BVwG G313 1307477-6

G313 1307477-6Tribunal administratif fédéral18 févr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG G313 1307477-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.1307477.6.00

Spruch

G313 1307477-6/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Fz. 11 07.102-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.07.2006 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX, geboren am XXXX, und seinen Brüdern XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, sowie seiner Schwester XXXX, geboren XXXX, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass ihr Ehemann, somit der Vater des Beschwerdeführers, für den tschetschenischen Sicherheitsdienst gearbeitet und an den Kämpfen während des ersten Krieges teilgenommen hätte. Am 26.09.2004 sei dieser entführt worden und seitdem verschwunden. Die Mutter hätte alles unternommen um herauszufinden, wo sich der Vater aufhalte, jedoch sei die Suche erfolglos geblieben. Ihre Mutter hätte sich auch an verschiedene amtliche Stellen gewandt und an den russischen Präsidenten einen Brief geschrieben, was jedoch auch nichts genützt hätte. Vor kurzem hätte sie einen Hinweis erhalten, dass ihre Kinder von einer Festnahme bedroht wären. Da die Mutter damals zwei bald volljährige Söhne gehabt hätte, sei es für sie gefährlich gewesen in Tschetschenien zu bleiben, sodass sie beschlossen hätte von dort zu flüchten.

2. Mit Bescheid vom 02.11.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2006 gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist, gemäß § 10 (1) Ziffer 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, demzufolge war seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 (4) AsylG zulässig.

3. Der oa. Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen eine Berufung ergriffen.

6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006, GZ: 307.477-C1/2-I/02/06 wurde seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2006 gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.12.2006 in Rechtskraft.

7. Am 24.08.2007 stellte der Beschwerdeführer unter der Zahl 07 04.353 beim Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008 wurde der Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist, gemäß § 10 (1) Ziffer 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, demzufolge war seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 (4) AsylG zulässig.

9. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.

10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), XXXX, nach §§ 15, 299 Abs. 1, § 15 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

11. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 16.07.2009 eingestellt, weil er seine Meldepflicht verletzt hat und sein Aufenthaltsort nicht feststellbar war. Sein Verfahren wurde am 10.08.2009 fortgeführt, weil er in Untersuchungshaft kam.

12. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (Rechtskraft: XXXX), XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB veranlasst.

13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 29.09.2010, Zl.: E6 307.477-5/2008-48E, wurde die Berufung abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.10.2010 in Rechtskraft.

14. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2011 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung gab er im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass sein Vater am 26.09.2004 verschwunden sei. Im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt worden. Sie sollten von einem Auto der Polizei oder vom Militär gefahren sein. Er sei am Stadtrand aus dem Auto geworfen.

15. Am 27.07.2011 wurde sein Verfahren eingestellt, weil sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht feststellbar war. Weiter wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 01.08.2011 meldete er sich polizeilich an, wodurch der Festnahmeauftrag am 06.08.2011 widerrufen wurde.

16. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 15.12.2011, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

(...)

"Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

Antwort: Ja

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

Antwort: Zu ergänzen habe ich nichts.

Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

Antwort: Der Onkel wohnt in Tschetschenien, in Russland. Der Bruder meiner Mutter lebt zu Hause, wo weiß ich nicht. Es gibt drei Onkeln mütterlicherseits, wo sie wohnen weiß ich nicht. Auch die Familien der Onkel leben drüben.

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

Antwort: Ich glaube 2006. Im März oder April.

Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

Antwort: Im Jahr 2006 vermutlich im März oder April, vielleicht im Mai.

Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

Antwort: Ja

Frage: Was hat der Schlepper verlangt?

Antwort: Meine Mutter hat bezahlt, wie viel weiß ich nicht.

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

Antwort: Mein Vater hat bevor er verschwand verdient wir hatten Geld und lebten nicht schlecht.

Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?

Antwort: In meinem Dorf, zuerst hatten wir eine Wohnung in XXXX. Nachdem der Vater verschwand fuhren wir zu einem Onkel in XXXX. Die letzte Nacht verbrachte ich beim Onkel, XXXX, in XXXX. Die Adresse ist XXXX.

Frage: Wo ist Ihr Reisepass?

Antwort: Ich kam her mit meinen Inlandspass, er ist jetzt bei meiner Mutter. Mein Auslandspass ist zu Hause, wo er genau weiß ich nicht.

Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Der Auslandspass, Geburtsurkunde und Zeugnisse gibt es wahrscheinlich zu Hause.

Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?

Antwort: Meine Mutter stellte den Kontakt her. Ich sah den Schlepper nie.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

Antwort: Ja.

Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

Antwort: Es ist möglich dass ich früher den Namen meiner Mutter führte.

Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

Antwort: Ja, Probleme mit den Behörden.

Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

Antwort: Nein.

Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

Antwort: Nein.

Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

Antwort: Am Anfang war alles in Ordnung, wir wohnten in XXXX in XXXX bis zu dem Zeitpunkt als mein Vater verschwand. Eine Woche später verschwand auch der Cousin XXXX meines Vaters mit dem mein Vater zuletzt zu tun hatte. Meine Mutter und auch die Verwandten begannen nach meinem Vater zu suchen. Sie wandten sich an Rechtschutzorganisationen und an den Staatsanwalt. Es kamen zu uns die Militärs, wir wohnten im Dorf XXXX und nahmen mich und meinen Bruder mit. Wir wurden nicht geschlagen, sie ließen uns am Rand des Dorfes frei. Das war ein oder eineinhalb Jahre nach dem Verschwinden meines Vaters es kann auch zwei Jahre danach sein. Wir schrieben auch Putin an. Wir bekamen die Antwort dass sie nichts wissen. Meine Mutter legte Schriftstücke hier vor. Ich weiß nicht warum man uns damals mitnahmen. Wir waren damals siebzehn. Danach kamen wir her. Man hat uns Angst eingejagt.

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen Sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Dort war ich bis sieben. Ich begann mit sieben die Schule. Vor der Schule bekam ich Privatunterricht. Ich ging ein Jahr in XXXX in die Schule. Danach zog ich mit den Eltern in eine Wohnung. Ich ging drei Klassen in XXXX in die Schule. Dann begann der Krieg und wir kehrten nach XXXX zurück. Ich ging in XXXX eineinhalb Klassen. Dann zogen wir nach Inguschetien in einer Mietwohnung. Dort blieben wir ein halbes Jahr. Ich ging dort in XXXX ein halbes Jahr in die Schule. Danach zogen wir nach XXXX in eine Wohnung. Dort ging ich drei oder vier Jahr in die Schule. Ich schloss dort die neunte Klasse ab. Danach ging ich in keine Schule mehr. Ich trainierte Taekwondo auch nach der Schule. Ich nahm auch an Wettkämpfen teil. Nach der Schule arbeitete ich nie und machte auch keine Ausbildung. Ich glaube im Jahr 2005 zogen wir nach XXXX. Ich versuchte auch in XXXX keine Arbeit zu bekommen.

Frage: Sie gaben an, Ihr Vater sei am 26.09.2004 verschwunden. Können Sie die Situation damals schildern?

Antwort: Mein Vater ging raus um sein Auto auf einen Parkplatz zu stellen der zirka 5 Minuten entfernt war. Es gab keine unnormale Situation vorher. Nach einer halben Stunde hat meine Mutter ihn angerufen, aber das Telefon war ausgeschalten. Es probierten alle Familienmitglieder ihn anzurufen. Danach gab es nichts Besonderes, er kam in der ersten Nacht und in der zweiten Nacht nicht nach Hause. Danach verständigte meine Mutter seine Verwandten. Danach versuchten wir zu ermitteln was los war. Wir fanden nicht heraus wo mein Vater ist, bis heute. Der Cousin meines Vaters ist später verschwunden. Eine Verkäuferin vom Bahnhof hat beobachtet und es meinen Verwandten berichtet, dass dieser Cousin von drei Autos verschleppt wurde, ihm soll ein Sack über den Kopf gezogen worden sein und in ein Auto gezerrt haben.

Frage: Sie gaben an, damals mit Ihrem Bruder mitgenommen worden zu sein. Wie war das damals genau?

