BVwG W166 2004077-1

W166 2004077-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W166 2004077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2004077.1.00

Spruch

W166 2004077-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom XXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Kopie seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

OP: VU XXX, als Beifahrer im PKW in XXX verunfallt, Urethraabriss links, Beckenfraktur, auch OP der li. Hüfte, Erstversorgung in Kabul, nächste OP im XXX, XXX urolog. OP, 2-malige OP im XXX, postop. Problem, da messerteil in der Blase nach OP im XXX verblieben ist, OP im AKH Wien: Entfernung des Fremdköpers 04/2012, bleib. Schäden: Schmerzen im OP-Gebiet, keine Therapie, geringgradige Miktionsstörung.

HTEP li. XXX im XXX nach geheiltem Beckenbruch durch Unfall XXX, weitere urolog. XXX, keine genauen Angaben.

Derzeitige Beschwerden:

Miktionsstörung, Schmerzen im OP-gebiet, und li. Hüftgelenk

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Bewegungsstörung des linken Hüftgelenkes nach Beckenbruch und Hüfttotalendoprothese links

oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar:

geringe Beinlängendifferenz inkludiert 02.05.07 20

2 Zustand nach operiertem traumatischen Ausriss der Harnröhre 2008

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Operation mit Miktionsstörung ohne ständiges Therapieerfordernis gz 08.01.06 20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Urolog.Bef. (Harnröhrenenge, Z.n. postraum. Harnröhrenverletzung, OP-zystoskop. DK-Einlage) vom XXX, Urolg. Bef. (Harnröhrenenge, Z.n. postraum. Harnröhrenverletzung) vom XXX, Urolg. Bef. (Harnröhrenenge, Z.n. postraum. Harnröhrenverletzung) vom XXX, Urolog. Bef. (Urethraabriß bei VU) vom XXX,

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt bis zum XXX Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Ambulanzkarte des XXX vom XXX sowie eine Verordnung und einen Befundbericht des XXX vom XXX vor.

Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXFolgendes ausführte:

"Keine neuen Aspekte, inbes. auch stehen die nachgereichten Befunde nicht im Widerspruch zur bereits in adäquater Höhe vorliegenden Einstufung der Leiden Nr. 1 und 2. Somit keine Änderung."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXX, sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine neuen Aspekte ergeben. Die nachgereichten Befunde stünden nicht im Widerspruch zur bereits in adäquater Höhe vorliegenden Einstufung der Leiden Nr. 1 und 2. Somit könne keine Änderung des Gutachtens vorgenommen werden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht am XXX Beschwerde und legte den bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befundbericht des XXX vom XXX und ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXX vor. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde festgestellt habe, der Beschwerdeführer würde an einem Zustand nach operiertem traumatischen Ausriss der Harnröhre XXX leiden und eine Miktionsstörung ohne ständiges Therapieerfordernis läge vor. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass aufgrund dieses traumatischen Harnröhrenabrisses mehrfache Harnröhrenrekonstruktionen und mehrfache Bougierungen der stenosierten Urethra erforderlich gewesen seien, und eine Harnröhrenplastik eingesetzt habe werden müssen. Als Folge davon leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie Parästhesien perineal und einer erektilen Dysfunktion. Dies stelle erhebliche funktionelle Einschränkungen dar, welche jedenfalls einen höheren Grad der Behinderung als 20 v.H. für die unter der laufenden Nummer 2 geführte Diagnose rechtfertige.

Der Beschwerdeführer müsse sich postoperativ nach wie vor einer regelmäßigen Bougierungstherapie der Harnröhre unterziehen und bedürfe ständiger urologischer Kontrolle. Die Aussage der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei ohne ständiges Therapieerfordernis, sei daher nicht nachvollziehbar.

Die als Folge der beschriebenen Verletzungen eingetretene erektile Dysfunktion hätte im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers gesondert berücksichtigt werden müssen. Ebenso hätte die bestehende Doppelniere beidseits gesondert Berücksichtigung finden müssen.

