W105 1416953-1•BVwG W105 1416953-1
W105 1416953-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2015
Beweisverfahren, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W105 1416953-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zahl: 10 02.449-BAL, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 18.03.2010 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 19.03.2010 führte die Antragstellerin ins Treffen, dass ihre Kinder in ihrem Heimatdorf ein Kino betrieben hätten und hätten die Fundamentalisten ihnen deshalb ständig gedroht. Das Haus und auch das Kino seinen angezündet worden und ein Teil ihrer Geschwister entführt. Ihr Bruder sei ständig bedroht worden und sei die Gefahr auch für sie und die anderen zu groß gewesen und hätten sie sich aufgeteilt und alle die Heimat verlassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 18.05.2010, welche in Gegenwart einer Dolmetscherin sowie einer Vertreterin des XXXX als Vertreter beigezogen waren, führte die Antragstellerin an aus dem Dorf XXXX zu stammen und sei dies drei Bootsstunden von XXXX entfernt. In weiterer Folge führte die Antragstellerin aus wie folgt:
"F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.
A: Wie ich vorher sagte, lebten wir im Dorf XXXX. Wir hatten ein kleines Kino. Mein Bruder hat dort gearbeitet. Die Al Shabaab-Rebellen haben meinen Bruder überfallen, sie haben ihm gedroht und gesagt, er müsse das Kino schließen. Mein Bruder wollte nicht, sie holten ihn und sperrten ihn in ein Gebäude, das sie als Gefängnis benutzten. Es ist ein baufälliges Gebäude in XXXX. Es gab in diesem sogenannten Gefängnis viele Leute, die inhaftiert waren. Den anderen Häftlingen ist es gelungen, davon zu laufen. Meinem Bruder ist es auch später gelungen, wegzulaufen. Dann kamen die Al Shabaab-Rebellen zu uns und legten zuerst das Kino in Brand. Unser Haus haben sie auch angezündet. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Koranschule, als ich zurückkam sah ich unser Haus und das Kino brennen, meine Familie war nicht da. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Leute vom Dorf geflüchtet, Ich bin dann mit einer Frau mitgegangen. Danach bin ich mit der Frau nach XXXX gegangen. Die Frau hatte vier Kinder und sie waren sehr arm. Ihr älterer Sohn hatte Gelegenheitsjobs und sie sagte mir, sie würde mir Platz zum Schlafen anbieten, aber ernähren könne sie mich nicht, ich müsste mich selbst darum kümmern. Die Frau ging zu einem Geschäft, dort hat sie erzählt, wie arm ich bin. Dieses Geschäft verkaufte Schubkarren und ich habe einen Schubkarren auf Kredit gekauft. Mit dem Schubkarren verkaufte ich Wasser im Dorf, einen Teil des Erlöses zahlte ich an die Geschäftsleute zurück, von dem restlichen Teil lebte ich. Ich hatte dort ein sehr schweres Leben, die Kinder des Dorfes haben mich überfallen und geschlagen, eines der Kinder hat mit einem Stein nach mir geworfen, ich hatte eine Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue, die Narbe kann man noch sehen. Ich hab sehr viel geblutet, ich konnte meinen Kopf überhaupt nicht heben. Die Frau, mit der ich wohnte, kaufte mir Medikamente. Ungefähr zwei Wochen lag ich im Bett. Später habe ich wieder angefangen, mit dem Schubkarren zu arbeiten. Es passierte immer wieder, dass Kinder mich überfielen und mich beleidigten. Später habe ich mich gewehrt. In diesem Dorf gab es auch Al Shabaab-Gruppen. Sie haben mich oft mitgeschleppt und mich ein paar Tage festgehalten. Sie haben mich geschlagen und fragten mich, warum ich diese Kinder geschlagen hätte. Eines Tages begegnete ich einem guten Freund meines Bruders, meine Familie und er waren früher Nachbarn in XXXX, er kannte uns auch von XXXX, da er ebenfalls dort wohnte. Zu diesem Zeitpunkt verkaufte ich Wasser, er fragte mich, was ich hier mache und fragte, ob ich ihn zu meiner Familie bringen könne. Die Frau, bei der ich wohnte, hat mich zu diesem Zeitpunkt hinausgeworfen, weil sie Angst vor den Al Shabaab hatte, ich wohnte auf der Straße. Ich sagte zu ihm, ich wüsste nicht, wo meine Familie ist, ich erzählte ihm, dass ich in dieses Dorf mit einer Frau kam und sie mich bereits hinausgeworfen hat. Er fragte, wo ich schlafen würde, ich sagte, ich würde immer irgendwo schlafen. Er sagte zu mir, seine Schwester würde hier wohnen und er würde mich zu seiner Schwester bringen. Er hat mir 10.000,-
