W197 1426727-2•BVwG W197 1426727-2
W197 1426727-2Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W197 1426727-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2012, Zl.°XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 18.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 07.10.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen, sei sunnitischer Moslem und sei verheiratet. Zu seinen nahen Verwandten nannte der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern und gab an, sein Vater sei bereits verstorben. Weiters nannte er die Namen und Geburtsdaten seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner beiden Töchter. Zudem gebe es noch zwei Neffen, deren Eltern verstorben seien. Die Mutter, die Ehefrau, die Kinder und die beiden Neffen des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder, der in Österreich lebe, und eine Schwester, die sich in England aufhalte. Beide seien anerkannte Flüchtlinge.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Vertreter eines Stammesrates der XXXX gewesen sei, die durch die Amerikaner gefördert wurden. Auf Grund der Tätigkeit im Stammesrat sei es zu Problemen mit den Taliban gekommen. Der Beschwerdeführer sei drei Mal schriftlich bedroht und drei Mitarbeiter seien bereits getötet worden. Auch sei ein Angriff auf ihn und den Leiter des Projekts verübt worden. Aus Angst um sein Leben sei er dann geflohen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 87/2012, (im Folgenden: AsylG 2005) (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Dezember 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die persönliche Glaubwürdigkeit fehle. Eine konkrete Bedrohungssituation habe er durch seine vagen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen können, weil sich aus seinem Vorbringen mehrere Ungereimtheiten ergeben hätten, sodass davon auszugehen sei, dass er nicht bei der Wahrheit geblieben sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, da es in Bezug auf die chronologische Abfolge der behaupteten Ereignisse zu Widersprüchen gekommen sei.
Die abweisende Entscheidung betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) begründete der Asylgerichtshof vor allem damit, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul bestehe, wo eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne, und verwies auf die im Spruchpunkt I getroffenen Ausführungen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof aus, dass darin ebenfalls kein Abschiebungshindernis erkannt werden könne, zumal der Beschwerdeführer lediglich unter Kopfschmerzen leide, die medikamentös behandelbar seien. Die Krankheiten des Beschwerdeführers erreichten nicht eine derartige Schwere, dass davon ausgegangen werden müsste, er geriete im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage.
1.4. Gegen diese Entscheidung wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2, 3 und 8 EMRK sowie im durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt wurde.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof behob in Erledigung der erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.06.2014, Zahl U 2643/2013-21, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zahl C3 426.727-1/2012/12E, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Bund (Bundeskanzler) sei schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde sei, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richte, begründet.
Gemäß § 8 Abs1 AsylG 2005 sei einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen werde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat könnten unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).
Der Asylgerichtshof gehe in der Folge davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Erreichbarkeit seines Heimatortes konfrontiert werden könne, für ihn aber jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul bestehe. Dem Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und eine qualifizierte Ausbildung sowie eine einschlägige Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker verfüge, sei es möglich und zumutbar, in der Hauptstadt Kabul nach einem Wohnraum zu suchen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Sicherung seiner Grundbedürfnisse wie Wohnraum, Nahrung und medizinische Versorgung werde dem Beschwerdeführer in Kabul auch dadurch erleichtert, dass ihm seine Familie Unterstützung zukommen lassen könne, weil sie nach eigenen Angaben keine finanziellen Schwierigkeiten hätte, und den Beschwerdeführer auf Grund des funktionierenden Bankwesens diese Zuwendungen auch erreichen können.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, 45 und 114).
Eine derartige Einzelfallprüfung habe der Asylgerichtshof jedoch im vorliegenden Fall jedenfalls unterlassen (vgl. dazu zB auch VfGH 6.6.2013, U2666/2012):
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose sei bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. §8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Komme die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, könne er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. zB VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012; 11.12.2013, U2643/2012).
