BVwG W133 2001053-1

W133 2001053-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W133 2001053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2001053.1.00

Spruch

W133 2001053-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.12.2013, OB. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin XXXX stellte am 07.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Tirol, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatz des Verdienstentganges und von Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren XXXX während ihres Aufenthaltes im Erziehungsheim XXXX (in weiterer Folge als "Erziehungsheim S." bzw "S." bezeichnet) Opfer physischer, psychischer und sexueller Gewalt geworden sei. Außerdem sei sie in ihrer späteren Ehe von ihrem damaligen Mann für sexuelle Dienste an andere Männer verkauft worden. Sie leide aufgrund dieser beiden Erfahrungen unter psychischen Problemen. In dem, dem Antrag beigelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht im Auftrag des Landes Tirol vom 03.12.2012 wurden die von der Beschwerdeführerin angegebenen Heimerlebnisse ausführlich wiedergegeben. Darin schilderte sie regelmäßige Ohrfeigen sowie Demütigungen und Übergriffe durch die Erzieherinnen. Einmal als sie die Toiletten habe putzen müssen, sei ihr von einer Erzieherin, die das Ergebnis als nicht gut genug empfunden habe, der Kopf in die Klomuschel gedrückt worden und dann die Spülung betätigt worden. Wenn sie den Fußboden aus Ansicht der Erzieherin nicht gründlich genug geputzt habe, habe sie ihn mit der Zunge auflecken müssen. Sie habe auch in der Nähstube für das Bundesheer Wäsche flicken und stopfen sowie in der Waschküche mit kaltem Wasser Wäsche schrubben müssen. Wenn die Wäsche nicht ganz sauber gewesen sei, sei ihr diese "um den Kopf geschlagen worden". Außerdem habe sie bei jedem Wetter Feldarbeiten verrichten müssen. Sie sei für all diese Arbeiten nie entlohnt worden. Weder habe sie Taschengeld, noch im Rahmen ihrer Entlassung ein Sparguthaben erhalten. Ihr seien Speisen, vor denen ihr ekelte, in den Mund gestopft worden. Nachdem sie diese daraufhin erbrochen habe, sei ihr das Erbrochene erneut mit einem Löffel in den Mund gestopft worden. Von einer Erzieherin sei ihr einmal mit einem Eisenstück derart stark auf den rechten Arm geschlagen worden, dass bei einer späteren ärztlichen Untersuchung Jahre später festgestellt worden sei, der Unterarm sei damals gebrochen worden und der Knochen durch die unterlassene Behandlung nicht mehr richtig zusammengewachsen. Im Zuge eines Faschingsballs in S. sei sie vom dort anwesenden XXXX von der Tanzfläche aus dem Raum gedrängt und am ganzen Körper, vor allem im Intimbereich, "begrapscht" worden. Er habe ihr gesagt, sie würde schneller aus dem Erziehungsheim S. herauskommen, wenn sie "ein bisschen lieb" zu ihm wäre. Er habe erst von ihr abgelassen, als die Heimdirektorin aufgetaucht sei. Diese habe die Beschwerdeführerin daraufhin beschimpft, ihr eine Ohrfeige verpasst und die Beschwerdeführerin habe sich auf Befehl der Direktorin beim XXXX für die "Verführung" entschuldigen müssen.

Mit einem zweiten Mädchen sei sie einmal aus dem Heim zu ihrer Schwester geflüchtet, nach einiger Zeit habe ihr Vater sie mit dem Versprechen, an ihrem 18. Geburtstag wieder nach Hause zurückkehren zu dürfen, wieder zu einer Rückkehr ins Heim bewegt. Dort sei sie als Bestrafung, nur mit einem übergestülpten Jutesack bekleidet, in den Karzer geworfen worden und von der Direktorin unter schlimmen Beschimpfungen geschlagen und an den Haaren gerissen worden. Sie habe sich im Karzer weder waschen oder kämmen, noch Zähne putzen dürfen, wenn ihr die Direktorin Essen in einem Blechnapf gebracht habe, sei sie von dieser unter weiteren Beschimpfungen wieder heftigst an den Haaren gerissen worden. Umgeben von Mäusen und Spinnen habe sie in der ständigen Dunkelheit jegliches Zeitgefühl verloren und könne daher auch nicht sagen, ob sie dort eine Woche, zehn Tage oder möglicherwiese noch länger eingesperrt gewesen sei. Nach der Verbringung in ein Krankenzimmer, habe sie einem anderen Mädchen durch das Fenster zugerufen, nicht mehr leben zu wollen und sich anschließend einen Strumpf mehrmals um den Hals gezogen und immer fester zugezogen. Daraufhin habe sie das Bewusstsein verloren und sei erst wieder in der Klinik in XXXX zu sich gekommen. Nach der Entlassung aus der Klinik sei sie in ein anderes Heim nach Graz gebracht worden. Dort habe sie sich unmittelbar nach dem Heimeintritt vom vierten Stock in den Tod stürzen wollen, sie sei jedoch im letzten Moment von jemandem zurückgezogen worden. Sie habe sich dort einem Pater anvertraut, der ihr Hilfe versprochen habe. Nach drei bis vier Tagen sei sie aus dem Heim entlassen und wieder zu ihren Eltern nach XXXX gebracht worden.