somalische Schilling gegeben und gesagt, ich solle auf ihn warten, er sagte, ich solle mir dafür Seife und Creme kaufen. Bei dem Gespräch haben uns Al Shabaab-Gruppen beobachtet, die haben gesehen, dass er mir Geld gegeben hat. Sie kamen zu uns und fragten, was wir verkaufen. Sie fragten, ob ich seine Schwester sei. Es waren vier Männer, zwei nahmen mich mit, die anderen zwei nahmen den Freund meines Bruders mit. Sie brachten uns in eine Art Gefängnis im Dorf XXXX. Dort wurde ich geschlagen, sie fragten mich, was ich verkauft hätte. Aus welchem Grund er mir das Geld gegeben hat. Ich sagte zu denen, dass mir der Junge helfen wollte. Sie sagten, ich würde lügen und haben mich weiter geschlagen. Ich war eine Nacht in diesem Gefängnis. Am nächsten Tag haben sie mich freigelassen. Sie haben mir so Angst gemacht, sie sagten, wenn sie mich noch einmal mit einem Jungen stehen sehen, würden sie mir etwas Schlimmes antun. Der Junge blieb weiterhin in Haft. Am Tag nach meiner Freilassung sah ich einen beladenen LKW im Dorf, sie wollten das Ladegut mit Plastik abdecken, bevor sie das taten, habe ich mich auf der Ladefläche versteckt. Das Auto fuhr los, eine Nacht und einen Tag lang war ich versteckt, später erreichten wir eine Stelle, wo die LKW-Fahrer die Ware abladen wollten. Sie nahmen das Plastik ab und entdeckten mich. Sie fragten mich, was ich hier machen würde, sie sagten, ich hätte sie fragen sollen, dann hätte ich vorne sitzen können. Ich sagte, dass ich kein Geld hätte und mich deshalb versteckt hatte. Dann durfte ich vorne sitzen, sie gaben mir Wasser und etwas zu Essen. Sie fragten mich, wo ich hin möchte. Ich sagte, ich wüsste es nicht, ich fragte, wohin sie fahren würden. Sie sagten, sie würden nach XXXX fahren. Ich habe erzählt, dass meine Tante in XXXX lebt, ich aber nicht wissen würde, wo genau sie wohnt. Sie haben mir versprochen, meine Tante zu suchen. Wir haben gemeinsam meine Tante gesucht, wir haben sie dann gefunden und so kam ich zu meiner Tante. Ich erzählte meiner Tante die ganze Geschichte. Dann bekam sie Panik. Sie hatte Angst, dass der Freund meines Bruders noch immer festgehalten wird und dass sie nach mir suchen und mich finden könnten. Ungefähr 20 ‚Tage war ich bei meiner Tante, sie hatte Angst um mich. Später suchte sie mir einen Schlepper, sie fand dann einen. Am nächsten Tag traf ich den Schlepper am Flughafen von XXXX. Wir flogen in zwei mir unbekannte Länder und landeten schließlich hier.
Anmerkung: Die EV wird für 20 Minuten unterbrochen.
F: Seit wann hatte Ihre Familie das Kino in XXXX?
A: Schon lange, ich weiß nicht, wie lange.
F: Wann haben Sie Ihre Familie in XXXX zuletzt gesehen?
A: Im Juni 2009.
F: Hatten Sie danach in irgendeiner Form Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Nein.
F: Wann wurde Ihr Bruder von den Al Shabaab-Rebellen überfallen?
A: Im Juni 2009.
F: Woher hatten Sie die Informationen, dass Ihr Bruder überfallen und festgenommen wurde?
A: Ich war dort und wusste das.
F: Können Sie bitte konkreter erzählen, wie Sie die Informationen erhalten haben?
A: Meine Mutter hat das erfahren und sie hat uns das erzählt.
F: Wann konnte Ihr Bruder aus dem Gefängnis der Al Shabaab-Rebellen flüchten?
A: Das war im Juni 2009.
F: Wie lange wurde Ihr Bruder im Juni 2009 von den Al Shabaab-Rebellen festgehalten?