Der Asylgerichtshof gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX liegen würden. Er setze sich mit der dortigen Lage nicht näher auseinander (vgl. dazu zB VfGH 6.6.2013, U241/2013). Wenn der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz zurückkehren könne, hätte er Länderberichte zur dortigen Situation einholen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiere (vgl. zB VfGH 7.6.2013, U2436/2012; 11.12.2013, U2643/2012).
Auch wenn der Asylgerichtshof - "für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Erreichbarkeit konfrontiert sein sollte" - vom Vorliegen einer "Ausweichmöglichkeit" nach Kabul ausgehe, habe er die Entscheidung mit einem qualifizierten Mangel belastet:
Der Asylgerichtshof habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich in Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012) noch habe er sich vor seiner Flucht in Kabul aufgehalten. Der Asylgerichtshof habe weder - entgegen den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Ausführungen - ausreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul noch zu den sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kabul (zB Wohnungs- und Arbeitsmarkt) getroffen, um beurteilen zu können, ob es die Situation in Kabul tatsächlich zulasse, dass sich der Beschwerdeführer die vom Asylgerichtshof angeführte Lebensgrundlage schaffen könne; solche Feststellungen zur Lage in Kabul wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Asylgerichtshof in den Länderberichten selbst festgestellt habe, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stießen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Auch die vom Asylgerichtshof getroffenen Ausführungen, dass die Familie des Beschwerdeführers - die nach wie vor in der Provinz XXXX lebe - dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kabul finanzielle Zuwendungen auf Grund des grundsätzlich funktionierenden Bankwesens zukommen lassen könnten, gingen ins Leere, weil sich aus den vom Asylgerichtshof in der Entscheidung herangezogenen Länderberichten keinerlei Aussagen zum Bankensystem in Afghanistan entnehmen ließe.
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 voraussetze, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde, sei die bekämpfte Entscheidung, soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde, ebenfalls aufzuheben.
Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bekämpft werde, gänzlich abgelehnt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (als Rechtsnachfolger des Bundesamtes für Asyl - vgl. Art 151 Abs 51 Z 8 B VG) nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX (auch: XXXX), Dorf XXXX. Er ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und verfügt über langjährige Arbeitserfahrung.
Am 05.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Heimat halten sich die Mutter, die Ehefrau, die gemeinsamen Kinder (zwei Töchter und einen Sohn) und zwei Neffen des Beschwerdeführers auf. Sie leben im gemeinsamen Haushalt im Dorf
XXXX.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer insofern über Familienangehörige, als sein Bruder mit dessen Familie in XXXX lebt. Österreichische Freunde oder Bekannte hat der Beschwerdeführer nicht. Er spricht ein wenig Deutsch, geht keiner geregelten Arbeit nach und besucht keinen Verein oder soziale Einrichtungen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bekämpft wurde. Mit diesem Tag ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Quellen:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014
Memo, per Mail.