Aufgrund der Erlebnisse im Erziehungsheim habe ihr Selbstwert stark gelitten. Sie habe ihr ganzes Leben "nicht mehr richtig lachen können". Längere Zeit habe sie auch unter Alkoholproblemen gelitten. Sie habe seit der Zeit im Erziehungsheim S. große Angst vor Dunkelheit und müsse daher alle Zimmer immer hell ausleuchten.

Bei der Antragstellung wurden lediglich Unterlagen zum Vorbringen im Erziehungsheim gemacht, nähere Angaben zu den sexuellen Diensten für andere Männer, zu denen sie von ihrem Ehemann angestiftet worden sei, machte sie erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren.

Im Rahmen der Antragstellung wurden folgende Dokumente und Unterlagen in Kopie vorgelegt:

Klinisch psychologischer Kurzbericht vom XXXX,

Kurzprotokoll der Anlaufstelle für Opferschutz des Landes XXXX.

Der Klinische- und Gesundheitspsychologe kam in seinem Kurzbericht zum Ergebnis, dass nach Darstellung der Sachlage ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Heim und den von der Beschwerdeführerin geschilderten Folgen für ihr weiteres Leben hergestellt werden könne. Die wiederholten körperlichen und seelischen Gewalterfahrungen, die sexuelle Belästigung sowie ihr Suizidversuch mittels Strangulation mit dem eigenen Strumpf hätten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (mit Flashbacks, Angststörungen, Selbstwertdefiziten, erhöhtem Misstrauen und emotionaler Labilität) geführt, an welcher die Betroffene noch heute sehr stark leide. Die psychische Instabilität der Beschwerdeführerin sei auch in den Clearinggesprächen deutlich erleb- und sichtbar. Eine klinisch-psychologische bzw. therapeutische Behandlung zur Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse im Erziehungsheim sowie zur Persönlichkeitsstabilisierung sei daher dringend indiziert.

Mit E-Mail vom 20.12.2012 übermittelte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin diverse Zeugnisse über die Teilnahme an Ausbildungskursen (Computer-Einstiegskurs, Reflexzonenmassage, Lernen mit Suggestopädie, Englischkurs, Maschinschreiben für Anfänger, Körpermassage und Fußpflege) und eine Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin als Sekretärin für einen XXXX in Kopie.

Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 03.04.2013, eingeholt. Demnach ist die Beschwerdeführerin seit XXXX.

Mit Schreiben vom 08.04.2013 gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme ab, der er als Beilage zwei an ihn gerichtete handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.01.2013 und 18.02.2013 anfügte. Darin schildert die Beschwerdeführerin ihre Lebensgeschichte von ihrer Geburt bis in die Gegenwart und wird an dieser Stelle zum ersten Mal im Akt genauer auf die in der Antragstellung erwähnte Prostitution, eingegangen, zu der ihr damaliger Ehemann sie gezwungen habe. Zur Vorgeschichte des Heimaufenthalts gab die Beschwerdeführerin an,

XXXX

XXXX

Laut den Ausführungen des Rechtsvertreters sei die Beschwerdeführerin intelligent und ausbildungswillig, was sie Zeit ihres Lebens bewiesen habe. Wären ihre ersten Ausbildungsschritte (in Richtung Kosmetik) nicht durch die "völlig grundlose" zwangsweise Unterbringung im Erziehungsheim unterbunden worden, und wäre durch diesen Aufenthalt nicht eine Grundschwächung und Traumatisierung ihrer Persönlichkeit erfolgt, hätte sie, so der Rechtsanwalt, neue Ausbildungsschritte unternommen und einen Beruf erlernt, dessen Ausübung vielleicht durch einige Jahre Kindererziehung unterbrochen worden wäre, aber grundsätzlich stattgefunden hätte. Sie wäre dann auch nicht so geschwächt gewesen, dass sie sich von ihrem Ehemann zur Prostituierten hätte machen lassen, was erneut schwere seelische Schäden mit sich gebracht haben müsse. Es sei alles in allem daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem fiktiven schadensfreien Verlauf ihrer Entwicklung ab Ende der 1950er Jahre als Vertragsbedienstete gearbeitet hätte oder zumindest ein Einkommen erzielt hätte, das der Einstufung einer Verwaltungsbediensteten entspreche. Heute würde ihr die Altersversorgung entgehen, die einem solchen Beschäftigungsverhältnis entspreche. Bei Zugrundelegung des fiktiven schadensfreien Verlaufs wäre sie als Beamtin C/IV/DAZ einzustufen gewesen und ihr Pensionsanspruch von einem dementsprechenden Gehalt zu berechnen.

Laut Aktenvermerk vom 25.04.2013 teilte der Rechtsvertreter der belangten Behörde mit, die Beschwerdeführerin verfüge über keine psychiatrischen oder psychologischen Befunde und beziehe keine Pension.

Mit E-Mail vom 26.04.2013 übermittelte der Rechtsvertreter eine auf ihn lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin und teilte mit, es gebe keinen Einkommensnachweis der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 30.04.2013 ersuchte die belangte Behörde die Universitätsklinik XXXX um die gesamte dortige Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Mit Antwortschreiben vom 02.05.2013 wurde seitens des Krankenhauses mitgeteilt, dass für den Zeitraum XXXX keine Aufzeichnungen mehr vorlägen.

