BVwG W166 2001578-1

W166 2001578-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W166 2001578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2001578.1.00

Spruch

W166 2001578-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX geb. XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und entsprechend seiner Ausführungen die Vornahme der Zusatzeintragungen "eingeschr. Mobilität, Glutenbel., Laktosebel."

Der Beschwerdeführer legte den Nachweis des akademischen Grades, einen Meldezettel und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Meine Primärbeschwerden sind die Sturzgefahr und in diesem Zusammenhang habe ich auch Kreislaufbeschwerden, deshalb habe ich auch eine 24 Stunde Betreuung. Wahrscheinlich ist anschließend an meine Herzoperation ein Nervenstrang durchtrennt worden, wo ich eine plötzliche Besinnungslosigkeit habe und umfalle. Das passiert 1x in 6 Wochen. Am Montag habe ich wieder ein Holter EKG, Schrittmacher brauche ich derzeit noch keinen. Nach dem Essen habe ich starke Blähungen. Ich leide an einer allgemeinen Schwäche, Müdigkeit und Schwindel und zunehmende Atemnot. Ich habe einen schleichenden Blutdruck und Pulsveränderungen. Das macht mich nervös. Mein Puls ist zwischen 75 und 80, früher war er unter 60. Meine Knie sind wiederholt operiert. Ich brauche einen Stock zum Gehen, bekomme eine Infiltrationskur, die Beschwerden sind unerträglich. Ich habe ein Cervikalsyndrom. Sonst habe ich keine Beschwerden.

Der Antragsteller kommt ohne Begleitperson zur Untersuchung.

Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Zustand nach Mitralklappenersatz, sowie Tricuspidalrekonstruktion

oberer Rahmensatz, da grenzwertige systolische Funktion, sowie leicht reduzierte Rechtsventrikelfunktion 313 40

2 Sick Sinus Syndrom

oberer Rahmensatz, da unter laufender Therapie ein kompensierter Zustand besteht, jedoch regelmäßige Kontrollen erforderlich ist und eventuelle Schrittmacherimplantation erforderlich ist (Inkludiert paroxysmales Vorhofflimmern) 333 30

3 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke

unterer Rahmensatz, da Zustand nach mehrmaligen arthroskopischen Interventionen beidseits, bei jedoch nur endlagiger Funktionseinschränkung beidseits 418 20

4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Osteoporose

oberer Rahmensatz, da eine mäßige Bewegungseinschränkung in allen Abschnitten gegeben ist (Inkludiert ist das chronische Cervikalsyndrom) 190 30

5 Zustand nach radikaler Prostataektomie g.z. 277 30

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

NB: Der Zustand nach AKS des rechten Sprunggelenks, da keine funktionelle Einschränkung erreicht keinen GdB. Eine Glutenunverträglichkeit kann laut Befund Abl. 10 nicht bestätigt werden. Eine Steatose wird ohne aktuelle Blutbefunde nicht eingestuft. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung, da Sanierung des Leidens erreicht keinen GdB. Eine Divertikulose erreicht ohne Beschwerdesymptomatik bei gutem Ernährungszustand keinen GdB. eine Lactoseintoleranz ist befundmäßig nicht belegt, daher kein GdB.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 4 und 5 um drei Stufen erhöht, da relevante Zusatzleiden.