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 25.9.2014
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014
Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D, Zugriff 25.9.2014
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 25.9.2014
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im letzten Jahr um vergleichsweise schwache 3 % gewachsen. Aufgrund der politischen Unsicherheit werden derzeit weitgehend Investitionen zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen. Danach ergibt sich allerdings ein gemischteres Bild: Eine Normalisierung des - durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähte - Preis- und Lohnniveau und eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnten zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte, gerade in den traditionell exportstarken Bereichen der afghanischen Wirtschaft (Obst, Nüsse, Teppiche, Halbedelsteine) führen. Zurückgehaltene Investitionen könnten bei einer stabilen neuen Regierung nachgeholt werden. Negativ würde sich demgegenüber eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes und seiner Institutionen auswirken.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masare Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Quelle:
Sicherheitslage in der Provinz Paktia (auch: Paktya) [Stand: Mai 2014]
Das Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen Kongresses, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass Jalaludin Haqqani, der Gründer des aufständischen Haqqani-Netzwerks, die Verantwortung für die Steuerung der Gruppe an seine Söhne Siraj (Sirajjudin), Badruddin und Nasruddin abgegeben habe. Badruddin und Nasruddin seien allerdings im August 2012 bzw. November 2013 getötet worden. Der Tod der beiden unterstütze offenbar die Auffassung derjenigen, die behaupten würden, dass der Einfluss des Haqqani-Netzwerks in den Provinzen Paktia, Paktika und Chost, den Hauptstützpunkten der Gruppe, schwindet. Berichten zufolge hätten sich einige bekannte afghanische Clans in diesen Gebieten vom Haqqani-Netzwerk abgewendet, um sich auf die Beteiligung am politischen Prozess in Afghanistan zu fokussieren:
"Over the past few years, he has delegated operation control to his sons Siraj (Sirajjudin), Badruddin, and Nasruddin. Badruddin was reportedly killed in a U.S. or Pakistani strike in late August 2012, and Nasruddin was killed near Islamabad, Pakistan, in November 2013. The deaths of two Haqqani sons appears to support the view of those who say the Haqqani Network's influence in its core base of Paktia, Paktika, and Khost provinces of Afghanistan is waning. Some prominent Afghan clans in those areas are said to have drifted from the Haqqani orbit to focus on participating in the Afghan political process." (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte erwähnt in ihrem Bericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan vom Jänner 2014 (veröffentlicht vom UNO-Menschenrechtsrat, UN Human Rights Council, HRC), dass die Provinzen Kandahar, Helmand, Farah und Paktia im Jahr 2013 weiterhin Zentren für die Rekrutierung von Kindern gewesen seien. Berichten zufolge hätten regierungsfeindliche Elemente 29 Jungen, die afghanische Lokalpolizei 13 Jungen und die afghanische Nationalpolizei mindestens einen Jungen rekrutiert:
"During 2013, Kandahar and Helmand provinces in the south, Farah province in the west, and Paktya province in the southeast remained centres for child recruitment. Reportedly, AGEs were responsible for recruiting 29 boys, Afghan Local Police 13 boys and the Afghan National Police at least 1 boy." (HRC, 10. Jänner 2014, S. 8)
In seinem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) vom Dezember 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass es im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2013 fünf "Insider"-Angriffe von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte auf SoldatInnen der internationalen Truppen in den Provinzen Kandahar, Paktia, Paktika, Zabul und Kabul gegeben habe. Wie der UNO-Generalsekretär weiters berichtet, habe das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober 2013 insgesamt 235 gegen MitarbeiterInnen humanitärer Hilfsorganisationen gerichtete Sicherheitsvorfälle, darunter 27 Todesfälle, 24 Inhaftierungen, 45 Fälle von Verletzungen und 72 Entführungen, registriert. Entführungen hätten sich am häufigsten auf den Hauptstraßen in den Provinzen Herat, Paktia, Wardak und Kunar ereignet:
"Between 16 August and 15 November, there were five insider attacks against the international military, in Kandahar, Paktya, Paktika, Zabul and Kabul Provinces, down from 14 during the same period in 2012." (UNGA, 6. Dezember 2013, S. 6)
"Between 1 January and 31 October, the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs recorded 235 incidents against humanitarian workers, with 27 deaths, 24 detentions, 45 injuries and 72 abductions. [...] Abductions and hijackings were most common on the main roads in Herat, Paktya, Wardak and Kunar." (UNGA, 6. Dezember 2013, S. 11-12)
