BVwG W221 1425076-1

W221 1425076-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Militärdienst,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W221 1425076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1425076.1.00

Spruch

W221 1425076-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zl. 11 04.981-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX per Flugzeug von Dubai nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Eritreas und orthodoxen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen eritreischen Personalausweis vor.

Am 24.05.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Im Oktober XXXX habe sie Eritrea verlassen und sei in den Sudan gegangen, wo sie sechs Monate gelebt habe. Danach sei sie schlepperunterstützt über Dubai nach Österreich gereist. Ihren eritreischen Reisepass habe ihr der Schlepper abgenommen. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nach drei Jahren nicht mehr beim Militär habe bleiben wollen. Sie habe beim Militärdienst einen Mann kennengelernt, der eines Tages verschwunden sei. Da sie seine Freundin gewesen sei, seien die Behörden immer wieder zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie sei verdächtigt worden, dass sie seinen Aufenthaltsort kenne, deshalb sei sie geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sie ins Gefängnis komme.

Am 25.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei grundsätzlich gesund, leide aber manchmal an Migräne und sie habe Hämorriden. In Österreich sei sie deshalb noch bei keinem Arzt gewesen, habe aber im Sudan Tabletten eingenommen. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, bis zur 11. Schulstufe eine Schule in ihrer Heimatgegend besucht zu haben, die 12. Schulstufe habe sie in Sawa besucht. Am XXXX habe ihr Militärtraining begonnen, welches drei Monate gedauert habe. Sie habe die Schule mit Ablegung der Matura beendet, ihre Noten seien jedoch nicht gut genug für die Universität gewesen und sie habe deshalb beim Militär arbeiten müssen. Sie habe in Sawa gelebt, habe jedoch in den Ferien ihre Familie in XXXX, in der Region XXXX besucht. Ihr Vater habe als Bauer gearbeitet, sei aber mittlerweile zu alt für die Arbeit. Ein Bruder lebe in Israel und schicke der Familie Geld. Zwei Brüder seien beim Militär und die zwei anderen Geschwister würden noch zur Schule gehen.

Befragt zu ihren Ausreisemodalitäten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich im Jahr XXXX ihren Reisepass ausstellen und im Jahr XXXX verlängern habe lassen. Damals sei es noch möglich gewesen, dass ein Bürger einen Pass bekommt, vor allem wenn er noch nicht beim Militär gewesen sei. Sie habe gehofft, dass ihre Tante, die in Saudi Arabien lebe, sie zu sich nehme.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe; schließlich habe ihr Freund das Land verlassen. Danach seien "sie" zu ihr gekommen und hätten sie beschuldigt, ihren Freund unterstützt zu haben oder wenigstens zu wissen, wer ihn unterstützt habe. Sie sei auch bestraft worden. Ein Freund ihres Freundes habe gemeint, dass das nicht alles gewesen sei, deshalb habe sie mit anderen die Flucht ergriffen. In Kassala sei sie zu schwach gewesen, um weiterzureisen und habe daher zwei Wochen bei einem Nomaden verbracht bevor sie nach Karthum weitergefahren sei. Auf Nachfrage, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Freund habe Ende September XXXX Eritrea verlassen; bis dahin sei er auch in Sawa gewesen, aber auch ihm habe es gereicht. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Befragt, wie sie bestraft worden sei, führte sie aus, an Händen und Füßen gefesselt worden ("Achterfessel") und anschließend in die Sonne gelegt worden zu sein. Dies sei von Freitag, 28. Oktober, bis Sonntag, 30. Oktober, jeweils von elf Uhr bis drei Uhr nachmittags passiert. Dadurch hätte sie zugeben sollen, ihren Freund unterstützt zu haben oder sagen sollen, wer ihn unterstützt habe. Am Sonntag sei dieser Freund zu ihr gekommen, um nach ihr zu sehen.

Beim Militär habe sie gekocht, gewaschen und geputzt. Mit Erlaubnis und durch Abgabe des Militärausweises sei es möglich gewesen das Camp zu verlassen, um in einen nahegelegen Ort namens Forto Sawa zu gehen, wo man sich auch frei bewegen könne. Sie habe sich in Forto Sawa acht Tage versteckt, bis sie einen Bekannten getroffen habe, der ebenfalls flüchten wollte und bereits alles organisiert habe. Eines Nachts seien sie letztlich geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie ins Gefängnis zu kommen und gefoltert oder vielleicht umgebracht zu werden. Befragt, warum sie vom Militär nicht entlassen worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, zunächst eineinhalb Jahre die Militärausbildung absolviert zu haben. Bis zu ihrer Ausreise habe sie gehofft entlassen zu werden. Sie wäre nur entlassen worden, wenn sie geheiratet und Kinder bekommen hätte. Ansonsten werde man als Frau erst mit 30 oder 31 Jahren entlassen; sie sei 29 Jahre gewesen, aber habe nicht mehr warten können.

Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, ihr Freund und später auch sie seien nach Somalia geflüchtet, erwiderte sie, die Dolmetscherin habe es falsch verstanden. Sie habe lediglich gesagt, dass der Schlepper Somalier gewesen sei. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben und kein Mitglied in einem Verein zu sein. Sie besuche gerade einen Deutschkurs.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, zugestellt am 06.02.2012, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Eritrea und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, ihren Nationaldienst unerlaubterweise beendet zu haben und aus Sawa geflüchtet zu sein, weil sie eine weitere Bestrafung aufgrund der ihr unterstellten Hilfestellung bei der Flucht ihres Freundes befürchtete. Sie habe den Sachverhalt unanschaulich und äußerst kurz geschildert. Gegen die Glaubwürdigkeit würden auch die divergierenden Angaben zur Flucht sprechen. So habe sie zuerst angegeben ihr Verlobter und sie wären nach Somalia geflüchtet, während sie im weiteren Verlauf ausführte, in den Sudan geflohen zu sein. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt dahingehend gesteigert, einer "militärischen Strafe" unterzogen worden zu sein. Darüber hinaus seien auch die Angaben zum Datum ihrer Ausreise nicht glaubhaft. So könne sie nicht bereits Ende Oktober XXXX ausgereist sein, wenn der letzte Tag der Bestrafung der 30. Oktober gewesen sei und sie sich danach noch tagelang versteckt haben will. Schließlich wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden bei ihren Angehörigen nach ihr gefragt hätten. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Eritrea keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.02.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Länderfeststellungen einerseits die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bestätigen würden und andererseits unvollständig sowie nicht ausreichend auf das Vorbringen bezogen seien. Eine Rückkehr würde jedenfalls mit einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK einhergehen, da die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und die Sicherheitslage in Eritrea sie zudem einer unzumutbaren Gefahrenlage aussetzen würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 07.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

In der Beschwerdeergänzung vom 28.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, schwer traumatisiert zu sein und in regelmäßiger ambulanter Behandlung zu stehen und einen Therapieplatz in der therapeutischen Institution XXXX erhalten zu haben. Trotz ihrer Angaben gefoltert worden zu sein, seien keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der negativen Feststellung komme, die Beschwerdeführerin leide an keiner psychischen Erkrankung. Im Fall einer Rückkehr könne sie mit keinerlei medizinischer Versorgung rechnen und sie wäre aufgrund des repressiven Militärregimes der Gefahr einer sofortigen Inhaftierung sowie Aktualisierung ihres Traumes ausgesetzt. Sie sei desertiert und aus diesem Grund von weiterer Verfolgung bedroht. Diesen Umstand habe die belangte Behörde trotz diesbezüglicher Länderfeststellungen übergangen. Für die illegale Ausreise und Desertation müsse in Eritrea mit Bestrafung gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte. Zur mangelhaften Beweiswürdigung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die im Bescheid angeführten Widersprüche betreffend den Fluchtweg, der Nationalität des Schleppers und dem Datum der Ausreise nur Nebenaspekte betreffen würden und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich des Vorwurfs des gesteigerten Vorbringens entspreche es keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass vom Militär misshandelte weibliche Flüchtlinge in einer kurzen polizeilichen Befragung ihre Erlebnisse vorbringen würden. Zuletzt sei entgegenzuhalten, dass sie nicht danach gefragt worden sei, ob die Behörden bei den Angehörigen nachgefragt hätten. Im Fall einer Rückkehr könne sie unter keinen Umständen mehr Anschluss an ihren Familienverband finden. Sollte es ihr gelingen der Verfolgung durch die Behörden zu entgehen, so müsste sie ein zurückgezogenes Leben führen und selbständig ihre Existenz sichern. Es sei auszuschließen, dass ihr dies auf zumutbare Weise gelingen könnte. Als alleinstehende Frau hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit den nötigen Unterhalt zu organisieren. Ihre Integration sei mittlerweile fortgeschritten und habe sie in Österreich Freundschaften geknüpft und Anschluss an das christliche Leben gefunden.

