BVwG W133 2007687-1

W133 2007687-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Frist, Kostenersatz, Krisenintervention, Revision zulässig

Texte intégral

BVwG W133 2007687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2007687.1.00

Spruch

W133 2007687-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.03.2014, Zl. XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Kostenübernahme für Krisenintervention nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 4a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF stattgegeben und die Übernahme der Kosten für Krisenintervention in der Höhe von 348,00 Euro bewilligt.

Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin XXXX stellte am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Oberösterreich, einen mit 18.12.2013 datierten Antrag auf Kostenübernahme einer Krisenintervention nach dem Verbrechensopfergesetz sowie auf Erstattung des Selbstbehaltes eines Wahlarzthonorars.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in XXXX am XXXX Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls geworden sei. Dem Antrag beigelegt wurde ein "Indikationsschreiben" einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 20.12.2013, wonach eine Krisenintervention aufgrund einer akuten Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin, hervorgerufen durch einen bewaffneten Raubüberfall, aus klinisch-psychologischer Sicht indiziert sei. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Vorfall insgesamt 4 Einheiten (a 60min) Krisenintervention, und zwar am 18.12.2013, 02.01.2014, 10.01.2014 und 28.01.2014 in Anspruch; die Honorarnote der Klinischen und Gesundheitspsychologin für die Einheit am 18.12.2013 mit Kosten in Höhe von € 87,00,- wurde im Zuge der Antragstellung der belangten Behörde vorgelegt.