In einem Artikel vom November 2013 berichtet die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN), dass Geschäftsleute in der Provinz Paktia damit gedroht hätten, ihr Kapital und ihre Investitionen zurückzuziehen, sollte es der Regierung nicht gelingen, die Sicherheitslage zu verbessern. Den Geschäftsleuten zufolge würden Händler und deren Verwandte zur Erpressung von Lösegeld entführt, und die Regierung sei nicht in der Lage, die Gesetzlosigkeit in der Provinz unter Kontrolle zu bringen. Der Vorsitzende der afghanischen Industrie- und Handelskammer in Paktia habe angegeben, dass Händler in verschiedenen Teilen der Provinz um mehr als 100 Millionen Afghanis (rund 1,28 Millionen Euro, Anm. ACCORD) beraubt worden seien. Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge mangle es in Paktia aufgrund eines zunehmenden Unsicherheitsgefühls weiterhin an Elektrizität, Gewerbegebieten und Investitionen. Er glaube, dass hunderte Personen in der Region eine Arbeit finden würden, wenn die Regierung die Sicherheit von Investoren gewährleisten würde:
"The business community in southeastern Paktia province has warned of withdrawing their capital and investment if the government fails to improve the security situation. The businessmen complained traders and their relatives were being kidnapped for ransom but the government had been unable to control lawlessness in the province. Mohammad Nasir Alamyar, the provincial head for the Afghanistan Chamber of Commerce and Industry (ACCI), told Pajhwok Afghan News traders had been robbed of over 100 million afghanis in different parts of the province. [...] Because of a growing sense of insecurity among investors, he [Eng. Nazir Ahmad, an economist] said, Paktia remained deprived of electricity, industrial parks and investment. He believed hundreds of locals would get jobs if the government ensured protection of investors." (PAN, 24. November 2013)
Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) erwähnt im November 2013, dass Paktia, eine Unruheprovinz im Osten Afghanistans, zu den am stärksten von den Kämpfen in den vergangenen zwölf Jahren betroffenen Provinzen gehöre. Paktia sei ein Nährboden ("hotbed") für aufständische Aktivitäten, sowohl von afghanischen als auch pakistanischen Aufständischen:
"Paktia is among the restive provinces in eastern Afghanistan that border Pakistan and have endured some of the highest levels of fighting during the US-led 12-year war in Afghanistan. Paktia has been a hotbed of insurgent activity, both for Afghan militants and Pakistani insurgents who are frequently crossing the border to attack Afghan and coalition security forces." (KP, 3. November 2013)
Afghanistan Today, ein vom deutschen Außenministerium finanziertes Ausbildungsprojekt für afghanische JournalistInnen, berichtet in einem Artikel vom September 2013, dass es in der Provinz Paktia nur fünf Ärztinnen für mehr als eine halbe Million Frauen gebe. Zwar gebe es an der Universität Paktia seit kurzem eine medizinische Fakultät, doch seien dort gegenwärtig nur zwei Frauen eingeschrieben, bei denen außerdem nicht sicher sei, ob sie nach ihrem Abschluss in Paktia praktizieren werden. Einem in Gardez ansässigen Arzt zufolge sei die prekäre Sicherheitslage das größte Hindernis, nicht nur für Frauen. Auch männliche Ärzte seien um ihre Sicherheit besorgt:
"Five public doctors for more than half a million women: In 2013, Paktia Province, like others in Afghanistan, still faces a gargantuan struggle to ensure women are guaranteed equal access to health services. [...] The recently opened Faculty of Medicine at Paktia University has places for female students, but currently only has two women enrolled. And it is not even
certain that both will then practise in Paktia. [...] The main hindrance is the volatile security situation, says Doctor Abdul Hadi Almas, and not just for women. 'Male physicians are worried about their safety too,' says Gardez-based Dr Almas." (Afghanistan Today, 26. September 2013)
Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom August 2013, dass die BewohnerInnen Paktias über eine merkliche Verbesserung der Gesamtsicherheitslage berichtet hätten. Allerdings hätten sie ihre Besorgnis über am Straßenrand platzierte Bomben und nächtliche Militäraktionen anderswo in der Provinz zum Ausdruck gebracht. Einige Distrikte in der Provinz, wie Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran, gehörten zu den unsicheren Gebieten, in denen sich Rückzugsgebiete des Haqqani-Netzwerks, der Malvi-Mansoor-Gruppe und der Hezb-e-Islami befänden, von denen aus die Aufständischen Angriffe in verschiedenen Landesteilen starten würden. BewohnerInnen hätten angegeben, dass ausländische Truppen einige Militäroperationen in Zurmat, Seranoand und anderen Teilen der Provinz durchgeführt hätten. Dabei seien viele Menschen getötet oder verletzt und andere ohne triftigen Grund oder Haftbefehl in Haft genommen worden.