A: Zwei Tage.
F: Wann wurden das Kino und Ihr Elternhaus in Brand gesetzt?
A: Das war auch im Juni 2009.
F: Wann genau nach der Freilassung Ihres Bruders wurden das Kino und Ihr Elternhaus in Brand gesetzt?
A: Er ist ungefähr am Morgen geflüchtet und gegen Mittag wurden das Kino und mein Elternhaus in Brand gesetzt.
F: Zu welchem Clan gehört die Frau, mit der Sie ins Dorf XXXX geflüchtet sind?
A: Zum Clan der Baajuun.
F: Wo haben Sie Schreiben und Lesen gelernt?
A: Mein Bruder hat mich unterrichtet.
F: Wie genau reisten Sie in das Dorf XXXX?
A: Wir sind mit einem Boot geflüchtet, wir waren nicht die einzigen, die geflüchtet sind.
F: Was war der Auslöser, dass viele Menschen zu diesem Zeitpunkt aus dem Dorf XXXX flüchteten?
A: Ich weiß nicht genau, aber sie haben nicht nur unser Haus in Brand gesetzt, sie haben auch anderen Leuten etwas angetan, alle waren ängstlich und flüchteten.
F: Hatte die Frau, mit der Sie flüchteten, Verwandte im Dorf XXXX?
A: Ja, sie hatte dort Verwandte.
F: Wann kamen Sie ins Dorf XXXX?
A: Ungefähr eine Stunde später mit dem Boot.
F: Wie oft und wann wurden Sie im Dorf XXXX von Al Shabaab-Rebellen festgehalten?
A: Es war drei Mal, das letzte Mal mit dem Freund meines Bruders.
F: Was genau passierte, während Sie bei den Rebellen festgehalten wurden?
A: Ich wurde geschlagen, dann wurde ich wieder freigelassen.
F: Wann hat Sie die Frau, bei der Sie wohnten, aus dem Haus geworfen?
A: Nach drei Monaten.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht nach XXXX im Dorf XXXX geschlafen?
A: Ich habe bei unterschiedlichen Familien geschlafen, meistens bei Leuten, die Teehäuser hatten.
F: Wann wurden Sie und der Freund Ihres Bruders von den Rebellen festgenommen?
A: Am 23.2.2010.
F: Wann haben Sie das Dorf XXXX verlassen?
A: Am 25.02.2010.
F: Wann sind Sie nach XXXX gekommen?
A: Am 27.02.2010.
F: Warum haben Sie in der Zeit, in der Sie im Dorf XXXX lebten, nicht nach Ihren Verwandten gesucht?
A: Ich hatte keine Möglichkeit, meine Familie zu suchen, ich hatte nichts zu Essen, auch keinen Platz zum Schlafen.
F: Wie ist es Ihnen gelungen, Ihre Tante in XXXX zu finden?
A: Die Männer haben mit mir gesucht. Meine Tante ist sehr bekannt, sie wohnt in der Nähe eines großen Marktes. Wir haben sie leicht gefunden.
F: Gehören beide Elternteile dem Clan der Ajuuraan an?
A: Ja.
F: Sind Sie sicher, dass Sie XXXX mit einem Flugzeug verlassen haben?
A: Ja.
V: Warum haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung nicht vorgebracht, dass Sie acht Monate vor Ihrer Ausreise im Dorf XXXX lebten?
A: Sie haben mich nicht genau gefragt, sie fragten nur nach meinem Problem und das war es.
V: Warum haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung vorgebracht, dass Ihr Elternhaus und das Kino in Brand gesetzt und ein Teil Ihrer Geschwister entführt worden sei und sich die Familie dann aufgeteilt und Somalia verlassen habe?
A: Ich weiß nicht, warum das so formuliert wurde, ich habe es so angegeben, wie ich es heute gesagt habe. Das habe ich nicht so gesagt. Ich habe gesagt, ich weiß nicht, wo meine Familie ist und ob sie noch am Leben sind.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland irgendwelche Probleme aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?
A: Nein, das habe ich nicht erlebt. Meine Eltern haben mir erzählt, dass es in XXXX Beleidigungen gab, aber ich habe es nicht erlebt.
F: Zu welchen Clans gehören die Bewohner des Dorfes XXXX?
A: Es sind viele verschiedene Clans, ich kann sie nicht alle aufzählen, die meisten sind vom Clan der Baajuun.
