BVwG W117 1409944-1

W117 1409944-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, Misshandlung,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W117 1409944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1409944.1.00

Spruch

W117 1409944/-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX StA., Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt..

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXX erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für Mongolisch seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am XXX und am XXX beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen.

Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und ua. die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.

Am XXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem (entscheidungsrelevantem) Verlauf durchgeführt:

"[...]

VR: Sie haben es schon angedeutet, Sie sind am XXX festgenommen worden.

Schildern Sie bitte die Umstände, wie es zu dieser Festnahme kam.

BF: Eigentlich sollte gegen 18 oder 19 Uhr ein Konzert stattfinden und zwar nach der

Parlamentswahl. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei wollte eine Veranstaltung

machen, weil sie die Wahl gewonnen hatte. Dieses Konzert war kostenlos und sollte den

Sieg der Partei feiern. Ich hatte an diesem Tag nichts zu tun und bin einfach dorthin

gegangen. Es war auf dem Hauptplatz in der Hauptstadt. Aber als ich dort angekommen bin,

habe ich kein Konzert vorgefunden, sondern es waren starke Unruhen dort, ich habe

Polizisten gesehen, die versucht haben, das Parteigebäude der MRVP zu verteidigen. Die

Polizisten haben auch Gewalt angewendet. Es war ein komplettes Chaos, was ich gesehen

habe. Es gab zwar einen Zusammenstoß zwischen den Menschen und den Polizisten, aber

die MRVP hatte auch sehr viele Personen in Zivil und auch Polizisten in Zivil geschickt, die

dort alles gefilmt haben. Ich habe Steine werfen sehen und auch brennende Autos.

VR: Haben Sie selbst auch Steine geworfen und Fahrzeuge angezündet?

BF: Ich habe keine Fahrzeuge angezündet. Diese Unruhen sind eigentlich auch von der

MRVP selbst inszeniert gewesen. Ich bin bei diesen brennenden Fahrzeugen ca. im

Abstand von 10 Metern gestanden. Rundherum standen die Polizisten in Zivil und auch

Fernsehstationen.

VR: Was haben Sie jetzt konkret in dieser Situation getan?

BF: Ich war mit dabei. Ich habe gegen die Polizisten auch Steine geworfen.

VR: Warum haben Sie das gemacht?

BF: Weil die Polizisten uns angegriffen haben und die Leute geschlagen haben.

VR: Warum haben Sie sich nicht zurückgezogen?

BF: Ich bin selber Anhänger der demokratischen Partei. Bei meiner Ankunft war die

Stimmung ganz anders. Die Leute haben davon gesprochen, dass die MRVP unrechtmäßig

die Wahl an sich gerissen hat und wieder uns betrügen will, dies für die nächsten paar Jahre.

VR: Wie viele Steine haben Sie geworfen?

BF: Das weiß ich nicht mehr genau. Sie hatten uns eingeschlossen und wir wollten einfach

Weggehen, und um uns selbst zu verteidigen haben wir das gemacht. Ich habe Steine

geworfen, Widerstand geleistet und wollte dort wegkommen.

VR: Wie haben Sie Widerstand geleistet?

BF: Um zu überleben, habe ich alles gemacht. Es waren Hände und Füße überall, ich wurde

auch von hinten geschlagen, und ich habe auch zugeschlagen.

Wir haben nämlich ursprünglich nicht gewusst, dass auch Polizisten in Zivil dort waren.

VR: Im Rahmen der Befragung vom XXX haben Sie angegeben, dass auch

Sachschaden eingetreten ist, indem Fensterscheiben beschädigt wurden.

BF: Ja es wurde sehr viel Sachschaden angerichtet. Bevor ich ins Gefängnis gekommen bin,

wurde gesagt, dass ich Steine gegen die Polizisten geworfen habe. Ich habe niemanden

verletzt. Man muss sich das so vorstellen, dass das ein Durcheinander war und die Leute

haben versucht, von dort wegzukommen. Die Polizisten haben diesen Schutz gehabt, es

haben alle mit Steinen geworfen.

