BVwG W161 2008897-1

W161 2008897-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit

Texte intégral

BVwG W161 2008897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2008897.1.00

Spruch

W161 2008897-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch:

Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid vom 08.05.2014,

Zl. 627295508-1620368-BAT beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Äthiopien. Nach seiner illegalen Einreise nach Österreich stellte er am 20.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 21.03.2013 durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er sei im Mai 2006 in den Sudan geflogen, von dort über Libyen mit einem Schiff nach Italien gelangt. Im November 2006 sei er nach Norwegen geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Im Juni 2007 sei er von den Behörden nach XXXX überstellt worden, er habe auch in Italien einen Asylantrag gestellt. Er habe in der Folge zwei Jahre in einem Hotel in Italien als Reinigungskraft gearbeitet und von Italien ein Bleiberecht erhalten. Im Jahr 2009 sei er in die Schweiz gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach Erhalt eines negativen Bescheides sei er im Juni 2006 wieder nach Italien abgeschoben worden. Er habe dann in Italien legal in einem Hotel bis 2012 gearbeitet. In der Folge sei er arbeitslos geworden und habe aus der Wohnung ausziehen müssen. Er habe von den Behörden ein Schreiben erhalten, dass er keine Hilfe mehr von Italien bekomme und das Land verlassen solle. Weil er nicht in Italien leben könne und weil er krank sei und in Österreich behandelt werden wolle, sei er am 08.02.2013 mit dem Zug von XXXX nach Wien gefahren. Er habe hier einen Asylantrag gestellt und sei dann sofort in ein Krankenhaus gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei im Jahr 2001 auf der Universität gewesen und sei Mitglied der Gegner der Regierungsparteien gewesen. Aus diesem Grund sei er zwei Jahre in Haft gewesen.

I.3. In weiterer Folge fand am 29.01.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 149 bis 162 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welcher dieser angab, er halte seine Angaben in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg aufrecht. Er sei in ärztlicher Behandlung, wisse aber nicht, wie die Krankheit heiße, aufgrund der er Medikamente und eine Hautcreme anwenden müsse. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe in der Heimat Probleme mit der Polizei gehabt, er sei jedoch noch vor keinem Gericht gewesen. Er sei von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr XXXX als Student im XXXX Mitglied der politischen Partei XXXX, geworden. Er habe für diese Partei gearbeitet. Nach seinem XXXX-Abschluss sei die Polizei ins Haus gekommen und habe sich nach ihm erkundigt, man habe ihn mitgenommen und sei er in der Folge zwei Jahre inhaftiert gewesen, dies ohne Gerichtsverhandlung und ohne Anklage. Sein Bruder habe dann Bestechungsgelder für seine Freilassung bezahlt und sei er nach seiner Entlassung zurück zu seiner Familie gegangen. In der Folge habe er einen Lehrgang an der XXXX-Unversität begonnen. Im zweiten Jahr seien Polizisten zu seiner Mutter gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Als er dies erfahren habe, sei er aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung geflohen. Er habe noch in derselben Woche das Land in Richtung Sudan verlassen. Die Partei sei verboten und arbeite im Untergrund. Er habe Zetteln der Partei erhalten, die er dann versteckt an interessierte Studenten weitergegeben habe.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge Dokumente zu seinem Studienbesuch im Original vor, sowie einen Entlassungsbericht des Landesklinikum XXXX und einen histologischen Befund des Landesklinikums XXXX.

I.4. In der Folge tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um eine Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers.

Am 21.03.2014 erfolgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

I.5. Am 29.04.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Dieser Stellungnahme wurden Länderberichte zu Äthiopien angeschlossen.

I.6. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 08.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I

Nr. 100/2005 idgF ab, wies den Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG ab, stellte fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Im angefochtenen Bescheid wurden u.a. nachstehende Feststellungen getroffen:

"Sie sind Staatsangehöriger von Äthiopien, zugehörig zur Ethnie der XXXX. Ihre Muttersprache ist XXXX. Nebst XXXX haben Sie Sprachkenntnisse in Englisch und in Deutsch. Feststellungen zu Ihrer behaupteten Identität und zu Ihrem behaupteten Persönlichkeitsprofil sind nicht zu treffen.