F: Zu welchen Clans gehören die Bewohner des Dorfes XXXX?
A: Es gibt dort auch viele verschiedene Clans, die meisten gehören jedoch zum Clan der Oramala.
F: Was würde Sie bei einer Rückkehr nach Somalia konkret erwarten?
A: Die Probleme, vor denen ich geflüchtet bin, würden wieder beginnen, ich habe Angst, getötet zu werden.
F: Wer glauben Sie würde Sie töten?
A: Die Al Shabaab. "
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein Sprachgutachten zur Erforschung des genauen Sprachstandes und Färbung der Sprache bzw. des Dialektes der Antragstellerin in Auftrag gegeben. Das in Rede stehende Sachverständigengutachten hält zentral fest, dass die Antragstellerin einen Dialekt bzw. eine sprachliche Färbung eines Bewohners der nördlichen Benaadir-Dialekt-Gruppe aufweist und nicht jene sprachliche Färbung eines Benaadir-Dialekts der südlichen Küstenregion Somalias. Zentral wurde daraus geschlossen, dass eine Hauptsozialisierung der Antragstellerin im Gebiet der somalischen Küste südlich von XXXX aufgrund fehlender Landeskenntnisse und fehlender typischer Sprachkompetenzen unwahrscheinlich erscheint.
Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie der Stadt XXXX vom 16.09.2010 wurde zentral gerügt, dass eine Sprachaufnahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt wurde sowie davon auszugehen sei, dass das Sprachmaterial der Minderjährigen durch das Sprach-Repertoire wesentlich beeinflusst worden sei und habe möglicherwiese die Minderjährige bewusst oder unbewusst versucht sich dem Gegenüber anzupassen. Während der Sprachaufnahme seien auch mehrmals gewisse Irritationen bei der Minderjährigen zu erkennen gewesen die jedoch keinen Niederschlag im Gutachten fänden. Allgemeine Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im europäischen Raum seien jedenfalls nicht mit jenen der Antragstellerin oder vergleichbaren Personen die nur eine Koranschule besucht hätten zu vergleichen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. 10 02.449-BAL wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antragstellerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie wurde ihr unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 26.11.2011 erteilt.
Beweiswürdigend wurde zentral ausgeführt, dass den Angaben der Antragstellerin keine Glaubhaftigkeit zuzumessen sei; dies auf Grund vorliegender Unstimmigkeiten im Vergleich ihrer Angaben zu ihrer Herkunftsregion sowie dem vorliegenden Sprachgutachten. Hierbei wurde im Wesentlichen angeführt wie folgt:
"Aufgrund der beantworteten Fragen zu Somalia und Ihrer Sprachkenntnisse, sowie dem Sprachgutachten vom 02.08.2010 ist es für die Behörde glaubwürdig, dass Sie sich dort längere Zeit aufgehalten haben.
Das Sprachgutachten hat ergeben, dass wegen Ihrer lautlichen und lexikalischen Merkmale von einer Hauptsozialisierung im Verbreitungsgebiet der Benaadir-Dialekte, welches weitgehend mit dem Siedlungsgebiet des Hawiye-Clans, einschließlich des Ajuraan Clans, geographisch kongruent ist, auszugehen ist. Diese Merkmale zeigten weiters, dass Sie keinen südlichen Benaadir-Dialekt oder speziell den alten Stadtdialekt von XXXX sprechen.
Ihnen wurde dieses Sprachgutachten zur Kenntnis gebracht, Ihre gesetzliche Vertretung brachte diesbezüglich eine Stellungnahme ein. Mit dieser Stellungnahme konnten Sie keinen Zweifel an dem Sprachgutachten hervorbringen, zumal auch jeder einzelne Punkt vom Sprachgutachter in dessen Stellungnahme aufgeklärt werden konnte. So zum Beispiel kann von keiner Beeinflussung der Dolmetscherin gesprochen werden, da diese einen Isaaq-Dialekt spricht und es keinen Zusammenhang mit Ihrem Dialekt gibt. Diese Stellungnahme wurde der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht und in der weiteren Stellungnahme vom 22.11.2010 nicht mehr bestritten. Weitere Ausführungen sind den im Akt befindlichen Stellungnahmen zu entnehmen.
Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie sind dem Gutachten auch in keinster Weise substiiert oder auf gleicher Ebene entgegengetreten, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen ist.