Im weiteren Verfahrensverlauf legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:

Diverse Deutschkursbestätigungen

Sprachdiplom über die Niveaustufe A2 vom 21.06.2013

Bestätigung der Absolvierung der Ausbildung zur Babysitterin vom 31.05.2013

Bestätigung über eine Erste Hilfe Zusatzausbildung für Kindernotfälle vom 09.07.2013

5 Unterstützungsschreiben

Bestätigung ihrer freiwilligen Tätigkeit im Fachbereich sozialräumliche Familienarbeit vom 05.02.2014

Mit Schreiben vom 19.12.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, an einer schweren reaktiven Depression zu leiden und dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand als äußerst labil darstelle. Sie nehme regelmäßig Medikamente ein und befinde sich in einer Gesprächstherapie. Zum Beweis hierfür legte die Beschwerdeführerin vor:

diverse Ambulanzberichte des Klinikums XXXX

Histopathologischen Befund des Klinikums XXXX vom XXXX mit der Diagnose Epidermispartikel mit Papillomatose, Akanthose und fokaler Hyper- und Parakeratose sowie einzelnen Kollozyten

Radiologischen Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX

Aufenthaltsbestätigung der Landesnervenklinik XXXX vom XXXX

Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom XXXX mit der Diagnose schwere reaktive Depression, suizidale Krise und chronische Hypotonie

Bestätigung über die Inanspruchnahme einer wöchentlichen Psychotherapie beim Verein XXXX vom XXXX

Sprachdiplom über die Niveaustufe A1 vom 27.11.2012

Mit Eingabe vom 26.02.2013 legte die Beschwerdeführerin vor:

Befund von Dr. XXXX vom XXXX mit dem Ergebnis einer unauffälligen Sonographie des Oberbauches

Arztbrief Landeskrankenhaus XXXX vom XXXX über die erfolgte Operation eines Ticholemmom am rechten Oberschenkel

psychiatrischer Befund XXXX vom XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und Spannungskopfschmerz

Mit Schreiben vom 06.06.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge einer durchgeführten Mammografie mehrere gutartige Knoten festgestellt worden seien, wobei eine halbjährliche Kontrolle notwendig sei. Eine operative Entfernung sei derzeit aus medizinischer Sicht als nicht dringend geboten anzusehen, aber auch noch nicht absehbar, sie leide jedoch unter anhaltenden Schmerzen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die schlechte medizinische Versorgungslage in Eritrea. Als Beweis legte sie einen Mammographie-Befund vom XXXX und eine Bestätigung des Vereins XXXX vom XXXX vor, demzufolge die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie unter schweren Alpträumen, Angst- und Panikattacken sowie Bewusstseinsstörungen durch Flashbacks leide. Dazu würden immer wieder suizidale Tendenzen kommen. Zudem stehe sie unter medizinscher Schmerzbehandlung.

Mit 25.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2014 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin eingestellt. Am 22.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweiz rücküberstellt und das Verfahren in Folge mit verfahrensleitendem Beschluss vom 29.10.2014 fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 23.12.2014 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Eritrea geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.02.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und schilderte abermals die militärische Bestrafung aufgrund der Flucht ihres Freundes. Sie sei vom Wehrdienst desertiert, weil sie nicht dienen habe wollen und es gehasst habe. Sie sei gezwungen worden in die Armee zu gehen. Darüber hinaus gehöre sie nun der Freien Christengemeinde in XXXX (Pfingstgemeinde) an und sei diese in Eritrea verboten. Dazu legte sie eine Bestätigung des Vorstandes der Freien Christengemeinde XXXX vor. Im Zuge der Verhandlung wurden weiters folgende Dokumente vorgelegt:

Psychiatrischer Befund XXXX vom XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz und Migräne

Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie beim Verein XXXX vom XXXX

Arztbestätigung Dr. XXXX vom XXXX über die Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin

Befund von Dr. XXXX vom XXXX mit dem Ergebnis Fibrozystische Mastopathie

Ausweiskopien der Eltern der Beschwerdeführerin

Ein eritreisches Schulzeugnis der Beschwerdeführerin

Eintrittsformular in die Kaserne Sawa

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin XXXX ist Staatsangehöriger von Eritrea; sie bekennt sich zur Freien Christengemeinde/Pfingstgemeinde.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal aus Eritrea aus und am XXXX nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin musste im Jahr XXXX die 12. Schulstufe in Sawa absolvieren und erhielt dort ein dreimonatiges Militärtraining. Nach Schulabschluss blieb sie in Sawa und wurde zum Militärdienst zwangsverpflichtet. Im Oktober XXXX ist sie desertiert, weil sie es nicht mehr ausgehalten hat und auch ihr Freund desertiert ist. Nach der Flucht ihres Freundes wurde ihr unterstellt, diesem bei der Flucht geholfen zu haben, weshalb sie auch drakonisch bestraft wurde, indem sie gefesselt in die Sonne gelegt wurde.

Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführerin deshalb eine der Regierung gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:

"Politische Lage

Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2013) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)

Eritrea hat keine Verfassung, keine funktionierende Legislatur, keine Wahlen, keine unabhängige Presse oder NGO¿s; es werden keine Wahlen abgehalten. Alle Macht konzentriert sich bei Präsident Isaias Afewerki, der seit 1991 im Amt ist. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 26.08.2014) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)

UNO bildet Untersuchungskommission: Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jeden Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten der brutalen Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter. (BAMF 28.07.2014)

In einem seltenen Zeichen einer innerstaatlichen abweichenden Meinung besetzte eine Gruppe von Soldaten am 21.01.2013 das Informationsministerium ("Forto") und zwang den Direktor des staatlichen Fernsehens eine Erklärung zu verlesen, in der die Freilassung politischer Häftlinge und die Umsetzung der Verfassung 1997 verlangt werden. Die Übertragung wurde nach wenigen Sekunden abgebrochen und die Demonstranten festgenommen. Nach glaubhaften Berichten wurden 60 oder mehr hochrangige mutmaßliche Kollaborateure festgenommen, von denen einige mittlerweile tot sind, manche durch Selbstmord. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 27.04.2014) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Straflosigkeit für Missbrauch ist der Regelfall. (USDOS 27.04.2014) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)

In Eritrea verhaftet und inhaftiert die Polizei, die Militärpolizei und innere Sicherheit regelmäßig Bürger ohne Rechtsstaatlichkeit und übt währenddessen oft Gewalt aus. Politische Häftlinge werden weder formell angeklagt noch vor ein Gericht gebracht. Anderen, wie Wehrdienstflüchtlinge, wird unterstellt, dass sie die Gründe ihrer Haft wissen und die in Art. 37 der Proklamation über den Wehrdienst vorgesehenen Strafen werden angewandt. Diese Personen haben keine Rechtsmittel, um die Legalität ihrer Haft überprüfen zu lassen. (HRW 13.05.2014, Rz 80)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter, aber die Sonderberichterstatterin der UNO berichtete, dass willkürlich verhaftete Personen physischer und psychischer Folter sowie grausamer, inhumaner und herabwürdigender Behandlung ausgesetzt sind. Der Mangel an Transparenz und Zugang zu Informationen machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen festzustellen. (USDOS 27.04.2014) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Wehrdienst

Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In Sawa litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)

Seit Mitte 2012 sind alle Männer in ihren 50ern, 60ern und 70ern verpflichtet, Milizaufgaben auszuüben: Waffentransporte, Berichte über Übungen und Patrollieren. (HRW 21.01.2014)

Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Jüngere Kinder besuchen manchmal das Ausbildungslager Sawa, und jene, die sich weigern, riskieren Haft. Typischerweise sind die Schüler 18 Jahre alt, obwohl es auch informelle Berichte gibt, die von Kindern unter 16 Jahren berichten. (USDOS 27.04.2014)