Die Mehrheit der BewohnerInnen habe sich mit der Sicherheitslage in Paktia zufrieden gezeigt und angegeben, dass die Provinz sicherer sei als in der Vergangenheit. Einige BewohnerInnen hätten über eine Zunahme der Angriffe mit am Straßenrand platzierten Bomben in der Hauptstadt Gardez und den umliegenden Ortschaften berichtet:
"The residents of Paktia noticed considerable improvement in the overall security situation but expressed their concern over the roadside bombing blasts and mid-night military raids elsewhere in the province. Some districts of the province such as Zurmat, Shawak, Gardah Seria, Wazi Zadran are among the insecure areas where militants of Haqani network in Janikhel, Malvi Mansoor group in Zadran, and Hizb-e-Islami in Zazi districts have sanctuaries from where they stage attacks in various parts of the country. The residents of the area said foreign troops conducted several military operations in Zurmat, Seranoand and other parts of the province. Many soldiers and people were killed or injured while others were detained without substantial reason or arrest warrant. [...]
Majority of the residents expressed satisfaction over the security situation of the province, saying that the province was more peaceful as compared to the past. [...] Some residents of the province reported increase in the roadside bomb attacks in the capital Gardiz and surrounding localities." (PAN, 29. August 2013)
Die britische Tageszeitung Daily Mail schreibt in einem Artikel vom August 2013, dass Paktia zu den gefährlicheren ("deadlier") Regionen für ausländische SoldatInnen in Afghanistan gehöre. SoldatInnen in dem Gebiet würden heute nur selten Kampfeinsätze durchführen:
"Paktia province is one of the deadlier regions of Afghanistan for foreign soldiers. Today, soldiers in the area rarely engage in combat." (Daily Mail, 11. August 2013)
Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt in einem Artikel vom Juli 2013, dass das mit den Taliban verbündete Haqqani-Netzwerk Angaben der örtlichen Bevölkerung zufolge weiterhin in mindestens fünf von 14 Distrikten in der Provinz Paktia Einfluss habe. Ein Generalmajor der afghanischen Armee, der Truppen in sieben im Südosten des Landes gelegenen Provinzen befehlige, habe allerdings angegeben, dass rund 150.000 Mädchen in den Provinzen unter seinem Kommando zur Schule gehen würden, was ein Beleg dafür sei, dass sich die Aufständischen in der Defensive befänden und ihre Anführer alle verfügbaren Mittel mobilisieren würden ("throwing everything possible into the fight").
Der Artikel führt weiters an, dass Paktia zu den drei Provinzen gehöre, die vom Haqqani-Netzwerk hart umkämpft seien. Die Provinz, obwohl sie mit weniger Gewalt konfrontiert sei
als die benachbarten Paktika und Ghazni, werde aufgrund ihrer dichten Wälder und rauen Berglandschaften häufig von Aufständischen als Route genutzt, um nach Kabul zu gelangen. Außerdem würden die Taliban und ihre Verbündeten in Paktia, wie in vielen anderen Provinzen auch, beschuldigt, Mädchenschulen zu schließen:
"While local people in Paktia province say the Taliban-allied Haqqani network still influences at least five of 14 districts, [Major-General] Yaftali [who commands Afghan forces in seven crucial southeast provinces] said around 150,000 girls attending school in his command were proof the insurgency was on the back foot and its leaders were now throwing everything possible into the fight. [...]
