BVwG W155 1415379-1

W155 1415379-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W155 1415379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1415379.1.00

Spruch

W155 1415379-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, zum Zeitpunkt der Antragstellung schiitischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 3.4.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 1 Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, am 24.3.1985 in XXXX geboren zu sein und zuletzt in XXXX, gewohnt zu haben. Er habe die Grundschule (1994-2000), die Hauptschule (2000-2003), die allgemein bildende höhere Schule (2003-2005) in XXXX besucht und die Universität in Kabul (2008-2009). Er sei schlepperunterstützt von Kabul nach Herat, über den Iran, die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er sei verheiratet, seine Familienangehörigen (Eltern, Schwester, Ehefrau) leben im Heimatland, sein Bruder sei in Österreich unbekannten Aufenthalts. Zu seinem Fluchtgrund gab er folgendes an:

"Mein Onkel XXXX hat in der Koranschule von Mohseni gearbeitet. Er war ein sehr gläubiger und strenger Mann. Ich selber habe das Philosophiebuch des Nietzsche in meiner Tasche gehabt, das er entdeckt hat. Wir hatten schon vorher Probleme und seit diesem Vorfall, der am 11.12.2009 war, haben wir uns verfeindet. Ich hatte ein ideologisches Problem und musste aus diesem Grund um mein Leben fürchten und meine Heimat verlassen."

Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Er werde entweder lebenslang inhaftiert oder hingerichtet.

1. 2 Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.5.2010 legte der Beschwerdeführer

eine ID Karte der Universität Kabul aus dem Jahre 1387,

eine Karte der Bibliothek der Universität Kabul "Gesellschaftswissenschaften" vor.

Auf dem Ausweis der Universität Kabul steht: XXXX, Sohn des XXXX, Hauptwohnsitz XXXX, GebUrk. Nr. 686652.

Der Beschwerdeführer ergänzte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er Mitglied eines geheimen Vereins gewesen sei, der sich mit der Trennung Religion und Politik (Säkularismus) beschäftigt habe. Er habe mit 5 Personen in diesem Verein zusammengearbeitet. Nachdem seine Frau und seine Schwester von der Kriminalpolizei festgenommen worden seien, weil sie Schreiben von ihm über Frauenrechte, Weltfrauentag, Säkularismus und über das Eherecht im Isam gefunden hätten, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe diese Schreiben drucken lassen und an diejenigen in der Universität, denen er vertraut habe, verteilt. Wegen dieser Schreiben werde er von der Polizei gesucht. Seine Tätigkeiten würden in Afghanistan eine Straftat darstellen. Seine Schreiben über Frauenrechte und Weltfrauentag seien bei der Regierung. Sein Onkel habe eines Tages bei einem Besuch ein Schreiben in seiner Tasche gefunden und ihn als Ungläubigen beschimpft und ihm mit dem Umbringen gedroht. Daher sei er davongelaufen. Sein Onkle habe die Polizei verständigt und einen Hausdurchsuchungsbefehl erwirkt. Seine Bücher und Schreiben seien beschlagnahmt worden. Es seien auch andere Personen, die dieselbe Ideologie wie er vertreten, verhaftet worden. Seine Familie werde indirekt beobachtet.

Über mehrmaliges Befragen nannte der Beschwerdeführer als Grund für sein Asylansuchen in Österreich, dass sein Bruder in Österreich sei und er wegen seiner Schreiben nicht mehr in seinem Land leben könne.

1.3. In der Folge hat die belangte Behörde an die Österreichische Botschaft in Islamabad, Staatendokumentation eine Anfrage gestellt.

Am 28.7.2010 ergab die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, dass der Onkel nicht bekannt sei, die Dokumente der Universität Kabul nicht authentisch seien, der Beschwerdeführer an der Universität Kabul nicht bekannt und nicht identifiziert sei und es keine polizeiliche Verfolgung gäbe. Das Befassen mit Frauenrechten und Säkularismus sei in Kabul möglich, mit einer Verfolgung durch den Staat sei nicht zu rechnen, anders im Süden des Landes. Auch wären strafrechtliche Konsequenzen nicht zu erwarten. Die Familie sei unter der genannten Adresse nicht bekannt.