Antwort: Es war in der Nacht zirka um 03.00 Uhr. Ich schlief, Ich nahm sie zuerst wahr als sie im Zimmer standen. Das Licht war schon an. Sie haben nichts gesagt, sie nahmen uns einfach mit. Sie zogen mich am Leibchen aus dem Bett, hielten mich an den Händen fest, wie es genau war kann ich nicht mehr sagen. Mein Bruder saß bereits im Fahrzeug, wie er herausgebracht wurde habe ich nicht gesehen. Es standen zwei oder drei Autos draußen, ich kann es nicht genau sagen, es standen auch Leute, Militärangehörige draußen. Ich wurde in einen Lada gebracht, in das letzte Auto. Die hintere Türe war offen, Es war schon einer drinnen, ich setzte mich in die Mitte und einer setzte sich neben mich. Der Bruder war in einem anderen Auto ich weiß es nicht genau. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht wo mein Bruder war. Wir fuhren los, wir fuhren zehn oder fünfzehn Minuten, dann wurden wir aus dem Auto rausgeschmissen ohne etwas zu sagen. Sie stoppten das Fahrzeug, ließen mich aussteigen und sagten, geh. Danach fuhren sie weg. Mein Bruder durfte auch gleichzeitig mit mir aussteigen.

Frage: Wollen Sie sagen, dass wenn bei Ihnen zu Hause jemand abgeholt wird, dann spricht keiner bei so einer Aktion, Sie fragen nichts, Ihre Mutter ruft nicht umher und auch Ihr Bruder ist ganz still?

Antwort: Meine Mutter hat schon etwas gefragt, aber ich weiß nichts was. Von meinem Bruder hörte ich nichts.

Frage: Sie gaben bei der Entlassung in der JA Stein im April 2011 an, Sie wollen nach Hause nach Russland fahren und dort bei Ihrer Mutter wohnen. War das doch nicht so gemeint?

Antwort: Ich habe das selbst nie gesagt, ich habe die dort gebeten etwas zuschreiben.

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?

Antwort: Ja

Frage: Sollen wir das bisher aufgenommene, jetzt rückübersetzen oder wollen Sie eine kurze Pause oder sollen wir weitermachen?

Antwort: Wir sollen weitermachen

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein.

(...)

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Ja, ich wurde verurteilt.

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

Antwort: Meine Mutter und Geschwister, eine Lebensgefährtin gibt es nicht.

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meiner Mutter und zwei Brüdern, seit der Entlassung. Meine Schwester wohnt beim Mann.

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Ein Großonkel.

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?

Antwort: Meine Mutter und Brüder sind Asylwerber, meine Schwester und der Großonkel haben Asyl bekommen.

Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

Antwort: Ich habe nur meine Familie hier.

Frage: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

Antwort: Nein

Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

Antwort: Ich habe dazu keine Möglichkeit.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Von der Grundversorgung

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Nein

(...)"

17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 07.102-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen Folgendes aus:

"Sie gaben an, Ihr Vater ist seit 26.09.2004 verschwunden. Sie schrieben die Behörden an, aber diese konnten Ihnen nichts über den Verbleib Ihres Vaters mitteilen. Ob Ihr Vater Opfer eines Verbrechens wurde oder ob er bewusst sein Zuhause verließ, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedoch eine lange Zeitspanne seither vergangen.

Weiter geben Sie an, Sie sollen in einer Nacht, wann das genau war, gaben Sie nicht an, um 03.00 Uhr, von Leuten abgeholt worden zu sein. Man hätte Sie am Hemd aufgezogen und in ein Auto gesetzt. Sie sollen einige Zeit gefahren sein, ohne dass etwas gesprochen wurde. Nach stoppen des Autos sollen Sie aus dem Auto geschmissen worden sein. Auf Nachfrage sollen Sie aussteigen haben dürfen. Die Autos sollen danach weggefahren sein. Erst auf Nachfrage gaben Sie an, dass Ihre Mutter diese Leute etwas gefragt haben soll, was, wissen Sie nicht. Ihre Mutter gibt bei der Einvernahme am 13.01.2011 an, dass Sie von maskierten Männern abgeholt wurden und in der Früh wieder gebracht worden sein. Es soll im März 2006 gewesen sein. Dies entspricht nicht Ihrer dargelegten Geschichte. Bei der Einvernahme vom 12.04.2011 gab Ihre Mutter an, Sie sollen im Jahr 2006 von Leuten abgeholt worden sein und verprügelt worden sein. Sie sollen am Dorfrand ausgesetzt worden sein und aufgrund Ihrer Verletzungen brachten sie Dorfbewohner nach Hause, weil Sie durch Ihre Verletzungen nicht mehr gehen konnten. Ihre Mutter gab auch an, dass diese Leute Ihnen schlimme Sachen von Ihrem Vater sagten. Ihre Aussagen sind dagegen schlicht divergierend. So ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass Ihre Schilderungen und besonders die Ihrer Mutter nicht real sind, sondern der Behörde eine wohlüberlegte Geschichte vortragen, sonst würden die Erzählungen gleichlautend sein müssen.

Aus Ihren Erzählungen ist aber auch eine geringe Intensität der angegebenen Geschehnisse zu erschließen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können."

18. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

19. Mit Schreiben vom 31.01.2012 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

20. Mit Schreiben vom 03.12.2012 wurden medizinische Unterlagen übermittelt.

21. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Arztbriefen betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter und Brüder vorgelegt.

22. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden den Beschwerdeführer am 05.01.2015 aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

23. Am 21.01.2015 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter, Beschwerdeführerin zu W223 1307473-4, sowie seine Brüder, Beschwerdeführer zu W223 1307472-3 und W223 1307476-4, ihr rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 9). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass kein Vertreter entsandt werde und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Brüder.

Der Beschwerdeführer (BF2), seine Mutter (BF1) und seine Brüder (BF3 bis BF4) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

"(...)

R an BF: Ich beginne mit der Befragung von BF XXXX. Bitte warten Sie draußen, es gibt vor dem Saal Sitzmöglichkeiten und Getränkeautomaten sowie eine Spielecke. Ich werde Sie später zur Befragung in den Saal bitten.

Danke.

Anmerkung: BF 2 bis BF 4 verlassen den Verhandlungssaal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?

BF 1 Ja.

R:Sie vertreten auch Ihr mj. Kind XXXX wie oben angeführt als gesetzl. Vertreterin richtig?

BF1: Ja.

R:Sie sind verheiratet, und haben vier Kinder. Ist das korrekt?

BF1: Ja, drei Söhne eine Tochter.

R: Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX richtig?

BF1: Ja, das ist richtig, er wurde aber "XXXX" genannt.

R: Der Name der Kinder lautet: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, stimmt das?

BF1: Ja.

R: Wo und wie (Wohnung, Haus) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?

BF1: Ich wohnte in Grosny bis 1975, im Jahr 1975 bin ich ins Dorf XXXX in Tschetschenien im Bezirk XXXX gezogen, ab 1990 lebte ich wieder in Grosny, bis 1994. Danach sind wir wieder nach XXXX gezogen bis zum Verschwinden meines Mannes lebten wir dann in der Republik XXXX, in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung. Ich lebte noch ein Jahr dort und habe ihn dann gesucht. Ende 2005 bin ich dann nach Tschetschenien gefahren und zurückgekehrt. Ich lebte dann bei meiner Schwägerin im Elternhaus meines Mannes, in der Nähe war auch das Haus meiner Eltern, ich lebte auch dort teilweise.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben.

BF1: Ich möchte etwas korrigieren. Ich schäme mich sehr, ich war gezwungen so auszusagen. Als ich das zweite Mal abgeschoben wurde aus Österreich, ich lebte in der Ukraine und war nicht in Tschetschenien. Ich wurde im Jahr 2009 abgeschoben. Als ich 2010 nach Österreich zurückgekommen bin, sagte ich, ich wäre in Tschetschenien gewesen aber ich war in der Ukraine.

BFV hält fest, dass die Aussage deshalb so zu Stande gekommen sei, weil die BF1 eine neuerliche Abschiebung aufgrund des Dublin II Abkommens befürchtete.

