BVwG W124 1437523-1

W124 1437523-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W124 1437523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1437523.1.00

Spruch

W124 1437523-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus einem namentlich genannten Dorf im XXXX, stamme und die Sprachen XXXX als Muttersprache sowie XXXX in Wort und Schrift gut beherrsche. Er habe von XXXX die Schule besucht. Er sei ledig und habe mit seinem eigenen Reisepass am XXXX aus per Flugzeug schlepperunterstützt Indien verlassen. Die Kosten der Reise hätten etwa 11.400.- Euro betragen.

Am 07.08.2013 sei er mit einem Motorrad unterwegs gewesen und von einem Polizisten aufgehalten worden. Er habe einen Helm getragen und sei deshalb von diesem Polizisten bestraft und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe damit argumentiert, dass er ihn nicht beschimpfen dürfe, woraufhin der Polizist beleidigt gewesen und weggegangen sei. Am nächsten Tag sei der Polizist mit einem weiteren Polizisten auf der Straße gestanden und sichtlich betrunken gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Motorrad wieder vorbeigefahren und habe ihn der Polizist abermals angehalten. Die beiden Polizisten hätten dem Beschwerdeführer mit einem Schlagstock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sich verteidigt und sei dabei der betrunkene Polizist im Gerangel mit seinem eigenen Schlagstock am Kopf verletzt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe Angst gehabt festgenommen oder umgebracht zu werden. Aus diesem Grunde habe er beschlossen sein Heimatland zu verlassen.

1.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor:

Anfänglich bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben, welche er vor den Organen der Sicherheitsbehörde gemacht habe und verneinte etwaige ergänzende Angaben machen zu wollen.

Seinen Fluchtgrund schilderte er dahingehend, dass er mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei, als ihn die Polizei angehalten und ihm eine Strafe gegeben habe, da er keinen Helm getragen habe. Der Polizist habe ihm deswegen auch geschimpft. Nach einem Tag sei der Beschwerdeführer wieder unterwegs gewesen und habe ihn derselbe Polizist mit seinem Vorgesetzten angehalten. Der Polizist sei betrunken gewesen und habe dem Beschwerdeführer verprügelt. Um sich zu schützen, habe er nach dessen Schlagstock gegriffen und diesen auf seinen Kopf getroffen, woraufhin dieser zu bluten angefangen habe. Der Polizist habe nach seiner Waffe gegriffen, worauf er große Angst bekommen habe und daraufhin geflüchtet sei. Da der Polizist der Kongresspartei angehören würde und die Familie des Beschwerdeführers der Akali Dal Partei, sei ihm geraten worden das Land zu verlassen. Ansonsten würde der Beschwerdeführer bei einer Verfolgungsjagd von der Polizei getötet werden. Er habe keine ethnischen, politischen oder andere Gründe geltend zu machen.

Der Vorfall, als der Beschwerdeführer verprügelt worden sei, habe sich am 08.08.2013 geeignet. Das erste Mal, als er angehalten worden sei, sei am 07.08.2013 gewesen. Er wisse die Uhrzeit nicht mehr. Beim zweiten Vorfall habe es keine Anzeige wegen einem Delikt gegeben. Auf die Frage, wie der Polizist den Beschwerdeführer beim zweiten Mal erkennen habe können, gab dieser an, dass er ihn erkannt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen Helm getragen habe oder nicht beantwortete dieser damit, doch keinen solchen getragen zu haben und ein Delikt begangen zu haben.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Polizisten und dessen Vorgesetzten die von ihm beschriebene Auseinandersetzung gehabt habe, beantwortete er damit, dass diese sich auf den Polizisten beschränkt habe und der andere nur dabei gewesen sei. Dass dieser der Vorgesetzte des Polizisten gewesen sei, habe er daran erkannt, dass dieser einen anderen Schlagstock getragen habe. Ob dieser auch eine andere Uniform angehabt habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was dieser getan habe, als er vom Polizisten geschlagen worden sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie er nach dem Schlagstock greifen habe können. Nachdem der Beschwerdeführer den Polizisten geschlagen habe, habe dieser nur geblutet. Er sei daraufhin einfach weggelaufen. Der Schlagstock sei am Vorfallsort liegen geblieben. Mehr könne der Beschwerdeführer dazu nicht mehr sagen, weil er nicht mehr wisse. Vom dem Polizisten habe er niemals wieder etwas gehört. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nachhause und von dort in die nächste Stadt gefahren.

Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er von der Polizei eingesperrt zu werden, er glaube aber nicht, dass nach ihm gefahndet werden würde.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichte und der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen schwieg der Beschwerdeführer und gab keine Stellungnahme ab. Auf die Frage, ob er mehr angeben könne führte dieser aus nicht mehr zu wissen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt, 13.08.2012; UK Border Agency-Home Office: Country of Origin Information Report: India 30.03.2012; U.K. Home Office, Operational Guidance Note, Juni 2012) zur allgemeinen Lage in Indien.