Mit, bei der belangten Behörde am 29.05.2013 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin einen Röntgenbefund vom 22.05.2013, in dem an ihrem rechten Unterarm ein "Zustand nach alter Unterarmschaftfraktur in geringer bogiger Fehlstellung verheilt, jedoch ohne Hinweis auf einen sonstigen knöchernen Befund" diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin legte den Befund zum Beweis für die von ihr angegebene Misshandlung im Erziehungsheim vor, bei der ihr durch das Schlagen mit einer Eisenstange der Arm gebrochen und nicht behandelt worden sei.

Mit, bei der belangten Behörde am 07.06.2013 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin die gerichtliche Vergleichsausfertigung anlässlich der Ehescheidung im Jahr XXXX über die Unterhaltszahlungsverpflichtungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin an diese und den gemeinsamen Sohn, eine Räumungsverpflichtung des Ex-Ehemannes über die gemeinsame Wohnung und die alleinige Obsorgeberechtigung der Beschwerdeführerin betreffend das gemeinsame Kind. Außerdem wurden Schreiben der Rechtsanwältin des Ex-Ehemannes bezüglich ausständiger Unterhaltszahlungen aus dem Jahr 2005 übermittelt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2013 wurde der Antrag auf Gewährung von Heilfürsorge in Form der Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum XXXX erlittenen psychischen Schädigungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Verbrechensopfergesetzes grundsätzlich für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit bewilligt.

In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass ihre Ermittlungen aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den medizinisch/psychologischen Unterlagen ergeben hätten, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz, wonach eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, gegeben seien. Über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges werde gesondert entschieden werden.

Im Auftrag der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht.

Die belangte Behörde bat im Auftrag zur Gutachtenserstellung um die Beantwortung folgender Fragen:

"1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau S. vor (mit der Bitte um exakte med. Bezeichnung)?

Anmerkung: Es wurden keine Befunde über ein psychiatrisches Leiden vorgelegt.

2. Welche der psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

3. Falls die Kausalität unter Frage 2 verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist (Berücksichtigung der Auswirkungen akausaler Faktoren auf das psychiatrische Leiden:

schwerwiegende körperliche Gesundheitsschädigungen, Tod des Lebensgefährten, finanzielle Sorgen, Krebsleiden und schlussendlich Tod der Mutter, Tod des Enkelkindes)?

4. Falls mit Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung durch die Misshandlungen im Erziehungsheim S. entstanden ist (bzw. wesentliche Ursache des Leidens ist) und nicht überwiegend als Folge akausaler Faktoren gesehen werden kann, wird um Stellungnahme ersucht, ob das verbrechenskausale Leiden

a) eine so schwere psychiatrische Gesundheitsschädigung bei der AW ausgelöst hat, dass sie ca. im Zeitraum Ende der XXXX außer Stande war, sich gegen die Verleitung zur Prostitution durch ihren damaligen Ehemann zur Wehr zu setzen?

b) Für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, inwieweit sich das gesamte Berufsleben der AW anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse (im Heim S., XXXX) nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben (Verleitung/Abrutschen zur/in Prostitution) und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Pensionsschaden objektiviert werden kann.

c) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne die Traumatisierung während des Heimaufenthaltes XXXX ein Berufsverlauf der AW ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass Frau S. nicht als Prostituierte gearbeitet hätte und bis zum Antritt der gesetzl. Alterspension (bezieht keine Pension, da sie zu wenig Versicherungszeiten hat, lebt von Zuwendungen ihrer Kinder - wohnt überwiegend bei der Tochter in XXXX) einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen hätte können (z.B. als Sekretärin) und somit ein aktueller Pensionsschaden abgeleitet werden könnte?

d) oder ist aus med. Sicht beurteilbar, ob das psychiatrische Leiden, falls dieses mit Wahrscheinlichkeit durch die Misshandlungserlebnisse im Heim S. ausgelöst wurde (bzw. wesentliche Ursache ist), durch die Verleitung zur Prostitution in einem solchen Ausmaß verstärkt bzw. chronifiziert wurde, dass die AW nach der Prostitution nicht mehr im Stande war, einer kontinuierlichen Beschäftigung nachzugehen (die AW gab an, nach der Prostitution u.

a. insgesamt 10 Jahre schwarz als Pflegerin und in einem XXXX in der Schweiz gearbeitet zu haben)?

Wenn eine Medizinische Beurteilung in Bezug auf den Berufsverlauf der AW nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgen kann, wird um entsprechende Mitteilung gebeten."

Das in Folge erstattete Gutachten vom 02.08.2013 stützte sich auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, das Aktenstudium und die nach der Untersuchung zugefaxten Unterlagen aus der psychiatrisch-neurologischen Klinik der XXXX, wo sich die Beschwerdeführerin von XXXX nach ihrem Suizidversuch in stationärer Behandlung befunden hatte. Die gefaxten Unterlagen sind mit zahlreichen handschriftlichen - der Schrift nach zu schließen von der Beschwerdeführerin selbst angebrachten - Anmerkungen versehen, die jedoch durch die schlechte Qualität (Fax einer Kopie) teilweise unleserlich sind.

Zur Frage der belangten Behörde, welche Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin bestünden, diagnostizierte die Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung im August 2013 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen, einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (anamnestisch) und Alkoholmissbrauch.