BF1: Ich schäme mich für meine Lüge. Was meine Fluchtgründe betrifft, habe ich immer die Wahrheit gesagt.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF1: Ich wohne jetzt in einer privaten Wohnung. Ich darf leider nicht arbeiten. Ich bin hingefallen, ich habe mir eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen und wurde operiert.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1: Am 26.09.2004 war ich im Krankenhaus und mein Mann brachte mich übers Wochenende nach Hause. Es ging mir besser, ich wurde bald entlassen und deshalb hat mein Mann mit dem Arzt vereinbart, dass ich übers Wochenende nach Hause darf. Er hatte ein Mobiltelefon und er hat einen Anruf auf seinem Handy bekommen. Zu dieser Zeit brachte er normalerweise sein Auto auf einen Parkplatz, aber er hat sich fertig gemacht und wollte weggehen. Er sagte zu mir, ich solle mich nicht hinlegen, er würde in einer halben Stunde etwa wieder da sein. Ich weiß nicht, warum ich mich nicht hinlegen sollte. Als er aus der Wohnung ging, stand draußen einer meiner Söhne, er hat sein Auto gereinigt. Auch zu ihm hat er gesagt, er solle sich nicht hinlegen und auf ihn warten. Ich weiß nicht, was er uns damit sagen wollte. Wir haben dann ca. eine halbe Stunde oder Stunde auf ihn gewartet. Dann hat mein älterer Sohn XXXX ihn angerufen aber das Handy war abgeschaltet. Er kam dann drei Tage lang nicht Hause. Ich habe dann nach drei Tagen seinen Cousin und meinen Bruder angerufen und dann ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige.

R: Warum haben Sie solange mit Ihrer Suche gewartet, wenn sich Ihr Mann schon bei den Anrufen am selben Abend nicht gemeldet hat?

BF1: Wir haben ihn damals ständig am Handy angerufen und auch seine Bekannten in XXXX anrufen. Ich habe das nur für Sie abgekürzt. Meine Kinder sind am nächsten Tag in der Früh zum Parkplatz gegangen um zu schauen ob sein Auto noch da ist. Das war im Herbst. Die Kinder haben überall nach ihm gesucht. Hinter unserem Haus war ein Park, auch dort haben die Kinder nach ihm gesucht, sogar unter den Blätterhaufen. Sie dachten, vielleicht würden sie unter den Blättern seine Leiche finden. Die Kinder waren geschockt.

R: Warum dachten Sie, dass Sie nach einer Leiche suchen müssen?

BF1: Ich wusste nicht, was mit ihm ist. Ich habe nach ihm gesucht, wie kann man sonst nach jemanden suchen.

R: Wenn Sie dachten, Sie müssten nach einer Leiche suchen, warum haben Sie dann drei Tage mit der Anzeige gewartet?

BF1: Weil die Polizei die Anzeige erst nach drei Tagen annimmt und bearbeitet. Meine Freundin und ich haben gemeinsam alle Krankenhäuser und Leichenhallen der Umgebung angerufen.

R: Sie haben in der ersten Instanz angegeben, dass der Arbeitgeber Ihres Mannes Sie angerufen hat uns Sie erst danach aktiv geworden sind.

BF1: Er verschwand am Sonntag, sein Arbeitgeber hat am Montag angerufen. Er arbeitete in der Stadt XXXX in einer Verarbeitungsfabrik für Landwirtschaft. Er war dort Einkäufer. Er sollte an dem Tag sein Gehalt holen, deshalb wurde er angerufen. Wenn Sie mir Fragen stellen erinnere ich mich an Details.

R: Wer hat Ihnen nun alles bei der Suche geholfen?

BF1: Ein paar seiner Verwandten, sein Cousin und mein Bruder. Die Anzeige schrieb auch mein Bruder, ich war dazu nicht in der Lage.

R: Das war im September 2004. Was ist danach passiert? Wie ging es weiter?

BF1: Am 01. Oktober 2004 kam ein Verwandter namens XXXX. Sie waren Verwandt und auch gute Freunde seit der Kindheit. Sie waren immer zusammen. XXXX lebte damals auch in XXXX und er fuhr nach Tschetschenien. Als er am 01.10.2004 zurück kam wurde er am Bahnhof entführt, dafür gab es auch Zeugen. Er ließ seinen Pass zu Hause und fuhr zum Bahnhof. Als er nicht zurückkam und man ihn nicht erreichen konnte, gingen mein Bruder und ein Verwandter von ihm zum Bahnhof und fragten nach ihm. Sie zeigten das Foto im Reisepass einer Blumenverkäuferin am Bahnhof. Das Geschäft befand sich unmittelbar bei einer Haltestelle und die Verkäuferin erzählte, wie der Mann zuerst eine Zeitung las. Zuvor bemerkte sie zwei verdächtige Autos die die Haltestelle beobachteten. Dann kamen die Insassen der zwei Autos schnell zu XXXX zogen ihm einen Sack über den Kopf und zerrten ihn in ein Auto und fuhren schnell weg. Das hat die Verkäuferin auch einem der Ermittler erzählt.

R: Haben Sie das später erfahren, was die Frau erzählt hat, oder haben Ihnen das Ihre Verwandten erzählt?

BF1: Das haben mir meine Verwandten erzählt. Sie kamen geschockt nach Hause und sagten, dass auch er entführt wurde.

R: Danach haben Sie auch die Suche nach diesem Verwandten aufgenommen?

BF1: Ja, wir haben auch seinetwegen eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben.

R: Das war alles im Jahr 2004?

BF1: Ja.

R: Sie haben dann bei XXXX um Unterstützung angesucht?

BF1: Ja, wir gingen auch zum Roten Kreuz und haben dort um Unterstützung für die Suche ersucht.

R: Was war dann? Passierte dann gar nichts mehr bis 2006?

BF1: Es wurde ein Strafverfahren wegen Entführung eingeleitet. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ich ging ständig zur Polizei. Nach einem Jahr, als die bezahlte Miete bereits aufgebraucht war, war ich gezwungen die Wohnung zu verlassen und ging zurück nach Tschetschenien. Dort lebte ich bei verschiedenen Verwandten. Ich habe auch in XXXX eine Anzeige erstattet. Normalerweise gelten Personen nach einem Jahr als verschollen. Anfang März 2006 gegen 3 Uhr früh, als ich mit meinen Kindern im Haus meiner Schwägerin war, alle schliefen, sind mehrere maskierte, bewaffnete Männer eingedrungen und haben nach etwas gesucht. Ich bin aufgestanden, ich habe sie gefragt, was sie wollen. Die Männer haben mich beschimpft aber nicht gesagt, was sie wollten. Wir schliefen alle in getrennten Zimmern.

R: Wodurch sind Sie aufgewacht? Wie haben Sie die Männer bemerkt?

BF1: Sie haben die Türe aufgeschlagen. Durch den Lärm bin ich aufgewacht. Ob die Türe versperrt war, weiß ich nicht mehr.

R: Sie sind dann zu den Männern hingegangen und haben gefragt was sie wollen? Das kann ich mir nicht ganz vorstellen.

BF1: Sie gingen dann zu den Buben und haben angefangen sie zu schütteln. Ich habe Sie dann gefragt was sie wollen.

R: Beschreiben Sie bitte nochmals genauer die Situation! Sie liegen im Bett und sind durch Lärm aufgewacht.

BF1: Ich habe so viel erlebt, ich kann mich nicht mehr an Details erleben. Ich habe die Männer gesehen, dass sie nach etwas gesucht haben. Ich habe gesagt, was wollen sie. Als sie zu den Buben kamen, sie haben irgendetwas wegen dem Vater gesagt, was, kann ich mich nicht mehr erinnern und haben sie dann weggestoßen. Ich habe gesehen, dass meine Söhne ebenfalls zu ihnen sagte, was sie wollen. Ich näherte mich einen der maskierten Männer und wollte ihm die Maske herunterziehen.

R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass man sich als Frau dies in so einer Situation traut.

BF1: Zu diesem Zeitpunkt war es mir egal, ob man mir etwas antun würde. Ich hatte meinen Mann verloren und wollte nicht auch noch meine Kinder verlieren. Ich hätte mein Leben für meine Kinder gegeben. Ich weiß nicht, in welchem Zustand ich damals war, ich wollte meine Kinder mit leeren Händen schützen. Ich wollte meine Kinder nicht verlieren.

R: Wurden Sie dann auch von einem der Männer geschlagen?

BF1: Er hat mich einmal mit einem Gegenstand geschlagen und hat mich dann weggestoßen. Ich bin zu Boden gefallen und war nicht bei Bewusstsein. Als ich wieder zu mir kam, waren nur meine Tochter und meine Schwägerin da, da meine beiden älteren Söhne nicht da waren. Wo XXXX war, weiß ich nicht mehr. Er war damals noch klein. Ich kann m ich nicht erinnern.

R: Wie können Sie sich persönlich erklären, dass zwischen 2004 als ihr Mann verschwunden ist und 2006 als diese Männer zu Ihnen gekommen sind, soviel Zeit vergangen ist?

