BVwG W117 2017874-1

W117 2017874-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

öffentliches Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf

Texte intégral

BVwG W117 2017874-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2017874.1.00

Spruch

W117 2017874-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo , vertreten durch Diakonie und Volkshilfe (ARGE Rechtsberatung), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm §76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am 09.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) niederschriftlich einvernommen. In der Niederschrift ist entscheidungsrelevant ausgeführt:

"[...]

F: Haben Sie irgendein Dokument.

A. Ich und mein Mann haben nur einen Personalausweis und die Heiratsurkunden mit. Sonst haben wir nichts. Wenn ich gewusst hätte, dass das so endet, wäre ich nicht von zuhause weggefahren. Ich bin nur wegen meiner Gesundheit ins Ausland gefahren. Ich habe einen Kinderwunsch und das ist im Kosovo schwierig.

F. Nehmen Sie Medikamente.

A. Gelegentlich nehme ich gegen meine Nierenschmerzen Medikamente. Ich muss auch regelmäßige Untersuchungen bei meinem Gynäkologen machen.

F. Welche Medikamente nehmen Sie ein und haben Sie sie hier.

A. Ich habe sie nicht mitgenommen, den Namen weiß ich nicht.

F. Brauchen Sie jetzt Medikamente.

A. Wenn ich mich verkühle, brauche ich Medikamente. Jetzt brauche ich nichts.

F. Nehmen Sie Antibiotika bzw. haben Sie Probleme mit Ihrem Harn.

A. Wie ich schon sagte, habe ich gelegentlich Antibiotika im Kosovo genommen und auch verschiedene Teearten. Mit dem Harn habe ich zurzeit keine Probleme. Seit einigen Tagen habe ich nicht richtig gegessen.

F. Hatten Sie irgendwann einmal einen Personalausweis oder ein anderes Reisedokument.

A. Ich habe einen Personalausweis, ein Reisedokument habe ich nie besessen.

F. Wann und wie verließen Sie Ihren Heimatstaat. Geben Sie, unter Nennung auch von Dauer von Aufenthalten in den jeweiligen Ländern an, über welche Länder Sie nach Österreich gelangten.

A. Genau weiß ich es nicht. Wir sind seit 2 oder 3 Tagen unterwegs. Unser Ziel war eigentlich Deutschland, nicht Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass wir, glaube ich, über Serbien nach Budapest gereist sind. Ich kenne mich aber nicht aus, weil ich das erste Mal mein Land verlassen habe. Weder ich noch mein Mann wollen Probleme machen.

F. Wann reisten Sie nach Österreich ein.

A. Gestern, am XXXX.

F. Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen Staat der europäischen Union.

A. Nein, wir haben weder ein Visum noch eine Aufenthaltsberechtigung.

F. Stellten Sie jemals in Österreich oder woanders in Europa einen Antrag auf internationalen Schutz.

A. Nein.

F. Laut EURODAC-Abfrage haben Sie am XXXX in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

A. Ich weiß es nicht. Wir wurden dort aufgehalten, haben dort auch etwas unterschrieben, wollten aber keinen Asylantrag. Wir dürfen auf keinen Fall nach Ungarn zurück.

F. Wurden Sie in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.

A. Ja.

F: Sind Ihre angegebenen Personalien richtig.

A. Ja, es stimmt alles.

F. Verstehe ich das richtig, Sie heißen XXXX, wurden am XXXX in Popova geboren, sind kosovarische Staatsangehöriger.

A. Im Personalausweis steht zwar XXXX, in meiner Heiratsurkunde steht aber XXXX, ich bin mit XXXX verheiratet. Ich bin in Pristina im Krankenhaus geboren und habe in XXXX, Gemeinde XXXX, gelebt.

F. Geben Sie Ihre Heimatadresse an.

A. Ich wohne in Pristina bei meinem Mann, an der folgenden Adresse:

Pristina, die genaue Adresse weiß ich nicht. Ich bin Untermieterin in einem Haus. Mein Vermieter heißt XXXX, den Familiennamen weiß ich im Moment nicht.

F. Mit wem wohnen Sie zusammen.

A. Ich wohne mit meinem Mann alleine.

F. Namen der Gatte, Kinder, Eltern, Geschwister

A. Ich habe keine Kinder. Ich hatte einen Sohn, der ist aber leider verstorben. Mein Gatte heißt XXXX, geb. XXXX, ich glaube am XXXX genau weiß ich es nicht.