VR: Das BAA wirft Ihnen im erstinstanzlichen Bescheid unteranderem vor, dass es nicht

plausibel ist, dass Sie sich dorthin begeben hätten, weil schon einige Tage vorher berichtet

worden sei, dass es dort zu Unruhen käme und Sie ja dem BAA mitgeteilt haben, dass Sie

im Vorfeld gar nicht gewusst haben, dass dort Unruhen stattfinden, weil Sie nur die Absicht

gehabt haben, nur ein Konzert zu besuchen.

BF: Ich habe im Fernsehen diese Ankündigungen gesehen, wo eben am 01.07. um 18:00

Uhr dieses Konzert aller Stars stattfindet und dass das dort ein Fest sein wird.

VR: Konnten Sie dann flüchten?

BF: Ich wurde verhaftet. Ich bin unterwegs nach Hause gewesen und bin in der Nähe vom

Kino namens "Ard" verhaftet worden. Dies war ein paar 100m vom Hauptplatz entfernt. Es

war noch nicht ganz dunkel, aber es wurde gerade dunkel. Die Uhrzeit weiß ich jetzt nicht

mehr. Ich wollte einfach überleben und nicht dort sterben.

VR: Schildern Sie mir bitte Ihre Festnahme.

BF: Es ist dort so abgelaufen, als würde man Vieh und Tiere verfrachten. Es sind

Personen in Militär und auch in Zivil gewesen. Sie haben alle, die in der Nähe gewesen

Waren, in diese Fahrzeuge verfrachtet. Die Polizisten waren überall, ein Polizist ist zu mir

gekommen und hat gesagt: Das ist einer von ihnen.

VR: Bei der Einvernahme am XXX haben Sie angeführt, dass Sie von zwei Polizisten mit einem speziellen Griff zum Fahrzeug gezogen wurden und in das Fahrzeug hineingeschupst

wurden.

BF: Der eine war ein Polizist in Uniform, der andere ist in Zivil gewesen und hat eben diesen

Griff angewendet, den die Polizei anwendet.

VR: Beim BAA bei der Einvernahme am XXX konnten Sie die genaue Zeit angeben, wann

Sie verhaftet wurden. Wieso heute nicht mehr?

BF: Ich habe das vor 5 Jahren angegeben. Ich war damals in einem sehr beunruhigten

Zustand. Ich habe all das, an was ich mich erinnern kann, angegeben.

VR: Sie wurden festgenommen, was passierte dann?

BF: Mich hat man zu einer Anstalt gebracht, bei welcher man die Adresse feststellt. Viele

wurden auch gleich in das Untersuchungszentrum festgenommen. Ich wurde in die Anstalt

Denjiin Myanga gebracht.

VR: Wie lang haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Am 4. Tag wurde ich entlassen, meine Mutter hat gebürgt.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF: Dann bin ich nach Hause gegangen. Ich bin dann nicht mehr arbeiten gegangen. Das,

was ich bisher noch nicht angegeben habe, ist, dass mir mein Chef gesagt hat, dass wir

derzeit nicht arbeiten werden, weil derzeit der Ausnahmezustand ausgerufen war. Körperlich

war ich auch sehr schwach.

VR: Wieso?

BF: Ich musste fast im Stehen immer schlafen. Sie haben in kleinen Kammern bzw. Zellen

bis zu 20 Personen hineingesteckt, und da diese überfüllt waren, haben sie uns draußen in die

Sonne gestellt. Das war der Gefangenenhof.

VR: Warum müssen Sie im Gefangenenhof stehend schlafen?

BF: Am Abend hat man uns wieder in das Gebäude gebracht, aber dort war es sehr eng.

VR: Jetzt sind Sie wieder nach Hause gegangen. Wie ging es weiter?

[...]

BF: Ich wurde am 4. Tag entlassen. Die Polizisten haben mich gefragt, ob ich dort war, dies

habe ich bejaht. Bei den Personen, die dort gewesen sind, waren auch Personen, welche aus

der Arbeit kamen und trotzdem gefangengenommen wurden. Die Polizisten stellen ja auch

die Fragen ganz anders als die Polizisten hier. Hier ist die Polizei anders, sie haben, wenn

sie jemanden durchsuchen, Handschuhe an, in der Mongolei wird gleich zugeschlagen. Ich

habe noch immer Albträume. Die Zeit im Untersuchungsgefängnis war ganz schlimm. Sie

haben mich gefoltert, sie haben mich von hinten gestochen und mich gefragt, welcher Partei

ich angehöre.