Der Untersuchte bedarf keiner Begleitperson."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.08.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, gegen den Gesamtgrad der Behinderung von 70% bestehe derzeit kein Einwand. Wohl aber gegen die nachstehend verweigerten Zusatzeintragungen. Die Verweigerung einer Begleitperson bedeute für ihn die Verweigerung der derzeit wichtigsten Unterstützung. Der Spitalsaufenthalt im XXXX sei deshalb notwendig geworden, weil der Beschwerdeführer zu Hause so unglücklich gestürzt sei, dass er beinahe mit dem Kopf aufgeschlagen und beinahe bewusstlos geworden sei. Wäre das passiert, hätte der Beschwerdeführer den Alarmknopf am Arm für das Rote Kreuz nicht betätigen können. Bei dem Spitalsaufenthalt habe die genaue Ursache für die Störungen nicht gefunden werden können, doch sei eindeutig Sturzgefahr diagnostiziert worden. Im Abschlussbericht vom XXXX sei eine 24 Stunden Betreuung bestätigt und empfohlen worden. Seit XXXX habe der Beschwerdeführer eine solche 24 Stunden Betreuung. Die Praxis zeige, dass von Zeit zu Zeit immer wieder solche Bewusstseinsstörungen mit anschließendem Sturz vorkämen. Dies führe beispielsweise dazu, dass ihn die Betreuerinnen nicht alleine zur Bank gehen ließen, obwohl diese nur eine Straßenbahnstation von ihm entfernt sei. Auch zur physikalischen Therapie werde er begleitet. Der Beschwerdeführer habe auch das Autofahren aufgegeben, da ihm die Allgemeinsituation zu riskant sei. Ferner habe er eine empfohlene und beantragte Rehabilitation nach einer Knieoperation, auf Grund des instabilen Kreislaufs, immer wieder verschoben. Weiter Fakten könnten den Befunden entnommen werden. Weiters sei richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein Metallimplantat trage, dafür lege er den Implantat-Ausweis vor.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einer Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung Metallendoprothese ausgestellt.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Begleitperson erforderlich, Krankendiätverpflegung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen gewesen sei, könne eine Glutenunverträglichkeit nicht bestätigt werden, und eine Laktoseintoleranz sei befundmäßig nicht belegt. Weiters rechtfertige das Krankheitsbild des Beschwerdeführers keine Begleitperson. Die Einwände des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhobene und im Wesentlichen vorgebracht, im Bescheid finde sich betreffend den Antrag auf eine Begleitperson nur der Satz "Ihr Krankheitsbild rechtfertigt keine Begleitperson." Damit sei der Bericht des XXXX vom XXXX ignoriert worden, und es habe weder bei der Erstuntersuchung am XXXX noch anlässlich der Bescheiderstellung einen Stichprobentest über die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Seine Betreuerin habe vor dem Ordinationsraum gewartet und auch seine Krücke aufbewahrt. Der Einschätzungsbogen desXXXX über das Sturzrisiko des Beschwerdeführers sei wiederum nicht beachtet worden.

Weiters habe es keine Untersuchung zur behaupteten Glutenunverträglichkeit des Beschwerdeführers gegeben. Aus dem durchgeführten IMUPRO-300-Test vom XXXX ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gegen 61 Nahrungsmittel eine Unverträglichkeit entwickelt habe. Des Weiteren ergebe sich, dass er Unverträglichkeiten der (höchsten) Stufe vier gegen acht Nahrungsmittel entwickelt habe, bei welchen an erster Stelle die Gluten genannt seien. Der Beschwerdeführer fordere daher ausdrücklich und neuerlich die schon bisher geforderten Zusatzeintragungen.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese siehe VGA.

Herr Dr. S. betritt mit einer Betreuungsperson und zwei Krücken das Untersuchungszimmer.

Vom Herzen geht es mir mittelprächtig, ich bekomme alle 2 Monate ein Holter EKG, ich stehe sozusagen an der Kippe zu einem Schrittmacher. Es gibt Perioden, da sind meine Blutdruckwerte viel zu hoch. Mein größtes Problem ist die Sturzgefahr, ich fürchte mich davor und die Ärzte haben noch keinen Grund für diese Stürze gefunden. Die Luft wird auch weniger, ich kann meine Übungen nicht mehr machen. Mein Befinden ist auch vom Luftdruck abhängig.

Ad. Fragenkatalog:

Ad 1. Es liegen keine multifaktoriellen Defizite vor, welche eine Begleitperson erforderlich machen. Ein subjektives "Unsicherheitsgefühl" und ein nicht schrittmacherpflichtiges Sick Sinus Syndrom sind nicht begründend für eine Begleitperson.

Ad 2 und 3:

1. Zustand nach Mitralklappenbioprothese und

Tricuspidalklappenrekonstruktion 313 40%

Oberer Rahmensatz, da grenzwertige Pumpfunktion, Hypertonie und VH Flimmern

mitinkludiert.

