BVwG W106 2013473-1

W106 2013473-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

Bescheidnachholung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W106 2013473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013473.1.00

Spruch

W106 2013473-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A.

Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(17.02.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (kurz: AGES) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 26.07.2013 beantragte die BF Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG, nachdem das Bewerbungsverfahren um die Leitung eines Instituts der AGES, um dessen Leitung sich auch die BF beworben hatte, zugunsten eines Mitbewerbers ausgegangen ist und nachdem die von der BF angerufene Bundesgleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 04.03.2013 eine Diskriminierung der BF aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG festgestellt hatte.

Wegen Säumnis der belangten Behörde erhob die BF mit Schreiben vom 08.05.2014 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache über ihren Antrag vom 26.07.2013.

Mit Verfügung der belangten Behörde vom 24.10.2014 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und angemerkt, dass seitens der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, die Verzögerung des Verfahrens in der teilweisen unzureichenden bzw. verspäteten Beantwortung gestellter Fragen durch die Dienststelle der BF gelegen sei. Eine mündliche Zeugenbefragung sei daher - um das Verfahren zu beschleunigen - vorgesehen.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2014 erging an die belangte Behörde gemäß 16 VwGVG der Auftrag, den Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen.

Mit Bescheid vom 05.02.2015, GZ BMLFUW-200165/0001-PR/1/2015 hat die belangte Behörde den Bescheid nachgeholt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 06.02.2015 per Mail und am 08.02.2015 per Post nachweislich zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 05.02.2015 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Der Bescheid ist dem Beschwerdevertreter am 06.02.2015 per Mail sowie am 08.02.2015 per Post zugegangen. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Einstellung des Verfahrens aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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