[...]

VR: Wie ging es weiter, als sie dann entlassen wurden und nach Hause gingen.

BF: Etwa 10 Tage oder mehr kam die Polizei und hat mich wieder verhaftet. Sie haben mir

gesagt, dass ich nicht erschienen bin und hätte mich nicht bereitgehalten. Sie haben gesagt,

‚das sind die Beweise gegen mich'. Die Beweise waren Bilder und Videoaufnahmen. Ich

wurde in Untersuchungshaft genommen.

VR: Bei der Einvernahme am XXXhaben Sie angeführt, dass Sie sich nach drei bis vier Tagen doch bei der Polizei gemeldet hätten, heute geben Sie an, dass sie sich eben nach 14 Tagen nicht gemeldet hätten.

BF: Ich habe das gesagt, was vorgefallen ist. Ich habe damals das gesagt, an was ich mich erinnern konnte. Nach 5 Jahren weiß ich das nicht mehr so genau.

VR: Jetzt sind Sie also in Untersuchungshaft gewesen. Wie lange war das?

BF: Ich weiß es nicht mehr ganz genau, ich weiß nur, dass es mir dort sehr schlecht ging und ich dann ins Spital gekommen bin. Mir wurde in der Untersuchungshaft immer wieder die

Frage gestellt, welcher Partei ich angehöre.

VR: Aber es wirkt nicht überzeugend, wenn Sie gar nicht wissen, wie lang Sie in

Untersuchungshaft waren.

BF: Ich habe damals alles gesagt, was ich sagen konnte. Ich konnte aber nicht alles sagen.

Ich bin den österreichischen Ärzten sehr dankbar, ich wurde im Gefängnis vergewaltigt und

gefoltert aber es war mir das gegenüber der Dolmetscherin auch sehr peinlich. Bis jetzt habe

ich diesen Umstand heimlich gehalten. Sie haben im Gefängnis alles versucht, damit ich

gestehe.

VR: Hat man hier in Österreich festgestellt, dass Sie vergewaltigt wurden?

BF: Hier hat mich der Arzt gefragt, wo ich diese Operation machen habe lassen.

VR: Welche Operation?

BF: Dass mein Anus genäht wurde. Der Arzt von Haus 8 in Innsbruck. Das war im Jahr

2013. Im Hauptkrankenhaus von Innsbruck im Haus 8 hat ein Arzt mich gefragt, ob es

genäht wurde und wie diese Heilung überhaupt passiert sei.

Festgehalten wird, dass nunmehr ein Schriftführerwechsel stattfinden wird, da der

Beschwerdeführer nunmehr neu im Verfahren angibt, Opfer einer Vergewaltigung geworden

zu sein.

Festgehalten wird, dass die Schriftführerin um 10:40 Uhr entlassen wird und Herr [...]

zum Schriftführer für die heutige Verhandlung bestellt wird.

VR: Erheben Sie Einwendungen gegen Herrn [...] als Schriftführer?

BF: Nein.

VR: Fand diese Vergewaltigung im Zuge der Untersuchungshaft vor?

BF: Ja.

VR: Von wem wurden Sie vergewaltigt?

BF: Es gibt dort Häftlinge, die eigentlich in Strafhaft sitzen und mehrere Jahre bekommen

haben. Die tun das, damit ich gestehe.

VR: Können Sie nähere Angaben über die Vergewaltigung sagen, wenn Sie psychisch dazu

in der Lage sind.

BF: Das sage ich nicht. Das ist das Schlimmste. Ich bin psychisch dazu nicht in der Lage.

Das sind Schwerverbrecher die "Penicillin" in ihrem Penis haben oder auch sonstige Sachen

darauf wie Kugeln usw.

VR: Haben Sie sich wegen der Vergewaltigung an die Polizei gewandt?

BF: Was würde das bringen? Das sind die Leute, die von der Polizei geschickt worden sind.

