I408 1435154-1•BVwG I408 1435154-1
I408 1435154-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
I408 1435154-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 12 17.370-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner am 27.11.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund das Nachfolgende an: "Mein Bruder XXXX ist bereits in den neunziger Jahren von den Salafisten in Tunesien bedroht worden und ist deshalb nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2008 war er auf Besuch bei uns in Tunesien. Die Salafisten haben das erfahren. Wir waren alle in Lebensgefahr. Da ich meinen Bruder stets begleitet habe, bekam ich Probleme mit den Salafisten, nachdem er wieder abgereist war. So musste ich im Jahr 2008 mein Heimatdorf Kaf verlassen und in die Hauptstadt Tunis flüchten. Dort habe ich gelebt und dachte, dass ich in Sicherheit bin. Nach der Revolution kam eine neue Regierung und die Salafisten wurden stärker und hatten einen großen Einfluss in der Hauptstadt. Als ich vor einem Monat festgestellt habe, dass sie mein Versteck ausfindig gemacht haben, und sie mir schließlich sogar drohten, machte ich eine Anzeige bei der Polizei. Diese wollte mir aber nicht helfen (eingefügter Vermerk im Protokoll: "AW wird in nächster Zeit die Unterlagen zugesandt bekommen"). Deswegen musste ich das Land verlassen, da ich nicht mehr in Sicherheit war." Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Falle der Rückkehr den Tod durch die Salafisten befürchte.
2.1. Während der Erstbefragung war der Bruder des Beschwerdeführers (XXXX, geborenXXXX) als Vertrauensperson anwesend. Zudem wurden eine Meldebestätigung der Stadtgemeinde Ansfelden, eine Arbeitsbescheinigung der Stadtgemeinde Ansfelden sowie eine Reisepasskopie, alle lautend auf XXXX, geb. am XXXX in Jerissa, StA. Österreich, zum Akt genommen. Bei XXXX handelt es sich um den in Österreich lebenden und bereits eingebürgerten Bruder von XXXX und XXXX.
3. Am 28.11.2012 leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren nach der Dublin
II-Verordnung mit der Republik Italien ein. Am 15.12.2012 teilte die Republik Italien mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unbekannt sei.
4. Am 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er gesund und einvernahmefähig sei. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er seine Brüder fünf Jahre lang nicht mehr gesehen, telefonischer Kontakt habe aber zu ihnen immer bestanden. Sein Bruder namens XXXX, welcher in Haid/Ansfelden lebe, habe einmal die Eltern in Tunesien in Jerissa/Provinz Al Kef besucht. Bei der Erstbefragung am 27.11.2012 habe er die Wahrheit gesagt und er habe alles ausführlich erzählt.
Auf die Aufforderung des Organwalters hin, dass er ausführlich und detailliert alle Fluchtgründe noch einmal Vorbringen solle, replizierte der Beschwerdeführer das Nachfolgende: "Ich habe Probleme mit den Salafisten gehabt. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Sie wollten, dass ich zu Ihrer Organisation beitrete, was ich aber ablehnte. Mein Bruder XXXX ist in die Sache involviert. Das ist mein Problem in Tunesien."
Nach entsprechenden Fragestellungen führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass die Salafisten es gewollt haben, dass er ihnen beitrete. Einmal seien ihm Waffen gezeigt worden. Er habe nein gesagt, woraufhin er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Bruder XXXX habe das gleiche Problem. Auch er sei von den Salafisten bedroht worden. Auch von seinem Bruder habe man einen Beitritt verlangt. Das habe sich im Jahr 2007 oder 2008 in Jerrissa ereignet.
Auf nochmalige Aufforderung des Organwalters hin, die behaupteten Probleme näher zu konkretisieren, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das bereits getan habe. Er werde von den Salafisten verfolgt, kenne sie aber nicht persönlich. Persönlichen Kontakt mit den Salafisten habe er nie gehabt. Er sei mit dem Tod bedroht worden.
