BVwG L508 1409362-3

L508 1409362-3Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG L508 1409362-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1409362.3.00

Spruch

L508 1409362-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Wien) vom 02.12.2014, Zl:

470949704/14053915/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 55 und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste spätestens am 15.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.11.2008 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sein Land aus politischen Gründen verlassen habe. Die regierende Partei unterdrücke und bedrohe sie. Sein Bruder sei erschossen worden. Er selbst sei auch geschlagen und verletzt worden.

3. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 24.11.208 und am 20.07.2009 präzisierte der BF seine politischen Fluchtgründe.

Ferner wurden dem BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 20.07.2009 die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland vorgelegt und die Übersetzung derselben angeboten, um ihm die Abgabe einer Stellungnahme zu den Berichten zu ermöglichen.

Der BF verzichtete hierauf.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 (AS 1 - 26) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

5. Dieser Bescheid des BAA wurde am 22.09.2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt und damit rechtswirksam zugestellt.

6. Eine dagegen verspätet eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 23.11.2009, Zahl: C8 409362-1/2009/3E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

7. Ein seitens des BF beim Verfassungsgerichtshof eingebrachter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.02.2010, Zl. U 3289/09-5, abgewiesen.

8. Der BF verließ daraufhin Österreich und reiste laut eigenen Angaben nach Spanien.

9. Nach seiner Rückkehr nach Österreich brachte der BF am 02.11.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

10. Im Zuge der Erstbefragung führte der BF im Wesentlichen aus, dass er nach Österreich zurückgekehrt wäre, da er überall am Körper rote Flecken hätte und hier gut behandelt werden wolle. Die Asylgründe des Erstverfahrens wären noch aufrecht und hätten sich dadurch bestätigt, dass nun deswegen sein Vater im November 2010 ermordet worden wäre.

11. Am 08.11.2012 wiederholte der BF im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA im Wesentlichen nochmals sein bisheriges Vorbringen.

12. Mit Bescheid des BAA vom 14.11.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

13. Gegen diesen Bescheid vom 14.11.2012 hat der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der bereits im Zweitverfahren vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA moniert.

14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013, Zahl: E9 409362-2/2012/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der BF im Folgeverfahren keinen neuen, glaubhaften entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargelegt habe, wie aus den Erörterungen in der Beweiswürdigung hervorgehe. Auch aus der allgemeinen Lage in Pakistan ergebe sich kein geänderter Sachverhalt, der zu einer anderen Entscheidung führen könnte.

Hinsichtlich entschiedener Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhaltes werde Folgendes dargelegt:

Im Rahmen der Refoulemententscheidung sei auch zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegensteht. Dies könne sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.

Im Beschwerdefall legte der BF dar, aufgrund einer Allergie an einem Hautausschlag mit Juckreiz zu leiden. Er habe trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Auch habe der BF selbst dieses Problem nicht weiter thematisiert.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK sei va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Selbst der BF habe den o. a. Umstand nicht weiter thematisiert und seien auch keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht worden, weshalb im Verfahren keine schweren bzw. lebensgefährdenden Erkrankungen in Bezug auf den BF glaubhaft hervorgekommen seien.

Auch ansonsten habe der BF keine Angaben gemacht, welche im Rahmen einer Refoulemententscheidung zu berücksichtigen wären.

Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.

15. Am 03.09.2013 wurde der BF durch die Landespolizeidirektion Wien fremdenpolizeilich einvernommen.

Der BF bestätigte zunächst, dass es richtig sei, dass er trotz einer gegen ihn erlassenen durchsetzbaren Ausweisung, das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

In weiterer Folge wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung dieser durchsetzbaren Ausweisung, nach Einlangen eines Heimreisezertifikates, in seine Heimat abgeschoben werde.

Darüber hinaus gab der BF zu Protokoll, dass er zwar obdachlos gemeldet sei, jedoch bei einem Freund in Wien wohnen würde. Er sei wegen eines Reisedokuments noch nicht bei der Botschaft gewesen, da er nicht nach Hause wolle. Derzeit würde er als Zeitungszusteller ca. € 400,-- im Monat verdienen. Grundversorgung nehme er keine in Anspruch.