VR: Warum haben Sie aber nicht diesen Umstand entweder in einer der mit Ihnen

durchgeführten Befragungen in erster Instanz oder zumindest in der Beschwerde angeführt?

BF: Mir war das peinlich. Ich bin ein Mann. Aber dass ein Arzt das trotzdem herausgefunden

hat, das hat mich beeindruckt.

VR: Wann war diese Untersuchung in Innsbruck?

BF: Im Jahr 2013 habe ich Hämorrhoiden gehabt, ich habe geblutet. Dort war auch ein

Mädchen als Dolmetscherin tätig. Aber der Arzt hat das gleich gewusst. Er hat gefragt,

warum die Öffnung so ist. Er hat gesagt, dass die Öffnung geplatzt sei, und das auf eine sehr

schwierige Weise geheilt worden ist.

VR: Warum haben Sie sich nicht zumindest in Österreich in psychiatrische Behandlung

gegeben?

BF: Ich habe mich in psychiatrische Behandlung begeben. Haben Sie diesbezüglich

Unterlagen hier, die Sie vorlegen können?

Der BF legt eine Behandlungsbestätigung über die Inanspruchnahme psychotherapeutischer

Behandlung im Mai und Juni 2013 vor. Die Behandlungsbestätigung stammt vom

XXX.

VR: Warum waren Sie nur zwei Monate in psychotherapeutischer Behandlung, ein Fall wie

Ihrer ist doch etwas sehr Langwieriges?

BF: Es war auch schon schwierig, einen Termin zu bekommen, aber ich wurde gut behandelt.

Mir wurde wieder Lebensmut gegeben.

[...]

VR: Wären Sie damit einverstanden, dass von einem Sachverständigen eine Untersuchung

Ihrer Anus/Rektalgegend vorgenommen wird, um zumindest medizinisch amtlich feststellen

zu lassen, ob eine derartige von Ihnen behauptete Vergewaltigung plausibel erscheint? Es

geht hier also nicht um den Nachweis, sondern nur um Plausibilität.

BF: Ja ich bin ausdrücklich damit einverstanden.

Vor dem Hintergrund dieses neuen Sachverhaltsvorbringens wird die Verhandlung

unterbrochen und ein medizinscher Sachverständiger bestellt. Die Verhandlung wird nach

Einlangen des Gutachtens fortgesetzt.

[...]"

Die fortgesetzte Verhandlung am XXX nahm folgenden entscheidungsrelevanten Verlauf:

"[...]

Festgehalten wird, dass in der Zwischenzeit ein chirurgisches Sachverständigengutachten hinsichtlich des vom BF erstatteten Vorbringens während der Haft vergewaltigt worden zu sein, nach Untersuchung des BF erstattet wurde.

VR: Kenne Sie das Ergebnis des Gutachtens?

BF: Nein.

Festgehalten wird, dass das laut diesem Gutachten vom XXX die vom BF angeführten Verletzungen im Analbereich bestehen bzw. deren Vernarbungen sichtbar sind, die Verletzungen durchaus das Resultat einer Vergewaltigung sein können und der Gutachter in zeitlicher Hinsicht feststellte, dass die behaupteten Verletzungen zum vom BF genannten Zeitraum 2008/2009 entstanden sein können.

VR: Nachdem Sie aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, wie ging es dann weiter?

BF: Ich habe mich danach mit dem Ankläger getroffen. Dieser hat mir gesagt, dass ich achteinhalb Jahre bekommen würde und dass das fix sei. Da hatte ich aber schon gehört, dass man nach Europa gehen kann, um Asyl anzusuchen.

VR: Was heißt Sie haben sich mit dem Staatsanwalt getroffen?

BF: Es gab auch eine Verhandlung in erster Instanz. Da wurde mir auch gesagt 8 Jahre. 8 Jahre und ein Tag wurde mir da gesagt. In einer Anstalt mit strenger Aufsicht.

V:R Waren Sie bis zur Verhandlung auf freiem Fuß?

BF: Nein, war ich nicht. Ich war im Krankenhaus in Untersuchungshaft.

VR: Beschreiben Sie das Verhandlungsszenario etwas näher.