BF1: Es gab Papiere, wofür die waren weiß ich nicht, ich habe sie einfach verbrannt um später keine Probleme zu bekommen. Ich habe begonnen diese zu lesen, habe sie aber nicht fertig gelesen. Ich wusste nur, dass ich sie nicht aufheben sollte. Mein Mann hat damals beim nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet. Es ging um Informationen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern worum es ging. Ich habe diese Papiere verbrannt, weil mein Mann mir immer sagte, je weniger man weiß, umso ruhiger kann man schlafen.

R: Als Sie zu sich gekommen sind, waren also Ihre Schwägerin und Ihre Tochter bei Ihnen. Wann sind Ihre Söhne zurückgekommen?

BF1: Es war schon hell. Eine genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr. Ich sah meine Kinder als sie hinein kamen.

R: In welchem Zustand waren Ihre Kinder da?

BF1: Verängstigt, geschlagen.

R: Wie fiel Ihnen auf, dass die Kinder geschlagen wurden?

BF1: Man hat einfach bemerkt, dass sie geschlagen wurden. Die Kleidung war schmutzig. Sie hatten keine Verletzungen aber sie hatten blaue Flecken. Sie haben mir nicht ihren ganzen Körper gezeigt und wollten nicht, dass ich sie angreife.

R: Was machten Ihre Söhne als sie nach Hause gekommen sind?

BF1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Wir saßen in einem Zimmer und sie lagen da.

R: Sind sie mit Ihren Söhnen zu einem Arzt gefahren?

BF1: Nein, ich hatte Angst. Selbst wenn ich dort gewesen wäre, wem hätte ich etwas beweisen sollen. Die Situation hätte auch schlechter werden können. Es war für mich eine Warnung, dass ich nicht überall eine Anzeige erstatten soll.

R: Wieso fürchteten Sie sich davor, eine Anzeige zu erstatten? Zwischen 2004 bei Ihrer Anzeige und 2006 geschah ja sonst nichts.

BF1: Im Jahr 2005 wurde das Verfahren meines Mannes eingestellt. Als ich noch in XXXX lebte und öfters zum Ermittlungsbeamten ging, fragte ich ihn, wie es um das Verfahren meines Mannes steht. Er sagte, dass das Verfahren eingestellt wurde. Er sagte mir das allerdings nicht im Arbeitszimmer sondern begleitete mich hinaus. Ich wollte von ihm wissen, ob die Einstellung veranlasst wurde, ich bekam nur ein "Ja" als Antwort. Er hat gesagt, wenn Kadyrov hinter der Einstellung steckt oder von der sechsten Abteilung veranlasst wurde, können wir ihnen leider nicht helfen. Ich habe dann daraus Schlüsse gezogen.

R:Der Beamte müsste aber doch wissen, von wem das Verfahren eingestellt wurde?

BF1: Der Beamte sagte es mir aber nicht. Sie alle wollen ihren Job nicht wegen einer Tschetschenin, deren Mann verschwunden ist, verlieren.

R: Haben Sie etwas Schriftliches erhalten, dass das Verfahren eingestellt wurde?

BF1: Ja.

R:Hab ich das richtig verstanden, dass Ihnen der Beamte gesagt hat, dass die Einstellung von weiter oben veranlasst wurde?

BF1: Die offizielle Version ist, dass das Verfahren geführt wurde, jedoch nichts festgestellt werden konnte. Es gibt zwar in Russland eine Verfassung und Gesetzte aber, wenn von oben die Einstellung veranlasst wird, wird nichts mehr weiter geschehen. Seit 10 Jahren weiß ich nicht wo mein Mann ist. Die Regierung interessiert es nicht, wo die entführten Männer hingekommen sind.

BFV wird gebeten den Saal zu verlassen.

(...)

BFV wird gebeten wieder den Saal zu betreten.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF1: Ich war Hausfrau und war immer bei den Kindern.

R:Was hat Ihr Mann gearbeitet und wie lange?

BF1: Er war Einzelunternehmer, hatte kleine Unternehmen und hatte auch einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften.

R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?

BF1: Meine Mutter ist bereits vor drei Jahren gestorben, dieses steht übrigens in meiner Beschwerde. Eine Schwester lebt noch im Heimatland.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF1: Telefonisch, mit meiner Schwester.

R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Schwester?

BF1: Zwei bis drei Mal im Monat.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Ich habe Angst vor dem Regime, ich habe Angst um meine Kinder. Ich habe keine Ahnung was meine Kinder dort erwartet. Wenn ich zurückkehre, würde ich die Suche nach meinem Mann fortsetzen. Ich will wissen wo er ist und was passiert ist. Ich weiß nicht, was in diesem Zusammenhang mit mir passieren würde, aber ich denke nichts Gutes.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF1: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF1: Ja.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern? BFV wollen Sie sich dazu äußern?

BFV: Die Länderfeststellungen zeigen die schlechte Lage im Herkunftsland. Ich möchte auch auf die jüngsten Berichte im Standard verweisen, betreffend einen Tschetschenen den man nicht geglaubt hatte und zurück geschickt hat. Er wurde nach seiner Ankunft sofort verhaftet. Es geht der BF1 mittlerweile besser. Sie konnte sich festigen und sammeln, jedoch würde bei einer Rückkehr wieder alles neu hochkommen.

R: Nun zu Ihrem gesundheitlichen Zustand: Wie geht es Ihnen heute? Hat sich irgendetwas an Ihrem gesundheitlichen Zustand verändert dh. gibt es neue Befunde?

BF1: Dank der Ärzte geht es mir jetzt psychisch besser. Ich nehme Medikament. Alle anderen Krankheiten stehen bereits in den Akten.

R:Nehem Sie noch die verordneten Medikamente ein?

BF1: Ja, die gegen Kopfschmerzen ständig. Ich konnte auch nachts nicht schlafen, auch diese Medikamente nehme ich.

R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?

BF1: Außer meinen Kindern, gibt es noch einen Cousin mütterlicherseits.

R: Nun zu den Fragen zur Integration ? ACHTUNG JETZT BITTE NICHT

ÜBERSETZEN

R: Was machen Sie dzt in Österreich? Wovon leben Sie? Verstehen Sie mich?

BF1: Ich helfe manchmal einer alten Frau, wo wir Mieter sind. Sie wohnt nicht weit weg, unsere Wohnungen liegen nebeneinander. Zwei Mal pro Woche gehe ich in XXXX in einen Deutschkurs. Wenn ich Hilfe brauche, bekomme ich auch Hilfe, das ist kein Problem.

Die R hält fest, dass Deutschkenntnisse bereits sehr guten Ausmaß vorhanden sind und die BF1 auch in der Gemeinde XXXX gut integriert ist.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

R fragt die BF1, ob sie die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R an RV XXXX: Gibt es von ihrer Seite noch Fragen An die BF1?

BFV: Nein.

R: Ich beginne nun mit der Befragung von BF2. Bitte nehmen Sie hinten Platz.

BF2 betritt den Saal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenen gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF2: Ja, das stimmt.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF2: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF2: Im Jahr 2004 haben wir unseren Vater verloren, er ist verschollen. Nach ca. einer Woche ist dann sein Cousin verschwunden.

R:Können Sie sich noch erinnern, wie der Tag damals verlief an dem Ihr Vater verschwunden ist?

BF2: Ich kann mich erinnern, dass meine Mutter damals im Krankenhaus war. Mein Vater ging immer wieder mal für zwei oder drei Tage weg, wir dachten, dass dies auch dieses Mal so sei.

R: Ihr Vater ging weg und wer von Ihnen versuchte dann ihn am Telefon zu erreichen?

BF2: Das war mein Bruder.

R: Haben Sie noch am selben Abend etwas unternommen nachdem Sie ihn nicht erreichen konnten?

BF2: Ich kann mich an diesen Tag nicht erinnern. Am zweiten Tag kann ich mich erinnern, dass wir am Parkplatz suchten und auch im Park, wir ihn aber nicht gefunden haben und ihn bis jetzt auch nicht gefunden haben. Wenn Sie seinen Namen im Internet eingeben, steht dort, dass er verschollen ist.

R: Haben Sie sich auch an der Suche nach Ihrem Vater beteiligt oder waren das nur Ihre Verwandten?

BF2: Ich kann mich nur noch erinnern, dass wir zum Parkplatz gegangen sind, den Rest haben die Verwandten gemacht.