Die zweite Frage, welche der psychiatrischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen seien, beantwortete die Gutachterin wie folgt: "Nach der ersten Zeit nach den Heimaufenthalten bzw. nach der Scheidung vom Ehemann dürften jeweils posttraumatische Belastungsstörungen bestanden haben, die jedoch abgeklungen sind und zu keiner chronischen Belastungsstörung im Sinn einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt haben. Die derzeit bestehende Gesundheitsstörung im Sinn der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist nur zu einem geringen Teil auf das Verbrechen zurückzuführen, eher im Sinn einer Verstärkung der schon in der Jugend grundgelegten Störung."

Detaillierter führte sie, in Beantwortung der dritten Frage, dazu aus, "der festgestellte Leidenszustand ist zurückzuführen auf Kindheit und Jugend im Elternhaus bzw. bei der Mutter. Hier entwickeln sich üblicherweise Persönlichkeitszüge, die dann im Erwachsenenalter als sog. Persönlichkeitsstörung vorliegen können. Die wesentlichen Zeichen für die abhängigen und histrionischen Züge in der kombinierten Persönlichkeitsstörung der AW (...) zeigen sich mehrfach im Leben der AW, insbesondere ihr übermäßiges Interesse an körperlicher Attraktivität, der übertriebene Ausdruck von Gefühlen, in der hohen Suggestibilität und leichten Beeinflussbarkeit durch andere Personen und Umstände sowie bei einer oberflächlichen und labilen Affektivität, insbesondere in jungen Jahren. Verhängnisvoll erschwert wurde die Persönlichkeitsproblematik durch die abhängige Komponente, die zu sexueller Hörigkeit und Prostitution und auch dem Tolerieren nicht angemeldeter Arbeitsverhältnisse führte, sich aber auch in substanzgebundener Abhängigkeit (Alkoholmissbrauch) widerspiegelte. Im späteren Alter, insbesondere durch Life-Events wie die eigene Krebserkrankung und die Krebserkrankung der Mutter, den Tod des Lebensgefährten und des Enkelkindes erfolgte eine Nachreifung, sodass bei Frau S. heute diese Persönlichkeitszüge eher hintergründiger sind."

Zur Frage 4.a., ob das verbrechenskausale Leiden eine so schwere psychiatrische Gesundheitsschädigung ausgelöst habe, dass sie außer Stande gewesen sei, sich gegen die Verleitung zur Prostitution durch ihren damaligen Ehemann zur Wehr zu setzen, gab die Sachverständige an: "Die Verleitung zur Prostitution liegt zu einem hohen Anteil in der Persönlichkeitsstruktur der AW, wie oben beschrieben. Diese Störung wurde durch das Erziehungsheim zu einem eher geringen Teil aggraviert. Insgesamt hätte sich Frau S. gegen die Verleitung zur Prostitution zur Wehr setzen können, was sie in späteren Jahren durch entsprechende Nachreifung ja auch getan hat, zuvor, wahrscheinlich im Rahmen einer sexuellen Hörigkeit, jedoch nicht tat."

In Beantwortung der Frage 4.b. zur Beurteilung, inwieweit sich die Misshandlungen im Heim auf den Berufsverlauf ausgewirkt hätten (Verleitung/Abrutschen zur/in Prostitution) und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Pensionsschaden objektiviert werden könne, führte die Gutachterin Folgendes aus: "Für das gesamte Berufsleben der AW wäre es günstiger gewesen, wenn sie ihren Ehemann nicht kennengelernt hätte, der ihre Persönlichkeitsstruktur auszunützen verstand. Unmöglich wäre es ihr nicht gewesen, nach der Handelsschule eine weitere Ausbildung zu absolvieren, wie auch die beigelegten Zeugnisse, diverse Reikikurse, zeigen. Ohne die Traumatisierung während des Heimaufenthaltes hätte sich wahrscheinlich kein anderer Berufsverlauf ergeben. Trotz des psychiatrischen Leidens hätte jedenfalls Arbeitsfähigkeit bestanden, wie die AW ja selbst bestätigt, indem sie angibt, viele Jahre lang "schwarz" gearbeitet zu haben und die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb von Pensionszeiten nicht eingehalten wurden, was nicht auf den Erlebnissen in der Heimzeit und auch nicht auf der Zeit als Prostituierte gründet."