BF: Der Staatsanwalt saß zu meiner linken Seite, drei Richter waren zuständig, mir kam aber vor, es waren zwei Assistenzrichter und ein Vorsitzender Richter. Und zu meiner rechten saß mein Rechtsanwalt. Mir wurde dann gesagt, dass ich 8 Jahre und einen Tag unter strenger Aufsicht bekommen würde. Mein Rechtsanwalt sagte daraufhin, dass das zu streng sei, weil ich niemanden umgebracht habe.

VR: Wie endete die Verhandlung?

BF: Man hat mir gesagt, dass ich innerhalb von 14 Tagen oder 21 Tagen Beschwerde einreichen könne und mein Rechtsanwalt hat auch gesagt, dass er das machen wird.

VR: Kamen Sie dann wieder in U-Haft?

BF: Ja. Und nach drei Tagen wandte ich mich an meinen Rechtsanwalt und habe ihm gesagt, dass es mir sehr schlecht geht. Da der Druck im Kopf zu groß war, brachte man mich wieder ins Spital. Ich habe dann Kaution und Bürgschaft geleistet. Ich musste 3.000.000 Tugrik (=ungefähr € 2.000) leisten.

VR: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Ich bin als Fahrer für eine Goldmine gefahren. Ich hatte eine 2-Zimmer Wohnung und ein Fahrzeug. Danach habe ich mich mit Leuten in Verbindung gesetzt, die Reisepässe und Visa besorgen. Ich habe an eine Person viel Geld bezahlt, die mich über Russland hierher gebracht hat.

VR: Im erstinstanzlichen Verfahren erscheint widersprüchlich, dass Sie einmal eine Verurteilung angeben, das andere Mal, dass Sie dies verneinen. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich wurde verurteilt, sonst hätte ich auch in erster Instanz nicht genau gesagt, 8 Jahre und 1 Tag.

VR: Was passierte danach?

BF: Danach habe ich das Land verlassen.

Hinsichtlich der allgemeinen Situation werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Folgende Erkenntnisquellen

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net);

Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zur Mongolei - Wien, August 2013;

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei:

Rückkehrsituation für eine alleinstehende Frau, die ein Kind hat und über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt [a 8109-1], 06. August 2012 (verfügbar auf ecoi.net);

Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei - Stand: März 2014;

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Mongolei: Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern ohne elterliche Fürsorge [a-8511], 02. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net);

Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report. Gütersloh:

Bertelsmann Stiftung, 2014 - Stand: 31. Jänner 2014;

COUNTRY_SHEET_MONGOLIA_ENGLISH_VERSION Caritas 2010

Committee on Economic, Social and Cultural Rights - Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights:

Fourth periodic reports of States parties

due in 2003 Mongolia vom 22. Februar 2012;

Der VR bringt der BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass Menschenrechtsverletzungen vorkommen, insbesondere in Polizeigewahrsam aber auch diesbezüglich gibt es eine Beschwerdestelle, deren Effizienz allerdings nicht ganz evident ist.

Die allgemeine Situation stellt sich aber jetzt nicht so dar, dass jedermann daraus einen Asylanspruch oder Refoulementanspruch ableiten kann. Es sind immer die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Zur wirtschaftlichen Situation ist anzumerken, dass die Mongolei sehr doppelgesichtig ist. Auf der einen Seite ein ungeheures Wirtschaftswachstum, von der nur ein kleiner Teil der mongolischen Bevölkerung profitieren kann, hingegen besteht immer noch in der Landbevölkerung ein sehr niedriges wirtschaftliches Niveau.

Letztlich kann man aber davon aus, dass die elementarste Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet ist und dass generell auch in dieser Hinsicht kein Faktor für eine Abschiebungsunzulässigkeit gegeben ist.

Hungersnöte sind keine bekannt.

Die Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann nach dem derzeitigen Wissensstand kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.

Der D hat aus den detaillierten Länderfeststellungen zur Menschenrechtslage (aus dem Erkenntnis des Verfahrens Zl. XXX die Seiten 18 bis einschließlich 22 übersetzt, dies sind 7.838 Zeichen ohne Leerzeichen).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte jetzt nichts zu den Länderfeststellungen sagen. In der Mongolei hatte ich es schwer. Ich habe die Unterlagen wegen meiner Krankheit, ich nehme jetzt Tabletten. Nächsten Donnerstag habe ich die nächste Kontrolle.