In der Begründung wurde den Fluchtgründen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt den Gegner nicht beschreiben habe wollen, der Vorfall aber der Auslöser seiner Flucht gewesen sein soll, genügend Grund sei dem Beschwerdeführer und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, als er bei beiden Befragungen aufgefordert wurde konkret und detailreich sein Fluchtvorbringen zu schildern. Er habe weder schlüssig noch nachvollziehbar angeben können, wie er bei der zweiten Anhaltung durch den Polizisten von diesem einwandfrei erkannt worden sei. Auf die Ungereimtheiten in seinen Ausführungen hingewiesen, habe sich der Beschwerdeführer insoweit korrigiert, als er plötzlich behauptet habe, dass er doch keinen Helm getragen habe, obwohl er dies zuvor angegeben habe. Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer das bereits am Vortag begangene Verwaltungsdeliktes provokant vor dem Sicherheitsbeamten wiederholt hätte, so sei es nicht verwunderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer erneut von diesem angehalten worden wäre.

Den Unterschied zwischen den beiden Rängen der Polizisten, einen vermeintlichen Gegner des Beschwerdeführers und einen weiteren Sicherheitsbeamten, habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können. Er habe jedoch behauptet, dass einer davon ein Vorgesetzter gewesen sein soll. Er habe seine Aussage dahingehend lapidar festzusetzen versucht, dass der eine einen anderen Schlagstock dabei gehabt habe. Es sei daraus klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich einer rudimentären Rahmengeschichte bedient habe, welche dieser unter Belastung der Einvernahme versucht habe plausibel zu erklären und diesem zur Gänze misslungen sei. Wiederholt nach konkreten Angaben gefragt, gab dieser an, dass er sich nicht mehr erinnern können oder dies nicht mehr wissen würde. Aus dem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedienen würde und habe während der Einvernahme versucht vermeintliche Details zu konstruieren.

Die vermeintliche Verfolgung durch die Behörden wegen des angeblichen Widerstands gegen die Staatsgewalt sei nicht erfolgt, als er selbst angab, dass er mit seinem Reisepass ausgereist sei. Hätte es eine Fahndung nach der Person des Beschwerdeführers gegeben, hätte er auch mit einem verfälschten oder gefälschten Reisepass die Passkontrollen nicht passieren können.

Es würden auch keine anderen Hinweise dahingehend bestehen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre. In Indien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung ausgesetzt sei. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, würde es in Indien keine Bürgerkriegssituation mehr geben und herrsche keine Hungersnot.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine Gefährdung ergeben und sei demnach kein Abschiebungshindernis gemäß § 8 AsylG 2005 ersichtlich gewesen, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer sei gesund und in der Lage, sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen (zu Spruchpunkt II.). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es würde kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem/einer österreichischen Staatsbürger bestehen. Auch aufgrund der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens bestehen. Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag offensichtlich nur deshalb gestellt, um nicht wegen illegalen Aufenthaltes in Schubhaft genommen zu werden, zumal seine Absicht daran bestand in sein Zielland zu reisen. (zu Spruchpunkt III).

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.6. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 09.09.2013, eingelangt beim Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, am 27.08.2013, fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Darin wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belaste, da eine nähere Auseinandersetzunginsbesondere das Abwägen der Für und Widerpunkte-mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht alle im Bescheid vorgehaltenen Unschlüssigkeiten in der Einvernahme vorgehalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt werden würde.

Die belangte Behörde habe Länderfeststellungen zu Indien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihm auch keine Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt. Damit würde sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Im Übrigen hätte das Bundesasylamt bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vorliegen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Indien komme, schließe die Gewährung von Asyl bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz nicht per se aus und habe er ein Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Probleme mit der Polizei habe und zu Unrecht in Indien gesucht bzw. verfolgt werde. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer angebliche Ungereimtheiten vorgehalten, denen dieser entgegentreten wolle: Er habe den Vorgesetzten daran erkannt, dass dieser eine Pistole, der andere einen Schlagstock getragen habe. Er habe mit einem Reisepass ausreisen können, da sein Schlepper alles organisiert habe. Sein Vorbringen sei keineswegs vage, oberflächlich oder emotionslos, sondern substantiiert. Er habe die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, detailliert und lebensnahe erzählt; so habe er die Vorkommnisse im Detail beschrieben, genaue Daten genannt und konkrete Personen erwähnt. Bei weiterer Nachfrage von Seiten des Bundesasylamtes wäre er jederzeit bereit gewesen noch weitere Ausführungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem er seine Fluchtgründe nochmalig und detaillierter schildern könne, beantragt.

1.7. Mit Verfahrensanordnung des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinen Heimatstaat Indien übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der BF ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind.

1.8. Mit Schreiben vom 18.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er XXXX sei und im XXXX leben würde. Er habe Auseinandersetzungen mit Polizisten der Congress Partei gehabt. Seitdem würde er verfolgt werden. Die Polizei in Indien würde sehr korrupt sein und sich auf die Seite der Regierung schlagen. Als XXXX würde er zusätzlich diskriminiert und würde noch eine schlechtere Behandlung als andere Bewohner erfahren.

1.9. In der Folge wurde am 06.02.2015 eine Verhandlung durchgeführt und nahm diese im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"

ER: Fühlen Sie sich heute physisch und physisch in der Lage, der heutigen Verhandlung Folge leisten zu können?

