BVwG W207 2002679-1

W207 2002679-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2002679-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2002679.1.00

Spruch

W207 2002679-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Wien, Passnummer: 8545923, vom 05.09.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, beantragte am 12.05.2010 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "Begleitperson erforderlich" in diesen Pass. Nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 05.07.2010 rechtskräftig abgewiesen, der Grad der Behinderung wurde wegen der Funktionsbeeinträchtigung "Depressives Syndrom" auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. festgestellt.

Am 27.02.2013 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag ist darüber hinaus zu entnehmen, dass, sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, der Beschwerdeführer die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpasses beantrage, insbesondere: "Begleitperson, Fahrpreisermäßigung".

Neben seinem Meldezettel und Führerschein in Kopie legte er dabei folgende Unterlagen vor:

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.02.2013 über die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit

Klinische Bestätigung desXXXX Krankenhauses der Stadt XXXX, Sozialpsych./ Verhaltenstherapeutische Ambulanz, vom 12.10.2010

Ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 26.11.2012

Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit vom 05.12.2012

Klinische Bestätigung des XXXX Krankenhauses der Stadt XXXX, Sozialpsych./ Panikattacken- Ambulanz, vom 16.10.2012

Röntgenbefund vom 08.01.2013

Kurzbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 22.02.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.04.2013 wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag die Funktionseinschränkungen der Leidensposition

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Kombinierte Persönlichkeitsstörung bei Depressio

3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Angst- und Panik-symptomen sowie Somatisierung einhergehend, jedoch ohne Notwendigkeit rezenter stationärer Aufenthalte an Fachabteilungen g. z.585 30

zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. festgesetzt. Ein auch mit der psychiatrischen Grunderkrankung in Zusammenhang stehender Bluthochdruck ohne dokumentierte Folgeschäden erreiche keinen Grad der Behinderung, da er medikamentös kompensierbar sei. Es würden weiters keine Hinweise vorliegen, die das Vorliegen eines Magengeschwürs aktuell belegen würden. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen auch keinen Grad der Behinderung erreichen. Die übrigen Leiden würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Der Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit dem Jahr 2010. Stellung nehmend zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass sich bezüglich des psychiatrischen Leidens seit dem Vorgutachten bei Fehlen rezenter stationärer Aufenthalte an Fachabteilungen keine maßgebliche Änderung objektivieren lassen habe, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2013 wurde dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Vertreter des Beschwerdeführers das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.09.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes vom 02.10.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.10.2013, fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, erhoben. Ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden affektiven Störung mit episodisch paroxysmaler Angst, Agoraphobie und länger anhaltenden Panikzuständen. Weiters bestehe eine Angst- und depressive Störung, welche auf suizidale Gedanken beinhalte. Es liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen und passiv aggressiven Anteilen, paranoiden Symptomen, Symptomen einer autistischen Reststörung und Messiesymptomatik vor. Weiters liege eine kombinierte (psychogene und somatogene) Potenzstörung mit Tendenz zu Fetischismus vor. Aufgrund der neurologisch/psychiatrischen Diagnosen habe der Beschwerdeführer bereits mehrere, in der Beschwerde aufgelistete, stationäre Aufenthalte gehabt. Der geplante stationäre Aufenthalt im Sonnenpark Neusiedl habe nach den ersten 48 Stunden abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer aufgrund massiver Überforderung und teilweise paranoiden Reaktionen von dem Therapieangebot nicht profitieren habe können, obwohl er sehr bemüht und therapiewillig gewesen sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer neuerlich für einen Therapieplatz am Therapiezentrum XXXX für eine stationäre Aufnahme seit 20.06.2013 vorgemerkt. Da es bereits aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung zu mehreren stationären Aufenthalten gekommen sei, sei die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose mit 30 v.H. jedenfalls als zu gering festgestellt. Es hätte hier mindestens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden müssen. Weiters bringe der Beschwerdeführer vor, dass darüber hinaus eine arterielle Hypertonie, Ulcus ventriculi und Refluxösophagitis II mit Hiatushernie, gemischter Hyperlipidämie, Splenomegalie sowie Zustand nach Polytoxikomanie vorliege. Diese Diagnosen hätten ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Ferner bestehe eine Wirbelsäulen- und Bandscheibenläsion (Prolaps L5/S1) mit myogenen Verspannungen und Tendenz zu Lumboischialgien sowie rezidivierenden Par- und Dysästhesien, welche beim Beschwerdeführer sehr wohl zu funktionellen Einschränkungen führen würden. Diese Diagnosen hätten daher ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Bezug einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension und einem Pflegegelt in Höhe der Stufe 2 stehe. Im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung hätte richtigerweise festgestellt werden müssen, dass beim Beschwerdeführer insgesamt ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v. H. vorliege und die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben seien. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie eine handschriftliche Darstellung des Beschwerdeführers über sein Leiden vom 13.09.2013 beigelegt.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden in der Folge ein nervenfachärztliches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeholt.