Der BF legt zur Bescheinigung seines schlechten aktuellen Gesundheitszustandes einen Arztbericht vom XXX vor. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen, das Original wieder ausgehändigt.

Verlesen wird der Strafregisterauszug.

Zufolge des Strafregisterauszuges wurde der BF zweimal wegen Diebstahls (einmal Versuch) verurteilt.

VR: Was lag den Verurteilungen zugrunde?

BF: Ich weiß nicht, was genau da vorgefallen ist. Ich wollte etwas kaufen, und plötzlich kam die Polizei und meinte, ich habe was gestohlen. Ich konnte mich nicht gut verständigen, ich wurde bestraft und habe das auch bezahlt.

VR: Es gab zwei Vorfälle.

BF: Ich habe getrunken. Ich wollte neuerlich Alkohol kaufen und war psychisch sehr stark unter Druck, ich habe viel getrunken gehabt.

Ich konnte mich nicht erinnern, ich habe einfach gesagt: "Ich war's".

Ich war psychisch sehr angeschlagen, weil meine Mutter verstorben war und ich nicht bei ihr sein konnte.

VR: Und der zweite Vorfall?

BF: Ich war bei der Kassa. Ich wollte etwas kaufen aber da kam die Polizei und nahm mich in Handschellen fest.

VR: Was warf man Ihnen vor?

BF: Es war ein USB-Stick, den ich kaufen wollte. Man sagte mir, ich hätte ihn herausnehmen. Ich wollte ihn aber kaufen, konnte mich aber nicht gut verständigen. Man sagte mir, ich muss etwas unterschreiben.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren und Staatsangehöriger der Mongolei ohne Religionszugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat am 10.03.2009 auf dem Landweg mit einem Reisepass schlepperunterstützt verlassen. Er lebte von seiner Ehegattin, bei welcher sein Sohn lebt, getrennt.

Der Beschwerdeführer hat die Mongolei verlassen, weil er im Zuge von Unruhen am 01.07.2008 gegen das Wahlergebnis, welches die Mongolische Revolutionäre Volkspartei für sich beanspruchte, am Hauptplatz der Hauptstadt Steine gegen die angreifende Polizei geworfen hat und verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer wollte ein Konzert besuchen und ist in die an diesem Ort stattfindenden Unruhen geraten. Am vierten Tag nach der Verhaftung wurde er auf Grund einer "Bürgschaft" seiner Mutter freigelassen. Nach etwa zehn Tagen wurde er von der Polizei abgeholt und wieder in Untersuchungshaft genommen, weil er sich nicht bereitgehalten haben bzw. nicht erschienen sein soll. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt befragt, welcher Partei er angehöre. Im Gefängnis wurde er durch andere Häftlinge im Auftrag der Polizei vergewaltigt und gefoltert, um ein Geständnis zu erhalten. Danach befand er sich um Krankenhaus. Bei der Verhandlung in der ersten Instanz wurde er zu acht Jahren Haft verurteilt. Anschließend kam der Beschwerdeführer wieder in Untersuchungshaft, wurde drei Tage später wieder ins Krankenhaus gebracht und schließlich gegen Kaution freigelassen, worauf er schlepperunterstützt ausreiste.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer demnach eine mehrjährige Inhaftierung auf Grund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher zwei Mal rechtskräftig wegen Vergehen (§§15 und 127 StGB) zu Geldstrafen verurteilt.

Zum Herkunftsstaat:

Politische Lage

Seit den Parlamentswahlen im Juni [2012] stellt die Demokratische Partei den Minister- und Parlamentspräsidenten. Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation (zwischen 10% und 15%) und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt.

Die Demokraten (DP) von Präsident Elbegdorj regieren derzeit in einer Koalition mit der von der Mongolischen Volkspartei (MVP) abgespalteten Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) des ehemaligen Präsidenten Enkhbayar sowie kleineren Parteien. Bei den Lokalwahlen im November hatte die DP gut abgeschnitten.