R: Was haben Sie persönlich gedacht, wo er ist?

BF2: Ich habe gar nicht gedacht, dass er verschollen sein könnte.

R: Dachten Sie, er sei nur einmal wieder für ein paar Tage weg?

BF2: Ja, ich kann mich erinnern, dass ich am 01.10.2004 nach Hause kam und mir meine Verwandten sagten, dass Bislan ebenfalls verschwunden ist. Da wurde mir klar, dass unser Vater auch verschollen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dachte ich über das aber nicht nach.

R: Dachten Sie, er hatte einen Unfall oder ist vielleicht im Krankenhaus?

BF2: Nein, ich habe gar nichts gedacht. Ich kann mich erinnern, dass die ersten Tage nach seinem Verschwinden, meine Mutter die Leichenhallen angerufen hat.

R: Haben Sie sich nicht darüber gewundert?

BF2: Bis jetzt denke ich jeden Tag vor dem Einschlafen darüber nach, was mit ihm passiert ist.

R: Wann sind die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und wieviel waren es, was sagten diese?

BF2: Ich kann mich noch ein bisschen daran erinnern. Wir wurden mitgenommen.

R: Bitte schildern Sie das genauer!

BF2: Ich habe geschlafen, gemeinsam mit meinem Bruder.

R: Was ist dann passiert?

BF2: Es war Lärm und dann nahm uns jemand mit.

R: Wissen Sie noch wie viele Männer gekommen sind und wie sie aussahen?

BF2: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern.

R: Wissen Sie noch wie sie angezogen waren?

BF2: Sie hatten Militäruniformen an.

R: Welche Sprache sprachen die Männer?

BF2: Tschetschenisch und russisch.

R: Nahmen sie nur Sie mit?

BF2: Nein auch meinen Bruder.

R: Was passierte danach?

BF2: Wir wurden beide in ein Auto gesetzt und später freigelassen.

R: Können Sie das näher erklären?

BF2: Sie brachten mich zum Auto und haben mich hineingesetzt. Wir saßen in zwei getrennten Autos und wurden weggebracht.

R: Wohin wurden Sie mit dem Auto gebracht?

BF2: Zum Rand des Dorfes. Ich wurde dann freigelassen.

R: Sie kannten also die Gegend in der Sie freigelassen wurden?

BF2: Ja, etwas.

R: Was haben Sie mit ihnen gemacht?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie sind Sie wieder nach Hause gekommen und wann haben sie Ihren Bruder wieder gesehen?

BF2: Ich habe meinen Bruder gleich gesehen, nachdem ich ausgestiegen bin. Nach Hause gekommen sind wir um ca. 7 Uhr in der Früh. Es war auf jeden Fall hell.

R: Wo waren Sie in der Zeit zwischen Ihrer Mitnahme und Ihrer Heimkehr?

BF2: Sie haben uns mitgenommen, haben uns am Dorfrand aussteigen lassen und wir sind dann nach Hause gegangen. Wie viele Kilometer kann eine Person schon zu Fuß gehen in zwei Stunden. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich geschlagen oder mir sonst irgendetwas angetan wurde.

R: Haben die Männer irgendetwas zu Ihnen gesagt? Was sie wollen?

BF2: Ja, ich weiß ungefähr was sie von uns wollten. Meine Mutter hat mehrere Anzeigen bei verschiedenen Organisationen aufgegeben um meinem Vater zu finden. Ich glaube sie wollten meiner Mutter damit sagen, dass sie sich beruhigen soll. Es sollte wohl ein Zeichen sein. Ich will nicht mehr darüber reden.

R: Können Sie sich vielleicht doch erinnern, was die Männer gesagt haben?

BF2: Ich kann m ich nicht erinnern, ich will mich nicht daran erinnern.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder über den Vorfall gesprochen?

BF2: Nein, ich habe mit niemanden gesprochen. Ich sage Ihnen, ich kann mich nicht erinnern.

R: Hat Ihr Bruder etwas zu Ihnen gesagt?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, fragen Sie ihn. Ich wurde hier in Wien verprügelt und habe auch Narben davon. Ich glaube, von den Verletzungen habe ich keine Erinnerungen mehr. Ich glaube das war im Jahr 2012. Wahrscheinlich kann ich mich deshalb an nichts mehr erinnern.

R: Sie wurden in Österreich schon mal wegen einer strafbaren Handlung verurteilt. Wissen Sie noch was da passiert ist?

BF2: Ich wurde mit einem Messer verletzt und habe zurückgeschlagen.

R: Wo waren Sie da?

BF2: In XXXX bei einem See.

R: Sie wurden von jemand verletzt?

BF2: Ja. Am nächsten Tag habe ich diesen dann mit einem Messer verletzt.

R: Sie waren dann auch im Gefängnis, wurden auch behandelt. Nehmen Sie derzeit noch irgendwelche Medikamente?

BF2: Nein.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF2: Keine Ahnung.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt und halten Sie diese aufrecht?

BF1: Ja.

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R:Wie steht es mit ihren Deutschkenntnissen?

BF2: Ich habe keine Kurse besucht, mein Deutsch habe ich mir im Gefängnis angelernt.

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Meine Mutter wurde an der Wirbelsäule verletzt und ich musste ihr helfen. Deshalb habe ich auch meinen Hauptschulabschlusskurs abgebrochen.

R: Was machen Sie dzt. in Österreich?

BF2: Ich habe einen Boxkurs angefangen, davor habe ich Taekwondo trainiert. Ich war in XXXX.

R: Wieso machen Sie das jetzt nicht mehr?

BF2: Ich wollte in die Schule gehen, ich wollte ins Training gehen, das ging alles nicht ohne Papiere. Ich war auch XXXX.

R: Waren Sie immer in XXXX?

BF2: Ja.

R: Das heißt, dass Sie auch von Ihrer Mutter getrennt waren?

BF2: Ja.

R: Waren Sie zu der Zeit mit Ihrem Bruder zusammen?

BF2: Ja.

R: Konnten Sie auch schon Freunde finden in Österreich?

BF2: Ja, ich habe viele Freunde.

R: Sind das Österreicher oder Tschetschenen?

BF2: Tschetschenen, Russen, Georgier, Österreicher, Albaner....

R: Derzeit sind Sie bei Ihrer Mutter, geht es Ihnen dort gut?

BF2: Ja.

R: Machen Sie derzeit etwas?

BF2: Ich helfe manchmal in der Gemeinde mit. Vor zwei Jahren habe ich bei den Überschwemmungen geholfen.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich würde Arbeit suchen. In meinem Heimatland, habe ich schon achte Jahre Gymnasium gemacht.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?

BF2: Nein.

BFV: Hätten Sie vielleicht schon eine Firma die Sie anstellen würde, wenn Sie arbeiten dürften?

BF2: Ja, eine Tischlerei.

R: Gibt es eine Einstellungszusage? Könnte man so etwas besorgen?

BF2: Ja, ich werde es besorgen.

BFV gibt zu Protokoll, dass diese spätestens Anfang nächster Woche, eine Einstellungszusage der Firma an das BVwG übermittelt werden wird.

Ansonsten beende ich hier die Befragung und beginne mit der Befragung von BF 3

Bitte nehmen Sie hinten Platz.

BF2: Kann ich bitte den Saal verlassen?

R: Ja, wenn Ihr Bruder den Saal betreten hat, können Sie den Saals verlassen. Auch BF1 kann den Saal verlassen, wenn Sie dies möchten.

BF3 betritt den Saal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenen gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF3: Ja, das stimmt.

R: Sie sind mit Frau XXXX verheiratet und haben ein Kind, richtig?

BF: Ja, das stimmt auch. Wir erwarten ein zweites Kind.

R: Sie wurden bereits mehrfach von BAA niederschriftlich einvernommen, bzw. wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?

BF3: Es gibt nichts anzumerken, es war immer alles in Ordnung.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF3: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R:Können Sie sich noch an den Tag erinnern, als Ihr Vater verschwunden ist

BF3: Ja, ich kann mich noch erinnern. Er war am Abend zu Hause. Ich war draußen, er hatte ein Auto, ein russisches Modell. Ich habe das Auto gewaschen. Das war gegen 20 Uhr. Ich ging raus, zu dieser Zeit brachte er immer das Auto zu einem Parkplatz, dieser war gegen Bezahlung. Er stellte das Fahrzeug dort immer über Nacht ab. Zu mir persönlich hat er gesagt, ich komme in einer halben Stunde zurück, geht noch nicht schlafen. Dann ging ich nach Hause und wir haben auf ihn gewartet. Er kam nicht nach einer halben Stunde und auch nicht nach einer Stunde heim. Wir wollten schon schlafen gehen aber er war noch nicht da. Nach ca. einer Stunde habe ich auf seinem Handy angerufen, aber es war abgeschaltet.