In der Folge übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX die von der belangten Behörde angeforderten Ermittlungsunterlagen zum gegenständlichen Raubüberfall vom XXXX. Im am XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleiteten Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX wird ausgeführt, dass drei bisher unbekannte, mit Faustfeuerwaffen und Reizgasspray bewaffnete Täter am XXXX um ca. 09:20 Uhr das XXXX betreten hätten. Die Täter hätten die Angestellten mit einer Pistole bedroht, sie mit Klebeband, Kabelbindern bzw. Handschellen gefesselt, mit Reizgasspray besprüht, an den Haaren gezerrt und geschlagen. Außerdem sei eine Kundin mit vorgehaltener Pistole bedroht und ins Gesicht geschlagen worden, bevor ihr Reizgas ins Gesicht gesprüht worden und ihre Hände und Beine mit Kabelbindern gefesselt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei von einem der Täter mit Reizgasspray besprüht und mit Handschellen gefesselt worden. Ihrem Ehemann sei mit der Faust ins Gesicht geschlagen und seine Hände mit Klebeband gefesselt worden. Eine Angestellte sei mit einer Pistole bedroht worden, an den Haaren zu Boden gerissen und in das angrenzende Büro gezerrt worden. Zuvor habe der Täter ihre Handgelenke mit einem Klebeband gefesselt. Im Büro habe er außerdem versucht, mit dem Klebeband ihre Hände am Kopf zu fixieren bzw. ihre Augen zu verkleben. Die Täter hätten aus dem offenstehenden Tresor im Büro zahlreichen Goldschmuck, einen Bargeldbetrag von ca. € 2.100,00,- und eine große Anzahl an Perlen geraubt. Im Anlassbericht wird angeführt, der Grad der Verletzungen könne zum jetzigen Ermittlungsstand nicht angegeben werden, die psychische Beeinträchtigung der Opfer sei erheblich. Im Einzelfall sei auch eine professionelle psychische Hilfe nötig. Zum Punkt "Zu den Verletzungen der Opfer" wird weiters festgehalten, dass von den Opfern bereits am 06.12.2013 eine psychologische Hilfe in Anspruch genommen werde.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.01.2014 wurde festgehalten, dass laut telefonischer Auskunft eines Vorstandsmitglieds des oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie die Vorgabe bestehe, eine Krisenintervention binnen drei Tagen ab dem schädigenden Ereignis zu beginnen. Diese Vorgabe sei der belangten Behörde gegenüber auch durch Nachfrage bei einem weiteren namentlich genannten Psychotherapeuten und Psychologen bestätigt worden.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2014 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme für die Krisenintervention gemäß § 1 Abs. 1 und § 4a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den Ermittlungen der belangten Behörde zufolge mit der für das Verbrechensopfergesetz notwendigen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden sei. Aufgrund des Vorfalles vom XXXX habe sich die Beschwerdeführerin erst am 18.12.2013 in klinisch-psychologischer Behandlung (Krisenintervention) befunden. Eine Krisenintervention sei eine kurzfristige Akutbetreuung, die noch mitten im Einsatzgeschehen bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen zu erfolgen habe. Da die Behandlung jedoch erst vierzehn Tage nach dem Raubüberfall begonnen worden sei, liege eine Akutbetreuung (Krisenintervention) unmittelbar nach dem Ereignis nicht vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Über die beantragte Übernahme der Wahlarztkosten wurde mit dem angefochtenen Bescheid (noch) nicht abgesprochen, da - laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.01.2014 - darüber erst nach Vorlage des Zuschusses des Krankenversicherungsträgers entschieden werden könne.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2014, zugestellt am 08.04.2014, wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 29.04.2014, zur Post gegeben am 02.05.2014, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Opfer eines schweren Raubüberfalles auf das XXXX am XXXX gewesen. Sie habe aufgrund der schweren Betroffenheit durch den Raubüberfall eine Krisenintervention in Anspruch genommen. Die Krisenintervention sei erfolgreich gewesen und mittlerweile abgeschlossen. Die näher genannte Klinische- und Gesundheitspsychologin habe die Kosten der Krisenintervention den Richtlinien entsprechen abgerechnet und habe die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt einen Antrag auf Erstattung dieser Kosten gestellt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde gebe es keinen Grund, die beantragte Krisenintervention nicht zu übernehmen bzw. die diesbezüglich entstandenen Kosten abzulehnen. Wenn im Bescheid der belangten Behörde davon die Rede sei, dass eine Krisenintervention nur dann zu entsprechenden Ersatzleistungen führen würde, wenn die Betreuung längsten vier Tage nach dem Tatzeitpunkt erfolge, so werde dies ausdrücklich als unrichtig bestritten. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass eine Krisenintervention auf einen Zeitraum von drei Tagen nach dem Tatgeschehen beschränkt sei. Eine derartige eindeutige zeitliche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Das Bundessozialamt sei auf Anfrage auch nicht in der Lage gewesen, diesen eingeschränkten zeitlichen Rahmen in irgendeiner nachvollziehbaren Form zu begründen oder die konkrete Rechtsgrundlage hiefür zu belegen. Angeblich solle diesbezüglich eine "interne telefonische Empfehlung" vorliegen, wobei in den schriftlich festgelegten Richtlinien eine diesbezügliche zeitliche Einschränkung in keiner Weise vorliege. Aus rein wissenschaftlicher Sicht sei es auch keinesfalls zutreffend, dass eine Krisenintervention nur innerhalb von drei Tagen ab dem Tatzeitpunkt zulässig wäre und auf diesen Zeitraum zu beschränken wäre. Jede objektive Überprüfung durch einen psychologischen Sachverständigen werde bestätigen, dass eine derartige zeitliche Schranke wissenschaftlich in keiner Weise begründbar sei. Dazu komme, dass es zeitlich auch gar nicht möglich wäre, eine Krisenintervention innerhalb von drei Tagen nach dem Tatzeitpunkt zu organisieren und auch tatsächlich durchzuführen. Der Weisse Ring habe im gegenständlichen Falle extrem schnell gehandelt. Die Leiterin der Geschäftsstelle des Weissen Rings, habe sich bereits am 06.12.2013 mit den Opfern getroffen und die Krisenintervention auf Grund der schweren Betroffenheit der Opfer mit der behandelnden Psychologin abgestimmt. Bereits am 10.12.2013 hätten die Kriseninterventionen begonnen und hätten diese erfolgreich durchgeführt werden können. Auf Grund notwendiger Terminabsprachen und Kontaktaufnahme sei es gar nicht möglich, innerhalb von drei Tagen nach dem Tatzeitpunkt eine Krisenintervention durchzuführen. Wäre die Krisenintervention tatsächlich auf drei Tage beschränkt, wäre § 4a VOG totes Recht und käme faktisch nicht zur Anwendung. Ein derartiger Gesetzessinn dürfe dieser Gesetzesbestimmung in keiner Weise unterstellt werden. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben, die Kostenübernahme für die Krisenintervention bewilligt und die Kosten ersetzt werden.