Von 21.02.2013 bis 18.03.2013 waren Sie im Landesklinikum XXXX, XXXX aufhältig. Sie stehen derzeit nicht in medizinischer Behandlung/Betreuung und ist Ihnen eine medizinische Behandlung/Medikation nicht verschrieben. Sie laborieren an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.

zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre behaupteten Fluchtgründe sind unglaubwürdig und keiner Feststellung zu unterziehen.

zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland ist nicht feststellbar, dass sie im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.

Sie können sich im Falle der Rückkehr auf Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Sie haben Familie im Heimatland. Sie haben, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland - in materielle Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen."

Beweiswürdigend wurde angeführt, die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der ethnischen Zugehörigkeit und den Sprachkenntnissen würden sich auf die diesbezüglich niederschriftlich gemachten Angaben gründen, deren Wahrheitsgehalt nicht zu bezweifeln sei. Das Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen sei vom Grunde her völlig unglaubhaft, sodass der behaupteten staatlichen Verfolgung und Gefährdung jegliche Glaubhaftmachung versagt sei. Für die erkennende Behörde trete klar hervor, dass der Asylwerber im Verfahren unwahre Angaben zu seiner Person, nämlich zu seinem Persönlichkeitsprofil und zu seinem Fluchtgrund mache. Er sei somit als durchwegs persönlich unglaubwürdige Person zu befinden, die wider der bestehenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht handle. Das Vorbringen sei als unwahres Konstrukt zu bewerten.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig erscheinen ließen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.8. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 18.06.2014 zugeteilt.

I.9. Am 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2015,

Zl. Fr 2015/18/0005-3 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten

das Erkenntnis / den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung

des Erkenntnisses / Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.2. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Äthiopien falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind keinesfalls ausreichend.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Zunächst sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach Feststellungen zur behaupteten Identität und zu dem behaupteten Persönlichkeitsprofil nicht zu treffen und die behaupteten Fluchtgründe keiner Feststellung zu unterziehen seien, nicht nachvollziehbar.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA im angefochtenen Bescheid einerseits vermeint, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner ethnischen Zugehörigkeit und zu seinen Sprachkenntnissen seien im Wahrheitsgehalt nicht zu bezweifeln und dem Beschwerdeführer ohne diesbezüglichen Nachweis auch glaubt, dass er Familie im Heimatland habe. Andererseits wird sein Fluchtvorbringen für völlig unglaubwürdig gehalten und widersprüchlich zu den dargestellten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus Aktenseite 24 angefochtenen Bescheides auf Aktenseite 26 dann ausgeführt, für die Behörde trete klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unwahre Angaben zu seiner Person getätigt habe. Die Feststellungen im Bescheid sind somit wie dargestellt nicht nur unvollständig sondern teilweise auch widersprüchlich.

Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Dokumente im Original vorgelegt hat. Bei Prüfung dieser Dokumente auf Echtheit und Richtigkeit hätte sich ein wichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner tatsächlichen Identität ergeben. Eine derartige Untersuchung wurde im erstinstanzlichen Verfahren jedoch unterlassen. Der angefochtene Bescheid geht auf die vorgelegten Urkunden gar nicht ein.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass der Bescheid sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den getätigten Recherchen im Heimatland von 29.04.2014 in keiner Weise auseinandersetzt.

Tatsächlich kann erstens nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren unwahr wären. Ein Teil seiner Angaben wurde durch die Recherche durchaus bestätigt. Die Aussage, dass seine Angaben somit sämtlich unglaubwürdig wären, ist sohin ebenfalls aktenwidrig.

Darüber hinaus setzt sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers mit den einzelnen Punkten der Anfragebeantwortung detailliert auseinander und kommen bei Durchsicht der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der Stellungnahme, welche insbesondere Länderdokumente zitiert, die Gegenteiliges zu den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides berichten, durchaus Zweifel an der Korrektheit der Antworten der Staatendokumentation auf, welche letztlich dem Bescheid zugrunde gelegt wurden.

Zuletzt ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend angegeben hat, nach seiner Ankunft im Spital gewesen zu sein und an einer Erkrankung zu leiden. Er hat auch ärztliche Urkunden vorgelegt. Der Bescheid hält lediglich einen stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX fest, setzt sich jedoch in Folge mit dem Gesundheitszustand und mit dem Grund des stationären Aufenthaltes nicht auseinander und geht ohne nähere Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung laboriere. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer sohin neuerlich ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihm vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Äthiopien zu treffen sein.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen, wie eine ergänzende Recherche im Heimatland, eine kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Urkunden sowie allenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens, nicht auszuschließen sind.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) :

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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