Mit diesem Ergebnis konfrontiert, gab der Beschwerdeführer am 26.8.2012 an, dass diese Nachforschungen falsch seien. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis vor, ausgestellt am 12.2.2008 vom Bildungsministerium in Kabul.

2. 1 Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher, oberflächlicher, detailarmer und durch die Erhebung der Staatendokumentation widerlegte Angaben zum Fluchtgrund. Vorgelegte Urkunden konnten nicht als authentisch festgestellt werden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, die Angaben widersprüchlich und widerlegt seien. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetztes sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Seine Familie lebe nach wie vor ohne Probleme.

2. 2 In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlich aus:

Er habe seine Identität durch Vorlage von Studentenausweis, Bibliotheksausweis, einem dem Maturazeugnis vergleichbaren Zeugnis ausgewiesen. Er sei bereit, sich einem DNA -Test zu unterziehen. Er habe am 10.1.1388 geheiratet, sein Onkel sei Lehrer bei der Madrese ye Khatamol Nabiyen bzw Madrese Mohensi Schule in Kabul und Anhänger von Sheikh Mohammed Asef Mohseni. Dieser sei ein mächtiger Mann - auf einen diesbezüglichen Link wurde verwiesen.

Er habe mit seinen Onkel XXXX und seiner Familie im selben Gebäude gewohnt. Dieser sei nach seiner Flucht auf Grund eines Zerwürfnisses ausgezogen. Es sei unverständlich, warum die Familie an der angegebenen Adresse nicht bekannt sei. Die Idee des Säkularismus widerspreche der Ideologie der islamischen Republik, es sei unverständlich, dass die Staatendokumentation eine Verfolgung ausschließe. Mit seiner Familie stehe er nicht in Kontakt, indirekt über seinen Bruder. Sein Bruder sei der Grund, dass er nicht in ein anderes europäisches Land geflüchtet sei. Die Einvernahme seine Bruders wurde beantragt.

Seine Verfolgung sei eine Verfolgung im Sinne der Konvention. Im Falle der Rückkehr werde er einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein.

2. 4 Am 2.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Johanneskirche in Klagenfurt von Mag. Friedrich von Scharrel zum Christen, evangelisch A.B. getauft.

2. 5 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.1.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass die Anfragebeantwortung der ÖB in Islamabad insgesamt nicht aufschlussreich und kurz formuliert sei. Es sei nicht ersichtlich, wer und wo befragt wurde. Seine Schwester habe eine Bestätigung der Universität Kabul vom 14.6.1389 erhalten und dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer habe 4 Semester an der Universität in Kabul Ulum-e Eshtemahi Department "Jameshenasi wa Falsafa" (Soziologie und Philosophie) studiert. Nicht alle Studenten und Lehrer würden einander kennen. Es sei nicht erkennbar, wie hinsichtlich polizeilicher Maßnahmen nachgeforscht worden sei.

Sein fundamentalistischer Onkel habe seine Schriften zu Gesicht bekommen und ihn an die Polizei verraten. Gegen die Religion zu arbeiten und ein Ungläubiger zu sein habe nach dem islamischen Gesetz strafrechtliche Konsequenzen.

2. 6 Im Rahmen der Vollmachtsbekanntgabe vom 31.10.2011 durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer wurde vorgebracht, dass bei der Ersteinvernahme Übersetzungsprobleme aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei in XXXX während eines Familienurlaubes geboren worden und als Baby zurück nach Kabul gekommen. Sein Onkel XXXX arbeite in der Koranschule Mohseni. Auf die bereits vorgelegte Bestätigung der Universität Kabul werde hingewiesen.

Der Beschwerdeführer sei seit 2.11.2010 Mitglied der evangelischen Kirche in Österreich und der evangelischen Pfarrgemeinde AB Johanneskirche in Klagenfurt. Auf Grund des Religionswechsels sei eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Kopien von einem Zeugnis über den Universitätslehrgang "Deutsch als Fremd - und Zweitsprache" sowie von einem Zeugnis der Universität Kabul wurden vorgelegt (nicht aber das Taufzeugnis).