Die Fragen 4.c. sowie 4.d. wurden nicht eigens beantwortet, hier wurde auf die Beantwortung der Frage 4.b. verwiesen.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Als Beilage wurde das Sachverständigengutachten übermittelt.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Schreiben der belangten Behörde Stellung. Dabei führte er unter anderem aus, dass das Sachverständigengutachten nicht für eine verantwortbare Entscheidungsfindung geeignet sei. Die Gutachterin habe ohne nähere Begründung behauptet, die bestehende Gesundheitsstörung sei eine "Verstärkung der schon in der Jugend grundgelegten Störung". Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihren Erzählungen angegeben, sie habe sich in der Kindheit aus Angst vor Streitgesprächen der Eltern in die Toilette eingesperrt, jedoch an derselben Stelle ausgesagt, dass es "ansonsten eine gute Kindheit gewesen sei". Es sei verantwortungslos, trotz dieser Aussage und der furchtbaren Erlebnisse im Erziehungsheim, die zu ernsthaften Selbstmordversuchen geführt haben, zu behaupten, dass "der festgestellte Leidenszustand (...) auf Kindheit und Jugend im Elternhaus bzw. bei der Mutter zurückzuführen" sei. Auch andere Feststellungen der Gutachterin seien unzureichend oder gar nicht begründet worden. Es sei von der Sachverständigen außerdem nicht auf den klinisch-psychologischen Kurzbericht eingegangen worden. Das Gutachten sei nicht schlüssig und nicht geeignet, die für eine Entscheidung nach dem Verbrechensopfergesetz notwendigen Tatbestandsmerkmale zu klären. Es sei erforderlichenfalls daher ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.11.2013 legte dieser einen Brief der Beschwerdeführerin an ihren Bruder vom 17.11.2013 in Kopie vor. Darin schilderte sie an ihr begangenen sexuellen Missbrauch durch eine Klosterschwester im Internat in XXXX sowie durch einen Pater im Erziehungsheim S. Aus dem Brief gehe die Ohnmacht und Angst der Beschwerdeführerin hervor, über den Missbrauch zu berichten bzw. ihn anzuzeigen. Dies könne bei der Beurteilung darüber, warum sie später als erwachsene Frau nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen ihren Ehemann zu wehren, nicht außer Betracht bleiben, so der Rechtsvertreter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG erst am 07.12.2012 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien.

In der Begründung wird weiters ausgeführt, das eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten sei für schlüssig befunden und der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Ursache des festgestellten Leidenszustandes auf Kindheit und Jugend im Elternhaus bzw. bei der Mutter zurückzuführen sei. Es habe daher nicht mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin durch die Misshandlungen im Heim S. eine psychiatrische Gesundheitsschädigung in der Form erlitten habe, die einen Verdienstentgang zur Folge gehabt hätte und somit einen Anspruch nach § 3 VOG begründen würde. Es habe ebenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin durch die Misshandlungen im Erziehungsheim eine psychiatrische Gesundheitsschädigung in der Form erlitten habe, durch die sie unfähig geworden wäre, sich gegen die Verleitung zur Prostitution zu wehren.

Die Frage, ob eine Leistung nach § 3 VOG aufgrund des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person zustehe, könne nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden, da dazu weder Unterlagen noch Beweise im Akt vorliegen würden noch vorgelegt worden seien und sich aus dem Sachverständigengutachten auch nicht schlussfolgern lasse, dass dadurch eine Gesundheitsschädigung entstanden sei.

Hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände werde mitgeteilt, dass der klinisch-psychologische Kurzbericht vom 03.12.2012 im Ermittlungsverfahren berücksichtigt worden sei. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.08.2013 sei als schlüssig befunden und diesem Bescheid in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente würden keine Unschlüssigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens begründen. Die Angaben zu den im Brief vom 17.11.2013 geschilderten Missbrauchshandlungen von Seiten einer Klosterschwester im Internat XXXX und eines Paters im Erziehungsheim S. würden in keiner Weise in Frage gestellt werden. Außer der eigenen Aussage in genanntem Brief würden sich jedoch keine weiteren Unterlagen bzw. Hinweise im Akt zur Bestätigung dieser Angaben finden. Es seien auch keine neuen Dokumente vorgelegt worden, um das neu Vorgebrachte zu belegen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.12.2013 fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird, neben der bereits im Rahmen des Parteiengehörs ausführlich dargelegten Kritik am Sachverständigengutachten, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Theorie der wesentlichen Bedingung" Bezug genommen. Die Meinung der belangten Behörde, die heimbedingte Persönlichkeitsstörung sei "eher im Sinne einer Verstärkung der schon in der Jugend grundgelegten Störung" anzusehen, würde genügen, um davon auszugehen, dass der Heimaufenthalt eine "wesentliche Bedingung" für die heute vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes - VOG, BGBl. Nr. 288/1972, idgF des BGBl. I Nr. 71/2013, § 10 Abs. 1 jedoch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 13 leg.cit. im Beschwerdefall idF des BGBl. I Nr. 40/2009, lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10

(1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5 und 6a unterliegen keiner Frist.

Inkrafttreten

§ 16

...

(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

..."

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Antragstellung nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 VOG ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, somit ab 1. Jänner 2013 zu prüfen ist.