Zu der unter der laufenden Nummer 1 geführten Diagnose werde ausgeführt, dass aufgrund des Zustandes nach Beckenfraktur ein Beckenhochstand rechts von + 1,5 cm sowie ein Zustand nach Hüft-TEP links im XXX vorliege. Aufgrund dieser Diagnosen bestünden nicht nur mäßiggradige sondern höhergradige Funktionsstörungen, weshalb auch die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 v.H. hätte eingestuft werden müssen.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und des vorgelegten ärztlichen Attestes, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der im Sachverständigengutachten vom XXX, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Der Berufungswerber erlitt XXX im Rahmen eines Verkehrsunfalls in XXX einen Beckenbruch und einen Ausriss der Harnröhre. Der Beckenbruch ist zwischenzeitlich knöchern durchbaut. Es besteht ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit geringer Funktionsstörung im linken Hüftgelenk und ohne dokumentierte Lockerungszeichen des Prothesenschaftes. Nach mehrmaliger Operation der Harnröhre ist eine normale Blasenentleerung möglich; die Irritation mit geringen Miktionsbeschwerden, widerkehrende Harnwegsinfekte und Errektionsstörung werden unter lf. Nr. 2) miterfasst. Die neu vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere das hausärztliche Attest, das nur eine Diagnoseliste beinhaltet, sowie der Befund der urologischen Klinik des AKH Wien weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen.

Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen.

Da die Befunde ausreichende Angaben über den Leidenszustand machen, ist eine persönliche Untersuchung nicht erforderlich.

Beurteilung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Bewegungsstörung des linken Hüftgelenkes nach Beckenbruch und Hüfttotalendoprothese links

oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar, geringe Beinlängendifferenz inkludiert 02.05.07 20

2 Zustand nach operiertem traumatischen Ausriss der Harnröhre 2008

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Operation mit Miktionsstörung, wiederholten Harnwegsinfekten und Errektionsstörung ohne ständiges Therapieerfordernis gz 08.01.06 20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Der Gesamt-GdB beträgt 20%, weil der führende GdB des Leidens 1) durch die Leiden 2) nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Nachsatz: Eisenmangel kann üblicherweise medikamentös ausgeglichen werden und erreicht ohne transfusionspflichtige Anämie keinen Grad der Behinderung. Vitamin-D-Mangel erreicht keinen Grad der Behinderung."

Mit Schreiben vom XXX wurde dem KOBV als Vertreter für den Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXX wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mindestens zweimal wöchentlich eine Selbstkatheterisierung als Folge des traumatischen Aufrisses der Harnröhre durchführen müsse. Nicht nachvollziehbar sei, dass nicht berücksichtigt werde, dass er sich regelmäßig Bougierungstherapien der Harnröhre unterziehen müsse und es ständiger urologischer Kontrolle bedarf. Dieser Umstand spreche dafür, dass ein ständiges Therapieerfordernis beim Beschwerdeführer vorliege. Aufgrund dieses Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer auch regelmäßig selbst katheterisieren müsse, hätte richtigerweise ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen. Außerdem halte der Beschwerdeführer die Anträge auf Begutachtung durch einen urologischen und einen orthopädischen Sachverständigen aufrecht.

Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte, wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin vorgelegt, der in einer Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom XXX Folgendes ausführte:

"Der Berufungswerber legt neue medizinische Befunde (siehe Abl. 47 (hausärztliches Attest vom XXX) vor und lässt durch seinen Vertreter auf Abl. 50 und 51 einwenden, dass wegen stattgehabter Verletzung der Harnröhre und wiederholter urologischer Behandlungen (Bougierung der Harnröhre) sowie Kontrolluntersuchungen durch den urologischen Facharzt ein höherer Grad der Behinderung angemessen sei. Es bestünde eine erektile Dysfunktion und eine Doppelniere beidseits. Weiters lässt der Berufungswerber vorbringen, dass bei Zustand nach Beckenfraktur und Hüftgelenksersatz links XXX sowie Beckenschiefstand eine höhergradige Funktionsstörung bestehe.

Die vorliegenden objektiven Befunde hinsichtlich der urologischen Gesundheitsschädigung und die im klinischen Befund erhobenen Sachverhalte rechtfertigen die unter lf. Nr. 2 erfasste Einschätzung. Es werden keine Befunde vorgelegt, die die Notwendigkeit einer Selbstkatheterisierung belegen. Die letzte Bougierung der Harnröhre fand XXX statt. Die geltend gemachten Kontrolluntersuchungen durch den urologischen Facharzt bedingen keinen höheren Grad der Behinderung.

Die Beurteilung des Gesundheitsschädigung bei Zustandes nach geheilter Beckenfraktur, geringem Beckenschiefstand und Zustand nach Hüftgelenksersatz erfolgt auf Basis der funktionellen Einschränkung und nicht auf Basis der Diagnose, wie im Schriftsatz des Beschwerdeführers fälschlicherweise angenommen wird.

Es liegen keine objektiven medizinischen Befunde vor, die eine höhergradige Funktionsstörung belegen, als anlässlich der Untersuchung ermittelt wurde und sohin kann hier keine abweichende Beurteilung erfolgen.