Dieses Vollmachtsverhältnis wurde am 19.9.2013 aufgelöst.

2. 7 Am 12.5.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Alpen-Adria Universität, Projekt Mellon, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt, ein Referenzschreiben und verschiedene Bestätigungen (zB Inskriptionsbestätigung) vorgelegt.

2. 6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte in einer Stellungnahme vom 18.9.2014 die Abweisung der ggst. Beschwerde unter Hinweis auf die Judikatur und die Situation in Kabul.

3. Am 07.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung (die Befragung wurde auf Deutsch durchgeführt) durch, an welcher der Beschwerdeführer vertreten durch Marcel Leuschner, Alpen-Adria Universität, ASPIS Projekt MELLON, der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde war nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, zu seiner Familien-, Lebens und Ausbildungssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, zu sein. Sein Bruder XXXX lebe in Österreich, seine Schwester in den Niederlanden, die Mutter sei 2013 verstorben und der Vater lebe noch in XXXX. Er sei evangelischer Christ und nicht mehr verheiratet. Auf Nachfrage legte er sein Taufzeugnis vom 02.11.2010 vor. Auf Vorhalt, warum diese für das Asylverfahren wichtige Veränderung nicht sofort bekannt gegeben worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einerseits gedacht hätte, das Zeugnis sei an die Behörde gesendet worden und andererseits nicht gewusst habe, dass dies so wichtig sei. Als er in XXXX gelebt habe, habe er sich mit dem christlichen Glauben befasst und mit Freunden heimlich die christliche Messe besucht. Er habe gewusst, dass ihnen die islamischen Priester nicht die ganze Wahrheit sagen würden. Er habe Informationen über den christlichen Glauben sammeln wollen. In Österreich wäre er mit dem protestantischen Christentum in Kontakt gekommen. Er habe die Bibel gelesen und über Martin Luther gesprochen und an einem zwei monatigen Vorbereitungskurs in der Johanneskirche in Klagenfurt teilgenommen. Er habe sich zwei Freunden aus dem Iran angeschlossen, für welche er anfänglich auf Englisch gedolmetscht habe. Er habe viel über Christentum und Protestanten diskutiert. In der christlichen Religion seien Männer und Frauen gleich, man könne über alle Themen reden, die Bibel sei kein Gesetz. Er gehe, wenn er Zeit habe in die Kirche und diskutiere oft mit dem Pfarrer. Die Taufe sei eine interessante Erfahrung gewesen, auf den Stein habe man alles ablegen können. Sein Bruder wisse Bescheid, dass er konvertiert sei und akzeptiere es.

Er habe Afghanistan verlassen, weil er im Geheimen politisch aktiv gewesen sei. Das wäre gegen das Gesetz der Scharia gewesen und er wäre von seinem Onkel bedroht worden. Das Ziel des Beschwerdeführers wäre gewesen, den Menschen eine säkulare Ideologie und die Anerkennung anderer Religionen zu vermitteln. Dem Verein hätten fünf Personen angehört, die diese Ideologien verbreitet hätten. Sein Onkel, ein religiöser islamischer Priester habe seine ideologischen Schriften gefunden und ihn bei der Polizei angezeigt, welche sein Zimmer durchsucht und Beweismittel beschlagnahmt hätten. Er wisse nicht, ob auch seine Familie deswegen bedroht worden sei.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er seine Ideologien und seine Religion ausleben. Sein Handeln sei ein Verstoß gegen die Scharia und würde mit dem Tod oder dem Gefängnis bestraft werden. Ob er Verfolgung auf Grund seiner Schriften oder der Konversion befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass seine Erfahrungen, die er in den vier Jahren in Österreich gemacht habe, mit dem Leben in Afghanistan nicht mehr zusammenpassen würden. Er habe seine Ideologie und seine Religion. Er studiere auf der Universität in Klagenfurt Betriebswirtschaften.