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus: " Laut eigenen Angaben wurden Sie im Zeitraum XXXX im Heim S. durch die dortigen Erzieherinnen Opfer physischer und psychischer Gewalt. Nach Ihren Angaben hat dies zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, die wiederum dazu geführt hat, dass Sie sich nicht wehren konnten, als Ihr Ehemann zu Ihrem Zuhälter geworden ist und Sie mehrhundertfach als "devote Sexsklavin" vermietet hat." Nach weiteren Ausführungen zum Gutachten trifft die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich die Feststellung: "Die Ihnen zugefügten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse werden in keiner Weise in Frage gestellt." Aus diesen Ausführungen lässt sich lediglich vermuten, dass die belangte Behörde offenbar alle von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle, die Misshandlungen und Missbrauch in den Jahren XXXX sowie die spätere "Versklavung" im Erwachsenenalter durch den Ehemann beinhalteten, als tatsächlich vorgefallen erachtete. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2013 erstmals vorgebrachten sexuellen Übergriffe seitens einer Klosterschwester im Internat Sch. und eines Paters in S. bleiben die Ausführungen im Bescheid unklar und lässt sich diesem nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die belangte Behörde diese Umstände ebenfalls ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Die Behörde führt dazu zunächst aus: "Die Angaben zu den in Ihrem Brief geschilderten Missbrauchshandlungen von Seiten einer Klosterschwester im Internat XXXX und eines Paters im Internat "XXXX" werden in keiner Weise in Frage gestellt." Dies würde bedeuten, dass die Behörde auch diese geschilderten sexuellen Übergriffe gegenüber der Beschwerdeführerin feststellte. Daran anschließend wird im Bescheid jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt: "Allerdings finden sich außer Ihrer eigenen Aussage vom 17.11.2013 keine weiteren Unterlagen bzw Hinweise im Akt zur Bestätigung Ihrer Angaben. Es wurden auch keine neuen Dokumente vorgelegt, um neu Vorgebrachtes zu belegen und zu beziffern." Diese Ausführungen lassen vermuten, dass die Behörde zumindest dieses nachträgliche Vorbringen möglicherweise doch nicht der Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Eine nachvollziehbare Darstellung der als wahrscheinlich angenommen Vorfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG enthält der angefochtene Bescheid nicht und lässt sich auch dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zweifelsfrei entnehmen.

Dies ist insofern entscheidungsrelevant, als die Behörde klarstellen muss, von welchen Vorfällen sie mit Wahrscheinlichkeit ausging, die sich sowohl in der Jugend als auch im Erwachsenenalter der Beschwerdeführerin zugetragen haben, welche allenfalls geeignet wären, eine nach dem VOG für Verdienstentgang kausale Gesundheitsschädigung auszulösen bzw. überwiegend zu begünstigen oder zu ihr beizutragen (vgl dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zlen. Ro 2014/11/0027 und Ro 2014/11/0044).

Dies ist im Beschwerdefall auch deshalb besonders relevant, weil der Gutachterin, die ihr Gutachten auf Grundlage eines von der Behörde angenommenen konkreten Sachverhaltes zu erstellen hat, diese zuletzt behaupteten Vorfälle der sexuellen Übergriffe seitens einer Klosterschwester und eines Paters nach den vorliegenden Unterlagen gar nicht bekannt gewesen sein dürften und daher von dieser nicht berücksichtigt werden konnten und somit auch nicht Teil der gutachterlichen Beurteilung waren.

Wie bereits oben im Verfahrensgang dargestellt, bewilligte die belangte Behörde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.06.2013 grundsätzlich die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung der Beschwerdeführerin zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum XXXX erlittenen psychischen Schädigungen für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und ging damit rechtskräftig jedenfalls vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, ohne diese zu konkretisieren, aus. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die diesbezüglichen grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG gegeben sind. In den Anmerkungen am Ende des Bescheides führte die belange Behörde aus, dass über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gesondert entschieden werde.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten ein und legte dieses ihrer Entscheidung zugrunde. Das Gutachten vom 02.08.2013 erweist sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten als nicht schlüssig bzw. nicht ausreichend begründet und in Folge für eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung nach dem VOG als nicht ausreichende Grundlage:

Die psychiatrische Sachverständige diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen und stellte fest, dass diese derzeit bestehende Gesundheitsstörung nur zu einem geringen Teil auf das Verbrechen, wobei nicht konkret erkennbar ist, um welches wahrscheinliche Verbrechen es sich gehandelt habe, zurückzuführen sei, sondern eher im Sinne einer Verstärkung der schon in der Jugend grundgelegten Störung anzusehen sei. Nach den Heimaufenthalten bzw. nach der Scheidung vom Ehemann dürften jeweils posttraumatische Belastungsstörungen bestanden haben, die jedoch abgeklungen seien und zu keiner chronischen Extrembelastung geführt hätten.

Es lässt sich aus dem Gutachten nicht näher erkennen, auf welchen Grundlagen diese Feststellungen beruhen. Auf die Aufforderung der belangten Behörde nämlich, im Falle der Verneinung einer Verbrechenskausalität ausführlich zu den Gründen des festgestellten psychiatrischen Leidenszustands Stellung zu nehmen, führte die Gutachterin aus, "der festgestellte Leidenszustand ist zurückzuführen auf Kindheit und Jugend im Elternhaus bzw. bei der Mutter. Hier entwickeln sich üblicherweise Persönlichkeitszüge, die dann im Erwachsenenalter als sog. Persönlichkeitsstörung vorliegen können." In der Folge beschrieb die Sachverständige, inwiefern sich die von ihr diagnostizierten Merkmale der Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin äußern würden, was jedoch keine Beantwortung der Frage nach den Gründen und Ursachen der psychischen Störung darstellt sondern nur deren Symptome schildert.

