W166 2001742-1•BVwG W166 2001742-1
W166 2001742-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2001742-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Chronische Uveitis beider Augen, Chronisches Maculaödem beidseits, Posner-Schlossmann-Syndrom beider Augen mit Glaukomanfällen, Zustand nach Netzhautdefekt links
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Richtsatz gemäß Tabelle 11.02.01
Tab. K3/Z4 30
2 Geringe Wortfindungsstörung, Zustand nach Serienrippenfraktur links
Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Insult, unterer Rahmensatz bei geringem bleibendem Defizit. 04.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht.
Begründung: keine wechselseitige Leidensbeeinflussung
Es liegt ein Dauerzustand vor."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer sein Krankheitsbild nochmals zu überprüfen, und brachte vor, dass der erlittene Schlaganfall und die Folgeschäden sowie der dadurch erlittene schwere Unfall mit Serienrippenbruch nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Sehbehinderung, die starke Lichtempfindlichkeit, das sehr verschwommene Sehen sowie die Schleier vor den Augen mögen nochmals überprüft werden. Der Beschwerdeführer ersuchte weiters, die von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten Untersuchungsbefunde von einem Facharzt für Neurologie und einem Facharzt für Augenheilkunde anzufordern und einzusehen.
Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Aspekte, wurde der Akt samt den fachärztlichen Gutachten neuerlich einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde vorgelegt, der in seinem Aktengutachten vom XXXX im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Chronische Uveitis beider Augen, Chronisches Maculaödem beidseits, Posner-Schlossmann-Syndrom beider Augen mit Glaukomanfällen, Zustand nach Netzhautdefekt links
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Richtsatz gemäß Tabelle 11.02.01
Tab. K3/Z4 30
2 Geringe Wortfindungsstörung,
Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Insult, unterer Rahmensatz bei geringem bleibendem Defizit. 04.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen keine höhere Einschätzung des Gesamt-Grades der Behinderung ergibt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Fraktur der 6. Und 7. Rippe links bedingt keinen relevanten funktionellen Ausfall und deshalb auch keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung der Funktionseinschränkungen 1 und 2 sowie des Gesamt-Grades der Behinderung.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Zu den vorgelegten Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und eines Facharztes für Neurologie, die seitens der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt wurden, führte der medizinische Sachverständige in seiner ärztlichen Stellungnahme vom XXXX zusammengefasst aus:
"Die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension durch die XXXX hat keinen Einfluss auf die Einschätzung. Die Einschätzung erfolgte in korrekter Weise. Nach nochmaliger Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen ergibt sich keine Änderung des Gesamt-Grades der Behinderung."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorliegenden Unterlagen keine Änderung des Gesamt-Grades der Behinderung ergeben hätten, und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht am XXXX Beschwerde und brachte vor, dass ihn seine Augenerkrankung und die Folgeschäden nach seinem Schlaganfall im täglichen Leben sehr einschränken würden. Seine Sehkraft werde ständig schlechter und die Lichtempfindlichkeit seiner Augen sei so stark, dass der Beschwerdeführer ohne Sonnenbrille nicht mehr ins Freie gehen könne. Das Arbeiten am Notebook und das Fernsehen sei ihm nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer neige zu extremer Kraftlosigkeit, starker Müdigkeit, Schwindelanfällen und beim Gehen zum Stolpern, wodurch es auch zu seinem schweren Unfall mit Serienrippenbrüchen gekommen sei. An sein früheres Arbeitsleben sei nicht mehr zu denken, und das falle dem Beschwerdeführer schwer, da er sich vom KFZ-Mechaniker Lehrling zum Kundendienstleiter hochgearbeitet habe. Der Beschwerdeführer könne die meisten Sportarten nicht mehr ausführen. Aus den dargelegten Gründen könne der Beschwerdeführer die Beurteilung nicht anerkennen und ersuche ein neuerliches Gutachten zu erstellen.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Augenheilkunde und Optometrie sowie der Allgemeinmedizin vorgelegt.
In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Seit XXXX rezidivierende Iridocyclitis beidseits -Behandlung im XXXX, XXXX und
KH XXXX
Besserung durch eine Immunbehandlung im XXXX
Seit XXXX rezidivierende Glaucomanfälle re li - Behandlung mit Augentropfen
XXXX latente TBC festgestellt - mit Tuberculostatia behandelt
XXXX Behandlung peripherer Netzhautrisse Ii mit Kryo, Gas und ALK
Hatte intravitreale Injektionen mit Cortison bds re li
Seit 3 Wo wieder Zunahme der Entzündung rechts, sieht bds schlechts Ii re
Ist sehr lichtempfindlich
Therapie dzt Ultracortenol AT stündlich, Yellox AT 2x bds
Cosopt AT iB bei Augendrucksteigerung
Mitgebrachte Befunde des XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX
wurden eingesehen
Augenbefund:
Visus rechts -1,25sph +0,75cy117° 0,3 add +2,0sph Jg 3 bin
Links -0,75sph +0,75cy1164° 0,2
Beide Augen VBA BH gering gerötet, HH zentral klar, keine Beschläge,
Tyndall neg
Linsensklerose
Fundi: viele geformte GK Trübungen, vz Zellen
Papille oB, zentrale PEV li re, fraglich geringes Ödem re, peripher Narben
links nach ALK und Kryo, vz Gefäßeinscheidungen
Diagnose:
Chronische Aderhautentzündung mit rezidivierenden Augendrucksteigerungen
beidseits, degenerative Veränderungen der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,2
Pos. 11.02.01 GdB 40%
Tabelle Kolonne4 Zeile5
Gegenüber dem Vorgutachten vom XXXX AbI. 34 - 37 besteht ein schlechteres Sehvermögen, daher Anhebung des Augen GdB von 30% auf 40%"
In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen zusammengefasst Nachfolgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte und Sachverhalt:
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 53/2 wird eingewendet, dass die Augenerkrankung und die
Folgeschäden nach dem Schlaganfall im täglichen Leben des Hrn. XXXX erhebliche Einschränkungen bewirken. Die Sehkraft werde ständig schlechter und die Lichtempfindlichkeit der Augen sei sehr stark.