In Österreich hätte er keine Familienangehörigen und auch keine Lebensgemeinschaft. Er sei ledig, seine Familie lebe in Pakistan und hätte er seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser.

16. Am 14.11.2013 brachte der BF beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ein.

17. Mit einem Schreiben vom 10.11.2013, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 am 14.11.2013, teilte der BF mit, dass er seit 16.11.2008 legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Er befinde sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet und sei unbescholten. Während seines gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sozial, beruflich als auch sprachlich zu integrieren. Auf diese Art und Weise habe er sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, die ihm beim Verständigen in deutscher Sprache sehr behilflich seien. Er beabsichtige sobald als wie möglich einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 zu absolvieren. Außerdem habe er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei krankenversichert. Derzeit verdiene er bei der Firma XXXX GmbH ca. € 600,--.

Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, zumal sich - wie bereits erwähnt - durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet auch eine entsprechend große Bindung in Hinsicht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich entwickelt habe und auch eine sprachliche, soziale und berufliche Integration gegeben sei. Persönliche Bindungen zum Heimatland bestünden nicht.

Im Übrigen brachte der BF seine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG, einen Meldezettel vom 06.11.2013, einen Einkommensnachweis und einen GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung sowie seine e-card in Vorlage.

18. Am 14.11.2013 bestätigte das Amt der Wiener Landesregierung schriftlich, dass der BF an diesem Tag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung (§ 43/3) gestellt habe. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, falls vorhanden seine Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung) - in Kopie, falls vorhanden einen gültigen Reisepass - in Kopie und eine Beschäftigungsbewilligung oder Gewerbeschein nachzureichen. Abschließend wurde der BF auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er - falls er keinen gültigen Reisepass besitze -, einen begründeten schriftlichen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG zur Heilung des Verfahrensmangels stellen könne.

19. In der Folge stellte der BF mit Schreiben vom 17.11.2013 einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG, da der BF seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde bei der Flucht aus Pakistan zurückgelassen habe. Es bestehe keine Möglichkeit diese Dokumente zu besorgen.

20. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 24.10.2014 wurde der BF zur Urkundenvorlage (vollständige Farbkopie des aktuellen Reisepasses, Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall der künftigen Niederlassung, aktueller Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des KSV 1870, Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen, aktueller Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Nachweis des bezahlten Mietzinses/ der bezahlten Annuität des letzten Monats, schriftliche Begründung der Antragstellung, Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und Nachweis darüber, dass diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung) und Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, da der BF seinen Antrag bisher nicht begründet und auch die erforderlichen Beweismittel bisher nicht vorgelegt habe.

21. Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 teilte der seinerzeitige Beschwerdeführervertreter mit, dass es trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, den BF zu kontaktieren. Ebenso wenig habe er die geforderten Unterlagen vorbeigebracht. Daher könne man die Unterlagenanforderung nicht erfüllen.

22. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl: 470949704/14053915/BMI-BFA hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.11.2013 gem. § 55 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ferner wurde der Antrag vom 18.11.2013 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.

Im Rahmen der Begründung wurde bezüglich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten, zumal zwischen der Beschlussfassung des AsylGH und der Antragstellung des BF ein sehr kurzer Zeitraum liege und von ihm auch keine geänderten Sachverhalte namhaft gemacht worden seien.

Unter Bedachtnahme auf all diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Ausweisung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, die Zurückweisung nicht gem. § 58 Abs. 9 Z 1 - 3 AsylG erfolge, sei gem. § 52 Abs. 3 FPG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gegen den BF werde mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der BF habe bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der erste Antrag sei vom BAA abgewiesen und eine verspätet eingebrachte Beschwerde vom Asylgerichtshof (nachfolgend kurz: AsylGH) zurückgewiesen worden. Der zweite Antrag sei vom BAA abgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde vom AsylGH wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen worden.

§ 50 Abs. 3 FPG normiere schließlich die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Pakistan nicht.

Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.

Bezüglich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden.