BF: Ja.

.....

ER: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: XXXX

ER an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: XXXX

ER befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

..........

Eröffnung des Beweisverfahrens

ER: Wo haben Sie gewohnt, bevor Sie aus Indien ausgereist sind?

BF: Ich habe im Dorf XXXX gewohnt.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bi zu Ihrer Ausreise gewohnt?

BF: Ich war bevor ich Indien verlassen habe in XXXX. Von dort bin ich nach XXXX geflogen.

ER: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?

BF: 2 Tage.

ER: Haben Sie außer den 2 Tagen in XXXX und der von Ihnen angegeben Heimatdresse in Indien noch wo anders gelebt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Heimatadresse alleine gelebt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

ER: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Mein Vater, meine Mutter und einem Bruder.

ER: Haben Sie mit Ihren Familienmitgliedern Kontakt?

BF: Ja.

ER: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Gut.

ER: Lebt Ihre Familie noch an der von Ihnen angegeben Heimatadresse?

BF: Ja.

BF: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Familie Kontakt gehabt?

BF: Vor ca. einem Monat.

ER: Wie bestreiten Ihre Eltern Ihren Lebensunterhalt?

BF: Durch die Landwirtschaft.

ER: Was macht Ihr Bruder?

BF: Er hilft meinem Vater in der Landwirtschaft.

ER: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe 12 Jahre Schulausbildung in Indien.

ER: Was haben Sie nach der Schule gemacht?

BF: Ich habe außer Arbeiten in der Landwirtschaft nichts gemacht.

ER: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie Indien verlassen?

BF: Ich bin mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen.

ER: Von wo aus haben Sie Indien verlassen?

BF: Von XXXX.

ER: Haben Sie Indien mit Ihrem eigenen Reisepass verlassen?

BF: Ja.

ER: Wann wurde Ihnen der Reisepass ausgestellt?

BF: Ca. 2006.

ER: Haben Sie sich ein Visum ausstellen lassen?

BF: Ich denke, ein Visum für XXXX war drinnen.

ER: Hat es bei der Ausreise mit dem Flugzeug aus Indien irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein, keine Probleme.

ER: Gehören Sie einer politischen Partei an?

BF: Ja.

ER: Welcher?

BF: Der XXXX.

ER: Gehören Ihre Familienmitglieder einer politischen Partei an?

BF: Ja, sie sind auch Anhänger dieser Partei.

ER: Sind Sie Anhänger dieser Partei, oder Mitglied dieser Partei?

BF: Ich bin ein Anhänger dieser Partei, ich unterstütze diese Partei.

ER: Haben Sie Indien mit Hilfe eines Schleppers verlassen?

BF: Ja.

ER: Wieviel Geld haben Sie für die Schleppung nach Ö bezahlt?

BF: Ca. 800.000 Indische Rupien.

ER: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Einen Teil haben wir uns von Verwandten ausgeborgt. Der andere Teil stammt aus den Familienersparnissen.

ER: Warum haben Sie Indien verlassen?

BF: Wegen eines Streites mit der Polizei.

ER: Können Sie das etwas genauer schildern?

BF: Ich war unterwegs auf meinem Motorrad, wurde kontrolliert. Ich hatte keinen Führerschein. Der Polizist fing an mich zu beschimpfen und es gab eine verbale Auseinandersetzung. Ich bekam ein Strafmandat und konnte gehen. Am nächsten Tag war ich wieder auf meinem Motorrad zu unseren Feldern unterwegs,. Da wurde ich wieder von diesem Polizisten erkannt. Wir hatten wieder eine Auseinandersetzung. Es waren zwei Polizisten und der eine war betrunken, vielleicht auch der andere. Einer der beiden wollte mich mit seinem Stock schlagen. Als ich mich währen wollte, wurde er selbst am Kopf mit dem Stock verletzt. Er blutete am Kopf. Ich bekam Angst und bin von dort geflüchtet. Zuhause habe ich meiner Familie von diesem Vorfall erzählt. Meine Familie bekam Angst, da ich diesen Polizisten verletzt habe. Mein Vater kontaktierte einen Schlepper in XXXX. Dieser brachte mich dann nach XXXX und organisierte die Ausreise aus Indien.

ER: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatort entfernt?

BF: Ca. 400 bis 500km.

ER: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: XXXX.

ER: Ihre Familienmitglieder auch?

BF: Ja.

ER: Wann hat sich denn der Vorfall mit dem Polizisten ereignet, wie Sie das erste Mal von diesem aufgehalten wurden?

BF: Am 07.August

ER: Welchen Jahres?

BF: 2013.

ER: Auf welchen Weg haben Sie sich gerade befunden?

BF: Ich wollte zu unseren Feldern.

ER: Von wo sind Sie gekommen?

BF: Von zu Hause.

ER: Wo wurden Sie von den Polizisten aufgehalten?

BF: Auf dem Weg von zu Hause auf die Felder.

ER: Wiederholt die Frage.

BF: Unsere Felder sind ca. 2,5 km von zu Hause entfernt und ich wurde ca. auf dem halben Weg angehalten.

ER: Zu welcher Zeit war das?