2. Sick Sinus Syndrom 333 30%

Oberer Rahmensatz, da symptomatisch.

3. Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 418 20%

Unterer Rahmensatz, da endlagige Einschränkung der Funktion

4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 30

Oberer Rahmensatz, da in allen Abschnitten funktionelle Einschränkung.

5. Zustand nach radikaler Prostataentfernung 277 30

Der Gesamt GdB beträgt 70%, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2, 4 und 5 als zusatzrelevante Leiden um 3 Stufen erhöht wird.

D3 kann nicht anerkannt werden, weil keine Funktionsbeeinträchtigung des Verdauungssystems vorliegt, es wurden keine rezenten Befunde vorgelegt.

Ad Einwendungen:

Abl. 61/2-4: Zum Zeitpunkt der Untersuchung liegt eine selbständige Mobilität unter Zuhilfenahme zweier Stützkrücken vor, damit ist eine Begleitperson nach den geltenden Kriterien nicht notwendig. Das Risikoprotokoll (Abl. 13) wurde gewürdigt, stammt aus dem XXXX und gilt als nicht aktuell und betrifft die Sturzgefahr intrahospital kann somit nicht 1:1 auf den Alltag umgelegt werden (z.B. venöser Zugang ja/nein). Um eine Glutenunverträglichkeit nachzuweisen gibt es einen speziellen Antikörpertest, welcher nicht durchgeführt wurde, somit die Diagnose nicht gesichert ist.

Ad in 1. Instanz vorgelegte Befunde Abl. 6-24:

Abl. 6-7: OP Bericht Arthroskopie rechtes Knie, XXXX: in Position 3 berücksichtigt.

Abl. 8: OP Bericht, Arthroskopie linkes Knie: in Position 3 berücksichtigt, keine neuen Aspekte.

Abl. 9-11: Entlassungsbrief XXXX, XXXX, Abl. 10 vorletzter Absatz:

kein Nachweis spezifischer Antikörper ( Gliadinantikörper und endomysiale Antikörper), somit Zölliakie nicht dokumentiert, der Aufnahmegrund war cardiale Dekompensation, dies bei kardialer Diagose in Position 1 berücksichtigt.

Abl. 12: Zahnröntgen XXXX, Röntgen XXXX: keine neuen aspekte.

Abl. 13: intrahospitales Sturzprotokoll XXXX: gesehen, gewürdigt, keine neuen Aspekte,

Abl. 14-19: Entlassungsbrief XXXX, XXXX gesehen, gewürdigt, keine neuen Aspekte.

Abl. 20-22, 23,24: Entlassungsbrief XXXX, XXXX,

Ernährungsempfehlungen: gesehen, gewürdigt, keine neuen Aspekte.

Abl. 31-35: Pflegegeldgutachten XXXX: gesehen, gewürdigt, keine neuen Aspekte.

Ad in 2. Instanz vorgelegte Befunde:

Abl. 61/3-5: entspricht Abl. 23,24

Ad Gutachten 1. Instanz:

Abl. 37-41

Keine abweichende Beurteilung.

Dauerzustand."

Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor und führte im Wesentlichen aus, er habe nicht nur angegeben, dass er sich beim Gehen sehr unsicher fühle, sondern habe auch darauf hingewiesen, dass dies auf tatsächlich erfolgte Stürze zurückzuführen sei. Der erste Sturz sei im April XXXX passiert. Daraufhin sei er vom XXXX im XXXX gewesen, um die Ursache für die Stürze abklären zu lassen. Man habe zwar nichts gefunden, es sei jedoch die Notwendigkeit einer 24 Stunde Betreuung festgestellt worden. Der letzte Sturz sei am XXXX passiert, wobei der Beschwerdeführer ein "Cut" davongetragen habe.