R: Haben Sie sich gewundert, dass das Handy abgeschaltet war?

BF3: Ich hatte eine Vorahnung, dass etwas passiert sei. Ich habe ihn dann noch mal angerufen, aber nicht erreicht. Wir sind dann schlafen gegangen. Ich bin dann in der Nacht wieder aufgestanden um nachzusehen ob seine Schuhe vielleicht da sind, waren sie aber nicht. Am nächsten Tag in der Früh ging ich zu meiner Mutter ins Zimmer und fragte sie ob er schon zurück sei. Sie sagte nein. Ich ging danach zum Parkplatz und fragte die Wachen dort, diese teilten mit, dass das Auto weder am Abend auf dem Parkplatz gestellt wurde noch in der Früh entfernt wurde, weil sie darüber Buch führten.

R: Wo haben Sie das Auto gewaschen?

BF3: Vor dem Haus.

R:Was passierte weiter?

BF3: Ich bin dann nach Hause gegangen und nach einer Weile bin ich wieder zum Parkplatz gegangen und habe nochmals nachgefragt. Außerdem habe ich auch die Taxifahrer am Taxistand in der Nähe gefragt, ob sie etwas gesehen haben.

R: Das heißt, Sie haben sich schon richtige Sorgen um Ihren Vater gemacht?

BF3: Ja, wir konnten ihn nicht telefonisch erreichen. Am Parkplatz war er auch nicht...

R: War das ungewöhnlich, dass er nicht nach Hause kam?

BF3: Ich sage Ihnen doch, ich hatte eine Vorahnung. Es gab schon einige Male wo er länger weg war, aber diesmal sagte er, er würde in einer halben Stunde wiederkommen. Deshalb hatte ich eine Vorahnung.

R: Ging dann die Suche nach Ihrem Vater los?

BF3: Ja, wir dachten er wurde vielleicht verprügelt und liegt irgendwo.

R: Und dann begannen Sie zu suchen?

BF3: Ja, in der Nähe des Parkplatzes gab es einen Park, er ist in diese Richtung mit dem Auto gefahren, deshalb haben wir auch in dieser Richtung gesucht. Wir haben nichts gefunden. Wir wussten nicht, was ihm zugestoßen ist. Keiner hat etwas gesehen oder gehört. Dann hat ein Mann der Firma meines Vaters angerufen und hat gesagt, dass er nicht am Arbeitsplatz erschienen ist, weil er eigentlich sein Geld holen sollte. Danach haben wir uns noch mehr Sorgen gemacht.

R: Dann wussten Sie sicher, dass etwas nicht stimmt?

BF3: Ja, weil er nicht bei der Arbeit erschienen war, sein Geld nicht holte und das Auto nicht am Parkplatz war. Am nächsten Tag haben wir uns an die Polizei der Stadt XXXX gewandt. Wir haben angegeben, dass er an diesem Tag weggegangen ist und haben ihnen das Autokennzeichen und seine Telefonnummer gegeben. Wir haben ihnen dann alles so erzählt wie jetzt Ihnen. Dann haben wir seinen Freund und Verwandten XXXX angerufen, ob er Kontakt zu ihm hatte, aber auch er hatte keinen. Ich weiß nicht, wann wir ihn erreicht haben, weiß ich nicht mehr, ich weiß nur noch, dass wir ihn angerufen haben. Ich weiß nicht mehr wann er gekommen ist. Als XXXX gekommen ist, hatte er kein Geld bei sich. Er hat seinen Bruder in Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass er ihm Geld bringen soll. Er ist dann am 01.10. zum Busbahnhof gefahren um sich dort das Geld das man ihm geschickt hat abzuholen, kam aber nicht mehr wieder. Seinen Pass hat er entweder bei uns oder zu Hause vergessen. Der Bruder meiner Mutter und noch jemand sind mit dem Pass zum Busbahnhof gefahren um ihn zu suchen. Er hat das Geld abgeholt und wartete bei der Bushaltestelle.

R: Warum wissen Sie, dass er das Geld abgeholt hat?

BF3: Er wurde dort von einer Blumenverkäuferin an der Haltestelle gesehen, ob er das Geld geholt hat, weiß ich nicht.

R: Wie hätte er das Geld geholt, wenn er keinen Pass bei sich hatte?

BF3: Das Geld wurde von einer Person mitgenommen. Ich glaube, dass er das Geld schon hatte, da er schon an der Haltestelle Richtung Rückfahrt zur Wohnung gestanden sein soll. Die Verwandten die nach XXXX suchten, sind mit dem ermittelnden Beamten auch bei der Blumenverkäuferin gewesen, die als Zeugin ausgesagt hat, dass XXXX offenbar entführt wurde, weil er von Personen die einen Sack über seinen Kopf stülpten, mit einem russischen Auto Marke XXXX und einem zweiten Auto abtransportiert wurde. Die Blumenverkäuferin hat die Richtung gezeigt in welche die Autos gefahren sind. Der Polizeibeamten leitete am Bahnhof via Funk die Daten der zwei Fahrzeuge weiter, die Verwandten und der Ermittler kamen zu einem Kontrollposten, dort wurde mitgeteilt, dass die zwei Fahrzeuge zwar gesehen wurden, jedoch sei ein Ausweis einer Behörde gezeigt worden und sie konnten dadurch weiter fahren.

R: Wurde von den Beamten am Kontrollposten der Fachcode notiert?

BF3: Ich weiß es nicht, das ist nur das, was wir von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt bekommen haben.

R: Es ist dann eine lange Zeit zwischen dem Verschwinden ihres Vaters und XXXX vergangen bis zum Ereignis im Jahr 2006. Können Sie sich an diesen Tag erinnern? Wann sind die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und wieviel waren es, was sagten diese?

BF3: Ja, ich kann mich erinnern. Ich werde Ihnen erzählen, woran ich mich erinnern kann. Ich und mein Bruder schliefen in einem Zimmer, auch meine Mutter, Schwester und mein zweiter Bruder waren zu Hause. Es sind maskierte, in Militäruniform gekleidete Personen eingedrungen. Es war in der Nacht, wir schliefen. Mein Bruder und ich wurden mitgenommen. Wir wurden aus dem Dorf gebracht. Sie sagten uns gar nichts. Wir wussten nicht wer uns mitgenommen hat und weshalb. Wir wurden außerhalb des Dorfes ausgesetzt und in der Früh waren wir dann wieder zu Hause.

R: Können Sie sich noch an genaueres erinnern? Geräusche, wer etwas gesagt hat?

BF3: Die sind eingedrungen, vielleicht auch eingebrochen oder haben die Tür eingeschlagen, jedenfalls bin ich vom Lärm aufgewacht. Vielleicht haben Sie die Mutter gefragt, wo ist der Ältere, offensichtlich haben sie nach uns gesucht. Sie haben mir sofort eine Maske über den Kopf gezogen und mich aus dem Zimmer gebracht.

R: Das von der Maske haben Sie so vorher nie erwähnt?

BF3: Es war ein Sack.

R: Ihrem Bruder auch?

BF3: Das weiß ich nicht, ich habe den Sack zuerst aufgesetzt bekommen.

R: Haben die Männer da irgendetwas geredet?

BF3: Nein, gar nichts. Wir denken, dass wir deshalb mitgenommen wurden, weil unsere Mutter die Anzeige gemacht hat.

R: Haben Sie die Männer festgehalten? Wie ging es weiter?

BF3: Sie haben mich zuerst in den Hof und dann ins Auto gezerrt.

R: Warum wissen Sie, dass es ein Hof war?

BF3: Sie konnten ja gar nicht anders, es war ein privates Haus, sie mussten zuerst in den Hof und dann in das Auto. Ich nehme es zumindest an.

R: Was passierte dann im Hof?

BF3: Als sie mich aus dem Haus hinaus brachten, schlugen sie mich zwei Mal mit einem Gegenstand auf den Nacken und den Rücken. Wir sind dann mit dem Auto weggefahren. Jedenfalls außerhalb des Dorfes.

R: Hatten Sie da den Sack noch auf?

BF3: Während der Fahrt hatte ich den Sack auch noch auf dem Kopf.