Solche Gründe hätten im Fall des BF nicht festgestellt werden können.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass der BF in den beiden Asylverfahren keine Dokumente, welche seine Identität belegen hätten können, beigebracht habe. Selbiges gelte auch für das nunmehrige Verfahren. Der BF habe lediglich am 18.11.2013 einen Zusatzantrag gem. § 19 Abs. 8 NAG mit der Begründung gestellt, dass der BF seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde in Pakistan zurückgelassen hätte und keine Möglichkeit bestünde, diese Dokumente zu besorgen.

Dazu stellte das BFA fest, dass sich eine Botschaft Pakistans in Wien befinde. Es wäre dem BF daher zumutbar gewesen, sich über die Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen, um der Behörde seine Identität zu beweisen. Darüber hinaus befinde sich die gesamte Familie des BF nach wie vor in Pakistan und hätte ihm einer der Verwandten seinen Reisepass und Geburtsurkunde auf postalischem Wege zukommen lassen können. Da es ihm sowohl möglich, als auch zumutbar gewesen sei, erforderliche Urkunden bzw. Nachweise über seine Identität zu beschaffen, sei der Zusatzantrag vom 18.11.2013 abzuweisen gewesen.

23. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 16.12.2014. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und zusammengefasst gerügt, dass das Bundesamt die Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne ausreichende Beweiswürdigung und Einvernahme des Beschwerdeführers getroffen habe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung würde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Dieser wünsche sich, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen Unterhalt zu finanzieren und sei er unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und stelle die Ausweisung einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar.

Die willkürliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbotes; insbesondere, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt worden wären und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden wäre. Die Nicht-Durchführung einer Einvernahme würde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt sei der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, nicht nachgekommen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten, und dies hätte überprüft werden müssen.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel sei festzustellen, dass der BF glaubwürdig erklärt habe, warum er keine Personaldokumente erhalten könne und sei die Zurückweisung ohne inhaltliche Beurteilung seines Vorbringens daher nicht nachvollziehbar.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erfülle die Mindestkriterien einer überzeugenden Argumentation nicht und sei nicht in sich konsistent. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, die Verpflichtung zu amtswegigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bedeute eine Untersuchung der konkreten und aktuellen Situation, was in diesem Fall verabsäumt worden sei. Mangels Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte, den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei, allenfalls das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

24. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

25. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

26. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

II.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II.2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 01.03.2013 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung.

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst Ende 2008 reiste er illegal nach Österreich ein.

Er hält sich seit Ende 2008 als Asylwerber in Österreich auf. Ab etwa Anfang 2010 bis zu seiner zweiten Asylantragstellung im November 2012 hielt sich der BF in Spanien auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf. Der Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts gewisse Deutschkenntnisse. Er hat eine mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat absolviert. In Österreich hat er keine Bildungsangebote in Anspruch genommen. Der BF äußerte lediglich die Absicht, sobald wie möglich einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 zu absolvieren.

Der Beschwerdeführer ist zwar ist Österreich als Zeitungsausträger für eine Entlohnung von ca. € 400,-- bis 600,-- im Monat beruflich tätig, er leistet jedoch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, wobei ihn ein Freund bei sich wohnen lässt.

Der BF ist ledig und verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten im Bundesgebiet. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht hat, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Er verfügt über eine mehrjährige Ausbildung und Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat als Landwirt tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde bereits mit Bescheid des BAA vom 15.09.2009 rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens wurde mit Bescheid des BAA vom 14.11.2012 der zweite Antrag des BF gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 wurde schließlich auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG, verfügt über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, verfügt über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten und ist nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.

II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.3.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA bzw. der Landespolizeidirektion Wien im Einklang mit dem Akteninhalt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Die Angaben zu den Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer der Ausweisung nicht Folge leistete, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 23.12.2014 sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer bei Freunden wohnt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien vom 03.09.2013.