Mit ergänzendem Schreiben vom 04.10.2014 wurden seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vorgelegt:

Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen vom XXXX,

Stellungnahme eines Psychotherapeuten, Abteilung Sozialpsychiatrie der Medizinischen Universität Wien, XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sowie eine

Stellungnahme des Vizepräsidenten des österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie vom XXXX.

Dazu wurde ausgeführt, dass den fachlichen Stellungnahmen zu entnehmen sei, dass das in den angefochtenen Bescheiden herangezogene zeitliche Kriterium, wonach eine Krisenintervention nur innerhalb von drei Tagen ab dem Tatzeitpunkt zulässig wäre, einer fachlichen Überprüfung in keiner Weise standhalte.

In der Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen vom XXXX wird betreffend Zeitraum und Beginn der Krisenintervention ausgeführt, dass die Bestimmungen des VOG betreffend Krisenintervention keinerlei Beschränkungen für den Beginn oder die Zulässigkeit der Krisenintervention vorsehen würden. Ein Vorfall wie der gegenständliche Raubüberfall könne eine akute Belastungsreaktion auslösen, welche laut ICD 10, F.43.0 wie folgt definiert werde: "Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle." Ein rascher Beginn einer Krisenintervention sei dringend zu empfehlen. Wesentlich sei aber, dass das sogenannte "Freie Intervall" vorliegen könne, durch das in den ersten Tagen gar keine Beschwerden auftreten, die sich danach umso heftiger einstellen könnten. Nach einigen Tagen bis vier Wochen könne gem. ICD 10, F43.1 eine Posttraumatische Belastungsstörung auftreten. Der Beginn einer Krisenintervention müsse möglichst rasch eingeleitet werden, die Dauer der klinisch-psychologischen Krisenintervention erstrecke sich von einigen Stunden bis zu mehreren Monaten nach dem Ereignis (bis zu drei Monaten). Vor allem um frühzeitig den Beginn einer entstehenden Posttraumatischen Belastungsstörung zu erkennen und Interventionen dahingehend zu planen, könne eine klinisch-psychologische Krisenintervention auch Wochen nach dem Ereignis erforderlich sein. Gerade Opfer von Verbrechen, die häufig ein verstärktes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten zeigen würden, seien oft erst zeitlich verzögert zur Annahme von Unterstützung in Form von Krisenintervention bereit. Im Hinblick darauf, dass die Prävalenz einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach erlebten Verbrechen am höchsten von allen sei (ca. 50% nach Vergewaltigung, 25% nach anderen Gewaltverbrechen), sollte Krisenintervention - unabhängig vom Zeitpunkt - für die Betroffenen ein selbstverständliches und kostenloses Angebot sein, um Langzeitfolgen möglichst frühzeitig zu verhindern und die Betroffenen bei Bedarf auch zu einer weiterführenden traumapsychologischen oder -psychotherapeutischen Behandlung zu vermitteln.