R: Wann stellten Sie dann fest, dass Sie außerhalb des Dorfes sind?

BF3: Ich habe es beim Aussteigen bemerkt. Sie ließen uns aussteigen und sind weggefahren.

R: Hatten Sei beim Aussteigen noch den Sack auf dem Kopf?

BF3: Nein, beim Aussteigen haben sie uns den Sack ausgezogen. Ich hatte auch Handschellen.

R: Wissen Sie auch wo sie gesessen sind im Auto?

BF3: In der Mitte, links und rechts sind Personen gesessen.

R: Wissen Sie was mit Ihrem Bruder war?

BF3: Nein, ich konnte nichts sehen und habe auch nichts gehört. Erst als wir ausgestiegen sind, habe ich meinen Bruder gesehen.

R: Was haben Sie dann weiter gemacht.

BF3: Wir haben den Weg nach Hause gesucht und waren dann auch zu Hause.

R: Sind Sie zu Fuß gegangen?

BF3: Ja, aber ich habe meiner Mutter gesagt, dass wir gebracht wurden.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder am Heimweg über den Vorfall gesprochen?

BF3: Nein, wir sind nur nach Hause gegangen. Wir wollten nur nach Hause.

R: Sie haben sich überhaupt nicht über den Vorfall überhalten?

BF3: Wir haben nur kurz darüber gesprochen, dass wir beide nichts gemacht haben, über mehr nicht. Ich habe ihn gefragt, ob er etwas gemacht hat, er sagte nein und ich auch, dass ich nichts gemacht habe. Wir dachten, es müsse sich um eine Verwechslung handeln und später dachten wir, dass es deshalb gewesen war, weil meine Mutter eine Anzeige erstattet hat.

R: Hatten Sie irgendwelche Verletzungen?

BF3: Ich kann es nicht genau sagen, seit dem Vorfall habe ich wenn ich nervös bin, ein zittern am linken Auge. Ich hatte Stress, war geschockt. Vielleicht hat meine Mutter auch blaue Flecken an mir gesehen.

R: Sie selbst wollten aber nicht zum Arzt gehen?

BF3: Nein, auch wenn ich Verletzungen gehabt hätte, wäre ich nicht hingegangen.

R: Warum nicht?

BF3: Was hätte ich angegeben sollen? Dass wir mitgenommen wurden?

R: Nein, zwecks einer Behandlung.

BF3: Ich war so unter Stress, ich konnte gar nichts unternehmen. Mir waren meine Verletzungen egal.

R: Wo war Ihre Mutter bei diesem Vorfall?

BF3: Sie war im Nebenzimmer.

R: Meinen Sie, sie hat von alle dem nichts mitbekommen?

BF3: Sie ist aufgestanden, hat alles mitgehört und gesehen.

R: Haben Sie das unmittelbar bei dem Vorfall bemerkt, dass Ihre Mutter alles gehört und gesehen hatte?

BF3: Ich hatte vorher ein Gespräch gehört.

R: Vorher sagten Sie es ist nichts gesprochen worden?

BF3: Doch ich habe schreien gehört, warum nehmt ihr die Kinder mit.

R: Das hörten Sie Ihre Mutter schreien?

BF3: Ja, ich habe nicht viel gehört, aber das habe ich gehört. Sie sagte warum nehmt ihr die Kinder mit, sie haben nichts gemacht.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF3: Vielleicht würden wir auch so verschwinden wie unser Vater. Ich bin hier nicht ohne Beschäftigung. Ich habe beim Roten Kreuz nachgefragt.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt und halten Sie diese aufrecht?

BF3: Ja, ich verweise auf das Vorbringen des BFV.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

Frage an BFV gibt es noch Stellungnahmen dazu oder wie vorher?

BFV: Wie vorher.

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R: Was machen Sie dzt. in Österreich? Wovon leben Sie?

BF3: Ich bin in letzter Zeit nur zu Hause. Ich war in XXXX früher in einem Deutschkurs. Ich lerne es jetzt alleine.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor? Wie wollen Sie für Ihre Familie sorgen wenn Sie in Österreich bleiben?

BF3: Ich habe keine Papiere und kann daher nicht arbeiten. Wenn jedenfalls nach Hilfe von mir gefragt worden wäre, hätte ich auch in einer wohltätigen Organisation gearbeitet.

BFV: Wenn Sie legal arbeiten dürften, würden Sie arbeiten?

BF3: Ja, natürlich.

R: Als was würden Sie dann arbeiten?

BF3: Als Landwirt. Ich würde gerne auf einem Bauernhof helfen wollen.

R: In Wien?

BF3: Nein, in XXXX bei meiner Mutter.

R: Haben Sie eine Einstellungszusage in Aussicht?

BF3: Ich weiß es nicht. Ich habe noch nicht gesucht, da ich keine Dokumente habe.

R: Sie wurden in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt.

BF3: Ja. Es tut mir sehr leid, was ich getan habe. Ich würde es auch gerne rückgängig machen.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?

BF3: Nein.

BFV: Sie sagten vorher, Sie seien in Österreich auch nicht untätig und hätten beim Roten Kreuz nach Ihrem Vater gesucht. Wenn Sie wieder in Tschetschenien wären, würden Sie dann dort auch noch nach ihm suchen?

BF3: Ja.

Die Verhandlung wird um 14:00 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:34 Uhr fortgesetzt.

BF4 betritt mit BF1 den Saal.

R befragt BF4 auf Deutsch.

R: Adam, wie seid ihr heute zu uns gekommen?

BF4: Erst mit dem Bus, dann mit dem Zug.

R: Seid ihr heute angereist?

BF4: Wir sind schon vorgestern gekommen.

R: Hast du schon viele Freunde?

BF4: Ja, ich habe schon einige Freunde.

R: Wie heißt die Schule die du besuchst?

BF4: NMS XXXX. Es geht mir gut in der Schule, nur Chemie ist etwas schwer, weil ich nicht alles verstehe.

R: Wer lernt denn mit dir?

BF4: Ich gehe zu einer Dame, sie war früher Lehrerin. Sie hilft mir.

R: Hast du ein Hobby?

BF4 Am liebsten fahre ich mit dem Fahrrad. Manchmal fahre ich alleine oder auch mit Freunden.

R: Bist du manchmal auch bei Freunden einladen?

BF4: Ja, zu Geburtstagsfeiern oder Grillpartys. Ich habe auch schon viele österreichische Freunde.

R: Hilfst du deiner Mutter auch?

BF4: Ja, besonders in den Ferien.

R: Hilfst du auch im Haushalt?

BF4: Ja, speziell in den Ferien und seit sie ihre Verletzung im Rücken hat, noch mehr.

R: Danke Adam ich habe alle Fragen gestellt

BF4: Wenn ich mit der Schule fertig bin, möchte ich einmal Zahnarzt werden.

(...)"

24. Mit Schreiben vom 28.01.2015 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt, dass er derzeit leider noch keine Einstellungszusage vorlegen könne, da der erhoffte Job in der Tischlerei schon vergeben sei. Er sei aber weiterhin intensiv auf der Suche.

25. Mit Schreiben vom 29.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Als seine Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer glaubwürdig Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und drei Geschwistern in XXXX. Am 26.09.2004 bekam der Vater des Beschwerdeführers einen Anruf auf seinem Handy und fuhr mit seinem Auto weg. Er wollte in einer halben Stunde zurück sein, kehrte aber nicht mehr zurück. Der Bruder des Beschwerdeführers rief seinen Vater an, konnte ihn telefonisch aber nicht erreichen. Am nächsten Morgen meldete sich ein Arbeitskollege des Vaters, da dieser nicht zur Arbeit erschienen war. Die Familie machte sich daher noch mehr Sorgen. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und Geschwister suchten überall nach ihm, sie riefen bei Krankenhäusern und in Leichenhallen an. Verwandte halfen bei der Suche. Drei Tage nach dem Verschwinden des Vaters erstattete die Mutter Anzeige bei der Polizei. Es wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Entführung eingeleitet. Die Mutter suchte auch Hilfe bei XXXX und beim Roten Kreuz. Im Jahr 2005 wurde das Verfahren wegen des Vaters des Beschwerdeführers eingestellt. Ein Ermittlungsbeamter in XXXX teilte dies der Mutter inoffiziell mit.