Paktia is one of three provinces fiercely contested by the militant Haqqanis, blamed for several prominent attacks in Kabul and elsewhere in Afghanistan. The province, while less violent than neighbouring Paktika and Ghazni provinces, in a frequently used insurgent run on the approach to the capital Kabul due to its areas of thick forest and rugged mountain terrain. The Taliban and its allies have also been accused there of shutting down girls' schools, as in many other provinces of the still deeply conservative and male dominated country." (Reuters, 7. Juli 2013)
Das Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) schreibt in seinem Vierteljahresbericht vom April 2013 (Berichtszeitraum 1. Jänner bis 31. März 2013), dass die Provinz Paktia wegen ungehindertem Zugang für bewaffnete Oppositionsgruppen ("unimpeded AOG access") und einer angesichts des bevorstehenden Abzugs der internationalen Truppen hohen Wahrscheinlichkeit für eine verschärfte Konfliktsituation als "mäßig unsicher" eingestuft werde:
"The surrounding provinces - Wardak, Logar and Paktya - are rated 'moderately insecure' due to unimpeded AOG [armed opposition groups] access combined with a high likelihood of intensified conflict as the IMF [international military forces] exit approaches." (ANSO, April 2013, S. 11)
Derselbe Bericht stellt auf Seite 10 eine Tabelle zur Verfügung, aus der hervorgeht, dass es im Berichtszeitraum in der Provinz Paktia 24 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben habe, für die bewaffnete Oppositionsgruppen verantwortlich gewesen seien. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stelle dies einen 50-prozentigen Anstieg dar. (ANSO, April 2013, S. 10)
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl sicherheitsrelevanter Ereignisse in der Provinz Paktia ab Mitte 2013:
Die staatliche afghanische Nachrichtenagentur Bakhtar News Agency (BNA) berichtet in einem Artikel vom 8. Februar 2014, dass Behördenangaben zufolge vier Mitglieder des Haqqani-Netzwerks, die an der Organisation von terroristischen Angriffen, Minenexplosionen und Selbstmordanschlägen in der Stadt Gardez beteiligt gewesen seien, festgenommen worden seien:
"A four member group of Haqani's network along with a suicide bomber arrested by security forces in Paktia province. National security office stated BNA, a four member group of Haqani's terrorist network who were involved in organizing terrorist attacks, explosion of mines and suicide attacks in Gardiz city have been arrested along with two anti-vehicle mines, nine rocket launchers, grenades and a quantity of explosive in that province." (BNA, 8. Februar 2014)
In einem Artikel vom November 2013 schreibt die US-amerikanische Tageszeitung Los Angeles Times, dass laut Behördenangaben sieben Kinder durch eine am Straßenrand platzierte Bombe getötet und drei weitere verletzt worden seien. Einem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge sei die Bombe von den Taliban platziert worden:
"Seven children were killed and three were wounded Monday by a roadside bomb in southeastern Afghanistan, provincial officials said. The children, 6 to 10 years old and all from the same extended family, were killed while playing on a roadside in Paktia province. Mukhlis Afghan, a spokesman for the provincial governor, told The Times by telephone that the explosives had been planted by Taliban insurgents - what he called 'enemies of peace and stability.'" (Los Angeles Times, 18. November 2013)
Khaama Press (KP) berichtet in einem Artikel vom November 2013, dass die afghanischen Sicherheitskräfte einen Lastwagen mit 50 Tonnen Sprengstoff sichergestellt und damit die Pläne von Aufständischen, (Selbstmord)Anschläge in der Provinz Paktia zu verüben, vereitelt hätten. Dem afghanischen Geheimdienst zufolge hätten die Aufständischen geplant, terroristische Anschläge in der Stadt Gardez zu verüben:
"Afghan security forces thwarted militants plans to carry out suicide attacks and explosions in eastern Paktia province of Afghanistan by seizing a truck laden with 50 tons of explosives. Afghan intelligence - National Directorate of Security (NDS) following a statement on Sunday announced that the militants were looking to use the explosives for terrorist activities in Gardez city. The statement further added that the truck was laden with Trinitrotoluene explosives and was seized by Afghan intelligence before the militants manage to use the explosives for terrorist activities." (KP, 3. November 2013)
Die pakistanische Zeitung News International berichtet, dass Behördenangaben zufolge ein afghanischer Soldat am 26. September 2013 das Feuer auf AusbildnerInnen der NATO eröffnet und dabei eine Person getötet und mehrere weitere verletzt habe. Ein afghanischer Regierungsvertreter habe angegeben, dass sich der Vorfall in der Provinz Paktia, die als eine der Brutstätten ("hotbeds") des Taliban-Aufstandes bekannt sei, ereignet habe:
"An Afghan soldier opened fire Thursday on his NATO trainers, killing one and wounding several others in the country's east, officials said. [...] The latest shooting was at a military training facility and base in the eastern province of Paktia, known to be one of the hotbeds of the Taliban insurgency, an Afghan official said."