Meine Eltern heißen XXXX und XXXX. Ich habe zwei Brüder, namens XXXX und XXXX und eine Schwester, namens XXXX verheiratete XXXX.

F: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz oder waren Sie jemals länger in Österreich aufhältig.

A. Nein.

F. Haben Sie Barmittel mit.

A. Wir haben kein Geld, wenn wir Geld hätten, wären wir nicht von zuhause weggegangen. Die Polizei weiß wie viel Geld wir mithaben.

F. Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familie, Freunde, Privatleben) in Österreich.

A. Nein, darüber weiß ich nichts. Ich habe niemanden erzählt, dass ich von zuhause weggehe. Wenn ich ihren Namen bekannt geben würde, würden sie vielleicht nicht wollen, dass ich zu ihnen gehe.

F: Werden Sie in Österreich von irgendjemand finanziell oder materiell unterstützt. bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

A: Nein, ich bin nicht nach Österreich gekommen um bei jemanden zu wohnen.

F: Aufgrund der derzeitigen Aktenlage beabsichtigt das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn zu erlassen, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise dorthin oder in Ihren Herkunftstaat?

A. Nach Ungarn will ich auf keinen Fall zurück. Freiwillig will ich auch in den Kosovo nicht zurück, aber gegen die Polizei werde ich mich nicht stellen.

V. Als kosovarischer Staatsangehöriger unterliegen Sie einer fremdenrechtlichen Genehmigungspflicht (Visum/Aufenthaltstitel für Österreich oder EU etc.) für einen rechtmäßige Einreise und in weiterer Folge einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, eine solche fremdenrechtlichen Genehmigung haben Sie gem. Aktenlage nicht, Sie sind/waren somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass Sie am XXXX illegal nach Österreich einreisten, Sie keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder die EU haben, in weiterer Folge sich somit illegal im Bundesgebiet aufhielten und aufhalten.

Aufgrund des Asylantrages in Ungarn wird gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen werden.

Da die Behörde aufgrund Ihrer Reisepläne nach Deutschland davon ausgehen muss, dass Sie sich dem Verfahren entziehen werden, ist außerdem geplant gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Da Sie in Österreich weder über einen Wohnsitz, ausreichend Barmittel, noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, kommt für Sie das Gelindere Mittel zur Sicherhung des Verfahrens nicht in Frage.

F: Nehmen Sie dazu Stellung?

A: Ich bin gegen diese Entscheidung, für mich ist es besser, dass ich sterbe, als dass ich zurückkehre. Ich bin nicht nach Österreich gekommen um Probleme zu machen.

F. Wollen Sie ansonsten noch etwas angeben.

A. Ich möchte auch gerne in Österreich bleiben und arbeiten.

F. Wieviele Personen sind gemeinsam aus dem Kosovo ausgereist.

A. Es waren sehr viele, ich wußte nicht, wer Albaner ist und wer nicht.

Frage wird wiederholt.

A. Ich bin aus Pristina ausgereist. Es waren mehrere Personen, aber ich kannte nur meinen Mann.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Oberösterreich, wurde über die BF gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:

[...]

Ihre Identität steht fest. Sie sind XXXX, geb. am XXXX, StA. des Kosovo.

Sie sind mit XXXX verheiratet und haben keine Kinder.

Sie sind am XXXX illegal nach Österreich eingereist und wollten weiter nach Deutschland reisen.

Sie sind in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Sie sind ohne Reisedokument, von Ungarn kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Sie haben in Ungarn einen Asylantrag gestellt, negierten dies aber in der Befragung am XXXX. Sie wirkten am Verfahren kaum mit. So gaben Sie an, dass Sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt hätten. Erst als Sie mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert wurden, gaben Sie an, dass Sie gezwungen worden wären den Antrag in Ungarn zu stellen. Auch waren Sie nicht in der Lage trotz mehrfachem Nachfragen eine genaue Adresse im Kosovo anzugeben. Sie gaben lediglich an, dass Sie in Pristina in einer Mietwohnung wohnen würden. Der Vermieter würde XXXX heißen, einen Nachnamen würden Sie nicht wissen. Auch dies ist keinesfalls glaubhaft.

Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügen über keinen Wohnsitz.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie halten sich erst wenige Stunden in Österreich auf und Sie sind daher auch in keinster Weise integriert, weil keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet haben.

Sie verfügen nur über geringe Barmittel.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sie haben keine Kinder. Sie haben im Bundesgebiet keine Anknüpfungspunkte. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügen über nur sehr geringe Barmittel.

[...]

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie offensichtlich auf dem Weg nach Deutschland (vgl. Zugfahrkarten von Salzburg nach München) waren und Grund zur Annahme besteht, dass Sie in Österreich den Ausgang Ihres Verfahrens nicht abwarten werden. Bereits in Ungarn haben Sie einen Asylantrag gestellt um nicht festgenommen zu werden und sind dann ohne das Ende des Verfahrens abzuwarten weiter nach Österreich gereist. Die Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens gilt umso mehr als Sie angaben, keinesfalls nach Ungarn zurück zu wollen.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten und Entscheidungen der Behörde zur Kenntnis zu nehmen.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, da Sie bereits einmal, untertauchten. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

[...]

Mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde beantragt:

die Verhängung der Schubhaft, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

In der Beschwerdeschrift wird eingangs ausgeführt:

Fraglich ist zunächst bereits, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung dem Begriff des Überstellungsverfahrens entspricht. Im vorliegenden Fall wurde lediglich ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Es ist noch völlig ungeklärt, ob Ungarn überhaupt einer Wiederaufnahme des BF zustimmt und damit eine Anordnung zur Außerlandesbringung überhaupt erlassen werden kann. Eine Überstellung nach Art 28 Abs 2 ist daher derzeit nicht möglich und daher ist auch kein Sicherungsbedürfnis iSd Verordnung gegeben. Wie Art 28 Abs 1 explizit festlegt, wird eine Person nicht alleine deshalb in Haft genommen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

Die im Bescheid angeführte Sicherung der Abschiebung ist jedenfalls kein geeigneter Haftgrund, da kein Titel zur Abschiebung vorliegt.

Ein Sicherungsbedürfnis ¡Sd Dublin-Ill-Verordnung ist damit nicht gegeben und

die Verhängung der Schubhaft schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Selbst wenn man aber von einem vorliegenden Sicherungszweck iSd Dublin-Ill- Verordnung ausgehen sollte, darf laut der zitierten Vorschrift Haft nur bei erheblicher Fluchtgefahr verhängt werden. Zusätzlich hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden und es muss sichergestellt sein, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

"Fluchtgefahr" definiert die genannte Verordnung in Art 2 lit n als:

" das Vorüegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

Eine detaillierte gesetzliche Festlegung zur Fluchtgefahr bzw. für Fälle, in denen die Fluchtgefahr "erheblich" ist, enthält die derzeitige österreichische Rechtsordnung nicht. Umso mehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Feststellungen zur Fluchtgefahr im konkreten Fall zu treffen. Dies hat die Behörde jedoch unterlassen.

Im vorliegenden Fall wollten die BF ursprünglich nach Deutschland reisen, in weiterer Folge in der Einvernahme vom XXXX jedoch betont, in Österreich leben zu wollen, jedenfalls eher wieder in den Kosovo zurückkehren zu wollen, als nach Ungarn rücküberstellt zu werden. In der Einvernahme vom XXXX haben die BF laut ihren Angaben die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo erklärt und unterzeichnet.

Fluchtgefahr - schon gar nicht erhebliche Fluchtgefahr - liegt daher jedenfalls nicht vor. Und auch die Annahme der Behörde, dass sich der Fremde dem Verfahren entziehen würde bzw. dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren würde, ist damit nicht haltbar. Die Verhängung der Schubhaft war jedenfalls rechtswidrig.

Ein allfällig anzunehmendes Sicherungsbedürfnis wäre nämlich auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels zu erfüllen gewesen. Dazu hätte die Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Zumindest hätte sie aufgrund der Angaben des BF zu seinen Verwandten in Österreich nähere Ermittlungen über diese Beziehungen durchführen müssen.

Ein gelinderes Mittel wäre demnach aber jedenfalls ausreichend gewesen, die Haft war somit keinesfalls verhältnismäßig iSd Verordnung.