Am 01.10.2004 wurde ein Verwandter des Vaters namens XXXX, der bei der Suche nach dem Vater half, entführt. Er verschwand am Bahnhof in XXXX. Auch bezüglich dieses Verwandten wurde Anzeige bei der Polizei erstattet.

Nach einem Jahr ergebnisloser Suche nach dem Vater war die Mutter des Beschwerdeführers aus finanziellen Gründen gezwungen, mit ihren Kindern zurück nach Tschetschenien zu kehren. Dort lebte die Familie bei verschiedenen Verwandten und erstattete auch Anzeige wegen des Verschwindens des Vaters. Anfang März 2006, als sich die Familie im Haus der Tante des Beschwerdeführers aufhielt, drangen gegen 3Uhr Früh mehrere maskierte, bewaffnete Männer in das Haus ein und durchsuchten das Haus. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte die Männer zur Rede und fragte, was sie wollen. Die Männer sagten etwas wegen des Vaters. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete früher beim nationalen Sicherheitsdienst des ehemaligen Präsidenten XXXX. Die Mutter des Beschwerdeführers fand nach seinem Verschwinden Dokumente, die sie aber verbrannte, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Vermutlich suchten die Männer diese Dokumente. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit einem Gegenstand geschlagen und verlor das Bewusstsein. Als sich wieder zu sich kam, waren der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX verschwunden.

Der Beschwerdeführer sein Bruder wurden von den maskierten Männern mitgenommen. Ihnen wurde ein Sack über den Kopf gezogen, sie wurden zu einem Auto gebracht und dabei geschlagen. Man brachte sie mit dem Auto zu einem Platz außerhalb des Dorfes und ließ sie dort aussteigen. Dann fuhren die Männer weg. Der Beschwerdeführer und sein Bruder gingen zu Fuß nach Hause. Sie kehrten am nächsten Tag verängstigt und geschlagen, mit blauen Flecken, zurück. Die Mitnahme des Beschwerdeführers und seines Bruders sollte eine Warnung an die Mutter des Beschwerdeführers sein, damit sie keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich des Verschwindens ihres Ehemannes anstellt.

Anschließend reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2015) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:

(...)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken. (Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird.

Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der

engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

(...)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

(...)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

(...)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll), denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich durchwegs bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass dieser alle an ihn gerichteten Fragen detailliert und - soweit es ihm möglich war - umfassend beantwortet hat sowie dass dieser sichtlich bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Im Rahmen der intensiven Befragung traten auch keine gravierenden Ungereimtheiten bzw. Widersprüche auf und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die geeignet waren, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu erschüttern. Auch die Angaben der Mutter und des Bruders (XXXX) des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders, welche diese im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt haben, kann daher im Sinne der obigen Judikatur ein klares Bild konstruiert werden. Dies insbesondere auch deswegen, da sowohl der Beschwerdeführer, insbesondere aber auch seine Mutter und sein Bruder XXXX, die Ereignisse im Herkunftsstaat, nämlich das Verschwinden des Vaters im Jahr 2004, die anschließende intensive Suche nach dem Vater sowie den Vorfall im Jahr 2006, als der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX von maskierten, bewaffneten Männer mitgenommen wurden, sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im erstinstanzlichen Asylverfahren, als auch im Rahmen der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend - insbesondere im Grundgerüst - erzählt haben, mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnten. Dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder ist es mit ihren detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung gelungen, der erkennenden Einzelrichterin ein umfassendes und ausnehmend detailliertes Bild von der bis zu ihrer Ausreise in Tschetschenien herrschenden Lage und der dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen drohenden Verfolgungsgefahr zu zeichnen.

Ohne auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochten Bescheid genauer einzugehen bzw. sich mit den einzelnen Widersprüchen und Ungereimtheiten, welche dem Beschwerdeführer angelastet wurden, näher auseinanderzusetzen ist Folgendes zu erwähnen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders XXXX ist durchaus mit Widersprüchen und Ungereimtheiten belastet, welche auch weder durch die Ausführungen in der Beschwerde noch durch die Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung gänzlich ausgeräumt werden konnten. Aus Sicht der erkennenden Richterin sind diese Widersprüche und Ungereimtheiten aber nicht derart schwer, dass sie eine Asylgewährung ausschließen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder bereits seit dem Jahr 2006 in Österreich sind und unzählige Einvernahmen und Befragungen zu ihrem Asylverfahren stattgefunden haben und daher im gegenständlichen Fall - auch in Anbetracht der zum Teil angeschlagenen psychischen Gesundheitssituation einzelner Familienmitglieder - nicht erwartet werden kann, dass eine - in sämtliche Einzelheiten - gleichbleibende Erzählung möglich ist.

Dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2004 verschwunden ist und die Mutter des Beschwerdeführers anschließend alle Hebel in Bewegung gesetzt hat (Anzeige, Nachforschungen bei XXXX und dem Roten Kreuz usw.), um ihn zu finden, konnten die Mutter und der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig schildern, haben diese aber auch durch diverse Beweismittel dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft machen, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass sein Vater aufgrund seiner regimekritischen Haltung verschwunden ist und vermutlich ermordet wurde und dass seine Mitnahme und die Mitnahme seines Bruders im Jahr 2006 in Zusammenhang mit dem Verschwinden des Vaters bzw. den Recherchen der Mutter steht.

Es kann daher im Ergebnis aufgrund der kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war und zumindest subjektiv gegenwärtig ausgesetzt ist.

Die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid angeführten Argumente waren somit in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

In einer Gesamtschau betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin anschaulich gelungen, ein glaubwürdiges und schlüssiges Vorbringen darzulegen.

Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es denkbar, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2004 aufgrund von regimekritischer Haltung von staatlichen Strukturen entführt und seit damals verschwunden ist. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder aufgrund der von der Mutter angestellten Recherchen und Nachforschungen zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers in den Fokus der russischen Behörden geraten sind und der Beschwerdeführer und sein Bruder im Jahr 2006 deshalb entführt wurden, um die Mutter des Beschwerdeführers zu warnen und sie von weiteren Nachforschungen abzuhalten. Aufgrund des spurlosen Verschwindens des Vaters und der dem Beschwerdeführer und seines Bruders daraufhin erlittenen Befragung bzw. Mitnahme durch maskierte Männer, erscheint die beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.

In Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohnehin einer Verfolgung von staatlichen bzw. pro- russischen Kräften ausgesetzt war, nicht ziel führend gewesen wäre.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können und dass die Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen aufgrund der regimekritischen Haltung seines Vaters und der (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis stattzugeben.

Zu Spruchteil A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund bereits stattgefundener Übergriffe eine weitere Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.

Wie bereits oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner regierungskritischen Haltung seit 2004 verschwunden ist und vermutlich ermordet wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers erstattete daraufhin Anzeige und stellte Nachforschungen an und wurden die Mutter, der Beschwerdeführer und sein Bruder im Jahr 2006 deshalb von maskierten, bewaffneten Leuten zu Hause aufgesucht, bedroht und der Beschwerdeführer und sein Bruder kurzzeitig mitgenommen. Dies sollte eine Warnung sein, damit die Mutter des Beschwerdeführers keine weiteren Nachforschungen zum Verbleib ihres Ehemannes anstellt. Aufgrund der geschilderten Vorfälle erscheint die beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, aus welchen sich auch ergibt, dass es in Tschetschenien und unter dem Kadyrow- Regime bis zum heutigen Tag möglich ist, ehemalige und vermeintliche politisch anders Gesinnte sowie deren Familienangehörige festzunehmen, sowie in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der von Russland unterstütze tschetschenische Präsident Ramzan KADYROV sämtliche Personen oder Gruppierungen, die seine russlandnahe Politik kritisieren oder untergraben könnten, verfolgt werden, scheint es aus Sicht der erkennenden Richterin denkbar, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner früheren Tätigkeit für Präsident MASCHADOV von den pro-russischen Behörden entführt und ermordet wurde und der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter aufgrund ihrer Recherchen zum Verbleib des Ehemannes bzw. Vaters nach wie vor im Fokus der Behörden stehen und der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Im Falle des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinem, ehemals für MASCHADOV tätigen, verschwundenen Vater, aber auch aufgrund der Handlungen seiner Mutter (regimekritische Nachforschungen) - so wie bereits vor seiner Ausreise - unmittelbar von staatlicher (prorussischer) Seite eine Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Sippenhaftung im Erkenntnis vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 7 AsylG 1997 zu sehen ist. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt.

Somit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Familienverbandes, insbesondere zu seinem Vater, in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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