Da die vorgelegten Befunde eine schlüssige Sachverhaltsermittlung ermöglichen und keine Änderung gegenüber dem klinischen Befund vom XXX anzunehmen ist, kann auf eine nochmalige Untersuchung verzichtet werden."

Mit Schreiben vom XXX wurden dem KOBV als Vertreter für den Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Ergänzung zum Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXX brachte der Beschwerdeführer vor, die bisherigen Einwendungen aufrecht zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXX, der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXX sowie den ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXX und vom XXX.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von dem medizinischen Sachverständigen in die Sachverständigengutachten einbezogen und bei der Beurteilung berücksichtigt.

Im Sachverständigengutachten vom XXX wird ausführlich dargelegt, dass die vorgelegten Befunde nicht von den Ermittlungsergebnissen abweichen und nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stehen.

Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXX wird umfassend ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde hinsichtlich der urologischen Gesundheitsschädigungen nach operiertem traumatischen Ausriss der Harnröhre XXX mit Miktionsstörung, wiederholten Harnwegsinfekten und Errektionsstörung ohne ständiges Therapieerfodernis, und die im klinischen Befund erhobenen Sachverhalte, die im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXX unter Nr. 2 festgestellte Einschätzung rechtfertigen. Die neu vorgelegten Befunde, insbesondere das hausärztliche Attest, das nur eine Diagnoseliste beinhaltet, sowie der Befund der urologischen Klinik des XXX, weichen nicht vom Ermittlungsergebnis ab.

Der medizinische Sachverständige stellt überdies fest, dass nach mehrmaliger Operation der Harnröhre eine normale Blasenentleerung möglich ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers die bestehende "Doppelniere beidseits" hätte ebenfalls gesondert berücksichtigt werden müssen, wird festgehalten, dass die "Doppelniere beidseits" vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXX berücksichtigt wurde.

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er müsse sich regelmäßig eine Selbstkatheterisierung vornehmen und wiederholt urologische Behandlungen (Bougierung der Harnröhre) vornehmen lassen, führt der medizinische Sachverständige in der Ergänzung zum Gutachten vom XXX aus, dass keine Befunde vorgelegt wurden, die eine Selbstkatheterisierung belegen. Zudem fand die letzte Bougierung der Harnröhre im Jahr 2011 statt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten urologischen Kontrolluntersuchungen bedingen keinen höheren Grad der Behinderung.

Bezug nehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Zustandes nach Beckenfraktur ein Beckenhochstand rechts von + 1,5 cm sowie ein Zustand nach Hüft-TEP links im XXX vorliege, und daher nicht nur mäßiggradige sondern höhergradige Funktionsstörungen vorlägen, weshalb auch die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 v.H. hätte eingestuft werden müssen, legte der medizinische Gutachter im Sachverständigengutachten vom XXX dar, dass der Beckenbruch zwischenzeitlich knöchern durchbaut ist, und ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit geringer Funktionsstörung im linken Hüftgelenk und ohne dokumentierte Lockerungszeichen des Prothesenschaftes vorliegt.

Im Gutachten vom XXX wurde diesbezüglich festgestellt, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigung bei einem Zustand nach geheilter Beckenfraktur, geringem Beckenschiefstand und einem Zustand nach Hüftgelenksersatz auf Basis der funktionellen Einschränkung erfolgt, und nicht wie vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen fälschlicherweise angenommen, auf Basis einer Diagnose.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass betreffend die unter 1 erfasste Leiden "Bewegungsstörung des linken Hüftgelenkes nach Beckenbruch und Hüfttotalendoprothese links, oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar: geringe Beinlängendifferenz inkludiert" keine objektiven medizinischen Befunde vorliegen, die eine höhergradige Einstufung belegen, als anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers ermittelt worden ist.

Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zu den Parteiengehören gestellten Anträgen, auf Durchführung von orthopädischen und urologischen Begutachtungen, führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXX aus, dass die vorgelegten Befunde eine schlüssige Sachverhaltsermittlung ermöglichen und keine Änderung gegenüber dem klinischen Befund anzunehmen ist, und daher auf eine nochmalige Untersuchung verzichtet werden kann. Auch im medizinischen Sachverständigengutachten vom XXX hat der Sachverständige bereits festgestellt, dass die Befunde ausreichende Angaben über den Leidenszustand machen, und eine persönliche Untersuchung nicht erforderlich ist.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXX, die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXX sowie die ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXX und vom XXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Da in den gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXX, vom XXX und vom XXX, sowie der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal oder high technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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