich sowohl vor den staatlichen Behörden als auch vor den Al-Nusra-Terroristen gefürchtet hätten, weswegen sie im Dezember 2013 nach XXXX gegangen seien, nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss (etwa aufgrund der Probleme für kurdisch-stämmige Personen in XXXX) schon früher gefasst hat, schließt jedenfalls nicht aus, dass er nach Rückkehr in das kurdische Herkunftsgebiet XXXX dort - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - von der PYD zur Teilnahme an Kampfhandlungen an deren Seite aufgefordert und bedroht wurde.
Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen in Bezug auf Schwierigkeiten in XXXX auch auf eine - u.a. vom syrischen Staat ausgehende - Bedrohung als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden aufgrund des bewaffneten Konfliktes bezogen. Dies hätte eine - durch Sachverhaltsfeststellungen - begründete Auseinandersetzung mit der aktuellen - sich möglicherweise aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien geändert habenden - Situation der Kurden (im Hinblick auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat) bedurft. Der (bloße) Hinweis der belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer zwar einer in Syrien teilweise diskriminierten Volksgruppe angehöre, dass es aber weder in Bezug auf den Beschwerdeführer noch in Bezug auf seine Familie zu Vorfällen/Benachteiligungen gekommen sei, reicht dafür nicht aus. Eine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation für Kurden im nunmehrigen bewaffneten Konflikt in Syrien (bei einer Rückkehr nach Syrien) beinhalten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien jedenfalls nicht.
Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens ist unabdingbar, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers verneinen zu können.
3.2.2.3. Hinzu tritt, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027) und eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung zu kurz greift. Vielmehr wäre unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen gewesen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Dazu hätte es aber einer - tatsächlichen - Auseinandersetzung mit der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unter Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bedurft.
Die belangte Behörde hat zwar einen als "Behandlung nach Rückkehr" bezeichneten Sachverhalt festgestellt, dem in Verbindung mit den weiteren Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien entnommen werden kann, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische ["oppositionelle"] Aktivitäten und "abweichende Meinungen/Verhaltensweisen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und "oppositionelle" Meinungen/Verhaltensweisen von der syrischen Regierung nicht geduldet, sondern sanktioniert und verfolgt werden. Allerdings ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde weder konkret die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung von Rückkehrern als "oppositionell" erfolgt, noch hat die belangte Behörde Feststellungen zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, getroffen. Darin könnten auch losgelöst von der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers substantielle Gründe für Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" Verfolgungshandlungen zu gewärtigen haben, gelegen sein. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme daher auch dahingehend befragen und hätte Feststellungen dazu treffen müssen.
Unter dem Aspekt einer dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen von der syrischen Regierung zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") könnte bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Syrien asylrelevant sein, wenn Familienangehörige des Beschwerdeführers eine oppositionelle regimekritische Gesinnung hätten oder diesen eine solche von der syrischen Regierung zumindest unterstellt würde. Im Fall des Beschwerdeführers ist es augenscheinlich, dass die belangte Behörde der asylrelevanten Gefährdung von Angehörigen des Beschwerdeführers, die auch Rückschlüsse/Auswirkungen auf die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers geben/haben könnte, keine Beachtung geschenkt und (auch) diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, dass drei seiner Cousins väterlicherseits und vermutlich auch seine Schwester in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien und ausgesagt hat, dass sich sein jüngerer Bruder als Asylwerber in Österreich befinde, und obwohl die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Österreich nicht den Tatsachen entsprechen, hat sie keinerlei Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, zu deren Fluchtgründen, zu deren Asylverfahren und zu den Gründen für die belangte Behörde, Angehörigen des Beschwerdeführers den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, getroffen und sie hat es insbesondere unterlassen, das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenem seines jüngeren Bruders (der wenige Monate vor dem Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt haben dürfte, dem mittlerweile der Status eines Asylberechtigten seitens der belangten Behörde zuerkannt worden sein dürfte und der mit dem Beschwerdeführer in Österreich zusammen leben dürfte) in Beziehung zu setzen; dahingehende Ermittlungsergebnisse liegen auch nicht im Verwaltungsakt ein, es ist anhand der Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers überhaupt mit den Asylverfahren seiner Angehörigen beschäftigt oder Einsicht in deren Asylverfahrensakten genommen hätte. Die belangte Behörde hätte allerdings unter Anführung begründeter Feststellungen zu beleuchten gehabt, ob im Fall des Beschwerdeführers die asylrelevante Gefährdung von Angehörigen in Syrien Auswirkungen auf die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers (bei einer Rückkehr) hat und ob (insbesondere in Bezug auf seinen jüngeren Bruder) eine vergleichbare Gefährdungslage besteht (oder warum davon nicht auszugehen ist) bzw. ob die Zuerkennung des Asylstatus an Angehörige des Beschwerdeführers ein Umstand ist, der das Risiko für den Beschwerdeführer, Repressalien seitens der syrischen Behörden (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) ausgesetzt zu sein, begründet/erhöht (oder aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist).
Die belangte Behörde hätte sich aber auch mit der eigenen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschäftigen müssen, und zwar insbesondere dahingehend, ob diese Umstände bzw. die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden bzw. die Herkunft (seiner Familie) aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind bzw. waren, - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden "oppositionellen Gesinnung" im Falle dessen Rückkehr nach Syrien zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sowie für das nunmehrige Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb Syriens (etwa Asylantragstellung). Dazu ist zu bemerken, dass die Einschätzung der belangten Behörde, dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich nicht schon per se die Unterstellung einer staatsfeindlichen Gesinnung nach sich ziehen würde, durch kein Ermittlungsergebnis der belangten Behörde getragen ist und vielmehr aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien geradezu gegenteilig hervorgeht, dass ein solcher Umstand - in Verbindung mit anderen Umständen - eine Verfolgung durchaus begründen bzw. verstärken könnte, zumal etwa festgestellt wurde, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt werden (vgl. auch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, wonach es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht).
Angesichts der besonderen Verhältnisse in Syrien hätte die belangte Behörde aber auch zu klären gehabt, ob der (30jährige) Beschwerdeführer, der angegeben hat, seinen Militärdienst bei der syrischen Armee geleistet zu haben, in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee), bei einer Rückkehr nach Syrien neuerlich zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Obwohl die belangte Behörde zum Themenkreis "Militärdienst" Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien getroffen hat, aus denen unter anderem hervorgeht, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen, Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende/Oppositionelle eingesetzt werden, die Regierung die Einberufung auch auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeleitet haben und die Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes völlig unverhältnismäßig sind, hat sie es allerdings gänzlich unterlassen, die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu erheben und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung - auch bzw. umso mehr - wegen einer (verweigernden) Haltung/(ablehnenden) Einstellung, die syrische Armee im Kampf gegen andere Bürgerkriegsparteien/gegen "Oppositionelle" unterstützen zu wollen, als "oppositionell" betrachtet werden könnte (womit damit einhergehende Repressalien bei der Rückkehr an einen Konventionsgrund anknüpfen würden und asylrelevant wären).
3.2.2.4. Im Ergebnis ist die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde von keinem Ermittlungsergebnis getragen.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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