[...]

Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen (19.06.2008, 2007/21/0070).

Vielmehr ist zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden - sogar wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag gestellt hat (VfGH 29.09.2004, B 292/04). In einem solchen Fall ist auch der Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Staat und die dabei eingeschlagene Vorgangsweise zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

[...]

Im gegenständlichen haben die BF in Österreich bisher kein Verhalten gesetzt, dass darauf schließen lassen würde, dass sie sich einer Abschiebung in den Kosovo entziehen würden. Im Gegenteil führten die BF in der Einvernahme vom XXXX aus, dass sie den Kosovo nicht verlassen hätten, hätten sie gewusst, dass die Ausreise "so endet".

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG ("um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegen bei den BF nicht vor.

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher auch aus diesen Gründen rechtswidrig.

a) Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen.

Die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem Fuß könnte immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen ist, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, hätte zur Folge, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden könnte. Diese Ansicht entspricht aber mit Blick auf § 77 FrPolG 2005, der ausdrücklich (unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) die Sicherung der Schubhaftzwecke auch auf andere Art als durch Haft vorsieht, nicht dem Gesetz (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261).

Der UVS Oberösterreich hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, zur GZ VwSen-401240/4/Gf/Rt, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt weil die belangte Behörde den Vorrang der Anordnung des gelinderen Mittels nicht beachtet hat und "nicht in einer nachvollziehbaren Weise - geschweige denn auch entsprechend belegt - zu erkennen gegeben hat, dass sei überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen hat". Der UVS Oberösterreich führt im oben genannten Erkenntnis weiters aus es gehe "weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten Akt hervor, dass der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Anordnung gelinderer Mittel überhaupt de facto erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführende anzusehen ist sowie - davon ausgehend - in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte."

Da die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls ausreichend geprüft hat, ist die Schubhaft auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Vor dem Hintergrund sämtlicher oben genannten Argumente sind im konkreten Fall sowohl die Schubhaftverhänqung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.

[...]

Da es sich bei der Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt (Vgl Muzak, Die Schubhaftprüfung durch die UVS nach dem FPG 2005, UVSaktuell 2007, 140), gegen die sich vorliegende Beschwerde richtet, wird die Zuerkennung von Kosten gern VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

Es wird daher beantragt, dem BF die Verfahrenskosten gern § 1 Z 1 und 2 VwG- Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen kann. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wird beantragt dieser aufgrund der unmittelbar anwendbaren Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannte Identität.

Sie reiste am XXXX illegal ohne Reisedokument, von Ungarn kommend, nach Österreich ein und beabsichtigte (mit ihrem mitgereisten Gatten, der ebenfalls von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist) weiter nach Deutschland zu reisen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Sie hat in Ungarn am XXXX einen Asylantrag gestellt - Ungarn hat sich auf Ersuchen Österreichs vom XXXX mit Antwortschreiben vom XXXX zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereiterklärt.

Das Faktum der Asylantragstellung in Ungarn hat die Beschwerdeführerin in der Befragung vom XXXX nicht zugestanden.

Sie will auf keinen Fall nach Ungarn, aber auch nicht freiwillig in den Kosovo zurück. Sie wollte in Österreich bleiben und arbeiten.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Heimatadresse der Verwaltungsbehörde nicht genannt. Hinsichtlich ihres Vermieters gab sie nur dessen Vornamen bekannt. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen Wohnsitz.

Sie besitzt kein gültiges Reisedokument. Die Beschwerdeführerin weist keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet auf und Sie verfügt nur über geringe Barmittel.

Sie hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin litt an keiner Krankheit, welche einer Inhaftierung entgegengestanden wäre. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX per Flugzeug in den Kosovo zurückgekehrt.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständlicher Fremdenakt.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere der von ihr zugestandenen Tatsache, dass sie ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich gleichfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da die Beschwerdeführerin keinen Asylantrag in Österreich gestellt hat, kam und kommt ihr - unter der Voraussetzung der Zulassung - auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.

