L507 1425905-1•BVwG L507 1425905-1
L507 1425905-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion
L507 1425903-1/12E
L507 1425904-1/8E
L507 1425905-1/8E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 12 01.656-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX6, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 12 01.657-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 12 01.658-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 05.12.2011 für sich und ihre beiden damals minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 3 AsylG ein. In diesen Anträgen wurde Bezug genommen auf den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, der in Österreich aufhältig sei und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 05.817-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt worden sei.
Weiters finden sich im "Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren", das von der Erstbeschwerdeführerin handschriftlich in arabischer Schrift ausgefüllt wurde, umfangreiche schriftliche Ausführungen zum Fluchtgrund.
2. Das Bundesasylamt teilte mit Note vom 18.01.2012 der österreichischen Botschaft in Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich und den Antragstellern ein Visum "D" mit einer Gültigkeit davon vier Monaten auszustellen sei.
3. Am 05.02.2012 reisten die Beschwerdeführer in Österreich ein und wurden am 07.02.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich den selben Schutz wie ihr Ehemann beantragen würde.
4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zlen. 12 01.656-BAG,
12 01.657-BAG und 12 01.658-BAG, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 03.11.2012 erteilt.
Begründend wurde vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund des Familienverfahrens subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Beschwerdeführer hätten selbst niederschriftlich angegeben, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und nur wegen des Ehegatten/Vaters nach Österreich gereist seien. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer könne daher ausgeschlossen werden.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide des Bundesasylamtes wurde am 04.04.2012 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen auf das Vorbringen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im "Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren", das von der Erstbeschwerdeführerin handschriftlich ausgefüllt und 05.12.2011 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus abgegeben wurde, findet sich zum Unterpunkt "Fluchtgrund" eine ausführliche schriftliche Begründung in arabischer Schrift.
Eine Übersetzung dieses "Antrags- und Befragungsformulars im Familienverfahren" in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst. Im gesamten Akteninhalt finden sich weiters auch keine Hinweise auf diese schriftliche Begründung der Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren lediglich eine einzige Befragung der Beschwerdeführer in Form der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattgefunden hat, wobei lediglich protokolliert wurde, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten. Eine Befragung der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde hat nicht stattgefunden.
Ferner findet sich im Akteninhalt kein Verweis auf das Asylverfahren und das Vorbringen den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffend, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführer den Irak wegen Probleme im Zusammenhang mit Ihrer Religionszugehörigkeit verlassen hätten und nach Syrien gegangen seien.
Insgesamt gesehen wurde den Beschwerdeführern (insbesondere aber der Erstbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder) von der belangten Behörde überhaupt keine Gelegenheit geboten, ein Fluchtvorbringen vorzutragen. Die Beschwerdeführer wurden nicht einmal nach ihrem persönlichen Verhältnissen geschweige denn über ihre Religionszugehörigkeit befragt, obwohl aus dem Akteninhalt betreffend den Ehegatten/Vater der Beschwerdeführer ersichtlich gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer Angehörige einer religiösen Minderheit im Irak seien und aus diesem Grund auch den Irak verlassen hätten.
Da das Bundesasylamt somit notwendige Ermittlungen insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführer unterlassen hat und auch keine entsprechenden - auf den Ermittlungen oder einer ordnungsgemäßen Befragung fußenden - Feststellungen getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Asylrelevanz gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, wobei die vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müsste.
Eine Nachholung der durchzuführenden Ermittlungsverfahren und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen und insbesondere der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer auseinander zu setzen haben. Es wird den Beschwerdeführern ausreichend Gelegenheit zu bieten haben, damit sie es - in den gegenständlichen Fällen erstmals - vermögen, die Begründung der Anträge auf internationalen Schutz umfassen darzulegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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