In der Stellungnahme des Vizepräsidenten des österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie vom XXXX zitierte dieser aus dem Lehrbuch für Krisenintervention "Spannungsfelder der Krisenintervention: ein Handbuch für die psychosoziale Praxis" von Claudius Stein, wonach betreffend die zeitliche Begrenzung von Interventionen ein Rahmen von zwei bis drei Monaten angeführt werde. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Krisenintervention sei auch die Situation des Opfers zur Beurteilung heranzuziehen. Bei der Zielsetzung "Überleben und Bewältigen", zu der spezielle ausgebildete Sanitäter des Roten Kreuz herangezogen werden, gehe es um die Bewältigung der Stunden nach dem Ereignis. Bei der Krisenintervention mit dem Ziel, die langfristige psychische Bewältigung ohne schwere negative Folgeschäden sicher zu stellen, werde durch PsychotherapeutInnen einige Tage nach dem Ereignis begonnen, die erste Schockphase sollte bereits stabilisiert sein (was individuell sehr unterschiedliche Zeiträume beanspruchen könne), um Belastungen, die auch durch die therapeutischen Interventionen entstehen könnten, verkraften zu können und keine Retraumatisierung zu erleiden. Ein Zeitraum von drei Tagen unbeschaut der Belastungssituation des traumatisierten Menschen als Regel heranzuziehen, entspreche nicht dem Stand der Psychotherapiewissenschaft. Der Zeitraum für einen fachlich korrekten Beginn der Krisenintervention sei nach der Belastungsreaktion, der Vorgeschichte, der allgemeinen (auch physischen) Belastbarkeit des Opfers und den Folgewirkungen und Symptomen, die durch das Trauma entstanden seien zu orientieren und könne zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen bis zu zwei bis drei Wochen liegen.

In der Stellungnahme des Psychotherapeuten und XXXX an der sozialpsychiatrischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien vom XXXX wird im Wesentlichen festgehalten, dass die individuelle Erlebnisverarbeitung und Reaktion einem weiten Spektrum an Möglichkeiten folge, die u.a. durch das Ereignis, die persönliche Vorgeschichte und kulturelle und genetische Faktoren bedingt würden. Eine Reaktion, die eine Intervention erforderte, könne daher verzögert auftreten und unterschiedlich lang andauern. Akute Krisen und somit ein Interventionsbedarf seien nach derzeitigem Kenntnisstand in der Regel auf eine Dauer "von wenigen Stunden bis einigen Wochen" zeitlich begrenzt, allerdings keineswegs auf Tage. Die Dauer einer Intervention hänge ebenfalls von individuellen Faktoren ab. Eine Verzögerung im Aufsuchen von Hilfe, einschließlich Krisenintervention, könne oft durch typische belastungsabhängige Faktoren wie Schamgefühle verzögert werden. Die angeführten grundlegenden und durch Forschung hinreichend abgesicherten Fakten würden deutlich machen, dass eine zeitliche Begrenzung der Einleitung oder Durchführung einer Krisenintervention auf wenige Tage jeder Basis entbehre und erhebliche Risiken und Belastungen für die zu unterstützenden Opfer impliziere.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 16.10.2014 bei der belangten Behörde telefonisch nach dem Hintergrund der im dortigen Bescheid angegebenen Vorgabe, der Beginn einer Krisenintervention habe spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Verbrechen zu erfolgen, gefragt. Von der zuständigen Referentin wurde mitgeteilt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung zum Zeitrahmen bzw. Beginn der Krisenintervention telefonische Ermittlungen beim oberösterreichischen Landesverband für Psychotherapie bzw. bei einem weiteren Psychotherapeuten und Psychologen geführt worden seien. Vom Vorstandsmitglied des oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie, Mag. F., sei informiert worden, dass eine Krisenintervention naturgemäß während bzw. unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis stattfinde, die Unmittelbarkeit für einen Beginn der Krisenintervention sei nur bis drei Tage nach dem Ereignis gegeben. Ob es sich dabei nur um eine Vorgabe des oberösterreichischen Landesverbandes handle oder um eine grundsätzliche Vorgabe zur Krisenintervention, habe von der belangten Behörde nicht erhoben werden können. Diese Angaben seien jedoch auch vom zweiten von der Behörde befragten (namentlich genannten) Psychotherapeuten und Psychologen telefonisch bestätigt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm daraufhin am 03.11.2014 telefonisch mit dem von der belangten Behörde namentlich genannten Vorstandsmitglied des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie (OOELVP), Kontakt auf. Auf Nachfrage, worauf sich die von ihm der belangten Behörde mitgeteilte dreitägige Frist für den Beginn der Krisenintervention stütze, wurde von diesem mitgeteilt, das Gewaltschutzzentrum sei an den OOELVP herangetreten und habe angefragt, ob der OOELVP Therapeuten (die gleichzeitig auch Klinische und Gesundheitspsychologen seien) nominieren könne, die bei Bedarf Verbrechensopfer im Rahmen einer Krisenintervention betreuen würden. Dabei sei seitens des Gewaltschutzzentrums erbeten worden, es sollten sich nur jene PsychologInnen melden, die in der Lage wären, einen Betreuungsplatz innerhalb von drei Tagen zu garantieren. Die erwähnte Frist für den Beginn der Krisenintervention innerhalb von drei Tagen habe daher rein organisatorische Gründe. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Gründe für die Beschränkung des Beginns einer Krisenintervention binnen drei Tagen nach dem schädigenden Ereignis, sondern sei diese Vorgabe seitens des Gewaltschutzzentrums getroffen worden, um eine rasche Versorgung im Notfall gewährleisten zu können.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 14.11.2014 zugestellt, wurde die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Mit Eingabe vom 17.02.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die zweite Honorarnote vom 07.02.2014 betreffend die absolvierten Kriseninterventionssitzungen vom 02.01.2014, 10.01.2014 und 28.01.2014, welche im Akt zwar erwähnt, aber noch nicht in Vorlage gebracht worden war, nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Am XXXX wurde auf das XXXX, in dem sich auch die Beschwerdeführerin aufhielt, ein bewaffneter Raubüberfall durch unbekannte Täter verübt. Die Täter bedrohten die Angestellten mit einer Pistole, fesselten sie mit Klebeband, Kabelbindern bzw. Handschellen, besprühten sie mit Reizgasspray, zerrten sie zum Teil an den Haaren und schlugen sie. Auch eine Kundin wurde mit vorgehaltener Pistole bedroht und ihr ins Gesicht geschlagen, bevor ihr Reizgas ins Gesicht gesprüht wurde und ihre Hände und Beine mit Kabelbindern gefesselt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde von einem der Täter mit Reizgasspray besprüht und mit Handschellen gefesselt. Ihrem Ehemann wurde mit der Faust ins Gesicht geschlagen und seine Hände mit Klebeband gefesselt. Eine Angestellte wurde mit einer Pistole bedroht, an den Haaren zu Boden gerissen und in das angrenzende Büro gezerrt.

