W221 1426048-2•BVwG W221 1426048-2
W221 1426048-2Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W221 1426048-2/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, Zl. 521994602, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Daniela Urban, LL.M. als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, stellte erstmals am XXXX als Minderjähriger vertreten durch seinen Vater in Österreich einen Asylerstreckungsantrag.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl. 04 05.059-BAT, Asyl gewährt. In weiterer Folge wurde auch dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB rechtskräftig verurteilt; von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.
Das Bundesasylamt leitete am 07.11.2011 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer wurde anlässlich der beabsichtigten Asylaberkennung am 14.02.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 Zl. 04 05.063-BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.07.2012, Z D20 426048-1/2012, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Für den Beschwerdeführer, der im Alter von 14 Jahren nach Österreich eingereist ist, seien keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden und es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr sprechen würden. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 20.09.2012 (Rechtskraft am 19.07.2013) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt.
Am 13.11.2014 verfasste der Beschwerdeführer aus der Haft ein handschriftliches, russisches Schreiben, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2014 begründete er seinen Antrag damit, dass er und seine Familie Angst vor dem tschetschenischen Rebellen hätten. Einige seiner Familienmitglieder seien 1999 und 2000 erschossen worden. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich sein Vater zur Flucht entschlossen. Bei seiner Rückkehr drohe ihm die Verurteilung wegen Landesverrat; dieses Verbrechen sei in Tschetschenien mit der Todesstrafe bedroht.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er durch seine Ausreise aus der Russischen Föderation Landesverrat begangen habe und ihm daher die Todesstrafe drohe. Es könne jederzeit jemand kommen und ihn mitnehmen. Sein Familienname sei bei der Behörde gespeichert. Er habe einen neuen Antrag gestellt, weil sie in der Justizanstalt wegen § 133 [gemeint wohl: § 133a StVG] Druck gemacht hätten.
Mit gegenständlichem, gemäß §§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 12.02.2015 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. In Tschetschenien werde die Todesstrafe seit dem Jahr 2009 nicht mehr angewandt, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, davon bedroht zu sein, ins Leere gehe. Es bestehe kein Grund anzunehmen, dass an dem Beschwerdeführer nach zwölf Jahren Aufenthalt in Österreich ein Interesse der russischen Behörden bestehe. In der Russischen Föderation lebten auch noch einige seiner Verwandten. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.
Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist drei Mal rechtskräftig verurteilt. Eine Tilgung ist nicht eingetreten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 Zl. 04 05.063-BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.07.2012, Z D20 426048-1/2012, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 20.09.2012 (Rechtskraft am 19.07.2013) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Im nunmehr am 13.11.2014 aus der Strafhaft angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den sie bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft wegen Landesverrat zur Todesstrafe verurteilt zu werden. Der am 13.11.2014 gestellte Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Festgestellt wird, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Russischen Föderation zwischenzeitlich nicht eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die asylberechtigten Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in der Russischen Föderation wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf dessen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2014 sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 12.02.2015.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen eigenen Angaben.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die er bereits im Erstverfahren behauptete bzw. welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr aufgrund seiner Ausreise wegen Landesverrates die Todesstrafe drohe, fehlt es an einem glaubhaften Kern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation vorgehalten. Aus dem Bericht der Österreichischen Botschaft in Moskau von September 2013 ergibt sich, dass die Todesstrafe in der Russischen Föderation aufgrund eines Moratoriums de facto abgeschafft ist. Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.07.2012, Z D20 426048-1/2012, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Asyl aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat und damit ein Asylausschlussgrund vorliegt.
Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.07.2012, Z D20 426048-1/2012, die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten - wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden - und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Ebenso hat der Asylgerichtshof im genannten Erkenntnis den Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK geprüft und eine Verletzung des Art. 8 EMRK verneint. Der Asylgerichtshof ist nach einer begründeten Interessensabwägung davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Auch in diesem Punkt ist keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, da der Beschwerdeführer bis zum XXXX in Haft saß.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit.mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
§ 75 (23) AsylG 2005 lautet:
"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Zu dieser Voraussetzungen ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der oben genannten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 eine aufrechte Ausweisung vorliegt, die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd FPG weitergilt. Darüber hinaus wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) mit Einreiseverbot (§ 53 FPG) ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in der Russischen Föderation hat sich seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf die Russische Föderation nicht geändert. Soweit der Beschwerdeführer nun behauptet, es drohe im aufgrund seines Ausreise die Todesstrafe wegen Landesverrat, fehlt diesem Vorbringen - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - der glaubwürdige Kern. Hinsichtlich der Straftaten des Beschwerdeführers liegt auch ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.07.2012 den Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK geprüft und eine Verletzung des Art. 8 EMRK verneint. Der Asylgerichtshof ist nach einer begründeten Interessensabwägung davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Auch in diesem Punkt ist keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, da der Beschwerdeführer bis zum XXXX in Haft saß.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 12.02.2015 einvernommen, und es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2015 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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