Ergänzend darf angeführt werden, dass der herangezogene Sprachgutachter, seit 1999 als Gutachter tätig ist, bereits zahlreiche Gutachten erstellte, und somit umfassende Erfahrungen sammelte und auch vorweisen kann.
Dem oa. Gutachten ist jedenfalls Folge zu leisten, weil es sich hierbei um ein Gutachten im engeren Sinn handelt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.09.1997, 96/01/0944). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.: Erkenntnis vom 19. 02.1992, GZ.: 90/12/0140, sowie vom 17.12.1999, GZ.: 99/02/0294) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Das gegenständliche Gutachten beinhaltet sowohl die angewandten Methoden, eine detaillierte Eigenanamnese, die Angaben der Vorgeschichte sowie eine detaillierte Begründung der getroffenen Schlussfolgerung (vgl. Bescheid UBAS v. 19.03.2008 zu GZ 318.224-1/2E-IX/27/08).
Dass Sie der islamischen Religion und dem Clan der Ajuuraan angehören, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben während Ihrer Einvernahmen. Aus den Länderfeststellungen geht klar hervor, dass der Clan Ajuuraan zur Clanfamilie der Hawiye gehören. Der Hawiye Clan hat die Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.
Ihre Minderjährigkeit ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben und dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 16.04.2010. Dieses Gutachten stützt sich auf das Ergebnis der Befragung und der körperlichen Untersuchung am 07.04.2010 im XXXX, dem Röntgenbild der linken Hand, angefertigt am 07.04.2010 in der Radiologiepraxis XXXX, befundet am 09.04.2010 durch XXXX, Facharzt für Radiologie und dessen Untersuchungsbericht, dem Panoramaröntgen des Gebisses, angefertigt am 07.04.2010 in der Radiologiepraxis XXXX, befundet durch XXXX, Facharzt für Zahnmedizin XXXX, sowie der Zahnärztlichen Untersuchung, durchgeführt am 09.04.2010 durch XXXX.
Im Gesamtgutachten kamen die Gutachter zu dem Schluss, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt 17 Jahre und älter sind. Dies entspricht rückgerechnet vom Untersuchungszeitpunkt (9.4.2010 - letzte Untersuchung im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchung) einem Geburtsdatum um den XXXX. Dieses Datum fällt in das 2. Quartal des Jahres 1993. Um ein Geburtsdatum festzustellen und das Ergebnis der Altersfeststellung adäquat einfließen zu lassen, wurde Ihr Geburtsdatum auf den Beginn des 3. Quartals (XXXX) festgestellt.
Im Rahmen der Einvernahme am 18.05.2010 nahmen Sie zu dem Gutachten Stellung und sagten, dass Sie 14 Jahre alt wären und nicht 17 Jahre alt. In Ihrer Einvernahme am 25.03.2010 nach Ihrem Geburtsdatum befragt, sagten Sie lediglich, dass Sie nicht wüssten wann Sie geboren worden sind, Sie wären ca. 14 Jahre alt, das würden Sie von Ihrer Mutter wissen.
Mit Ihren Aussagen konnten Sie allerdings dem ausführlichen gerichtsmedizinischen Gutachten nicht entgegentreten. Die Behörde geht daher von der Richtigkeit des Gutachtens aus.
Dass Sie keine gesundheitlichen Probleme haben ergibt sich daraus, dass Sie dies verneinten, als Sie dezidiert danach befragt wurden.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Unterlagen im Akt und der EKIS Anfrage.
Ihre illegale Einreise und Ihre Antragsstellung ergeben sich aus dem Akt.
Ihre Angaben zum Reiseweg werden von fast allen Angehörigen Ihrer Nationalität gemacht, wobei ausgeführt wird, dass niemals konkrete Angaben zum Kontakt mit dem Schlepper, Ankunftsort in Österreich bzw. Details während des Fluges oder zum Flugzeug gemacht werden, was für die Behörde ein Indiz ist, dass hier versucht wird, den wahren Reiseweg zu verschleiern.
Dies ist auch bei Ihnen der Fall, weshalb Ihre Darstellung zum Reiseweg berechtigte Zweifel offen lässt und die Behörde nicht feststellen kann, wie und wann Sie tatsächlich nach Österreich gelangten.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Ihre Familie in XXXX gelebt hätte und Ihr Bruder dort ein Kino betrieben hätte. Die Rebellen hätten das Haus und das Kino niedergebrannt, anschließend wären Sie mit einer Frau in ein anderes Dorf geflüchtet. Dort hätten Sie Probleme mit den Rebellen von Al-Shabaab gehabt, man hätte Sie mitgenommen und wieder freigelassen. Danach wären Sie nach XXXX geflohen und ausgereist.