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.12.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Diagnosen:

1. Persönlichkeitsstörung und Panikstörung 585 40%

4 Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung im Alltag mit stat. Aufnahme im letzten Jahr und Dauertherapie

BEGRÜNDUNG (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl. 59/1-3: Die psychischen Beschwerden mit deutlichen objektivierten Symptomen, die auch befundmäßig belegt sind wurden neu eingestuft, der GdB wurde erhöht.

Abl. 38-46: siehe Begründung ABl. 59/1-3

Abl. 59/1-30: siehe Begründung ABl. 59/1-3

Abl. 48-52: Im Vergleich zum VGA wurde der GdB erhöht, da ein langjähriger Verlauf der Erkrankung, welcher mit antidepressiver Kombinationstherapie und Psychotherapie behandelt wird, vorliegt mit deutlicher Beeinträchtigung im Alltag."

Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.12.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Beurteilung:

1. Persönlichkeitsstörung und Panikstörung 585 40%

Heranziehung dieser Position mit 4 Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung im Alltag mit stat. Aufnahme im letzten Jahr und Dauertherapie

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 20%

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörung und rezidivierende Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L5-S1

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig von Hundert (40 v.H.). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dies kein relevantes Zusatzleiden darstellt.

Stellungnahme:

Im Vergleich zum Gutachten der 1. Instanz (Abl. 48-52) kommt es insbesondere aufgrund des neurologischen Gutachtens und unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde (Abl. 59/10-24 und 28-30) zu einer höheren Einstufung des Leidens 1 und somit des Gesamtgrades der Behinderung. Das neu aufgenommene Wirbelsäulenleiden (Position 2) rechtfertigt jedoch keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.

Die übrigen, in der Berufung vom 2.10.2013 (Abl. 59/1-3) dargelegten Einwendungen sowie jene von Abl. 59/31-34 konnten nicht nachvollzogen werden.

Bei Durchsicht der in der ersten Instanz vorgelegten Befunde (ABl. 38-46) fanden sich keine neuen relevanten Erkenntnisse.

Der ebenfalls nachgereichte Befund Abl. 59/25-27 entspricht Abl. 41-43.

Steatosis hepatis ohne maßgebliche dokumentierte Erhöhung der Leberfunktionsparameter, Hyperlipidämie, Splenomegalie, durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand nach Magengeschwür und Refluxösophagitis, sowie eine arterielle Hypertonie, bei der durch regelmäßige Medikamenten-Einnahme üblicherweise ausgeglichene Regulationswerte zu erzielen sind, erreicht keinen Grad der Behinderung.

Dauerzustand."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit E-Mail vom 02.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an psychotherapeutischen, psychologischen und psychiatrischen Bestätigungen über Behandlungen der letzten Jahre zum Beweis für bereits jahrelang bestehende psychische Probleme. Außerdem legte er einen Arztbrief des AKH Wien vom 20.06.2014 über seine Behandlung in der do. Schlafambulanz vor.