Dass sich der Beschwerdeführer von etwa Anfang 2010 bis November 2012 nicht in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Aussagen im zweiten Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt in Pakistan gelegen ist und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde - mit Ausnahme der vorgelegten Einkommensnachweise, des Meldezettels und der e-card - konkrete Angaben dahingehend getätigt oder Unterlagen vorgelegt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Soweit der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde "hinsichtlich der Rückkehrentscheidung den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widerspricht", ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe der beiden Asylverfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers. Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 02.12.2014 nicht substantiiert entgegengetreten. Es ergeben sich insbesondere aus dieser Beschwerde keinerlei Indizien auf das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Asylgerichtshof und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine relevante Änderung ergeben hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht spätestens in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ihm zugutekommende Umstände geäußert hätte, wenn solche tatsächlich vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hat sich aber auch in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht einmal ansatzweise dahingehend geäußert. Vielmehr formuliert er den (zweifelsohne auf die Zukunft gerichteten) Wunsch, "sich in Österreich zu integrieren und sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.", woraus zwanglos zu schließen ist, dass diese Aspekte einer Integration zum derzeitigen, entscheidungswesentlichen Zeitpunkt noch nicht vorliegen und die geäußerten Wünsche bzw. Behauptungen zum Entscheidungszeitpunkt keine Grundlage im Faktischen haben. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen im Bescheid offenbar nichts Relevantes entgegenzusetzen hatte.

Trotz mehrerer Möglichkeiten hat es der BF unterlassen, die von der belangten Behörde gewünschten Dokumente in Vorlage zu bringen (AS 291, 292). Dies, obwohl sowohl aus den Bescheiden des BAA bzw. BFA als auch aus dem Erkenntnis des Asylgerichthofs ganz eindeutig hervorgeht, dass keine ausreichenden Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers vorliegen würden. Gerade aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fortdauernd sowohl die Relevanz seiner Integration als auch die allfällige Möglichkeit einer Rückkehrentscheidung zu gewärtigen hatte. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorlegte und es nicht einmal für erforderlich hielt, sich deshalb mit seinem damaligen Vertreter in Verbindung zu setzen.

In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen einer möglichen Urkundenvorlage noch in der Beschwerde, Aspekte einer schützenswerten Integration dargetan hat, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich an den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, welche auf Grundlage der von ihm selbst getätigten Angaben getroffen wurden und denen er zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten ist (bzw. er niemals ein davon abweichendes Vorbringen erstattete), auch bis zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche hat sich auch sonst nicht ergeben.

Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Nichtvornahme einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rügt, ist ihm nachstehend zu entgegnen:

Der zu beurteilende Sachverhalt erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit jener der belangten Behörde aus der Aktenlage als geklärt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer bezüglich den Ausführungen zu seiner Person nicht einmal in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein gegenläufiges Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche schlüssige Beweiswürdigung in der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt substantiiert bekämpft, es sind zu keiner Zeit rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen worden. Der Sachverhalt scheint dem erkennenden Gericht nicht ergänzungsbedürftig oder unrichtig, die Ermittlung zusätzlicher Beweisergebnisse scheint nicht geboten. Sohin ist das Absehen der belangten Behörde von einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu VwGH vom 23.01.2003, GZ 2002/20/0533) und war unter einem auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht indiziert (siehe dazu noch unten).

Soweit im Verfahren des BFA allenfalls das Parteiengehör verletzt wurde, indem der Beschwerdeführer nicht neuerlich einvernommen wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat er aber nicht Gebrauch gemacht, sondern sich in der Beschwerde lediglich darauf beschränkt, den "unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration...zu widersprechen" und (Zukunfts)Wünsche zu äußern, er hat jedoch nicht einmal bei dieser Gelegenheit ein Vorbringen erstattet, aus dem sich Anhaltspunkte für eine tatsächliche Integration ableiten ließen, wozu er aber im Übrigen im Zuge der ihm obliegenden Mitwirkungsplicht auch angehalten gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters freigestanden, zulässigerweise einen neuen relevanten Sachverhalt vorzubringen. Die Länderfeststellungen, die sich im Wesentlichen im Laufe des Verfahrens nicht geändert haben, waren dem Beschwerdeführer zumindest schon von dem ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013 bekannt. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299).

Schließlich ist anzumerken, dass die belangte Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen konkrete Feststellungen, beruhend auf dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, getroffen hat. Diesen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 55 AsylG sowie § 52 FPG):

II.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des UG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).

Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 erlassen wurden, bleiben gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 blieben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Der 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 betraf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige und umfasste Rückkehrentscheidungen (§ 52), Einreiseverbote (§ 53) und Rückkehrverbot gegen Asylwerber (§ 54). Der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG idF vor BGBl. I 87/2012 betraf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel.

II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.

Solche Anträge sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

II.4.2.1. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 21.02.2013 im zweiten Asylverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ab, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde sohin eine rechtskräftig Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 erlassen.

Diese Ausweisungen blieben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Ausweisungen blieben ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat (RV 330 BlgNR 24. GP). Die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 87/2012 erlassenen Ausweisungen bleiben gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 nach der Übergangsbestimmung binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Da § 75 Abs. 23 AsylG 2005 den Wortlaut des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 übernimmt, ist davon auszugehen, dass wie nach dieser Bestimmung Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig sein sollen, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Der Beschwerdeführer kam der Ausweisungspflicht vom 21.02.2013 nicht nach und verblieb seit deren Erlassung durchgehend im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher weiterhin aufrecht.

Ausweisungen gemäß § 10 AsylG 2005 idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012. Da der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 nur aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel betrifft, ist der entsprechende Aufenthaltstitel des 1. Abschnitts des 8.

Hauptstücks des FPG idF vor dem BG BGBl. I 87/2012 heranzuziehen:

Auf Grund der zusätzlichen Voraussetzungen für Einreiseverbote (§ 53) und Rückkehrverbote gegen Asylwerber (§ 54) ist davon auszugehen, dass die Ausweisung als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG aF gilt.

II.4.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sich aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Dies entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252).

Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten:

eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).

Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).

II.4.3. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurde die Ausweisung, nunmehr Rückkehrentscheidung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013 rechtskräftig; dabei wurde die Frage, ob die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer auf unzulässige Weise eingreift, verneint. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes vergingen sohin rund ein Jahr und zehn Monate. Dieser Zeitraum ist angesichts der (anders als in VwGH 29.05.2013, 2011/22/0133; 10.12.2013, 2012/22/0151) insgesamt nicht sehr langen Aufenthaltsdauer von - zusammengerechnet - rund drei Jahren bis zur Entscheidung des Bundesamtes zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228).

In seinem Antrag bringt der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung vor, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen: Er gab nur an, dass er die Absicht habe, einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 zu absolvieren, brachte aber nie vor, erfolgreich angetreten zu sein und legte auch kein Prüfungszeugnis vor. Was seine hier gefundenen Freunde samt einer Wohnmöglichkeit bei einer dieser Personen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF dies unsubstantiiert in den Raum stellte und beispielsweise keine Unterstützungserklärungen in Vorlage brachte. Letztlich bestätigen diese Angaben zu Freunden nur eine Integration, die offenbar bereits zuvor vorhanden war (vgl. das Erkenntnis des AsylGH vom 21.02.2013). Der Beschwerdeführer legte schließlich Unterlagen vor, wonach er als Zeitungsausträger für einen Monatslohn von € 400,-- bis 600,-- beruflich tätig sei. Hieraus lässt sich aber aktuell noch nicht auf eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit schließen und bewirkt dies insbesondere aufgrund seines im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts erst rund dreijährigen Aufenthalts (vgl. VwGH 25.10.2012, 2010/21/0244) jedenfalls keine Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.

II.4.4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 war der Antrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen.

II.4.5. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 FPG vorliegt.

II.4.5.1. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Da sich der Beschwerdeführer weder in einem Verfahren nach dem NAG befindet, noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist, ist die Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 58 Abs. 9 AsylG, § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden.

II.4.5.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wie bereits in Punkt II.4.3. ausgeführt, lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes kein im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisungsentscheidung maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, sohin kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstand.