Wie die psychiatrische Sachverständige zu dem Schluss gekommen sei, die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin sei auf eine in ihrer Kindheit und Jugend im Elternhaus bzw. bei der Mutter grundgelegte Störung zurückzuführen und um welche Störung es sich dabei handle, bleibt im Gutachten ungeklärt. Zur Kindheit der Beschwerdeführerin finden sich im Akt eine kurze Passage in ihrem Schreiben vom 24.01.2013 sowie ihre Angaben in der "Sozialanamnese" des psychiatrischen Gutachtens. In der "Sozialanamnese" wird im Detail Folgendes dazu wiedergegeben: "(...) Die Mutter sei sehr impulsiv und als Wienerin in Tirol unglücklich gewesen. Sie (Anm: gemeint die Beschwerdeführerin) sei immer ein trauriges Kind gewesen, introvertiert, habe wenig gelacht, habe häufige Streitgespräche der Eltern mitbekommen. Sie habe sich bei den Streitgesprächen der Eltern in die Toilette eingesperrt, habe dann massive Ängste gehabt. Die Mutter selbst sei auch eine tragische Person gewesen, sei eben in Tirol unglücklich gewesen, (...) Sie könne sich erinnern, dass es ansonsten eine gute Kindheit gewesen sei, sie habe z.B. die Ferien in einer XXXX verbracht." Auch wenn eine Scheidung und Konflikte der Eltern für ein Kind im Volksschulalter durchaus traumatisierend sein können, so scheinen diese Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Jahren im Elternhaus gegenüber den von der Beschwerdeführerin sehr ausführlich angegebenen Misshandlungen im Erziehungsheim mit darauf folgenden zweimaligen Suizidversuchen und die durch den Ehemann erzwungene Prostitution jedenfalls aus laienhafter Sicht vergleichsweise in den Hintergrund zu treten. Das Gutachten erklärt dieses Missverhältnis allerdings nicht. Warum diese Erlebnisse zwar jeweils posttraumatische Belastungsstörungen ausgelöst hätten, jedoch abgeklungen wären, wurde ebenfalls nicht begründet. Das Gutachten hätte in Beantwortung der Frage der belangten Behörde genau begründen müssen, worauf die diagnostizierte Störung zurückzuführen sei und vor allem, auf welchen Informationen bzw Grundlagen diese Einschätzung beruhe. Da dies im vorliegenden Fall dem Gutachten nicht entnommen werden kann, wird es den Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht.

Diesbezüglich wäre auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt wurde - die belangte Behörde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.06.2013 grundsätzlich die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung der Beschwerdeführerin zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum XXXX erlittenen psychischen Schädigungen für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit grundsätzlich bewilligt hat. Die belangte Behörde ging daher offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX psychische Schädigungen erlitten hatte, die psychotherapeutisch behandlungsbedürftig waren. Damit hat die belangte Behörde aber nicht nur das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung - anders können diese Darlegungen nicht gedeutet werden - zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als wesentliche Bedingung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigung (und diese als adäquate Folge der Handlung) rechtskräftig anerkannt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 30.09.2011, Zl. 2008/11/0100). Die Ausführungen im gegenständlichen Gutachten widersprechen jedoch dieser eigenen Einschätzung der belangten Behörde.

Einen weiteren erheblichen Mangel des Gutachtens stellt die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 03.12.2012 dar. Zwar wurden Ausschnitte daraus unter dem Abschnitt "Aus dem Akteninhalt" stichwortartig zitiert, jedoch ging das psychiatrische Gutachten an keiner Stelle auf die im psychologischen Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen, nämlich, dass die Verbrechen im Heim für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kausal seien, ein. In dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten fehlt somit sowohl die Begründung, wie die Sachverständige zu ihrer Beurteilung gekommen ist, als auch, warum dem psychologischen Bericht, der klar im Widerspruch zu den Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens steht, nicht gefolgt werden konnte. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Aussage, der klinisch-psychologische Kurzbericht vom 03.12.2012 sei im Ermittlungsverfahren berücksichtigt worden, deckt sich daher nicht mit dem vorliegenden Gutachten. Eine nähere Begründung, inwiefern der Bericht bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei, gab die belangte Behörde dazu ebenfalls nicht ab.

Die vierte Frage der belangten Behörde an die Gutachterin und deren vier Unterpunkte bezogen sich auf den Fall, dass mit Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, dass die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung durch die Misshandlungen im Erziehungsheim entstanden sei und als wesentliche Ursache des Leidens angesehen werden könne. Dass die Gutachterin diese Frage beantwortete, obwohl sie eine Kausalität der Verbrechen im Erziehungsheim bzw. durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in den Fragen zuvor verneint hatte und die Verbrechen von ihr eben gerade nicht als wesentliche Ursache des Leidens angesehen wurden, ist ebenfalls nicht schlüssig.

Der bei der Beantwortung der Frage 4.b., inwieweit sich die Misshandlungen im Heim auf den Berufsverlauf und die Verleitung zur Prostitution ausgewirkt haben, angeführte Satz, es wäre "für das gesamte Berufsleben der AW günstiger gewesen, wenn sie ihren Ehemann nicht kennengelernt hätte, der ihre Persönlichkeitsstruktur auszunützen verstand" kann ohne nähere Begründung ebenfalls nicht als eine nachvollziehbare und medizinisch fundierte Beurteilung angesehen werden, die einer Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.

Gerade dieser Frage der belangten Behörde, inwieweit die erlittenen Gesundheitsschädigungen für die Berufsausübung bzw einen erlittenen Verdienstentgang wesentlich sind, kommt aber ebenfalls erhebliche Bedeutung zu. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass die zugefügten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse in keiner Weise in Frage gestellt würden. Sie führt weiters aus, dass es auch durchaus möglich sein könne, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Es fehlten - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spreche. Diese Beurteilung lässt sich unter Zugrundelegung des - wie oben dargelegt wurde - nicht ausreichend schlüssigen Gutachtens jedoch nicht nachvollziehen. Aufgrund der dargestellten groben Mängel des Gutachtens hätte sich die belangte Behörde daher nicht darauf stützen und dieses ihrer Entscheidung zu Grunde legen dürfen.