BF: Es war nachmittags. Ich schätze ca 14.00 bis 15.00 Uhr.

ER: Warum wissen Sie das so genau?

BF: Ich bin mir nicht sicher, darum schätze ich diesen Zeitraum.

ER: Warum haben Sie beim BAA keine Zeitangaben machen können?

BF: Mir wurde diese Frage nicht gestellt, wie spät es gewesen ist.

ER: Warum wurden Sie von den Polizisten angehalten?

BF: Meinen Sie den ersten Vorfall?

ER: Ja.

BF: Beim ersten Mal gab es eine allgemeine Kontrolle, wo die Polizisten die Fahrzeugpapiere und Führerscheine kontrolliert haben.

ER: Haben Sie eine Strafe erhalten?

BF: Ja, ich bekam später eine Strafe. Es waren 400 oder 500 Rupien.

ER: Weswegen haben Sie diese Strafe erhalten?

BF: Weil ich keinen Führerschein hatte.

ER: Wann haben Sie die Strafe erhalten?

BF: Ich habe am selben Tag erfahren, dass ich eine Strafe von 400 oder 500 Rupien bezahlen muss. Wann der Brief gekommen ist, weiß ich nicht, da ich Indien verlassen habe.

ER: Haben Sie das Strafmandat gleich erhalten?

BF: Nein, ich habe das Strafmandat nicht gleich erhalten.

ER: Wie hat der Polizist geheißen?

BF: Das weiß ich nicht.

ER: Welcher Wachstation war der Polizist zugeordnet?

BF: XXXX.

ER: Wo befindet sich diese Wachstation?

BF: Im XXXX.

ER: In welcher Stadt befindet sich die Wachstation?

BF: In der Stadt XXXX.

ER: Wo befindet sich diese Wachstation in XXXX?

BF: Die genaue Adresse weiß ich nicht.

ER: Ist das die einzige Wachstation in XXXX?

BF: Dort wo dieses Wachzimmer ist, ist es das Einzige. In XXXX gibt es mehrere.

ER: Was heißt das?

BF: In dem Stadtteil XXXX gibt es nur diese eine Polizeistation. Aber in XXXX gibt es noch zwei oder drei Polizeistationen.

ER: Wie viele Polizisten haben beim ersten Mal, wie Sie ohne Führerschein angetroffen worden sind, eine Verkehrskontrolle durchgeführt?

BF: Zwei.

ER: Hat es nach dieser Kontrolle noch einen weiteren Vorfall mit der Polizei gegeben?

BF: Es gab nur noch diesen einen Vorfall danach. Ich meine den Vorfall, wo der Polizist verletzt wurde. 2 oder 3 Tage danach bin ich nach XXXX gereist.

ER: Wann war der zweite Vorfall?

BF: Gleich am nächsten Tagen, nach der Verkehrskontrolle vom vorigen Tag.

ER: Warum wurden Sie an diesem Tag angehalten?

BF: Es gab eine verbale Auseinandersetzung am Tag der Kontrolle und als der Polizist mich erkannt hat, hat er mich angehalten, da er zornig war. Er war auch betrunken und auf einen Streit aus.

ER: Von wem wurden Sie angehalten?

BF: Das waren dieselben, die mich am Vortag bei der Verkehrskontrolle angehalten haben.

ER: Was heißt, es waren dieselben, die Sie bei der Verkehrskontrolle angehalten haben?

BF: Deren Namen weiß ich nicht.

ER: Meinen Sie dieselben Personen?

BF: Ja.

ER: Wo wurden Sie angehalten?

BF: Ich war auf dem Weg von zu Hause zu unseren Feldern

ER: Wo wurden Sie genau angehalten?

BF: Ca. 1,5 bis 2 km von zu Hause entfernt.

ER: Was ist genau passiert?

BF: Am Vortag, als sie mich beschimpft hatten, habe ich denen gesagt, dass sie mir eine Strafe schicken können, aber kein Recht haben mich zu beleidigen. Das hat sie zornig gemacht. Am nächsten Tag, als sie mich gesehen haben, wollten sie wieder einen Streit mit mir, da sie auch betrunken waren. Sie haben gesagt: "Was fällt Dir ein, dass Du mit uns so redest? Was glaubst Du wer Du bist?"

ER: Was war dann genau?

BF: Ich habe wiederholt, dass sie mich gesetzlich bestrafen können, aber kein Recht dazu haben, mit mir laut zu reden oder mich zu beschimpfen. Sie wurden noch zorniger und einer hat seinen Stock erhoben, um mich damit zu schlagen.

ER: Wie hat sich das Ganze abgespielt?

BF: Der Polizist sagte zu seinem Streifenpolizist, dass er mich schlagen solle. Dieser erhob seinen Holzstock. Um mich zu wehren habe ich seine Hände gehalten und während der handgreiflichen Auseinandersetzung wurde er mit seinem eigenen Stock am Kopf verletzt und fing an zu bluten. Als ich das sah, bekam ich Angst und bin auf meinem Motorrad nach Hause geflüchtet.

ER: Wie genau hat sich die handgreifliche Auseinandersetzung abgespielt?