Dazu wird angeführt:
Das Sprachgutachten vom 02.08.2010 hat ergeben, dass Sie aus dem Verbreitungsgebiet der Benaadir-Dialekte stammen. Aufgrund der fehlenden Landeskenntnisse und typischer Sprachkompetenzen gibt es keine Hinweise, dass Sie aus dem Gebiet der somalischen Küste südlich von XXXX stammen. So zeigten Sie unter anderem im Bereich von Gemüse, Früchten und Teegewürzen auffällige lexikalische Lücken bzw. Unsicherheiten, die einen Lebensbereich betreffen, mit dem somalische Frauen typischerweise gut vertraut sind. Sie haben keine Kenntnisse zum lexikalischen Bereich der im südsomalischen Alltag seit Jahren präsenten Waffen. Sie verwenden lexikalische Ausdrücke, die typisch für die Benaadir-Dialekte sind, allerdings untypische Ausdrücke für die südlichen Benaadir-Dialekte, diese Ausdrücke entsprechen den nördlichen Benaadir-Dialekten. Sie können keine Angaben in Bajuni machen, obwohl Sie selbst angeben in XXXX Wasser verkauft zu haben und Ihnen deshalb zumindest die Zahlen in der lokal gesprochenen Sprache geläufig sein müssten. Sie können nur wenige, meist größere Orte an der Südküste Somalias zwischen XXXX und der kenianischen Grenze nennen. Sie können keine der im selben Abschnitt der südsomalischen Küste vorgelagerten größeren Inseln benennen. Sie können keine Angaben zur jüngeren Geschichte der an der somalischen Küste südlich von XXXX lebenden Bajunis machen, unter denen Sie gelebt hätten. Auch Ihre Angaben bzgl. der Entfernung zwischen XXXX nach XXXX und XXXX konnte der Gutachter ausführlich widerlegen und die tatsächlichen Entfernungen angeben. Sie haben keine Kenntnisse der lokal präsenten ethnischen Gruppen. Weiters ist Ihnen die Präsenz von Sprechern der Darood Dialekte in der Provinz XXXX offenbar nicht bewusst. Auch Ihre Angabe, dass in dem Gebiet, in dem Sie gelebt hätten, Maymay gesprochen wird, ist nicht richtig, das Verbreitungsgebiet des Maymay reicht etwa bis nördlich von XXXX, es schließt den südlich anschließenden Küstenstreifen nicht mehr mit ein. Sie wissen auch die Gebetsrichtung in XXXX nicht, allerdings kann man davon ausgehen, dass Sie dies wissen müssten, da Sie angegeben hatten eine Koranschule besucht zu haben.
Wie bereits ausführlich erörtert ist das Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Ihr Fluchtvorbringen musste aufgrund der gesamten Ermittlungen von der Behörde als unwahr und somit unglaubwürdig eingestuft werden. Zumal Sie nicht aus dem von Ihnen angegebenen Gebiet südlich von XXXX stammen.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass sie während Ihrer Erstbefragung lediglich angeben, dass die Fundamentalisten Ihre Familie ständig bedroht hätte und anschließend das Haus und das Kino angezündet worden wäre, ein Teil Ihrer Geschwister wäre entführt worden. Weiters wäre Ihr Bruder ständig bedroht worden. Die Gefahr wäre zu groß gewesen, deshalb hätten Sie und Ihre Familie sich aufgeteilt und die Heimat verlassen. Erst bei der Einvernahme am 18.05.2010 brachten Sie vor, dass Sie selbst auch Probleme mit den Rebellen gehabt hätten und von diesen mitgenommen worden wären. Es wäre wohl glaubhafter wenn Sie bereits in der Erstbefragung Ihre Probleme zumindest kurz angeführt hätten. Danach bei Ihrer Einvernahme am 18.05.2010 gefragt, sagten Sie, man hätte Sie nicht genau gefragt, man hätte nach Ihren Problemen gefragt. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihre Probleme nicht angesprochen haben.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Ihre geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht Ihre Vernehmung als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn Sie die nach Ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellen, wenn Ihre Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn Sie maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn Sie gleichbleibende Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden."