Weiters leide er an extremer Kraftlosigkeit, starker Müdigkeit und Schwindelanfällen. Es bestehe aufgrund einer Stolperneigung eine Sturzgefahr. Im Rahmen eines solchen Sturzes zog er sich auch einen Serienrippenbruch zu.
Laut Beschluss wird die zweitinstanzliche Untersuchung durch einen FA f. Augenheilkunde und einem Allgemeinmediziner durchgeführt, dem Allgemeinmediziner obliegt die zusammenfassende Beurteilung.
Zwischenanamnese:
Keine relevante zwischenzeitliche Erkrankung erhebbar. Bezüglich der Schädigung im Augenbereich siehe augenfachärztliches Sachverständigengutachten der
II. Instanz XXXX.
Angaben bei der Untersuchung:
"Seit meinem Schlaganfall leide ich an Kraftlosigkeit, ich habe auch immer wieder Störungen des Kurzzeitgedächtnisses. Gelegentlich kommen auch Orientierungsschwierigkeiten hinzu. Ich habe infolge eines Sturzes einen Serienrippenfraktur erlitten. Ich bin der Meinung, dass dieser Sturz letztlich als Folge des Schlaganfalles zu werten ist."
Exzerpte, beigebrachte Befunde, sowie Hilfsbefunde:
Augenfachärztliches Gutachten in II. Instanz Dr. XXXX; sowie
Befundbericht der Augenabteilung XXXX vom XXXX mit den Diagnosen:
"Iridozyklitis, Chorioretinitis centralis serose links".
Diagnosen:
1. Chronische Aderhautentzündung mit rezidivierenden Augendrucksteigerungen beidseits, degenerative Veränderungen der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,2.
11.02. 01, Tabelle Kolonne 4, Zeile 5....40 %
2. Geringe Wortfindungsstörung.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringes bleibendes Defizit nach Insult.
3. Mäßige Hypertonie (Bluthochdruck).
4. Varizen im Bereiche des rechten Beines.
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung.
Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 53/2:
Bezüglich der augenspezifischen Einwendungen siehe augenfachärztliches SVGA Dr. XXXX.
Nach diesem augenfachärztlichen zweitinstanzlichen Gutachten ist gegenüber dem Gutachten aus I. Instanz eine Verschlechterung eingetreten.
Deshalb wurde der Augen-GdB von 30 auf 40 % erhöht.
Ansonsten ist keine Änderung im Gesundheitszustand im Hinblick auf die erstinstanzliche Untersuchung gegeben.
Schwere neurologische Beeinträchtigungen sind nicht belegt.
Eine Serienrippenfraktur erreicht ohne bleibende Funktionsstörungen keinen GdB. Die Einwendungen des BW, wonach eine extreme Kraftlosigkeit vorliege und Gleichgewichtsstörungen gegeben sind, ist aufgrund der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar und es finden sich auch keine Belege für Gleichgewichtsstörungen mit Sturzneigung.
Stellungnahme zum Gutachten der I. Instanz AbI. 42 bis 46:
Gegenüber diesem Gutachten ist es in der Zwischenzeit zu einer Verschlechterung im Sehbereich gekommen - siehe diesbezüglich Ausführungen augenfachärztliches SVGA in der II. Instanz Dr. XXXX.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind keine Abweichungen zum erstinstanzlichen Gutachten festzustellen. Aufgrund der Erhöhung der Gesundheitsschädigung 1 um 10 % ist jedoch ein Gesamt-GdB von nunmehr 40 % gegeben.
Weiters wurde im Gutachten der II. Instanz zusätzliche Leiden unter Punkt 3 und 4 aufgelistet, welche jedoch aufgrund ihres Ausmaßes keinen Einfluss auf den Gesamt-GdB haben.
Abweichende Atteste liegen nicht vor, weder in I. noch in II. Instanz.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig, da Dauerzustand."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt nunmehr 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten jeweils vom XXXX. In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt.
Im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass sich entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers und im Vergleich zum Vorgutachten der belangten Behörde vom XXXX das Sehvermögen verschlechtert hat, und daher der Grad der Behinderung betreffend das Augenleiden von 30 v.H. auf 40 v.H. angehoben wurde.
Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde umfassend ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach beim Beschwerdeführer extreme Kraftlosigkeit und Gleichgewichtsstörungen mit Sturzneigungen vorliegen würden, auf Grund der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar seien und sich dafür auch keine Belege finden würden. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass eine Serienrippenfraktur ohne bleibende Funktionsstörung keinen Grad der Behinderung erreiche und schwere neurologische Beeinträchtigungen nicht belegt sind. Die im Gutachten zusätzlich angeführten Leiden "Mäßige Hypertonie (Bluthochdruck)" und "Varizen im Bereich des rechten Beines" haben auf Grund ihres Ausmaßes keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung. Aus den dargelegten Gründen ist aus allgemeinmedizinischer Sicht keine abweichende Beurteilung zum erstinstanzlichen Gutachten festzustellen, es ist jedoch der Gesamtgrad der Behinderung, auf Grund der Erhöhung der Gesundheitsschädigung des Augenleidens um 10 v. H., auf 40 v.H. anzuheben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und das augenfachärztliche Gutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.
In den zwei gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ist der Grad der Behinderung auf 40 v.H. angehoben worden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt als unbegründet abzuweisen.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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