Die Beschwerdeführerin nahm auf Grund der schweren Betroffenheit durch den Raubüberfall, die sich in einer akuten Belastungsreaktion und damit einer Gesundheitsschädigung äußerte, eine Krisenintervention in Anspruch, die von einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin in insgesamt 4 Sitzungen, am 18.12.2013, 02.01.2014, 10.01.2014 und 28.01.2014 (eine Einheit a 60 min.), erfolgreich durchgeführt wurde. Die Kosten für alle vier Einheiten belaufen sich auf € 348,-- (€ 87,00 pro Sitzungseinheit).

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme der in Anspruch genommenen Krisenintervention.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Kostenübernahme für Krisenintervention basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gründet sich auf die Angaben zur Beschwerdeführerin im Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem am XXXX auf das XXXX, in welchem die Beschwerdeführerin beschäftigt und als Opfer betroffen war, verübten Raubüberfall gründen sich ebenfalls auf den polizeilichen Anlass-Bericht vom XXXX. Im Übrigen blieb die Tatsache des stattgefundenen Raubüberfalles und der Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Opfer von den Verfahrensparteien unbestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigung, einer akuten Belastungsreaktion, und der deshalb in Anspruch genommenen Krisenintervention beruhen auf dem vorgelegten Indikationsschreiben der behandelnden Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 20.12.2013 sowie den Honorarnoten vom 28.12.2013 und 07.02.2014. Auch der Umstand der gesundheitlichen Folgen des Raubüberfalles und der in Anspruch genommenen Krisenintervention ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich ein Abspruch über die beantragte Kostenübernahme der Krisenintervention in Form einer Abweisung dieses Antrages erfolgte.