Dies entspricht auch der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegenden Sach- und Rechtslage:

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig:

II.4.5.3. Der Beschwerdeführer reiste zweimal unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Er hielt sich zusammengerechnet rund drei Jahre als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); sein legaler Aufenthalt gründete sich nur auf seine beiden Anträge auf internationalen Schutz (VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Seit der rechtskräftigen Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 21.02.2013 - sohin seit zwei Jahren - hält sich der Beschwerdeführer nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, er kommt zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist sohin auch während des Verfahrens unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Insoweit der BF als Zeitungszusteller arbeitet, so bewirkt diese Erwerbstätigkeit noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration bzw. begründet diese keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit mit einem Bruttoverdienst iHv ca. € 400,-- bis € 600,-- dem BF alleine wohl kaum eine ausreichende Lebensgrundlage in Österreich sichert, sodass hierdurch eine nachhaltige Integration des BF im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden kann. Insoweit fällt diese Tätigkeit samt Krankenversicherung bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Der BF lebt bei einem Freund in dessen Wohnung und behauptet, sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Diese Freundschaften sind jedoch erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat er nicht abgelegt, auf Grund der Aufenthaltsdauer ist dennoch von gewissen Deutschkenntnissen auszugehen. Insoweit befinden sich die Deutschkenntnisse des BF - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich - allenfalls auf A2-Niveau, obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Davon abgesehen bezieht sich die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) dem Amtswissen des Gerichts nach auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen seine Deutschkenntnisse somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern/ Drittstaatsangehörigen mit ähnlicher Aufenthaltsdauer.

Der Beschwerdeführer nützte keine Bildungsangebote, er ist nicht Mitglied eines Vereines und ebenso wenig ist eine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit vorgebracht worden.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Punjabi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

II.4.6. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

II.4.6.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 rechtskräftig verneint. Auch bis zur Erlassung der Entscheidung vom 02.12.2014 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.

Die seitens des Asylgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung vom 21.02.2013 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit der Asylgerichtshof Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistans auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch weder vor dem BFA vorgebracht noch in der gegenständlichen Beschwerde dargetan.

Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin keine Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich diesbezüglich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben hat.

Diese Überlegungen werden im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen auch insoweit bestätigt, als von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz auch kein Vorbringen bezüglich der Unzulässigkeit der Abschiebung erstattet wurde.

II.4.6.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 02.12.2014 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (siehe oben II.4.6.1.)

II.4.6.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Pakistan nicht.

II.4.6.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Pakistan zulässig ist.

II.4.7. Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f.).

Ein derartiges Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren nicht erstattet. Auch im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht und das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 weder ein Aufenthaltsrecht bewirkte, noch der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstand (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005) -, hervorgekommen.

II.5. Zur Frage der Abweisung des Antrags vom 18.11.2013 (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV):

II.5.1. Der mit "Verfahren" überschriebene § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (nachfolgend kurz: AsylG-DV 2005) lautet wie folgt:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

II.5.2. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Abweisung des Zusatzantrages - aufgrund der mit 01.01.2014 geltenden neuen Rechtslage - nunmehr auf § 4 Abs. 2 AsylG-DV gestützt.

Der BF verwendete im Zuge des ersten Asylverfahrens den Namen XXXX. Im zweiten Asylverfahren bezeichnete sich der BF als XXXX. Weder in einem der beiden Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren brachte der BF allerdings identitätsbelegende Dokumente in Vorlage. Der BF stellte lediglich am 18.11.2013 - nach der damaligen Rechtslage - einen Zusatzantrag nach § 18 Abs. 8 Z 3 NAG. Begründet führte der BF hierzu aus, dass er seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde in Pakistan zurückgelassen hätte und keine Möglichkeit bestehe, diese Dokumente zu erhalten. Entgegen der bloßen Behauptung in der Beschwerde, war der BF aber nicht in der Lage glaubwürdig zu erklären, weshalb er keine Personaldokumente erhalten könne.

Insoweit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen wäre bzw. ist, sich zum Beweis seiner Identität über die pakistanische Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ferner steht dem BF die Möglichkeit offen, sich die zuvor erwähnten Dokumente von den sich nach wie vor in Pakistan aufhältigen Verwandten auf postalischem Wege übermitteln zu lassen.

Somit war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

II.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

II.7. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.2. bis II.6. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere im Punkt II.4. der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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