BVwG W171 1430521-1

W171 1430521-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W171 1430521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1430521.1.00

Spruch

W171 1430521-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2012, Zl. 12 00.651-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08 und 03.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.01.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in dem der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er im Iran ausgewachsen sei, für sich jedoch dort keine Zukunft sehen habe können. Man habe ihn dort schlecht behandelt und sei er nach Europa gekommen, um für sich eine bessere Zukunft und Ausbildung zu erhalten (AS 9). In einer weiteren Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen ergänzend aus, dass er im Iran geboren und nie in Afghanistan gewesen sei. Er habe im Herkunftsstaat keine Probleme hinsichtlich der religiösen oder der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er habe den Iran verlassen, da er keine Papiere hatte, dort ständig in Angst gelebt habe und für sich eine ruhige Zukunft haben wolle. Er wolle in einem fortgeschrittenen Land leben und gleiche Rechte wie alle anderen Menschen auf dieser Welt haben. Im Iran könne man als Afghane ohne Papiere nicht leben.

In einer weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe den Iran verlassen, da er keine Aufenthaltskarte erhalten habe können. Er habe nicht nach Afghanistan gehen können, da sein Vater dort Probleme gehabt habe und dieser ihm nicht erlaubt habe, nach Afghanistan zu gehen. Seine Mutter habe ebenso nicht gewollt, dass er nach Afghanistan gehe. Sein Vater sei seinerzeit Kommandant in xxxx gewesen und sei beschuldigt worden, einen Cousin umgebracht zu haben. Da der Vater seine Unschuld nicht habe beweisen können seien sie aus xxxx-Stadt weggegangen und in den Iran gezogen. Aufgrund dieses Problems seines Vaters sei er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tode bedroht. Seine Verwandtschaft lebe teils in Afghanistan und teils im Iran.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.09.2012, Zl. 12 00.651-BAI. in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgesprochen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte und begründete dies wie folgt:

Er habe sich bisher nicht getraut, über seinen eigentlichen Fluchtgrund zu sprechen. Er sei aus dem Iran aufgrund der Verfolgung wegen seiner Homosexualität geflohen. Bei Homosexualität handle es sich in seiner Kultur um ein Tabuthema über das er nicht einmal im engsten Familienkreis habe sprechen können. Er habe große Ängste gehabt, sich zu outen. Er habe unter diesbezüglichen Angriffen im Iran gelitten. Auch hier in Österreich habe er Angst vor Landsleuten, die die Information seiner Homosexualität letztlich auch in das Herkunftsland tragen könnten. Auch sein Vater habe bisher keine Ahnung von seiner Homosexualität und habe er diesbezüglich auch Angst, einer Sanktion zu unterliegen die bis hin zum Ehrenmord führen könne. Er habe daher Todesangst und Panik und leide an einer Angststörung. Er habe sogar seinerzeit eine Frau zum Schein geheiratet um seine Homosexualität zu verschleiern. Homosexualität sei im Iran geächtet und sowohl in der Familie, als auch in der Gesellschaft ein Tabuthema. Im Iran sei er auch bereits tätlichen Angriffen und einer Messerattacke ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Tatsachen habe er bisher im Verfahren diesen Fluchtgrund nicht angegeben.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen glaubwürdig vor, dass er niemals in Afghanistan gewesen sei, jedoch mehrere Verwandte dort habe, die er nicht kenne. Im Iran sei dann eine Ehe für ihn arrangiert worden und habe er mit seiner Ehefrau glücklich bei den Schwiegereltern gelebt. In Österreich habe er bereits Deutschkurse besucht, gehe Fußball spielen und spazieren und versuche über das Arbeitsamt auch Arbeit zu finden. Bisher sei es ihm unangenehm gewesen, seine Homosexualität im Verfahren zu erklären. Im Zuge einer Rechtsberatung sei ihm jedoch dringend empfohlen worden, diese Tatsache nunmehr in das Verfahren einfließen zu lassen. Er habe seine Homosexualität bisher im Verfahren nicht erwähnt, da er vor diesem Zeitpunkt noch keine Vertretung gehabt habe, mit der er diese Problematik hätte abklären können. Im Iran habe er parallel zu seiner Ehe auch seine Homosexualität ausgelebt. Seine Familie habe davon keine Kenntnis gehabt. Seine homosexuelle Beziehung sei dann bekannt geworden und habe er sich verstecken müssen.