BF: Der Hauptpolizist fing an, mit den Händen auf mich einzuschlagen und sagte zu dem anderen Polizisten: "Lass ihn nicht gehen". Im Zuge dieser Auseinandersetzung fiel der erste Polizist zu Boden.

ER: Wieso fiel der erste Polizist zu Boden? Was ist geschehen, dass der erste Polizist zu Boden fiel?

BF: Ich habe ihm einen Stoß gegeben, um mich zu wehren. Da er betrunken war, verlor er das Gleichgewicht.

ER: Womit haben Sie ihm den Stoß gegeben?

BF: Mit meinen Händen.

ER: Was ist passiert, nachdem Sie ihm den Stoß gegeben haben?

BF: Er fiel zu Boden, weil er betrunken war. Dann hat der andere seinen Stock erhoben, um mich zu schlagen und ich habe mich gewehrt.

ER: Wie haben Sie sich gewehrt?

BF: Ich habe seine Hände gehalten, damit er mich nicht schlagen konnte.

ER: Wie haben Sie seine Hände gehalten?

BF: Mit meinen beiden Händen.

ER: Was ist dann passiert?

BF: Dann habe ich auch Kraft ausgeübt und versucht ihn von mir wegzuschieben. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde er mit seinem Stock am Kopf getroffen.

ER: Wie soll er mit seinem Stock am Kopf getroffen worden sein?

BF: Das war im Zuge dieser handgreiflichen Auseinandersetzung. Er versucht mich mit dem Stock zu schlagen, ich versuchte ihn wegzustoßen.

ER: Wie hat ihn dieser Stock getroffen?

BF: Dieser Stock hat ihn dann plötzlich am Kopf getroffen. Genauso wie ich das erklärt habe. Er versuchte mich zu schlagen und ich versuchte ihn von mir wegzustoßen.

ER: Wie hat der Stock den Polizisten getroffen? Wie ist das vorgefallen?

BF: Schauen Sie, wenn das der Stock ist, den ich jetzt als Kugelschreiber in der Hand halte, versuchte er den Stock in meine Richtung zu bewegen. Ich versuchte seine Hände mit dem Stock von mir fernzuhalten. In diesen Hin und Her-Bewegungen traf ihn der Stock auf der rechten Stirnseite.

ER: Beim BAA haben Sie in der Niederschrift vom XXXX diesen Sachverhalt anderes geschildert, indem Sie gesagt haben, dass Sie ein Polizist verprügelt hätte und Sie nach dessen Schlagstock gegriffen hätten, welcher den Polizist dann am Kopf getroffen hätte. Dass Sie nach dem Schlagstock des Polizisten gegriffen haben, haben Sie heute nicht erwähnt. Was sagen Sie dazu?

BF: Während der gesamten tätlichen Auseinandersetzung versuchte dieser Polizist mich mit dem Stock zu schlagen. Wie bereits vorher erwähnt, versuchte ich mich zu wehren in dem ich seine Hände gehalten habe. Ich habe dabei auch den Stock berührt und versucht, ihn von mir wegzuhalten. Ich sehe keinen Widerspruch in den Erzählungen.

ER: Wie konnten Sie nach dem Schlagstock greifen?

BF: Beim ersten Mal, als er mit dem Stock in meine Richtung schlug, habe ich mit den Händen den Stock gehalten und ihn weggestoßen. Er versuchte nochmals mit dem Stock auf mich zu schlagen. Dann habe ich ihn an seinen Händen gehalten und danach wurde ihm die Kopfverletzung zugefügt.

ER: Beim BAA haben Sie auch in der NS vomXXXX gesagt, auf die Frage, ob Sie die Auseinandersetzung mit den beiden Polizisten gehabt hätten, gesagt, dass Sie nur mit einem von diesen eine Auseinandersetzung gehabt hätten und der andere bloß dabei gewesen wäre. Heute schildern Sie den Vorfall so, als hätten Sie mit beiden Polizisten eine tätliche Auseinandersetzung gehabt.

BF: Ich habe den ersten deswegen nicht erwähnt, weil er gleich, nachdem ich ihn geschoben habe, zu Boden fiel, da er betrunken war. Die eigentliche Auseinandersetzung war mit dem Zweiten. Diese dauerte auch viel länger.

ER: Beim BAA haben Sie in der NS vom XXXX gesagt, dass Ihnen der Polizist eine Strafe gegeben hätte, weil Sie keinen Helm getragen hätten. Heute sagen Sie, dass Sie eine Strafe bekommen hätten, weil Sie keinen Führerschein bei sich getragen hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Es waren beide Delikte. Ich hatte keinen Helm auf und auch keinen Führerschein dabei.

ER: Beim BAA haben Sie in der NS vom XXXX lediglich einen Polizisten im Zuge des ersten Vorfalles erwähnt. Heute sagen Sie, dass beim ersten Mal mehrere Polizisten Amtshandlungen durchgeführt hätten.

BF: Ich wurde nur von dem einen Streifenpolizisten kontrolliert. Sein Chef saß auf einem Sessel.

ER: Woher wussten Sie, dass der eine ein Streifenpolizist und der andere sein Vorgesetzter war?