(News International, 26. September 2013)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) erwähnt in ihrem Jahresbericht zu zivilen Todesopfern, Angriffen gegen und Schutz von ZivilistInnen im Jahr 2013 mehrere sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provinz Paktia:
Am 25. September hätten internationale Truppen einen Luftangriff auf einen Gruppe regierungsfeindlicher Elemente im Distrikt Waza Zadram durchgeführt und dabei zwei Zivilisten, einen zwölfjährigen Jungen und einen 14-jährigen Jungen, und mehrere Aufständische getötet.
Am 16. August habe ein Soldat der internationalen Truppen, der einen Kontrollposten in der Nähe des Militärstützpunktes Gardez bewacht habe, das Feuer auf ein Fahrzeug eröffnet, als der Fahrer einer Aufforderung zum Anhalten nicht nachgekommen sei. Dabei seien ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt worden.
Am 2. August hätten regierungsfeindliche Elemente zwei Raketen in Richtung des Hauptquartiers der afghanischen Nationalpolizei im Distrikt Gardez abgefeuert. Eine der Raketen habe das Haus einer Familie getroffen und dabei zwei Kinder getötet und ein weiteres verletzt.
Am 20. Juli seien bei der Explosion einer in einem Abfallbehälter platzierten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung im Distrikt Sayed Karam fünf ZivilistInnen, darunter ein zehnjähriger Junge, getötet und zwölf weitere verletzt worden.
Am 9. Juli hätten regierungsfeindliche Elemente im Distrikt Chamkanay ein Mitglied des Friedensrates, das sich auf dem Heimweg befunden habe, erschossen:
"[...] on 20 July, Anti-Government Elements detonated a RC-IED [radio-controlled improvised explosive device] in a garbage bin in Sayed Karam district, Paktya province, killing five civilians including a ten-year old boy and injuring 12 others." (UNAMA, 8. Februar 2014, S. 20)
"On 9 July, Anti-Government Elements shot and killed a provincial peace council member in Chamkanay district, Paktya province, as the victim was travelling from the main bazaar to his home." (UNAMA, 8. Februar 2014, S. 26)
"On 2 August, Anti-Government Elements fired two rockets toward the ANP [Afghan National Police] headquarters in Gardez district, Paktya province. One of the rockets landed on a civilian house, killing two children and wounding one. Reportedly all the victims were brothers and were under the age of 15." (UNAMA, 8. Februar 2014, S. 40)
"On 25 September, international military forces carried out an airstrike against a group of Anti-Government Elements in Waza Zadran district, Paktya province, killing two civilians - boys aged 12 and 14 and several insurgents. At the time of the strike, the boys were in the mountains collecting wood and peanuts, and had been approached by the Anti-Government Elements for food and tea."