Reichtum wird durch den boomenden Bergbausektor in die Mongolei gespült, doch vertieft er die Ungleichheit in der Bevölkerung. Teuren Geländewagen und neuen Wohnungen stehen Jurten-Viertel gegenüber, die weder ans fließende Wasser noch an die Kanalisation angeschlossen sind. Und das ist nur die Hauptstadt. In weit entlegenen Provinzen dieses riesigen Landes mit bloß gut drei Millionen Einwohnern mangelt es an allem. Die Lösung der Frage, wie die Mongolei von diesem plötzlichen Reichtum aus dem Rohstoffgeschäft möglichst allen im Land etwas abgeben kann, ist eine Herkulesaufgabe und das Politikum Nummer eins im Land.

Sicherheitslage

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor.

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich, darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiose Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land-Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen.

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten großteils die Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch blieben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal wurden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behinderte die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet waren. Die Polizei zeigte auch gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, insbesondere vor Wahlen, einzuschreiten. Allerdings gab es diesbezüglich sehr wenige Berichte von NGOs oder der Polizei.

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet grundsätzlich Folter und unmenschliche Bestrafung oder entwürdigende Behandlung. Es gab aber immer wieder Berichte, insbesondere in ländlichen Gebieten, über Übergriffe auf Gefangene und Verhaftete. Beschwerden gab es auch wegen der Ausübung von Zwang und Drohungen durch die Polizei.

Amnesty hatte kürzlich Bedenken über den Mangel an gesetzlichen Regelungen gegen Folter, Misshandlungen und Straflosigkeit bekundet. So definiert z.B. das mongolische Strafrecht das Verbrechen von Folter nicht im Sinne der UN-Konvention gegen Folter. Artikel 44.1 des Strafrechts besagt, dass der Tatbestand einer Folter nicht erfüllt ist, wenn dieser im Zuge von Zwangsmaßnahmen begangen wurde.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards. Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.

Die Zustände in den Gefängnissen sind mangelhaft. Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen. Kinder und Erwachsene waren öfters nicht getrennt und Untersuchungshäftlinge mit Verurteilten gemeinsam untergebracht. Beschwerden können an das Justizpersonal ohne Zensur gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Überwachung von Gefängnissen erfolgt durch das Büro des Staatsanwaltes und einer eigenen staatlichen Agentur. Die Mechanismen zur Kontrolle und Verhinderung von Misshandlungen sind ungenügend.

Korruption

Korruption gilt als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei. Sie beeinflusst die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen hinaus.

Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Es gibt jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht mehr bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde (seit 2007 aktiv) zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.

Korruption bleibt sohin ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen. 2012 der frühere Präsident aufgrund von Korruptionsbeschuldigungen festgenommen. Viele Beobachter sahen diese Festnahme als Konsequenz der vorherrschenden Korruption während seiner Amtszeit. Dieser wurde in der Folge zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt.

Grundversorgung/Wirtschaft

In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit $ 100 pro Monat festgelegt. Nach Angaben der Weltbank und des nationalen Statistikbüros leben etwa 30 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze ($ 1,25 pro Tag). Der Mindestlohn reichte kaum zum Erreichen eines bescheidenen Lebensstandards. Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist die hohe Inflationsrate. Es gibt zwar arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, diese werden aufgrund von mangelnden Kontrollen aber kaum eingehalten. 60 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Bereich. Trotzdem hatten diese Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung, Erziehung, sozialer Unterstützung und einer optionalen Form einer Sozialversicherung.

Trotz eines starken Wachstums ist die Mongolei mit ernsten Entwicklungsherausforderungen konfrontiert, unter anderem einer hartnäckigen Unterbeschäftigung, einer wachsenden Ungleichheit, rapider Verstädterung und einer Isolation von internationalen Märkten. Das starke Wachstum verändert auch den Arbeitsmarkt, die offizielle Arbeitslosigkeit sinkt, doch Unterbeschäftigung bleibt. Eine fundamentale Diskrepanz zwischen Marktanforderung und Fähigkeiten verhindert bei vielen das Finden von Arbeit, 24 Prozent der Arbeitskräfte können keine angemessene Arbeit finden. Junge Menschen machen den Hauptteil der Arbeitslosen aus.