Hier in Österreich habe er nun jemanden kennengelernt mit dem er auch zweimal homosexuelle Kontakte gehabt habe. Dies ereignete sich im Frühjahr 2013 und habe davon im Asylheim bisher niemand erfahren.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gerichtsverhandlung der Auftrag erteilt, den Namen und eine ladungsfähige Adresse seines Freundes zwecks zeugenschaftlicher Einvernahme bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer teilt mit Schreiben, hg. eingelangt am 02.09.2014, den Namen und die Adresse seines homosexuellen Freundes mit.

In einer weiteren Verhandlung am 03.11.2014 wurde der durch den BF namhaft gemachte Zeuge xxxx zu seinen sexuellen Kontakten mit dem Beschwerdeführer seitens des Gerichts eingehend befragt. Dabei führte der Zeuge glaubhaft aus, den BF seit zwei Jahren zu kennen und diesen im Rahmen einer Weihnachtsfeier im Asylheim kennengelernt zu haben. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer zweimal beim Zeugen zu Hause gewesen und sei es bei diesen Besuchen zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen.

1.4. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen xxxx sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazaren an und ist muslimischen Bekenntnisses.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er verfügt über keinen Kontakt zu den in Afghanistan aufhältigen Verwandten und daher nicht über ein tragfähiges soziales Netz im Herkunftsstaat. Bereits vor seiner Einreise in Österreich hatte er homosexuelle Kontakte im Iran, die er jedoch vor seiner Familie gänzlich verheimlichen konnte. In Österreich hat der Beschwerdeführer bisher homosexuelle Kontakte gepflegt und ist davon auszugehen, dass er der sozialen Gruppe der Homosexuellen angehört. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Orientierung und seiner gelebten Homosexualität, asylrelevant verfolgt und auch unter Umständen getötet werden könnte.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Afghanistan:

Bisexuelle und homosexuellen Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten. Laut Art. 27 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung bisexueller, homosexueller und transsexueller Menschen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T., von noch konservativeren vorislamischen Staatstraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von strafen bis hin zu Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 31.03.2014).

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angehen. Obwohl soziale Tabus gegen offenen, einvernehmlichen, gleichgeschlechtlichen Sex anhielten, wurde berichtet, dass in den Teilen in Kabul eine verbesserte Sichtweise festgestellt werden konnte. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe homosexuellen Männern anzubieten, aber aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft nicht ausschließlich nur für diese /USDOS 27.0.2014).

Die gesellschaftliche Tabuisierung von Homosexualität ist weiterhin in starkem Ausmaß vorhanden. LGBTI-Personen sind Berichten zufolge, Diskriminierung und Gewalt unter anderem durch Behörden, Familienangehörige und Angehörige ihrer Gemeinschaften sowie durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Transvestiten werden Berichten zufolge durch die Polizei schikaniert. Organisationen, die sich für den Schutz oder die Freiheit der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund.

Angesicht der weit verbreiteten gesellschaftlichen Tabus in Hinblick auf gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nur einige Informationen über den Umgang mit LGBTI-Personen in Afghanistan verfügbar. Die wenigen verfügbaren Informationen beziehen sich auf schwule Männer und männliche Transvestiten. Die Situation von lesbischen Frauen und bisexuellen, Transgender- und Intersex-Personen ist weitgehend nicht dokumentiert. Der Mangel an Informationen sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass kein Risiko für LGBTI-Personen bestünde (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).

Personen die homosexuelle Handlungen praktizieren droht nach geltendem Recht sowie in Folge der in der Praxis angewandten Rechtsprechung (Scharia) eine unverhältnismäßig harte Strafe bis hin zur extralegalen Tötung. (SFH Position 2009 und vom 23.11.2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden.

2.2. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dass er sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens sich nicht getraut hatte, seine homosexuelle Ausrichtung zu thematisieren und dies als eigentlichen Fluchtgrund anzugeben. Aufgrund der in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlungen hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Homosexuellen zuzuordnen ist und daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund dieser Neigung mit hoher Wahrscheinlichkeit den dort üblichen Diskriminierungen und Gefährdungen, die jedenfalls Asylrelevanz haben, ausgesetzt sein könnte. Das diesbezügliche Vorbringen zur Homosexualität des Beschwerdeführers war glaubwürdig und widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den Aussagen des geladenen Zeugen.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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