Über die (ebenfalls) beantragte Übernahme der Wahlarztkosten wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, da - laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.01.2014 - darüber erst nach Vorlage des Zuschusses des Krankenversicherungsträgers entschieden werden könne. Die ebenfalls beantragte Übernahme der Wahlarztkosten ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

"Raub

§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schwerer Raub

§ 143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. ...

2. ...

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

...

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1. Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich-zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 2 Z 2a und § 4a VOG (Nummer 2137 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrats, XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 2) wird Folgendes ausgeführt:

"Maßnahmen der Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Verbrechen von diversen Anbietern gesetzt werden, helfen den psychischen Zustand von Opfern und Hinterbliebenen zu stabilisieren und bewirken mitunter, dass psychotherapeutische Krankenbehandlungen dann nicht mehr erforderlich sind. Sofern solche Kosten, für die der Krankenversicherungsträger in der Regel keine Zuzahlung leistet, dem Opfer oder Hinterbliebenen in Rechnung gestellt werden, soll künftig eine Kostenübernahme nach dem VOG bis zu zehn Sitzungen bzw. Betreuungsstunden erfolgen können. Die Höhe der Kostenübernahme soll mit der vierfachen Höhe des Kostenzuschusses für psychotherapeutische Krankenbehandlungen durch den jeweils örtlich zuständigen Träger der Krankenversicherung gedeckelt sein und orientiert sich daher an der Regelung des § 4 Abs. 5 VOG. Dieser Kostenzuschuss beträgt derzeit pro Sitzung 21,80 €, sodass Kosten einer Kriseninterventionssitzung bis zu einem Höchstbetrag von 87,20 € übernommen werden könnten."

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im Rahmen eines Raubüberfalles am XXXX von einem der Täter mit Reizgasspray besprüht und mit Handschellen gefesselt. Ihrem Ehemann wurde mit der Faust ins Gesicht geschlagen und seine Hände mit Klebeband gefesselt. Eine Angestellte wurde mit einer Pistole bedroht, an den Haaren zu Boden gerissen und in das angrenzende Büro gezerrt. Auch gegen weitere im Geschäft Anwesende wurde, wie oben ausgeführt wurde, erhebliche Gewalt ausgeübt. Durch diese Tat und die damit verbundene Gewaltausübung erlitt die Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion, die eine Krisenintervention bei einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin erforderlich machte. Die Indikation zur Behandlung mittels Krisenintervention aufgrund des dafür kausalen Raubüberfalls vom XXXX wurde mit Schreiben der behandelnden Psychologin vom 20.12.2013 bestätigt, die Durchführung der Krisenintervention und die entstandenen Kosten werden durch die im Akt aufliegenden Honorarnoten vom 28.12.2013 und vom 07.02.2014 belegt.

Es kann somit mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (§§ 142 bzw. 143 StGB) eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind; bei Raub handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der Beschwerdeführerin trat nach dem bewaffneten Raubüberfall und die im Rahmen dieses Raubüberfalles ausgeübte Gewalt eine akute Belastungsreaktion auf. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - erfüllt.

Gemäß § 4a VOG sind die Kosten einer klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Krisenintervention in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1. Abs. 1 zu tragen haben, pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme der Krisenintervention mit der Begründung abgewiesen, dass die Krisenintervention eine kurzfristige Akutbetreuung sei, die noch mitten im Einsatzgeschehen bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen zu erfolgen habe. Worauf diese Annahme der belangten Behörde fußt, ist der Bescheidbegründung allerdings nicht zu entnehmen.