Die Feststellungen betreffend Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-Verordnung mit Ungarn sowie die bereits erfolgte Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme der BF ergeben sich gleichfalls unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, und zwar dem Aufnahmeersuchen Österreichs vom XXXX und dem Antwortschreiben Ungarns vom XXXX.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Einvernahme vom XXXX sowohl eine freiwillige Rückkehr nach Ungarn - zum Zwecke der Durchführung ihres mit Antrag vom XXXX initiierten Asylverfahrens - als auch eine Rückkehr in den Kosovo - "für mich ist es besser, dass ich sterbe, als dass ich zurückkehre" ausdrücklich ausgeschlossen.

Weiters gab die BF explizit an, dass Deutschland das eigentliche Ziel ihrer Reise gewesen sei.

Die Feststellung über die letztlich erfolgte Rückkehr in den Kosovo am XXXX ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Ausreisebestätigung. In der Einvernahme der Beschwerdeführerin war jedoch noch nicht absehbar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückkehren wird - siehe vorhin.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel und einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zum Beschwerdevorbringen auf Tatsachenebene:

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass

die BF jedenfalls eher wieder in den Kosovo zurückkehren zu wollen, als nach Ungarn rücküberstellt zu werden;

und dass

die BF in der Einvernahme vom XXXX laut ihren Angaben die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo erklärt und unterzeichnet haben,

woraus die BF offensichtlich das Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfes ableitet, hält einer Prüfung der Aktenlage so nicht stand.

Dieses Vorbringen mag zwar mit dem Vorbringen des Gatten der BF im Rahmen dessen Einvernahme vom XXXX noch in Einklang stehen "Das einzige, was ich mir wünsche, ist, dass ich mit meiner Frau direkt in den Kosovo zurückkehren kann...", dem angeführten Vorbringensteil der BF lässt sich dieser Aussagegehalt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unzweifelhaft aber nicht entnehmen - "für mich ist es besser, dass ich sterbe, als dass ich zurückkehre".

Im Zusammenhalt mit der gleichfalls vorliegenden Weigerung, das in Ungarn initiierte Asylverfahren fortzusetzen, ist die Schubhaft verhängende Behörde daher zu Recht nicht vom Vorliegen einer Ausreisewilligkeit oder überhaupt Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden ausgegangen.

Vor dem Hintergrund dieses von der Aktenlage nicht getragenen Beschwerdevorbringens ist daher den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen

"Fluchtgefahr - schon gar nicht erhebliche Fluchtgefahr - liegt daher jedenfalls nicht vor. Und auch die Annahme der Behörde, dass sich der Fremde dem Verfahren entziehen würde bzw. dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren würde, ist damit nicht haltbar" der Boden entzogen.

Zu den Beschwerdeausführungen auf der rechtlichen Ebene siehe sogleich unter der Rubrik "Rechtliche Beurteilung".

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchpunkt I.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet (im entscheidungswesentlichen Umfang):

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegenständlich befindet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Schubhaft - die Entscheidung über die Beschwerde hat daher nicht binnen Wochenfrist zu erfolgen. In diesem Sinne entfällt daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft.

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die Bestimmungen weiterhin in Geltung stehen; präjudiziell maßgebliche verfassungsrechtliche Bedenken, auf die einzugehen gewesen wären, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die maßgeblichen Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lautet wie folgt:

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Der im Zusammenhang mit Art 28 leg.cit ausgeführte Vorbringensteil in der Beschwerde

"Fraglich ist zunächst bereits, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung dem Begriff des Überstellungsverfahrens entspricht. Im vorliegenden Fall wurde lediglich ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Es ist noch völlig ungeklärt, ob Ungarn überhaupt einer Wiederaufnahme des BF zustimmt und damit eine Anordnung zur Außerlandesbringung überhaupt erlassen werden kann. Eine Überstellung nach Art 28 Abs 2 ist daher derzeit nicht möglich und daher ist auch kein Sicherungsbedürfnis iSd Verordnung gegeben....]

baut zunächst auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage auf:

Wie im Rahmen der Rubrik "Sachverhalt" festgestellt, hat Ungarn auf das Aufnahmersuchen Österreichs positiv reagiert und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereiterklärt.

Damit besteht auch eine ausreichende Grundlage für eine Außerlandesbringung und ist insofern Art 28 leg. cit entsprochen.