Von der Arbeitslosigkeit sind die jungen Mongolen ebenfalls regional unterschiedlich betroffen. Am Land ist die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen Arbeit haben höher als in der Stadt, hauptsächlich auf Grund dessen, dass die Landwirtschaft viele von ihnen aufnimmt. Die städtischen Jugendlichen dieser Altersgruppe profitieren dafür jedoch von einer größeren Ausbildungsmöglichkeit, bei ihnen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind als die Jugendlichen am Land (64 gegen 34 Prozent). Auch für Mädchen oder junge Frauen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind. Ein Vergleich der Studien der letzten Jahre zeigt, dass zunehmend mehr junge Mongolen eine längere Ausbildung genießen. Der Landwirtschaftssektor absorbiert den Hauptteil der Arbeitskräfte der Mongolei, auch bei der Altersgruppe der 15-24 Jährigen. Ungefähr 62 Prozent der jungen arbeitenden Population sind in der Landwirtschaft tätig, 26 im Dienstleistungssektor, sechs in der Produktion. Der Dienstleistungssektor ist jedoch in den Städten der Hauptarbeitsgeber für die jungen Arbeitskräfte, zwei Drittel von ihnen sind dort angestellt.

Der Ausbau der Berufsschulen und technischen Schulen ist ein wichtiger Punkt bei der Verbesserung der Jugendarbeitslosigkeit. Ein neues Gesetz zur "Berufsausbildung- und technischen Ausbildung" wurde 2008 angenommen, das strukturelle und organisatorische Veränderungen und mehr Ressourcen vorsieht. Ein Pilotprogramm zur Entwicklung von on-the-job-training unter Einbeziehung von Arbeitgebern des Privatsektors begann 2009 für den Berg- und Straßenbau- sowie den Bausektor. Durch das Einbeziehen des Privatsektors ersucht man die Lücke zwischen Arbeitsbedarf und Arbeitskräften zu schließen. Die erste Phase zielt auf 3.500 Arbeiter.

Im Bereich der Arbeitsmarkförderung ist die Europäische Union eine der Hauptunterstützer.

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann nach dem derzeitigen Wissensstand kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch seine Angaben in beiden verfahrensabschnitten (ausreichend) bescheinigt.

Er hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

Auch die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen auf keine Bedenken, insbesondere da das Vorliegen von Verletzungen beim Beschwerdeführer bestätigt werden konnte, ferner, dass diese auf die von ihm geschilderte Vergewaltigung zurückzuführen sein können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Vergewaltigung im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht hat, mag durchaus auf die von ihm dafür genannten Gründe zurückzuführen sein. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer traumatisiert war bzw. ist, zumal er sich in Österreich auch in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Dieser Umstand wurde entsprechend in die Würdigung seiner Angaben miteinbezogen. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen gleichlautend, stimmig sowie schlüssig erstatten können und erscheint sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen im Zusammenhalt mit den bei ihm bestehenden Verletzungsnarben daher als glaubhaft.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten. Eine Stellungnahme wurde seitens des Beschwerdeführers dazu ausdrücklich nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 01.04.2009 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des mongolischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation die Mongolei (aus Furcht vor jahrelanger Inhaftierung wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung durch die Polizei) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist.

Es haben auch bereits Vorverfolgungshandlungen stattgefunden, da der Beschwerdeführer bereits massiven Übergriffen in der Untersuchungshaft ausgesetzt war, um sein Geständnis zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Der Beschwerdeführer kann auf Grund dieser Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Behörden auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden.

Der Beschwerdeführer wurde zwar im Bundesgebiet bereits zwei Mal rechtskräftig wegen (versuchtem) Diebstahl verurteilt, jedoch stellen die von ihm begangenen Straftaten keine Verbrechen (im Sinne des § 17 StGB) dar, schon gar keine besonders schweren (§ 6 Abs.1 Z 4 AsylG 2005) - wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288) -, und wurden zudem sehr milde Strafen (Geldstrafen) verhängt, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005).

Da auch keine anderen Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

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