Wie die Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, stützte sich die belangte Behörde dabei auf ein Gespräch mit einem Vorstandsmitglied des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie, welcher dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage allerdings mitteilte, dass der von der belangten Behörde herangezogene Zeitraum auf einer internen organisatorischen Vereinbarung mit dem Gewaltschutzzentrum Oberösterreich entstanden sei, mit dem Hintergrund, dass die dreitägige Frist für den Beginn der Krisenintervention dafür sorgen solle, dass sich nur jene PsychologInnen für eine Krisenintervention bereit erklären, die einen Betreuungsplatz innerhalb von drei Tagen garantieren könnten. Damit solle eine rasche Versorgung im Notfall gewährleistet werden. Einen wissenschaftlich oder therapeutisch begründeten Hintergrund für eine dreitägige Beschränkung des Beginns der Krisenintervention gebe es nach Auskunft des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie nicht.

Dass die von der belangten Behörde herangezogene Vorgabe einer fachlichen bzw. wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, wird auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen von psychotherapeutischen und psychologischen Experten, in welchen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar die Zielsetzung und der zeitliche Rahmen von Kriseninterventionen erläutert werden, untermauert. Demnach sei der rasche Beginn einer Krisenintervention zwar notwendig und empfehlenswert, eine Beschränkung des Beginnes der Krisenintervention auf drei Tage nach dem Ereignis spreche jedoch gegen sämtliche wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Krisenintervention. Sowohl der Vizepräsident des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie als auch der Psychotherapeut und Referent für Opferschutz an der sozialpsychiatrischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien gaben in ihren Stellungnahmen einen Zeitraum zwischen wenigen Stunden bis zu einigen Wochen als Beginn für eine Krisenintervention an. Seitens des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen wurde ebenfalls ausgeführt, dass eine klinisch-psychologische Krisenintervention auch Wochen nach dem Ereignis erforderlich sein könne, vor allem um frühzeitig den Beginn einer entstehenden Posttraumatischen Belastungsstörung erkennen und Interventionen dahingehend planen zu können. Die Dauer könne sich von einigen Stunden bis zu mehreren Monaten nach dem Ereignis (bis zu drei Monaten) erstrecken. Ausschlaggebend seien laut allen drei Experten unterschiedliche, vor allem individuelle Faktoren. Der Zeitpunkt des Beginns orientiere sich an der Belastungsreaktion, der Vorgeschichte, der allgemeinen (auch physischen) Belastbarkeit des Opfers und den Folgewirkungen und Symptomen, die durch das Trauma entstanden seien. Eine Reaktion, die eine Intervention erfordere, könne verzögert auftreten und unterschiedlich lange andauern. In der Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen wurde dazu ausgeführt, dass gerade Opfer von Verbrechen, die häufig ein verstärktes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten zeigen würden, oft erst zeitlich verzögert zur Annahme von Unterstützung in Form von Krisenintervention bereit wären. Es könne ein sogenanntes "freies Intervall" vorliegen, durch das in den ersten Tagen gar keine Beschwerden auftreten, die sich danach jedoch umso heftiger einstellen könnten. Ähnlich wird auch in der Stellungnahme des Psychotherapeuten und Referenten für Opferschutz an der sozialpsychiatrischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien erläutert, dass eine Verzögerung im Aufsuchen von Hilfe, einschließlich Krisenintervention, oft durch typische belastungsabhängige Faktoren wie Schamgefühle verzögert werden könne. Die angeführten grundlegenden und durch Forschung hinreichend abgesicherten Fakten würden deutlich machen, dass eine zeitliche Begrenzung der Einleitung oder Durchführung einer Krisenintervention auf wenige Tage jeder Basis entbehre und erhebliche Risiken und Belastungen für die zu unterstützenden Opfer impliziere.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Krisenintervention müsse innerhalb von drei Tagen nach dem schädigenden Ereignis in Anspruch genommen werden, um nach dem VOG einen Anspruch auf Kostenübernahme derselben zu begründen, findet insbesondere aber auch im VOG keine rechtliche Deckung:

Weder das VOG in seinem § 4a noch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sehen eine genau definierte zeitliche Beschränkung für den Beginn einer Krisenintervention vor. In den oben wiedergegebenen Erläuterungen ist lediglich von einem "engen zeitlichen Zusammenhang" mit dem Verbrechen die Rede, ohne eine Beschränkung nach Tagen oder Wochen zu determinieren. Der Gesetzgeber hat sich offenbar dafür entschieden, hier lediglich einen "engen zeitlichen Zusammenhang" zu fordern und einen ungefähren Rahmen vorzugeben, ohne jedoch den Zeitraum konkret zu bestimmen bzw. auf eine konkrete Anzahl an Tagen einzuschränken.