(UNAMA, 8. Februar 2014, S. 48)
"On 16 August, Gardez district, Paktya province, a member of the international military forces guarding a check-post near Gardez FOB [forward operating base] opened fire against a civilian car when the car did not comply with a warning to stop, killing one male civilian and injuring three others." (UNAMA, 8. Februar 2014, S. 49)
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News führt im August 2013 an, dass Kämpfer der Taliban sechs entführte Lastwagenfahrer in der Provinz Paktia getötet hätten, nachdem Verhandlungen über deren Freilassung gescheitert seien. Dem Sohn einer der Entführten zufolge sei sein Vater getötet worden, weil die Familie die von den Taliban für die Freilassung geforderten 500.000 Afghanis (rund 6.400 Euro, Anm. ACCORD) nicht habe zahlen können:
"Taliban insurgents killed six abducted truck drivers in eastern Paktia province on Monday night after negotiations with relatives for their release failed. The relatives of the drivers said they were abducted 11 days ago while on the way to Khost province. The slain drivers were residents of Kabul, Logar and Paktia provinces. Bilal, son of one of the drivers claimed that the Taliban demanded his family pay 500,000 Afg for the release of his father. 'My father left home about one week ago and we were then told that my father was in Taliban hands,' Bilal told TOLOnews. 'The Taliban asked us 500,000 Afg, but when we could not pay they killed my father.' [...] The families demanded the Afghan government take steps to provide better security for civilians against such abductions. Security officials of Paktia province acknowledged the news of the six drivers' death, but did not comment on the incident or any investigation into it." (TOLO News, 27. August 2013)
BBC News berichtet in einem Artikel vom 11. August 2013, dass drei NATO-SoldatInnen bei einem Angriff Aufständischer in der Provinz Paktia getötet worden seien:
"Three Nato soldiers have been killed in an attack by insurgents in the east of Afghanistan, officials say. The three were part of the Nato-led International Security Assistance Force (Isaf). The incident happened in the province of Paktia, which borders Pakistan." (BBC News, 11. August 2013)
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Angesichts des Umstandes, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nach den Länderfeststellungen eine Unruheprovinz im Osten Afghanistans ist, die zu den am stärksten von den Kämpfen in den vergangenen zwölf Jahren betroffenen Provinzen gehört und die dortige Sicherheitslage als besonders prekär beschrieben wird, stehen die Angaben des Beschwerdeführers auch im Einklang mit der konkreten Situation im Herkunftsstaat. Es ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Zustandes von Justiz und Sicherheitsverwaltung nicht damit rechnen könnte, in seiner Herkunftsregion vor etwaigen Auswirkungen der prekären Sicherheitslage wirksamen Schutz erhalten zu können.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Zu Spruchpunkt I.:
Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, wurde gemäß Art 144 B-VG iVm §7 VwGbk ÜG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014 die Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bekämpft wurde, abgelehnt. Mit diesem Tag ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Bereits aus den getroffenen Feststellungen zur Provinz XXXX ergibt sich, dass die Sicherheitslage in dieser Provinz, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, prekär ist.
Diese Quellen ergeben zusammengefasst, dass die Provinz XXXX, eine Unruheprovinz im Osten Afghanistans, zu den am stärksten von den Kämpfen in den vergangenen zwölf Jahren betroffenen Provinzen gehört. XXXX ist ein Nährboden ("hotbed") für aufständische Aktivitäten, sowohl von afghanischen als auch pakistanischen Aufständischen und gehört zu den drei Provinzen, die vom Haqqani-Netzwerk hart umkämpft sind. Aus diesen Berichten geht auch hervor, dass es im Berichtszeitraum in der Provinz XXXX 24 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben hat, für die bewaffnete Oppositionsgruppen verantwortlich gewesen sind und im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dies einen 50-prozentigen Anstieg darstellt.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss mehr verfügt und er selbst noch nie in KABUL gewesen ist. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Die Sicherheitslage in Afghanistan erlaubt es zudem nicht, dass Personen sich in ortsfremden Gegenden niederlassen. Sie fänden an einem anderen Ort als dem Heimatort keine Solidarität seitens der Einheimischen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).
Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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