Würde ihm die Notwendigkeit einer Begleitung aberkannt werden, wären die unmittelbaren Sturzfolgen, etwa Sturz auf Asphalt, viel gravierender. Hinzu kämen die aus einem Sturz auf die Straße resultierenden Gefahren einer Beraubung, wenn er alleine wäre. Eine Betreuung sei unter anderem auch beim Anziehen und Ausziehen der Socken und Schuhe erforderlich.

Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Sturzgefahr im Alltag geringer sein soll, als im Spital. Der Beschwerdeführer beantrage die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson".

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 vorliege.

Begründend führte die Bundesberufungskommission aus, dass auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens feststehe, dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedürfe und eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 vorliege.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird damit begründet, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Es wurden die Anträge gestellt, nach Abschluss des Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Entscheidung des VwGH vom XXXX wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ein Vorverfahren eingeleitet, und die belangte Behörde aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen.

Mit Gegenschrift vom XXXX beantragte die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vomXXXX, wurde der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten im Umfang der Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Bundesberufungskommission habe sich in ihrer Beurteilung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers (im Wesentlichen: bereits anlässlich des Krankenhausaufenthaltes im XXXX sei "Sturzgefahr dokumentiert worden; unklar bleibe, ob die Sturzgefahr außerhalb des Krankenhauses geringer sei; tatsächlich sei der Beschwerdeführer wiederholt gestürzt) nicht korrekt auseinandergesetzt.

Eine Auseinandersetzung damit wäre jedoch erforderlich gewesen. Zutreffend weise der Beschwerdeführer (wie schon im Verwaltungsverfahren) darauf hin, dass die "Würdigung" des "Risikoprotokolls" durch die Sachverständige unzureichend geblieben sei: Sie habe die aus dem XXXX (anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers) stammende Beurteilung als "nicht aktuell" abgetan, ohne darzustellen, dass sich seither am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Relevantes geändert habe, insbesondere eine Besserung eingetreten sei. Der weitere Hinweis, es betreffe die Sturzgefahr "intrahospital", lasse nicht erkennen, weshalb die diesbezügliche Gefahrenlage außerhalbe eines Krankenhauses eine geringere wäre. Das Argument schließlich, ein "subjektives Unsicherheitsgefühl" sei nicht ausreichend für die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung, übergehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei tatsächlich wiederholt gestürzt; das "Unsicherheitsgefühl" habe also einen objektiven Grund.

Die Auswirkungen der Erkrankung des Beschwerdeführers auf Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der (behaupteten) Sturzgeschehen seien im Gutachten ungeklärt geblieben.

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

HerrXXXX gibt an, dass er vom XXXXim XXXX stationär war - der Befund dazu ist nun im Akt vorhanden. Vom XXXXwar er wieder in diesem Krankenhaus stationär - er legte davon eine MR-Angiografie der Beingefäße vor.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, vordergründig Kniegelenks- und Herzprobleme zu haben. Betreffend Sturzgefahr wird angegeben, dass diese seit XXXX erhöht ist - es komme zu "Blackouts", deren Ursache bis dato immer noch nicht bekannt ist und die angeblich 1-2x/Woche zu Stürzen führen. Allerdings - wird eingeschränkt - hat er die Stürze "kennengelernt" - das heißt, wenn die Stürze "nahen" dann setzt sich HerrXXXX sofort nieder und kann damit im Regelfall einen Sturz vermeiden.

In letzter Zeit sind die Kniegelenke "virulent" geworden - XXXXverwendet daher seit 10/2014 lieber einen Rollator als die Stützkrücken als Hilfsmittel zur Fortbewegung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben, mit dem Rollator kann er sich im Wohnbereich recht zügig fortbewegen. Kurze Strecken können auch ohne Hilfsmittel gegangen werden. Während der gesamten Hausbesuchsdauer konnten keine (herannahenden) Schwindelzustände und auch keine herannahenden Ohnmachtsanfälle beobachtet werden. Herr Dr. S. kam auch nie in Gefahr zu stürzen!

Diagnoseliste:

Gute funktionelle Ergebnisse nach Mitralklappenersatz und Trikuspidalklappenrekonstruktion.

Sick-Sinus-Syndrom - nicht schrittmacherbedürftig.