Das Eventualvorbringen

"Selbst wenn man aber von einem vorliegenden Sicherungszweck iSd Dublin-Ill- Verordnung ausgehen sollte, darf laut der zitierten Vorschrift Haft nur bei erheblicher Fluchtgefahr verhängt werden. [...] "Fluchtgefahr" definiert die genannte Verordnung in Art 2 lit n als: " das Vorüegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte." Eine detaillierte gesetzliche Festlegung zur Fluchtgefahr bzw. für Fälle, in denen die Fluchtgefahr "erheblich" ist, enthält die derzeitige österreichische Rechtsordnung nicht."

hält einer Prüfung an der österreichischen Rechtsordnung gleichfalls nicht stand, enthält doch die zahlreiche - auch von der Beschwerdeführerin zitierte - zu §76 ergangene Judikatur, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes, ausreichende Kriterien zum Problemkreis des Sicherungsbedarfes und damit verbunden zum Vorliegen von Fluchtgefahr - auf den gegenständlichen Fall bezogen siehe sogleich.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist.

§ 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

[...]

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009,Zl.2008/21/0647;30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Zum Fall:

Gegenständlich hat die Verwaltungsbehörde zutreffenderweise einen Sicherungsbedarf angenommen, der sich aus dem Zusammenspiel folgender entscheidungswesentlicher Umstände ergibt:

ursprüngliche mangelnde Ausreisewilligkeit im Rahmen der Rechtsordnung - die Beschwerdeführerin wollte bloß illegal nach Deutschland weiterreisen;

mangelnde Bereitschaft, entsprechend den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften das in Ungarn initiierte Asylverfahren ordnungsgemäß in Anspruch zu nehmen oder (in Ungarn) zu beenden;

mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden bei vollständiger Abklärung der Herkunft - die Beschwerdeführerin hat die Heimatadresse nicht bekannt gegeben, was im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückführung bei vollständiger Abklärung der Identität von Bedeutung sein kann;

Fehlen jeglicher sozialer, familiärer beruflicher Verankerung im Bundesgebiet;

kaum zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes vorhandene Mittel.

Insofern ist daher dem Vorbringensteil in der Beschwerde

"Fluchtgefahr - schon gar nicht erhebliche Fluchtgefahr - liegt daher jedenfalls nicht vor. Und auch die Annahme der Behörde, dass sich der Fremde dem Verfahren entziehen würde bzw. dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren würde, ist damit nicht haltbar"

der Boden entzogen - neben dem Umstand, dass er zu allgemein in den Raum gestellt wird.

Im Ergebnis zutreffend auch die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Mangels Vorliegen irgendeines Vermögens - Wir haben kein Geld, wenn wir Geld hätten, wären wir nicht von zuhause weggegangen - (Einvernahme vom XXXX) scheidet eine angemessene finanzielle Sicherheit von vornherein aus.

Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme vom XXXX, konnte die Verwaltungsbehörde aber nicht den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung dem Auftrag, "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden" entspricht und abwartet, bis sie nach Ungarn rücküberstellt wird oder in den Herkunftsstaat zurückkehrt- "Nach Ungarn will ich auf keinen Fall zurück. Freiwillig will ich auch in den Kosovo nicht zurück; [...] für mich ist es besser, dass ich sterbe, als dass ich zurückkehre".

In diesem Sinne scheidet auch die "Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", aus.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, hatte sich, wie bereits mehrfach angeführt, Ungarn bereit erklärt, die Beschwerdeführerin zu übernehmen.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. :

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG.

§ 35 Abs 1 und Abs 3 VwGVG lauten:

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei steht jedenfalls kein Aufwandersatz zu.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in zahlreichen Beschwerdeschriften vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).

Da die Verwaltungsbehörde keine Kosten begehrte, hatte daher ein entsprechender Abspruch zu entfallen.

Zu Spruchteil III:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Auch in der Kostenfrage war die Revision nicht zuzulassen, da der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei keine Kosten zuzusprechen gewesen waren - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (und vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht gelöst), wäre lediglich dann bestanden, wenn die Beschwerdeführerin obsiegt hätte und das entsprechende Kostenbegehren nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen wäre.

Da die Verwaltungsbehörde keinen Zuspruch an Vorlage- und /oder Schriftsatzaufwand geltend machte, erhoben sich auch insofern keine Rechtsfragen.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.

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