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, und im Wesentlichen neuerlich daraufhin gewiesen, dass die Antragstellerin in Somalia lediglich 6 Monate die Koranschule besucht habe und daher nicht arabisch schreiben könne. Weiterhin wurde auf die obgenannte Stellungnahme zum Sprachgutachten verwiesen, sowie darauf, dass mit Benaadir eine ethnische Gruppe bezeichnet werde, die an den Küsten Somalia lebe und zwar hauptsächlich zwischen XXXX und XXXX. Die Eltern und die minderjährige Antragstellerin sei also noch klein gewesen als sie von XXXX nach XXXX verzogen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin des Weiteren zum Clan der Ajuuraan gehöre und gehöre diese wieder zur Clan-Familie der Hawije; jedoch hätten sich durch den herrschenden Krieg die politischen Beziehungen zwischen den Clans verändert, und so seien die Hawije, die in der heftig umkämpften Hauptstadt XXXX in Zentral-Somalia dominieren würden heute bis auf die niedrigen Ebenen von Unter- und Unterclans verfeindet. Die Angaben der Antragstellerin zu erfolgten kriegerischen Auseinandersetzungen und den daraus resultierenden Fluchtgründen seien nicht überprüfbar jedoch absolut glaubwürdig und nachvollziehbar und habe es keine Widersprüche in ihren Angaben gegeben.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 wurde der Antragstellerin ein aktueller Abriss der Lageentwicklung in Somalia geboten und beantwortete sie dieses mit Stellungnahme bzw. Eingabe vom 06.10.2014 wobei sie auf die nach wie vor herrschende Instabilität der Situation in Somalia verwies sowie führte die nunmehrige Beschwerdeführerin weiters ihren guten Stand der Integration hinsichtlich Schulbildung, Sprache sowie Familiengründung ins Treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die Beweiswürdigung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid setzt sich ausschließlich mit dem Inhalt bzw. dem Ergebnis des erstellten Sprachgutachtens auseinander bzw. wird das diesbezügliche Gutachten als zentrale Basis für die Bewertung der Angaben der Antragstellerin als nicht Tatsachen gerecht herangezogen. Des Weiteren wird das Gutachten in sich schlüssig und konsistent bzw. widerspruchsfrei sowie unwidersprochen gewertet. Das Fluchtvorbringen müsse aufgrund der gesamten Ermittlungen von der Behörde als unwahr und somit unglaubwürdig eingestuft werden, zumal sie nicht aus dem von ihr angegebenen Gebiet südlich von XXXX stamme. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin lässt der Bescheid I. Instanz gänzlich vermissen.
Eine diesbezügliche Würdigung und Erkennung der Angaben der Antragstellerin als nicht tatsachengerecht greift jedenfalls zu kurz. Festzuhalten ist, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Abführung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens minderjährig war und es ihr zurechenbar ist, dass sie aus einem gänzlich anderen Kulturkreis stammt, weshalb ihr Verhalten per se nicht nach westeuropäischen Standards gemessen werden kann. Dies betrifft auch ihre Verhaltensweise und Angaben in Gegenwart einer Dolmetscherin im Rahmen der Erstellung des Sprachgutachtens. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedenfalls in der Lage war, zu jenen Gründen die die Motivation bildeten Somalia zu verlassen, ein dichtes, umfassendes, detailliertes und in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Das bezughabende Vorbringen weist insbesondere auffällig eine Mehrzahl typischer Realkennzeichen wie beispielsweise das Schlüpfen in die Beobachtersituation zum vormaligen Zeitpunkt auf. Die Erstbehörde hat es gänzlich unterlassen sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinanderzusetzen, einzelne Sachverhaltskreise kritisch zu hinterfragen bzw. stützte sich die Behörde erster Instanz ausschließlich auf das Ergebnis der Sprachanalyse als gleichsam einziges Beweismittel. Aufgrund der Tatsache, dass das überaus dichte Vorbringen der Antragstellerin gänzlich ausgeblendet wurde und daher diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen worden sind hat es die Erstbehörde unterlassen eine gebotene Gesamtsicht für eine umfassende Einschätzung des Vorbingens und des Sachverhaltsstandes abzugeben.
Im fortzusetzenden Verfahren hat sich die Behörde jedenfalls auch inhaltlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin auch inhaltlich auseinander zusetzen und bezughabende Feststellungen zu treffen.
In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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