Die Wehrdienst-Proklamation 82/1995 legt fest, dass alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren, was sechs Monate an militärischem Training und 12 Monate an aktiven Militärdienst beinhaltet (Art. 8). Reservedienste sind bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen. Allerdings wurde die Einberufung auf unbestimmte Zeit 2002 mit der Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign (WYDC) institutionalisiert. In der Proklamation sind von der Wehrpflicht ausgenommen: Behinderte (Art. 15) und Personen, die ihren Wehrdienst schon vor der Bekanntmachung der Proklamation erfüllt haben sowie Kämpfer im Unabhängigkeitskrieg (Art. 12). Es ist auch festgeschrieben, dass Untaugliche 18 Monate Dienstleistungen in einem Büro absolvieren sollen und gegebenenfalls entsprechend ihrer Möglichkeiten im Fall einer Notfallsverordnung zu dienen haben (Art. 13). Art. 14 bietet zeitliche Ausnahmen oder einen Aufschub zB für Studenten, die an der Universität immatrikuliert sind. Zusätzlich gibt es noch politische Ausnahmen zB für schwangere oder stillende Frauen. Geistliche der vier anerkannten Religionen wurden von der Wehrpflicht ausgenommen, was jedoch 2005 wiederrufen wurde. Die Eingezogenen müssen auch andere Aufgaben leisten, wie Arbeit auf Landwirtschaften oder Baustellen, als Teil der Entwicklungsprogramme der Regierung. Auch werden sie an anderen Ministerien zugewiesen, wo sie bei Behörden, Infrastrukturprojekten, Erziehung ua. arbeiten, wobei anzumerken bleibt, dass sie sich ihre Arbeit nicht aussuchen können. Dadurch ist der eritreische Wehrdienst viel weiter als Militärdienst und beinhaltet alle Bereiche des zivilen Lebens. Nach Berichten der eritreischen Regierung wird die Bevölkerung innerhalb der Bestimmungen der WYDC in umfangreichen Programmen eingesetzt, hauptsächlich Aufforstungen, Boden- und Wassererhaltung, Neubauten und Lebensmittelsicherheit. Seitdem hat die Regierung den Wehrdienst in eine unbefristete Einberufung umgewandelt, wobei die Einberufenen den Großteil ihres Arbeitslebens in den Dienst des Staates stellen. Diese Unbegrenztheit nimmt den Wehrpflichtigen ihre Freiheit. Obwohl das Mindestalter 18 Jahre beträgt, geht aus einem Bericht des Kommandanten des Lagers Sawa an das Präsidentenbüro hervor, dass in der 21. Einberufungsrunde (August 2007 - Februar 2008) 3.510 von

9. 938 Einberufenen minderjährig waren. Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren droht bis zu fünf Jahren Haft. Wer ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zurückkehrt, ist gesetzlich mit Haft bis zu fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren bedroht und seine Rechte auf Lizenzen, Visa, Landbesitz und Arbeit werden suspendiert. In der Praxis droht diesen Menschen Bestrafung, inklusive langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der Haft werden sie zurück in die Armee gezwungen. Ein genaues Zahlenmaterial an Flüchtlingen, die exekutiert oder in Haft an ihren Verletzungen gestorben sind, ist nicht erhältlich. Die Möglichkeit, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, existiert nicht und die Verweigerung zu dienen wird bestraft. (HRC 13.05.2014, Rz 30 ff.)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013) Der Sonderberichterstatterin Sheila Keetharuth wurde von Eritrea die Visa-Ausstellung verweigert. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.01.2014, vgl. FH 1.2013) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)

In Eritrea werden Menschen ohne formelle Anklage verhaftet und inhaftiert. Die meisten Personen können über den Grund daher nur spekulieren; die folgenden Gründe sind die am meisten genannten:

Flucht oder Desertieren aus dem Wehrdienst; längere Abwesenheit während des Wehrdienstes; Giffas (= Razzien, um Personen mit Zwang einzuberufen); Versuch aus dem Land zu fliehen; erfundene Anschuldigungen über eine Verschwörung zur Flucht oder der Hilfe an andere zur Flucht; Nichtbezahlung der Strafe, weil ein Familienmitglied das Land verlassen hat; anstelle eines Familienmitgliedes festgehalten werden, das das Land verlassen hat; kein Identitätsausweis; Journalisten; Praktizieren einer Religion, die nicht anerkannt ist; zurückgeschickte Asylwerber; Kritik am Staat; Teilnahme am Forto-Zwischenfall am 21.01.2013. Schwere Überbelegung im Gefängnis ist das Hauptthema, das viele andere Probleme erzeugt in Verbindung mit Gesundheit, Hygiene und Ernährung: 80 Insassen können in einer Untergrundzelle von 10x15 Metern festgehalten werden, ohne Frischluft, Fenster oder Licht. Die Zellen haben keine Sanitäranlagen und Häftlinge dürfen nur für kurze Zeit die Toiletten benutzen. Da Hygiene unter diesen Umständen schwierig ist, leiden die Häftlinge unter Läusen, Krätze oder anderen Hautinfektionen, sind anfällig für Atemprobleme oder Krankheiten und Durchfall. Medizinische Versorgung ist minimal und chronisch Kranke haben keinen leichten Zugang zur richtigen Medizin oder Behandlung, was ihre Leben in Gefahr setzt. Essen hat schlechte Qualität und geringe Quantität, was zu Mangelernährung führt. Die Mahlzeiten bestehen aus Brot und Linsen und der Zugang zu Trinkwasser ist beschränkt. Die Häftlinge schlafen am Boden. Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen sind gängig. Auch wenn Eritrea Folter nun kriminalisiert hat, gibt es in der Praxis keine Beschwerdemöglichkeiten oder Maßnahmen, um Folter zu verhindern. Isolationshaft und Einzelhaft sind ebenfalls gängig und auch in diesen Fällen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Familie und Freunde haben in Ausnahmefällen Zugang zu den Häftlingen. Tatsächlich werden Familien nicht darüber informiert, wo sich ihre Verwandten in Haft befinden, aus welchem Grund oder für wie lange. Auch die Häftlinge selbst haben diese Informationen nicht. Die Behörden verlegen die Inhaftierten von Gefängnis zu Gefängnis, oft weit weg von ihren Familien. Häftlingen sterben im Gefängnis an Gesundheitsschäden und fehlender medizinischen Behandlung, schlechter Hygiene oder Folter; mangels Zugang zu Aufzeichnungen ist es aber unmöglich eine exakte Zahl an Todesfällen zu nennen. Eine Freilassung aus dem Gefängnis kann aus folgenden Gründen geschehen, wobei eine neuerliche Haft möglich ist: Erbringung des Beweises, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde; Bezahlung einer Strafe in der Höhe von 50.000 Nakfa für geflohene Familienmitglieder; Einstehen eines Familienmitgliedes oder einer dritten Person als Garant; Haus oder Eigentum als Garantie; nach der Drohung mit Folter für den Fall, dass mit religiösen Praktiken weitergemacht wird; Widerrufen des Glaubens; Absitzen der strafe; kurz bevor der Tod durch die Folter oder der schlechten Gesundheitsversorgung eintreten würde. (HRC 13.05.2014, Rz 84 ff.)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Todesstrafe