Auf Vorhalt, dass das Logo der Universität Kabul nach Recherchen anders aussieht als das Logo auf den vorgelegten Zeugnissen und die Identitätskarte der Universität Kabul das Logo der Universität in Herat trägt und der Beschwerdeführer nach Auskunft der Staatendokumentation an der Universität Kabul nicht bekannt sei, entgegnete er, dass er diese Ausweise und das Zeugnis bekommen und nicht auf die Stampiglien geschaut habe.

Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass der Beschwerdeführer seine Konversion verschwiegen habe, weil er sie nicht zum aufenthaltsrelevanten Grund machen wollte und sie eine Privatangelegenheit sei. Es sei nicht nur die Konversion als Nachfluchtgrund zu erwähnen, der Beschwerdeführer sei in Österreich insofern politisch aktiv, als er mit sozialen Netzwerken zusammenarbeite und dort mit Freunden diskutiere. Er arbeite auf der Uni, bei der ÖH in der interkulturellen Abteilung. Sein hohes Bildungsniveau, das schelle Erlernen der deutschen Sprache und das Detailwissen über die Universität in Kabul würde für die Hochschulzugehörigkeit sprechen.

In der Verhandlung wurde die dem Beschwerdeführer von seiner Schwester übermittelte Bestätigung der Universität Kabul übersetzt:

die Fakultät der Sozialwissenschaften der Universität Kabul bestätigt, dass der Beschwerdeführer Student dieser Fachrichtung war.

Der Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt, bestätigte bei seiner Einvernahme die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, dass er bei seinen Kurzbesuchen in Afghanistan nichts über die Tätigkeit und die Ideologien seines Bruders mitbekommen habe.

Der Taufspender, Mag. Friedrich van Scharrel, Seelsorger, hat die Taufe durchgeführt und wurde telefonisch über Freisprechanlage, somit im Gerichtssaal öffentlich hörbar, einvernommen. Er gab an, dass der Beschwerdeführer vor einigen Jahren zu ihm gekommen sei und vorerst für fünf Freunde als Dolmetscher in Englisch fungiert habe. Auf Grund der beiderseitig guten englischen Sprachkenntnisse habe er sich mit dem Beschwerdeführer gut auf Englisch unterhalten können. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge selbst Taufunterricht für ein halbes Jahr bekommen und sei anschließende getauft worden. Er habe dem Beschwerdeführer die Strukturen und Glaubensinhalte der Kirche erklärt, sie hätten über die Inhalte der Bibel gesprochen. Der Beschwerdeführer sei sehr wissbegierig und habe versucht, die Widersprüche in der Bibel zu verstehen. Sie seien das Alte und Neue Testament durchgegangen. Der Beschwerdeführer nehme die Sache sehr ernst und wolle weiterkommen und noch mehr wissen. Sie hätten sich auch nach dem Unterricht regelmäßig getroffen, der Kontakt habe sich nach einer Erkrankung ein wenig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe anfangs regelmäßig die Kirche besucht. Die aktuelle Integration in der Kirche wäre mit dem Pfarrer der Johanneskirche zu besprechen.

Nach Rücksprache mit Pfarrer Mag. Rainer Gottas am 6.2.2015 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am Gottesdienst teil und hat sich in das christliche Gemeindeleben eingebunden (zB Kaffeekränzchen). Seiner Ansicht nach ist der Beschwerdeführer wirklich Konvertit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist unbescholten und hat am 03.04.2010 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet an, dass er schiitischer Moslem sei. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten. Er absolvierte einen Taufvorbereitungskurs und hat am 02.10.2010 das Sakrament der Taufe nach dem evangelischen Bekenntnis A.B. empfangen. Er setzt sich freiwillig mit seinem Glauben auseinander und ist in die Glaubensgemeinschaft integriert. Durch die Taufe hat er den Glauben an Jesus Christus bestätigt.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Pfarrer der Johanneskirche in Klagenfurt hat die Integration der Religion in das Leben des Beschwerdeführers am 6.2.2015 bestätigt. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Zur speziellen Situation von Konvertiten und der Religionsausübung in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragsstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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