Die von der belangten Behörde herangezogene Vorgabe, wonach der Beginn einer Krisenintervention spätestens drei Tage nach dem schädigenden Ereignis zu erfolgen habe, hat sich - wie oben dargelegt wurde - als rein organisatorische Regelung heraus gestellt, welche das Gewaltschutzzentrum Oberösterreich als Mittel zur Gewährleistung einer raschen Versorgung im Notfall einsetze, ohne einen inhaltlichen und wissenschaftlich begründeten Hintergrund und ist somit nicht geeignet, die gesetzliche Regelung der Krisenintervention nach dem VOG zu beschränken.

Zudem zeigt der Umstand, dass § 4a letzter Satz VOG normiert, dass eine Kostenübernahme "höchstens für zehn Sitzungen" gebührt, was auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 4a VOG Niederschlag findet, dass der Gesetzgeber den in den Erläuterungen erwähnten "engen zeitlichen Zusammenhang" mit einem Verbrechen nicht nur auf eine Akutbetreuung, die noch mitten im Einsatz bzw. unmittelbar nach dem Ereignis, längstens jedoch binnen drei Tagen, zu erfolgen habe - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - reduzieren wollte.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion vom XXXX entnommen werden kann, dass von den Opfern bereits am 06.12.2013 psychologische Hilfe in Anspruch genommen wurde. Diesbezüglich wird in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Leiterin der Geschäftsstelle des Weißen Ringes bereits am 06.12.2013 mit den Opfern getroffen und die Termine für die Krisenintervention je nach Betroffenheit der Opfer mit der Klinischen- und Gesundheitspsychologin abgestimmt hat, wobei der erste Termin für 09.12.2013 vereinbart wurde. Auch vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden, die Krisenintervention nicht in einem "engen zeitlichen Zusammenhang zum Verbrechen" in Anspruch genommen zu haben, wenn doch die Terminvereinbarung für die erste Sitzung bereits am 06.12.2013 und somit bereits zwei Tage nach dem Raubüberfall erfolgte.

Die belangte Behörde ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen sowie den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten.

Die Beschwerdeführerin nahm aufgrund des schädigenden Ereignisses vom XXXX eine Krisenintervention in Form von insgesamt vier Einheiten, und zwar am 18.12.2013, 02.01.2014, 10.01.2014 und 28.01.2014 in Anspruch, wobei die Kosten pro Stunde 87,00 Euro betrugen.

Die Voraussetzungen des § 4a sind im gegenständlichen Fall somit auch erfüllt, da die Krisenintervention aufgrund einer Handlung nach § 1 Abs. 1 von einer Klinischen und Gesundheitspsychologin im Rahmen von vier Sitzungseinheiten durchgeführt wurde, die den Höchstbetrag von jeweils 87,20 Euro pro Stunde nicht überstiegen.

Für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 8 VOG bestehen zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte und wurden auch seitens der belangten Behörde solche im Verfahren nicht vorgebracht.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

In weiterer Folge wird die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Kosten der in Anspruch genommenen Krisenintervention in Höhe von € 348,-- zu ersetzen haben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Der entscheidungsrelevante und unbestritten gebliebene Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien und nicht bestrittenen Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Rechtsfrage, in welchem Zeitrahmen eine klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung in Notfällen zu erfolgen hat, um als Krisenintervention iSd §§ 2a und 4a VOG angesehen werden zu können, fehlt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.