In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 22.09.2014) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde. Das Vereinigte Königreich und die EU drängen Eritrea weiterhin darauf, die Todesstrafe abzuschaffen oder zumindest das Moratorium zu formalisieren. (FCO 10.04.2014)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wurde dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, römisch-katholische Kirche und die evangelikale lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea war schlecht und dieser Trend änderte sich während des Jahres nicht. Die Regierung inhaftierte weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert waren, wobei die diesbezügliche Zahl an berichteten Inhaftierungen im Vergleich zum letzten Jahr höher lag, bedingt durch ein Ansteigen bei Inhaftierungen von Personen, die sich wegen ihrer Überzeugung, keine Waffen tragen zu wollen, weigern am neuen zivilen Militärprogramm teilzunehmen. Die Regierung bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen. (USDOS 28.07.2014) Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen waren weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt. (AI 23.5.2013) Der 80-jährige orthodoxe Patriarch, der von der Regierung 2007 abgesetzt wurde, bleibt unter striktem Hausarrest. (HRW 21.01.2014)

Im Oktober 1994 wurden durch eine Direktive des Präsidenten die zivilen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Zeugen Jehovas aufgrund ihrer Verweigerung 1993 beim Unabhängigkeitsreferendum mitzustimmen suspendiert. Sie hatten keinen Zugang mehr zu Leistungen, die für andere Eritreer verfügbar sind. Ihnen wurden offizielle Identitätsdokumente verweigert, die notwendig sind, für die Registrierung von Geburten, Todesfällen, Heiraten, Eigentum, Pässe, Visa und Lizenzen. Jene, die den Wehrdienst verweigerten, wurden für unbestimmte Zeit verhaftet; jene, die beim Beten erwischt werden, haben auch heute noch mit Haft und Schikanen zu rechnen, inklusive Kindern und Älteren. Mindestens 56 Zeugen Jehovas sind derzeit eingekerkert; davon drei seit 1994. (HRC 13.05.2014, Rz 49)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

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Frauen

Die Lage der der Frauen in Eritrea ist im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Ländern als vergleichsweise positiv zu bewerten, allerdings im Gesamtzusammenhang einer sehr schlechten allgemeinen Menschen- und Bürgerrechtslage. Während des Unabhängigkeitskampfes zählte die Forderung nach Gleichberechtigung zu den wichtigsten Programmpunkten der EPLF. Zahlreiche Frauen nahmen am bewaffneten Unabhängigkeitskampf teil und erkämpften sich so Respekt. Nach der Unabhängigkeit sind jedoch vielfach die traditionellen Rollenvorstellungen zurückgekehrt. Trotzdem: Frauen sind in der Politik wie auch den gehobenen Verwaltungsposten vergleichsweise stark vertreten: vier Minister (von insgesamt 17 Kabinettsposten) sind Frauen. Der Entwurf für das Wahlgesetz sieht eine obligatorische Frauenquote bei den Abgeordneten von 30 Prozent vor. Eine rein geschlechtsspezifische Diskriminierung, die den Behörden zuzuschreiben wäre, gibt es nicht. (AA 6.2012)

Vergewaltigung ist ein Verbrechen und kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Gruppenvergewaltigung oder die Vergewaltigung eines Minderjährigen oder eines Behinderten kann mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Es waren keine Informationen über die Häufigkeit von Vergewaltigung verfügbar, die selten angezeigt werden. Es gibt häufige Berichte über Vergewaltigungen in militärischen Ausbildungslagern und während Vernehmungen. Die Behörden oder Familien reagierten oft auf Meldungen von Vergewaltigung indem sie den Täter ermutigten, das Opfer zu heiraten.