Mit als "Urgenz" bezeichneten Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 02.09.2014 wurde im Namen des Beschwerdeführers urgiert und um Bekanntgabe ersucht, welche Hintergründe einer Entscheidung bei mittlerweile elfmonatiger Verfahrensdauer entgegen stehen würden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014 wurde dem Kriegsopfer- und Behindertenverband als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Urgenzschreiben vom 02.09.2014 mitgeteilt, dass die Vorlage der neuen medizinischen Beweismittel vom 02.09.2014 die Einholung einer weiteren ergänzenden medizinischen Stellungnahme durch den befassten Sachverständigen erforderlich mache.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in der Folge mit Ersuchen vom 12.09.2014 der bisher befasste allgemeinmedizinische bzw. der nervenfachärztliche Sachverständige um Ergänzung des jeweiligen Sachverständigengutachtens vom 10.12.2013 und Stellungnahme ersucht, ob die neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden.

Am 25.09.2014 kündigte der Beschwerdeführer telefonisch an, noch weitere Befunde vorlegen zu wollen und gab bekannt, die Vollmacht an den Kriegsopfer- und Behindertenverband aufgelöst zu haben. Daraufhin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beim Kriegsopfer- und Behindertenverband telefonisch nachgefragt, ob die Vollmacht noch aufrecht sei. Es wurde mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft gekündigt worden sei, eine Kündigung jedoch immer nur mit Ende des Jahres möglich sei, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erlösche demnach erst mit 31.12.2014.

Mit E-Mail vom 25.09.2014 legte der Beschwerdeführer (seinem eigenen Vorbringen zu Folge "zum Teil sehr alte") weitere medizinische Befunde zu seinem psychischen Leiden vor.

Mit E-Mail vom 26.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer weiters ein Sonographie-Befund des Oberbauches vom 23.09.2014 vorgelegt.

Mit E-Mail vom 20.10.2014 legte der Beschwerdeführer diverse Befunde vor, welche bestätigen würden, dass er schon seit seiner Kindheit wegen massiver psychischer Probleme, mehrerer Ohnmachten im Unterricht, Konzentrationsdefizit und Legasthenie zusätzlich zur laufenden Psychotherapie bereits damals zum Psychiater geschickt worden sei.

Diese ärztlichen Stellungnahmen, Bestätigungen und Befunde wurden vom Bundesverwaltungsgericht dem Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice zwecks Ergänzung der Sachverständigengutachten nachgereicht, dies verbunden mit dem Ersuchen, diese Beweismittel im Rahmen der ergänzenden Stellungnahmen zu den bereits bisher erstellten Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.

Der nervenfachärztliche Sachverständige führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2014 Folgendes aus:

"Die neuen Befunde beinhalten diverse Bestätigungen von Psychotherapien 1990-2006 und einen Befund vom 20.6.2014 (Amb. AKH Neurologie) mit den Diagnosen Obstruktive Schlafapnoe und Restless Leg Syndrom mit einem Behandlungsvorschlag. Dieser Befund bedingt keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, da die Beschwerden erst kurz (ca. 3 Monate) behandelt werden und keine Informationen bezüglich eines Behandlungserfolges vorliegen. Die Bestätigungen der stattgehabten Psychotherapien bedingen ebenfalls keine Änderung der Einschätzung (im GdB enthalten)."

In der Gutachtensergänzung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.10.2014 wurde Folgendes - in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer - vertreten durch den KOBV - hat im Rahmen der Beschwerde neue Befunde vorgelegt.

...

Aufgrund der erforderlichen CPAP Maskenbeatmung führt dies zu einer Neufassung des Gutachtens mit Aufnahme dieser Gesundheitsschädigung in den Leidenskatalog:

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:

1. Persönlichkeitsstörung und Panikstörung 585 40%

Heranziehung dieser Position mit 4 Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung im Alltag mit stat. Aufnahme im letzten Jahr und Dauertherapie

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 20%

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörung und rezidivierende Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L5-S1

3. Obstruktive Schlafapnoe g.z. 293 20%

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da CPAP Maskenbeatmung erforderlich

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig von Hundert (40 v.H.).

Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2-3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Steatosis hepatis ohne maßgebliche dokumentierte Erhöhung der Leberfunktionsparameter, Hyperlipidämie, Splenomegalie, durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand nach Magengeschwür und Refluxösophagitis, sowie eine arterielle Hypertonie, bei der durch regelmäßige Medikamenteneinnahme üblicherweise ausgeglichene Regulationswerte zu erzielen sind, erreicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme:

Das neu aufgenommene Leiden (Position 3) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung und bedingt somit keine abweichende Beurteilung des bisherigen Gesamtgrades der Behinderung, da die Schlafapnoe ebenso wie die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen keine relevanten Zusatzleiden darstellen.

Die übrigen neu vorgelegten Befunde führen darüber hinaus auch zu keiner Änderung der Einschätzung."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 28.11.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, datiert mit 01.04.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.12.2014, wurde dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege, nicht seinem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Die bisherigen Einwendungen würden aufrecht gehalten. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkrankungen hätte festgestellt werden müssen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gegeben seien.

Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 07.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2015, wurde dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben, dass die Vertretungsvollmacht aufgekündigt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 27.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde in Kopie aufliegenden Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen des nervenfachärztlichen Sachverständigen vom 30.09.2014 und des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 28.10.2014, welche die noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten nervenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.12.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ergänzen.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit sämtlichen vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der nervenfachärztliche und der allgemeinmedizinische Sachverständige ordneten in ihren Gutachten vom 10.12.2013 das psychische Leiden des Beschwerdeführers unter der Richtsatzposition 585 ein, wie dies auch bereits im dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 15.04.2013 festgestellt wurde. Infolge der Einwendungen und der nachträglichen Vorlage weiterer Befunde wurde das Leiden nunmehr jedoch mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. um eine Stufe höher eingeschätzt als im seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Weiters wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 10.12.2013 als zusätzliches Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" aufgenommen, welches mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde, den Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht weiter erhöhte, da es den Ausführungen des Sachverständigen zufolge mangels maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung kein relevantes Zusatzleiden darstellt. Nach Vorlage weiterer medizinischer Befunde wurde im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2014 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgeführt, die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel würden im Ergebnis keine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers bewirken. Mit allgemeinmedizinischer Gutachtensergänzung vom 28.10.2014 wurde ergänzend nunmehr die Funktionseinschränkung "Obstruktive Schlafapnoe" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. als dritte Leidensposition aufgenommen, welche jedoch ebenso wie die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen kein relevantes Zusatzleiden darstellt und somit keine Änderung im Sinne einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkte.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten und den Gutachtensergänzungen weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11.12.2014 keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten und geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Bezüglich der bereits von den beiden Sachverständigen in deren Gutachten berücksichtigten vorgebrachten Funktionseinschränkungen, vor allem das psychische Leiden betreffend, wurden lediglich die bisherigen Einwendungen aufrecht gehalten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und der Gutachtensergänzungen. Das nervenfachärztliche Gutachten vom 10.12.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2014 sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 10.12.2013 und die Gutachtensergänzung vom 28.10.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag vor dem 31. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.07.2010, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde, vorliegt.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.12.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2014 sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 10.12.2013 und die Gutachtensergänzung vom 28.10.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeiten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Insoweit der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.02.2013 auch den Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass umfasst, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2013 keinen Abspruch über einen solchen (allenfalls) gestellten Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst, die Beschwerde daher einen diesbezüglichen Anfechtungsgegenstand nicht beinhaltet und daher eine Entscheidung über einen solchen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sein kann, dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen, weil der Grad der Behinderung von der belangten Behörde mit 30 v.H. eingeschätzt wurde, der Gesamtgrad der Behinderung aktuell allerdings mit 40 v.H. festzusetzen ist, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG allerdings dennoch nicht vorliegen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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