Zustand nach Prostataentfernung.

Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule.

Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke.

Adipositas.

Stellungnahme zu den Fragestellungen:

  1. Ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sturzgefahr nach wie vor gegeben?

Antwort: aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt beim Untersuchten unter Berücksichtigung der Anamnese, des erhobenen Untersuchungsbefundes, der beim Hausbesuch gemachten Beobachtungen und der eingesehenen Befunde keine - über die Altersnorm hinausgehende - erhöhte Sturzgefahr vor.

  1. Sind bereits die Ursachen bekannt, welche die Drehschwindel- bzw. Ohnmachtsanfälle auslösen und dann zu Stürzen führen?

Antwort: aus allgemeinmedizinischer Sicher liegen keine OBJEKTIVEN Beweise vor, die die behaupteten Drehschwindel- und Ohnmachtsanfälle erklären können.

  1. Wie häufig kommt es zu Schwindel- bzw. Ohnmachtsanfällen und in weiterer Folge zu Stürzen des Beschwerdeführers?

Antwort: aus allgemeinmedizinischer Sicht liegen auch diesbezüglich keine objektiven Hinweise/Beweise - auch nicht in den nachgereichten Befunden - vor, die beispielsweise die vom Beschwerdeführer behaupteten Schwindel- und Ohnmachtsanfälle - beispielsweise im Rahmen eines stationären Aufenthaltes - beschreiben.

4 Sind die Schwindel- bzw. Ohnmachtsanfälle und in weiterer Folge die Stürze des Beschwerdeführers vorhersehbar und abwendbar?

Antwort: Herr Dr. S. wurde dahingehend genau befragt - er gibt an, dass er die Stürze "kennengelernt" hat - das heißt, wenn die Stürze "nahen" setzt sich Herr Dr. S. sofort nieder und kann damit im Regelfall einen Sturz vermeiden.

Zusammenfassung:

Betreffend beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist aus gutachterlicher Sicht anzumerken, dass kein Leiden vorliegt, das auf Grund seines Schweregrades für sich allein eine Begleitperson erforderlich macht.

Es liegen auch keine - mit entsprechenden objektiven Befunden untermauerten - multifaktoriellen Defizite vor, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen.

Zudem kann der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - zeitgerecht und adäquat reagieren, um im Regelfall einen Sturz zu vermeiden.

Die behaupteten Schwindel- bzw. Ohnmachtsanfälle sind kardial nicht erklärbar - es liegt kein schrittmacherbedürftiges Sick-Sinus-Syndrom vor und die Ergebnisse nach den Herzklappenoperationen sind von einer Güte, die diese behaupteten Schwindel- bzw. Ohnmachtsanfälle aus medizinischer Sicht nicht zulassen. Auch liegt keine nachgewiesene menieriforme Erkrankung vor, die die behaupteten Schwindel- bzw. Ohnmachtsanfälle erklären könnten. Und eine andere plausible Erklärung findet sich auch nicht in den vorliegenden Unterlagen.

Die Verwendung des Rollators reduziert im Vergleich zur Verwendung von Stützkrücken das Sturzrisiko erheblich. Mit diesem Hilfsmittel kann der Beschwerdeführer allein ins Freie gelangen. Das Vorortsein einer 24-Stunden-Hilfe bedingt nicht die beantragte Zusatzeintragung.

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen, die beantragte Zusatzeintragung - "bedarf einer Begleitperson" - NICHT vorgeschlagen wird - die Art der vorliegenden Leiden und das festgestellte Ausmaß der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen berechtigt nicht zu dieser Zusatzeintragung."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde, jeweils nachweislich am XXXX zugestellt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Es erfolgten keine Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson".

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedarf, ergibt sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom

XXXX.