Gewalt gegen Frauen kam vor, vor allem in ländlichen Gebieten. Häusliche Gewalt ist ein Verbrechen, aber Fälle von häuslicher Gewalt wurden kaum vor Gericht gebracht. Frauen diskutierten über häusliche Gewalt aufgrund von gesellschaftlichem Druck selten offen. Behörden intervenieren selten wegen dem Fehlen an ausgebildeten Personal und gesellschaftlichen Ansichten.

Armee-Kommandanten zwingen Frauen sich ihren sexuellen Annäherungen zu fügen; jene, die sich weigern werden normalerweise auf verschiedene Weisen bestraft, inklusive psychischer Gewalt, herber Behandlung, übermäßig schweren militärischen Aufgaben oder die Weigerung ihre Familien besuchen zu dürfen. Weibliche Rekruten werden oft auch als Dienstmädchen benutzt. (HRC 13.05.2014, Rz 54)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Repressalien gegen Familienmitglieder

Familienmitglieder von Wehrdienst-Flüchtlingen oder von Deserteuren wurden mit Geldstrafen über 50.000 Nafta (= 3.333 US Dollar) und Haft bestraft, in einem Land, in dem das Pro-Kopf-Einkommen 2012 laut Weltbank bei 560 Dollar lag. Familien werden auch bestraft, wenn ihre Verwandten, die im Ausland leben, die 2%-Steuer auf ausländisches Einkommen nicht bezahlen, und zwar rückwirkend bis 1992, oder dazu eine Verteidigungssteuer beizusteuern. Bestrafungen beinhalten den Entzug von Unternehmenslizenzen, die Beschlagnahmung von Häusern oder anderen Eigentümern und die Verweigerung der Passausstellung zur Familienzusammenführung. (HRW 21.01.2014) Familienmitglieder könnten auch für eine unbestimmte Zeit inhaftiert werden bis die Geldsumme bezahlt wird. (HRC 13.05.2014, Rz 46).

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkte jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise werden Wehrdienst-Rekruten oft die Genehmigung für Reisepässe oder Ausreisevisa verweigert, weil sie den Militärdienst nicht voll erfüllt hätten. Auslandsreisen wurden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa waren uneinheitlich und nicht transparent. Personen, denen in der Regel Visa verweigert werden sind Männer unter 54 Jahren, egal, ob sie den Militärdienst absolviert haben, und Frauen unter 47 Jahren. Um Emigration zu verhindern, stellt die Regierung generell keine Visa für die ganze Familie aus. (USDOS 27.04.2014) Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. (AA 10.2011)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen. (AI 23.5.2013) Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen weiter verschlechtert. Eritrea ist aber nach Angaben der Regierung nicht durch die akute Hungersnot am Horn von Afrika betroffen. Allerdings haben internationale Organisationen wie die FAO keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. (AA 10.2011)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard. (BMeiA 4.9.2013) Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 20 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich. (AA 4.9.2013) Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen, die dazu häufig nicht in der Lage sind. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. (10.2011)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Eritrea, die aus Ländern des Nahen Osten nach Eritrea abgeschoben wurden und wieder fliehen konnten, berichteten Human Rights Watch 2012, dass sie kurz nach ihrer Rückkehr in vollgestopften Zellen eingekerkert und geschlagen wurden. Sie zeigten Narben von Schlägen und Elektroschocks. Einer der Flüchtlinge berichtete, dass einige Inhaftierte durch die Schläge gestorben seien. (HRW 21.01.2014) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa neuerliche Passausstellungen. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 27.04.2014) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)

Asylwerber, die nicht Asyl erhalten haben und andere Rückkehrer, samt Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren, begegnen Folter, Haft und Verschwinden. (HRC 13.05.2014, Rz 27)

Im Juni 2013 wies Kanada den eritreischen Konsul in Toronto aus, weil er weiterhin von eritreischen Auswanderern die 2%-Steuer verlangt hat, obwohl Kanada gefordert hat, diese Praxis zu beenden, weil sie gegen UN Sanktionen verstoße. (HRW 21.01.2014)

Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben.

Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. (AA 06.2014)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Identität wurde auch vom Bundesasylamt festgestellt, wobei anzumerken ist, dass sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Übersetzung des eritreischen Personalausweises ergeben hat, dass der Nachname der Beschwerdeführerin richtigerweise XXXX zu lauten hat.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bei eingehender Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Die Beschwerdeführerin konnte schlüssig darlegen, dass ihr nach drei Jahren beim Militär die Flucht gelungen ist. Auch das Bundesasylamt ging davon aus, dass es glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin den Wehrdienst ableisten musste, jedoch nicht, dass sie diesen unerlaubterweise beendet hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderberichten (Bericht der UN-Sonderberichterstatterin vom 13.05.2014) ergibt, dass gemäß Art. 8 der Wehrdienst-Proklamation 82/1995 alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren und ein Reservedienst bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen ist. Die Einberufung auf unbestimmte Zeit wurde mit Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign 2002 institutionalisiert. Die Beschwerdeführerin ist daher noch immer wehrpflichtig. Die Beschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass sie aufgrund ihrer Desertation vom Nationaldienst in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten würde, und Haft in Verbindung mit unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter auch vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (vgl. dazu insbesondere die Abschnitte Wehrdienst und Haftbedingungen) nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind. Die Beschwerdeführerin führte darüber hinaus glaubhaft aus, dass sie desertiert ist, weil sie zum Militärdienst gezwungen wurde und ihn hasste und sie letztendlich aufgrund der Flucht ihres Freundes der Fluchtbeihilfe beschuldigt wurde, weshalb sie drakonisch bestraft wurde, indem sie gefesselt in die Sonne gelegt wurde. Damit wird ihr eine politische Gesinnung zumindest unterstellt und Verfolgungshandlungen sind vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführerin seien in diesem Punkt nicht glaubhaft, nicht zu teilen: Die Beschwerdeführerin vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Zeit beim Militär, die Flucht ihres Freundes und die daran anknüpfende Bestrafung nachvollziehbar darzustellen. Soweit in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vereinzelte Unplausibilitäten im Vorbringen der Beschwerdeführerin erkannt werden, handelt es sich bei diesen nicht um entscheidungswesentliche Punkte, welche den Kern des Fluchtvorbringens berühren und konnten diese zudem durch die Angaben in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Hinsichtlich der divergierenden Angaben, ob der Freund der Beschwerdeführerin und auch sie selbst nach Somalia oder in den Sudan geflohen seien, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt immer von einer Flucht in den Sudan sprach. Lediglich bei ihrer Anhaltung am Flughafen sprach sie laut der (nicht von ihr unterschriebenen) Sachverhaltsdarstellung von Somalia. Da diese Angaben jedoch telefonisch erfolgten, ist eine Verständigungsschwierigkeit nicht auszuschließen. Zur Behauptung, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie die Bestrafung nicht gleich bei der Erstbefragung erwähnt hat, ist auszuführen, dass nicht verkannt werden darf, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beschwerdeführerin hat die Strafe ("Achterfessel") sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert und lebensnah geschildert. Was zuletzt die Angaben zum Datum der Ausreise angeht, handelt es sich dabei um eine Abweichung von wenigen Tagen, die nach einer Flucht vor Verfolgung vorkommen kann, ohne dass das dadurch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres gesamten Vorbringens unglaubwürdig wird.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Deserteure auch plausibel. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin auch noch immer wehrpflichtig und ist eine Person, die ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zurückkehrt, gesetzlich mit Haft bis zu fünf Jahren bedroht, wobei auch Folter und unmenschliche Behandlung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.02.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 20.02.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Die Beschwerde ist auch begründet:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist und sie Deserteurin ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (VwGH 21.03.2002, 99/20/0401).

Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unterstellten Fluchthilfe hinsichtlich ihres Freundes und der damit zusammenhängenden Desertation eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird und es derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen in Form von langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland wegen einer der Regierung oppositionellen politischen Gesinnung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (vgl. zB VwGH 18.07.2002, 2000/20/0108; 31.01.2002, 99/20/0531; 21.08.2001, 2000/01/0087).

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Eritrea in einer anderen Region niederzulassen, zumal es laut den oben zitierten Länderfeststellungen innerhalb Eritreas keine Region gibt, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer ihr zumindest unterstellten politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen, insbesondere der Konvertierung zu der Pfingstgemeinde, entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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