BF: Weil der Streifenpolizist nur einen Schlagstock bei sich hat und der höhere Polizist eine Pistole bei sich trägt.

ER: Beim BAA haben Sie am XXXX auf die Frage, woher Sie gewusst haben, dass der eine von den beiden Polizisten der Vorgesetze gewesen ist, gesagt, dass dieser einen anderen Schlagstock getragen hätte. Heute sagen Sie, dass er nicht einen anderen Schlagstock getragen hätte, sondern anstelle dessen eine Pistole.

BF: Damals habe ich es auch so erzählt, wie heute.

ER: Was haben Sie gemacht, nachdem die Auseinandersetzung vorbei war?

BF: Als der zweite Polizist nach dem Schlag auf den Kopf zu bluten anfing, bekam ich Angst und bin nach Hause geflüchtet und habe den Vorfall meinen Eltern erzählt.

ER: Wie lange sind Sie zu Hause geblieben?

BF: Ich blieb ca. eine Stunde zu Hause. Danach bin ich nach XXXX gefahren. Meine Eltern meinten, ich solle nicht zu Hause bleiben, da die Polizisten mir Probleme machen werden.

ER: Wie lange sind Sie in XXXX geblieben?

BF: Ca 2 Tage.

ER: Hat es dort noch Vorfälle gegeben?

BF: Nein.

ER: Warum sind Sie dort nicht länger geblieben?

BF: In dieser Zeit habe ich mitmeinen Eltern telefoniert. Sie sagten mir, dass die Polizei nach mir sucht. Sie können mich in der Folge auch in XXXX finden. Es wäre besser, wenn ich das Land verlasse.

ER: Warum sind Sie beim zweiten Mal, von der Polizei angehalten worden?

BF: Beim ersten Mal, bei dieser Verkehrskontrolle, waren sie zornig auf mich, da ich sie ermahnt habe, respektvoll mit mir umzugehen und mich nicht zu beleidigen. Die indische Polizei fühlt sich sehr mächtig gegenüber der Zivilbevölkerung. Das konnten sie nicht ertragen. Als sie mich am nächsten Tag wieder erkannten, wollten sie mich zur Rede stellen und wollten, dass ich mich für mein, in deren Augen arroganten Benehmen, entschuldige. Deswegen haben sie mich angehalten. Sie waren betrunken waren vielleicht auf einen Streit aus.

ER: Haben Sie an diesem Tag einen Helm getragen?

BF: Nein, ich war auf dem Weg zu meinen Feldern auf einer unasphaltierten Straße, wo kaum Verkehr ist. Ich habe es nicht für nötig gehalten, einen Helm zu tragen.

ER: Wohin haben Sie sich von XXXX aus, begeben?

BF: In XXXX traf ich einen Schlepper und brachte mich dieser nach

XXXX.

ER: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: 2 Tage.

ER: Wieso haben Sie sich in XXXX nicht länger aufgehalten?

BF: Es ist ein schweres Delikt, einen Polizisten zu schlagen. Besonders wenn dieser in Uniform ist. Ich und meine Familie bekamen Angst, dass die Polizei mich verhaften und foltern wird, um ihre Kollegen zu rächen. Deswegen wurde mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich außer Landes bringt.

ER: Sie haben in Ihrem Schreiben vom 18.12.2014 zu den Ihnen übermittelten aktuellen Länderfeststellungen angegeben, dass Sie sich eine Stellungnahme vorbehalten würden und diese noch mit einschlägigen Länderberichten ergänzen wollten. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Situation in Indien ist sehr schlecht und wie ich bereits habe, fühlen sich die Polizisten gegenüber der Zivilbevölkerung sehr mächtig und glauben, dass sie alles machen können, was sie wollen. Bezüglich der Beweise, die mein Vorbringen beweisen bitte ich noch um etwas Zeit, da meine Familie sich darum bemüht.

ER: Wie bestreiten Sie in Ö Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich wohne in einem XXXX und bekomme auch mein Essen dort.

ER: Wo wohnen Sie genau?

BF: Ich wohne in der XXXX.

ER: Sind Sie dort gemeldet?

BF: Ja.

ER: Haben Sie Verwandte in Ö?

BF: Nein.

ER: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

ER: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

ER: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

ER: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen?

BF: Nein.

ER: Sprechen bzw. verstehen Sie Deutsch?

BF: Nein.

ER: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

BF: Nein.

ER: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Nichts.

ER: Was heißt nichts?

BF: Ich bin meistens zu Hause oder gehe spazieren.

ER: Was machen Sie zu Hause?

BF: Ich surfe im Internet.

ER: Haben Sie in Ö einen Freundeskreis?

BF: Ja, ich habe einige Freunde hier finden können.

ER: Gehören diesen auch Österreicher an?

BF: Nein, nur Inder.

ER: Sind Sie in einem Verein, in einer Kirche oder einer anderen Organisation tätig?

BF: Ich besuche ab und zu den XXXX.

ER: Haben Sie außer den von Ihnen geschilderten Vorfällen, sonst noch Probleme in Indien gehabt?

BF: Nein.

ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst, dass die Polizei mich verhafte und foltert. Meine Familie hat nicht genug Geld um mich freizukaufen. Außerdem werden die XXXX sowieso in Indien schlecht behandelt. Wegen diesem Vorfall werde ich sicherlich noch schlechter behandelt oder sogar im Zuge der Misshandlungen getötet.

ER unterbricht für 10 Minuten die Verhandlung um 11:54 Uhr und setzt diese um 12:20 Uhr fort.

ER: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen?

BF: Nein.

Schluss des Beweisverfahrens.

............."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem XXXX und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der XXXX. Seine Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Die Muttersprache ist XXXX und beherrscht darüber hinaus die Sprache XXXX in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat besuchte er von XXXX die Grundschule. Außerdem verfügt er über eine landwirtschaftliche Erfahrung, welcher er sich durch Aushilfe im elterlichen Betrieb angeeignet hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und sein Bruder leben in Indien.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlichen Sicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien zuletzt am XXXX aus mit dem Flugzeug und reiste über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder vorbetraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien.

Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Justiz:

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht

66. 000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der

"doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist

  • District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Grundversorgung:

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische

Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Innerstaatliche Fluchtalternative/Bewegungsfreiheit/Rückkehr:

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

2.2. Wie sich schon aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch mehrmals zu umfassenden und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistente Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunft dort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

2.3. Die Aussagen des Asylwerbers stellen im Asylverfahren zweifelslos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss ausdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehensabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Das BVwG geht auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wie auch schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

So ergeben sich bereits in der Darstellung des Kerns des Fluchtvorbringens Unstimmigkeiten, als dieser im Rahmen der Erstbefragung vom XXXX die tätliche Auseinandersetzung mit der Polizei so schilderte, als wäre dieser von zwei Polizisten mit einem Schlagstock misshandelt worden. Dabei sei im Zuge eines Gerangels mit dem Beschwerdeführer der betrunkene Polizist mit seinem eigenen Schlagstock am Kopf getroffen und verletzt worden. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift stellte der Beschwerdeführer den Vorfall im Gegensatz zu den Ausführungen in der Erstbefragung dann so dar, als wäre an der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung lediglich einer der Polizisten beteiligt gewesen, als er die konkrete Frage, ob die Auseinandersetzung mit dem Polizisten und dessen Vorgesetzten erfolgt sei, damit beantworte, dass diese nur mit dem Polizisten und nicht mit dessen Vorgesetzten erfolgt sei. Dies steht allerdings wiederum mit den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG in Widerspruch, als er den Hergang so darstellte, als zunächst der ranghöhere Polizist versucht habe den Beschwerdeführer zu attackieren, indem er mit den Händen begonnen habe auf ihn einzuschlagen und in der Folge erst der gewöhnliche Polizist auf ihn losgegangen sei. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Darstellungen, gab der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er damals die erste Auseinandersetzung mit den Polizisten nicht erwähnt habe, weil dieser gleich zu Boden gegangen wäre, da dieser betrunken gewesen sei. Die eigentliche Auseinandersetzung habe sich mit dem zweiten Polizisten abgespielt, welche wesentlich länger gedauert habe.

Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings auch im Hinblick der Ursache des vom Beschwerdeführer verletzten Polizisten, als dieser vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dazu noch ausführte, als Schutz vor dem Übergriff von diesen auf dessen Schlagstock gegriffen zu haben, welcher ihn auf seinen Kopf getroffen habe. In der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser dann im Gegensatz dazu an, dass er sich gegen den Polizisten zur Wehr gesetzt habe, indem er diesen an seinen Händen gehalten habe, nachdem dieser seinen Stock erhoben habe, um den Beschwerdeführer zu schlagen. Abgesehen davon, dass das BVwG davon ausgeht, dass auch indische Polizisten für entsprechende Abwehrhandlungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen geschult sind und somit der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen wäre den Polizisten entsprechend zu überwältigen, gab dieser in der Verhandlung vor dem BVwG an den Stock lediglich berührt zu haben. Im Zuge eines Gerangels habe der Stock den Beschwerdeführer dann an der rechten Stirnseite getroffen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs wich der Beschwerdeführer einer aufklärenden Antwort aus und wiederholte ohne diesen aufzuklären, dass während der gesamten tätlichen Auseinandersetzung dieser Polizist versucht habe mit dem Stock nach ihm zu schlagen. Er habe im Zuge dessen versucht sich zu wehren, indem er dessen Hände gehalten habe. Dabei habe der Beschwerdeführer den Stock auch berührt.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG erwähnte deswegen Angst bekommen zu haben, weil der Polizist nach dem Schlag auf den Kopf zu bluten begonnen habe und er deshalb nach Hause geflüchtet sei. Vor dem Bundesasylamt stellte dieser als Auslöser seiner Flucht vor der Polizei den Griff des Polizisten nach dessen Waffe dar. Von einer solchen wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung in diesem Zusammenhang nichts mehr erwähnt. Widersprüchlichkeiten ergeben sich im Übrigen aber auch daraus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte die Unterschiede der Ränge der Polizisten an den unterschiedlichen Schlagstöcken erkannt zu haben, während er in der Verhandlung vor dem BVwG wiederum erklärte, dass der rangniedrigere Polizist einen Schlagstock und der höhere Polizist eine Pistole bei sich getragen hat. Demnach hätte der rangniedrigere Polizist, mit dem der Beschwerdeführer angibt eine länger andauernde Auseinandersetzung gehabt zu haben, in der Version der Schilderung vor dem Bundesasylamt, gar nicht zu einer Waffe greifen können. Auf Vorhalt des Widerspruchs in der Verhandlung vor dem BVwG, dass dieser auf die Frage woher er gewusst habe, dass einer der Polizisten der Vorgesetzte gewesen sei, beim Bundesasylamt angegeben habe diese an den unterschiedlichen Schlagstöcken erkannt zu haben und in der Verhandlung ausführte, dass nur der Vorgesetzte eine Waffe tragen würde, gab dieser ohne den gravierenden Widerspruch aufzuklären an, dies auch schon früher gesagt zu haben. Darüber hinaus war auch der eigentliche Grund der Anhaltung von Seiten der Polizei nicht gleichbleibend, als er vor dem Bundesasylamt behauptete wegen des nicht Tragens eines Helmes von der Polizei angezeigt worden zu sein, während er in der Verhandlung auf mehrmaliges Hinterfragen des Grundes das Fahren eines Führerscheins hervorstrich. Erst auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen, gab der Beschwerdeführer an wegen beider Gründe angehalten worden zu sein.