Im dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden des Beschwerdeführers und die Voraussetzungen für den Bedarf einer Begleitperson eingegangen. Die Untersuchung am XXXX erfolgte im Rahmen eines Hausbesuches. Der Sachverständige führt umfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Sitzen und Liegen alleine erheben kann und sich mit dem Rollator recht zügig in seinem Wohnbereich fortbewegen kann. Die Verwendung eines Rollators reduziert sogar im Vergleich zur Verwendung von Stützkrücken das Sturzrisiko erheblich, und der Beschwerdeführer kann mit dem Rollator sogar alleine ins Freie gelangen. Auch können kurze Strecke ohne Hilfsmittel gegangen werden. Eine über die Altersnorm hinausgehende erhöhte Sturzgefahr ist nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat in seinem bisherigen Vorbringen angeführt, er könne sich nicht alleine aufhalten, da die Schwindel- und in weiterer Folge Ohnmachtsanfälle, immer unvorhersehbar auftreten und der Beschwerdeführer daraufhin unkontrolliert stürzen würde. Bei der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen am XXXX gab der Beschwerdeführer selbst an, die Häufigkeit der Sturzgefahr habe sich erhöht, er habe aber die Stürze "kennengelernt". Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer erkennt, wenn Stürze nahen und sich dann sofort niedersetzt, und so im Regelfall einen Sturz vermeiden kann. Damit sind die Schwindel- und Ohnmachtsanfälle und in weiterer Folge Stürze für den Beschwerdeführer vorhersehbar und abwendbar.

Dies entkräftet auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ausgeführt wurde, dass die Schwindelzustände mit Stürzen unvorhersehbar seien.

Der Sachverständige wies darauf hin, dass sich während der gesamten Hausbesuchsdauer keine Schwindelzustände oder herannahenden Ohnmachtsanfälle gezeigt haben.

Zur Frage der Häufigkeit der Schwindel- und Ohnmachtsanfälle, und in weiterer Folge zu den Stürzen, führt der medizinische Sachverständige aus, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht diesbezüglich keine objektiven Hinweise oder Beweise, auch nicht in den nachgereichten Befunden vorliegen, welche die vom Beschwerdeführer behaupteten Schwindel- und Ohnmachtsanfälle, beispielsweise im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, beschreiben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass eine Person die phasenweise an Schwindelzuständen mit Stürzen leide jedenfalls eine Begleitperson brauche, wird vom Sachverständigen entkräftet, indem er ausführt, dass kein Leiden vorliegt, dass auf Grund des Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht. Auch ein Vorliegen von multifaktoriellen Defiziten, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen, wie in der Beschwerde vorgebracht, liegt entsprechend den Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten nicht vor, und wird auch nicht durch objektive Befunde untermauert.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten weiters aus, dass die behaupteten Schwindel- und Ohnmachtsanfälle kardial nicht erklärbar sind, es liegt kein Sick-Sinus Syndrom vor und die Ergebnisse nach der Herzklappenoperation sind von einer Güte, die die behaupteten Schwindel- und Ohnmachtsanfälle nicht zulassen. Auch liegen keine nachgewiesenen menieriformen Erkrankungen vor, die die behaupteten Schwindel- und Ohnmachtsanfälle erklären könnten.

Mit den dargelegten Ausführungen geht der medizinische Sachverständige im nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten auch umfassend und schlüssig auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner verfahrensgegenständlichen Entscheidung bemängelten Punkte ein.

Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kniegelenksbeschwerden wird ausgeführt, dass diese bereits in den Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX berücksichtigt und eingeschätzt wurden, und auch im aktuellen Sachverständigengutachten vom XXXX anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf Basis der neu vorgelegten Befunde ins Gutachten aufgenommen und berücksichtigt wurden.

Zusammenfassend wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht, nach neuerlicher Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt befindlichen und aller neuen nachgereichten Befunde, die beantragte Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht vorgeschlagen wird. Die Art der vorliegenden Leiden und des festgestellten Ausmaßes der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen berechtigen nicht zur gegenständlichen Zusatzeintragung.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX keine Stellungnahme abgegeben und ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgesetzten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

die Versicherungsnummer;

den Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbstätigkeit;

eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhls angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1966, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aida entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnitts 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerungen und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetz angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ eines festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. Die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässe und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtes vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass aufgrund der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, sowie durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörde nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2012, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen einen Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden können (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Es waren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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