Die belangte Behörde selbst führte keine Erhebungen zur Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Grund ihrer Unterbringung im Heim durch. In ihrem Brief vom 24.01.2013 schilderte die Beschwerdeführerin selbst die der Unterbringung vorangegangenen Geschehnisse und führte aus, sie habe ihren damaligen Vorgesetzten auf eine Geschäftsreise begleitet. Nachdem sie seinen Annährungsversuchen im Hotel entkommen sei, habe sie in einem Café einen jungen Mann kennengelernt und die Nacht mit ihm verbracht. Danach habe sie ein schlechtes Gewissen gehabt, da sie sich nicht bei ihrer Mutter gemeldet habe und sei mit dem Zug wieder nach XXXX zurück gefahren. Der junge Mann habe ihr versprochen, sich gleich am nächsten Wochenende bei ihren Eltern vorzustellen. "Es kam jedoch nicht mehr dazu. Kaum zu Hause angekommen, kam ein Fräulein vom Jugendamt u. ich konnte gar nicht so schnell schauen, wurde ich in ein Auto geschubst u. ab nach S." Die genauen Gründe für ihre Verbringung ins Erziehungsheim werden dadurch nicht aufgeklärt, es bleibt lediglich Platz für Vermutungen. Mutmaßungen stellte auch die Sachverständige in ihrem Gutachten an, indem sie ausführte: "Im Weiteren wird die Mutter als resolut und couragiert beschrieben, aber auch überfordert mit der pubertierenden Tochter, was offensichtlich zur Einweisung in S. geführt hat." Gerade wenn - wie im vorliegenden Fall - die Jugend und Kindheit bzw. die Beziehung zur Mutter von der belangten Behörde als Gründe für die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin angesehen werden, hätte die Behörde jedoch auch nähere Ermittlungen dazu führen müssen. Um Feststellungen zur Vorgeschichte des Heimaufenthaltes (bzw. der Heimaufenthalte) treffen zu können, ist es unumgänglich, den dazu notwendigen Sachverhalt, der in der Folge auch einem sachverständigen medizinischen Gutachter als Beurteilungsgrundlage dienen kann, zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte dazu den Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin anfordern müssen, aus dem sich aller Wahrscheinlichkeit nach nähere Informationen über den Grund der Verbringung der Beschwerdeführerin ins Heim erschließen lassen. Darüber hinaus wurde es von der belangten Behörde auch unterlassen, die Beschwerdeführerin selbst konkret nach den Gründen für ihre Unterbringung zu befragen.

Weiters schilderte die Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt wurde - in ihrem Schreiben vom 17.11.2013 sexuelle Übergriffe unter anderem durch eine Klosterschwester im Internat XXXX. Wann sie sich in diesem Internat aufgehalten hat, ist nicht bekannt, wurde dieses Internat bis zu diesem Brief auch kein einziges Mal im vorliegenden Verwaltungsakt erwähnt. Auch hier hätte die belangte Behörde weitere Nachforschungen anstellen müssen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können. Die Einholung des Pflegschaftsaktes wäre auch in diesem Fall dringend angezeigt. Stattdessen folgte auf dieses Schreiben ohne weitere Ermittlungsschritte der Behörde die Erlassung des abweisenden Bescheides.

Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Prostitution betrifft, zu der sie ihr damaliger Ehemann gezwungen habe, so gab die Beschwerdeführerin an, sie habe, als sie sich schlussendlich aus diesem Martyrium befreit habe, auch Anzeige gegen ihren Mann erstattet, um ihn von weiteren Drohungen abzuhalten, die Scheidung sei gefolgt. Die belangte Behörde forderte von der Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil an und erhielt eine Ausfertigung des im Rahmen der Scheidung durchgeführten Vergleichs über die vom Ex-Ehemann an die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn zu leistenden Unterhaltszahlungen. Darin findet sich naturgemäß keine Information über mögliche vom ehemaligen Gatten geäußerten Drohungen oder eine "Vermietung" seiner Frau an andere Männer. Eine Einholung des Strafaktes bzw. der Polizeianzeige könnte möglicherweise mehr Aufschluss darüber geben, ob die geschilderten Verbrechen durch den Ehemann stattgefunden haben, was die belangte Behörde jedoch unterließ.

Im Beschwerdefall ist somit im fortgesetzten Verfahren - nach Vornahme der oben dargestellten ergänzenden Ermittlungen - zunächst zu klären, welche konkreten Vorfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Danach wird auf Basis einer neuerlichen schlüssigen fachärztlichen Begutachtung zu klären sein, ob die vom Gutachter diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ursächlich auf die von der belangten Behörde als wahrscheinlich beurteilten konkreten Ereignisse im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sind, oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das/die Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt und, ob die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch wahrscheinlich kausale Gesundheitsschädigungen gemindert ist.

Die belangte Behörde war zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbare Feststellungen treffen bzw begründen müssen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0044).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen im Sinne der obigen ausführlichen Darlegungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Es war somit in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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