Festzuhalten ist, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet waren, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erhöhen. Er gibt zwar an, dass dessen Fluchtvorbringen keineswegs vage, oberflächlich, emotionslos, sondern vielmehr substantiiert gewesen wäre, doch war der Beschwerdeführer in der Verhandlung trotz mehrmaliger Möglichkeit seine Auseinandersetzung mit der Polizei zu schildern nicht in der Lage den genauen Hergang, indem der Polizist mit seinem eigenen Schlagstock verletzt worden sein soll, zu schildern.

Insofern ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei und kein ausreichendes Abwiegen der "Für und Wider Punkte" erfolgt sei nicht nachvollziehbar. In der Verhandlung vor dem BVwG war dieser nicht in der Lage die ihm vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten entsprechend aufzuklären. Der Beschwerdeführer erweckt für das BVwG vielmehr den Eindruck nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben.

2.4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen, sodass auch aus diesem Grund die Behauptung, dass er als Sikh noch mehr als andere Leute von der Polizei diskriminiert werde, nicht gefolgt werden kann.

2.5. Selbst wenn man aber den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Insofern widerspricht die Behauptung, dass die Polizei den Beschwerdeführer in ganz Indien finden würde, den aktuellen Länderberichten, als es sich beim Beschwerdeführer um keine "high profile" Person handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach mit seinen eigenen Reisepass ohne Probleme vom Flughafen XXXX ausreisen konnte. Hätte die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr bestanden, dass er wegen des Vorfalls mit dem Polizisten verhaftet worden wäre, ist davon auszugehen, dass ihn die Flughafenpolizei an der Ausreise aus Indien gehindert hätte.

Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer, sofern er sich verfolgt fühlt, den Länderberichten nach in einem anderen Landesteil von Indien niederlassen. Wie bereits oben unter 1.1. ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Daran ändert auch der Umstand, dass dessen Familie bzw. Besitz in seinem Heimatdorf sind bzw. gelegen ist, nichts, als der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX die Grundschule besucht hat und neben seiner Muttersprache XXXX die Sprache XXXX in Wort und Schrift gut beherrscht. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über eine entsprechende Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht in XXXX geblieben sei, weil seine Familie Angst bekommen hätte, dass die Polizei ihn verhaften würde, um sich an ihn für ihren Kollegen zu rächen, konnte- wie bereits oben ausgeführt- nicht nachvollzogen werden, als davon auszugehen ist, dass dieser unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen, schon bei der Ausreise aus Indien von der Flughafenpolizei gehindert worden wäre aus Indien auszureisen. Ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie man den Beschwerdeführer überall in Indien finden sollte.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Die Feststellung über die illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.7. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den am 05.12.2014 im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelten aktuellen allgemeinen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

3.1.2.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer, selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner Fluchtgeschichte, an einem anderen Ort in Indien niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Indiens - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in anderen Städten, beispielsweise in XXXX, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit der Polizei ausgesetzt sein würde. Dass diese so ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn an anderen Orten Indiens suchen würden, kann nicht angenommen werden, ebenso wird davon ausgegangen, dass sie ihn nicht in ganz Indien finden könnten. In diesem Zusammenhang ist auf die aktuellen Länderfeststellungen hinzuweisen, aus welchen sich ergibt, dass die volle Bewegungsfreiheit innerhalb von Indien gewährleistet ist. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass eine ausreichende Nahrungsversorgung selbst für die schwächsten Teile der Bevölkerung gewährleistet ist. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und werden durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, neben seiner Muttersprache XXXX in Wort und Schrift beherrscht, gesund ist, nicht die Möglichkeit hätte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschwerdeführer letztlich keine Verfolgung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr (angesichts der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend seiner Verfolgung durch die lokale Polizei) auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Eine die physiche Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0043; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält XXXX, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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