Er kenne jedoch die Leute nicht, die ihn bedroht haben würden. Die Morddrohungen seien mündlich auf der Straße passiert. Einmal seien sie auch zu ihm nach Hause gekommen. Er habe aber niemandem seine Adresse gegeben.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, ledig und kinderlos zu sein und in seinem Heimatstaat in der Provinz El Kef, Stadt Jerissa, Stadtbezirk XXXX, stets bei seinen Eltern gelebt zu haben. An dieser Adresse würden noch sein Vater seine Mutter und sein kleiner Bruder leben. Insgesamt habe er sechs Brüder und eine Schwester.
Eine Schwester sei verheiratet und lebe in Jerissa und sein Bruder XXXX lebe in der Provinz Kazarin. Die weitere Verwandtschaft lebe in ganz Tunesien verstreut, unter anderem auch in der Hauptstadt. Beruflich habe er in seinem Heimatland Fußball gespielt und sechs Monate im Tourismusgewerbe als Küchenhilfe in einem Hotel gearbeitet.
Er spreche nur ganz wenig Deutsch. Sein Bruder XXXX betreibe einen Autohandel und komme für seinen Lebensunterhalt auf. Er helfe seinem Bruder bei dieser Tätigkeit.
Er befinde sich seit vier Monaten in Österreich und spiele Fußball bei einem Verein in Haid. Er telefoniere mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimatland, dort sei alles in Ordnung.
Dem Beschwerdeführer wurden vom Organwalter Länderfeststellungen zu Tunesien ausgehändigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
5. Am 06.03.2013 wurde der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX von einem Organwalter des Bundesasylamtes als Zeuge zum Asylverfahren seines Bruders XXXX einvernommen.
Dabei brachte dieser auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er selbst in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und er sich seit über 20 Jahren in Österreich befinde. Sein Bruder habe die gleichen Probleme wie er selbst. Es handle sich um ein Problem mit den Salafisten. Die Salafisten würden ihren Beitritt verlangen. Sie seien Terroristen, das sei gefährlich. Von den Salafisten seien ihnen Waffen gezeigt worden. Seine Garage sei von den Salafisten angezündet worden. Er habe ein eigenes Haus in Jerissa. Auch seine Eltern würden dort ein eigenes Haus haben. Der Vorfall mit seinem Bruder habe sich im Jahr 2005 ereignet, als er ein ganzes Jahr lang in Tunesien aufhältig gewesen sei.
Der Vorfall habe sich im Mai 2005 in Jerissa ereignet, dabei sei sogar auf ihn und seinen Bruder XXXX geschossen worden. Er habe diesbezüglich auch Anzeige erstattet. Danach sei er von Zuhause weg und im Jahr 2005 wieder freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt, weil er dorthin abgeschoben worden sei. Im Jahr 2006 sei er wieder nach Österreich gekommen. Bis zur Asylantragstellung sei er illegal in Österreich aufhältig gewesen. Dies sei sein erster Asylantrag in Österreich.
Nach 2005 sei er noch einmal in Tunesien gewesen und zwar im Jahr 2008. Da habe er sich nur zwei Tage bei seinen Eltern und dann in der Hauptstadt aufgehalten. Er habe in Tunis eine Mietwohnung gehabt und sei ein Jahr dort gewesen. Auf die Frage des Organwalters, wo sein Bruder XXXX im Jahr 2008 gelebt habe, antwortete der er, dass sein Bruder teilweise in Hammamet und teilweise bei ihm in Tunis gelebt habe. Manchmal habe sein Bruder auch seine Eltern besucht.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 12 17.370-BAL wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe.
Die Identität stehe fest und der Beschwerdeführer sei tunesischer Staatsangehöriger.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Tunesien einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.
Die diesbezüglich vorgebrachten Fluchtgründe würden in keiner Weise auch nur annähernd glaubhaft erscheinen.
Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Tunesien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers als Zivilperson würde keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, erwachsenen Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Es gebe keine glaubhaften Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht mit der Unterstützung seiner Verwandtschaft rechnen könne, mit welcher er nach wie vor in Kontakt stehe.
Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise im Tourismusbereich gearbeitet.
Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 27.11.2012 in Österreich befinde und er bei einem seiner Brüder in der Umgebung von Linz lebe. Er spiele in Haid bei Ansfelden Fußball. Er spreche kaum Deutsch, sei aber seiner Muttersprache Arabisch mächtig und sei strafrechtlich unbescholten.
Er mache derzeit keine Ausbildung. Für den Unterhalt komme sein Bruder auf, für den er Tätigkeiten verrichte. Er sei jedoch nicht offiziell angestellt. Die Eltern und weitere Geschwister würden nach wie vor in Tunesien leben. Er habe Kontakt mit seiner Verwandtschaft in Tunesien und es wäre dort alles in Ordnung.
Auf den Seiten 13-46 des bekämpften Bescheides traf die Behörde Feststellungen zur Lage im Herkunftsland.
In der Beweiswürdigung referierte die Behörde, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten tunesischen Führerscheins feststehe.
Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen habe der Beschwerdeführer ein Vorbringen ohne jeglichen Beweishintergrund erstattet. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, diesbezügliche Beweise nachzubringen, seien diesen nicht erbracht worden.
Bezüglich der behaupteten Bedrohung durch angebliche Salafisten müsse klar gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden sei, diese Behauptungen zu konkretisieren. Weder er selbst noch sein als Zeuge einvernommener Bruder seien in der Lage gewesen, dies zu tun.
Die Begründung der Verfolgung habe sich auf ein paar Sätze mit eher allgemein gehaltener Bedrohungsbehauptung beschränkt.
Die Bedrohungen seien laut Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2007/2008 erfolgt, laut Angaben des Bruders jedoch im Mai 2005.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien frei erfunden, er nütze die derzeitig unsichere Lage in Tunesien aus, um für sich selbst einen Fluchtgrund zu konstruieren, der jedoch offenbar unwahr sei.
Der Beschwerdeführer habe stets behauptet, bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Andererseits habe er angegeben im Tourismusort Hammamet gearbeitet zu haben.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnung sowohl in Tunis, im Tourismusort Hammamet oder aber bei den Eltern auch gewesen sei.
Die unbewiesenen Drohungen, wie sie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seien in keiner Weise geeignet, jene asylrelevanten Verfolgungshintergründe glaubhaft darzustellen, welche geeignet erscheinen würde, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewähren zu können.
Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Tunesien.
Dort sei alles in Ordnung.
Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um weiter in Österreich verbleiben zu können.
Ein asylrelevanter Hintergrund, wie ihn der Beschwerdeführer habe darstellen wollen, sei jedoch nicht glaubhaft. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei zur Gänze unglaubwürdig bzw. als nicht real anzusehen.
Im Falle der Rückkehr nach Tunesien müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für ungerechtfertigte Verfolgungshandlungen seien dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Sie seien auch nie in einem die Rückkehr verhinderten Ausmaß behauptet worden.
In Anbetracht der Länderfeststellungen würden sich auch sonst keine Informationen über eine mögliche gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Die vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen seien nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher als nicht glaubhaft zu befinden. Festzuhalten sei, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne.
Ein Teil der Familie und weitere Verwandtschaft lebe in Tunesien, sodass hier Unterstützung erwartet werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zur Familie.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchpunkt II. brachte die belangte Behörde zusammenfassend vor, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht worden sei und dass auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in eine derart extreme Notlage geraten könne, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zudem würden sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben haben.
Schließlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 27.11.2012 in Österreich bei einem seiner Brüder aufhalte, er für ihn kleinere Tätigkeiten verrichte und von ihm finanziell unterstützt werde. Dies stelle jedoch keine tatsächliche physische oder psychische Abhängigkeit dar und begründe auch kein taugliches Familienleben in Österreich.
Die Einreise sei illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er sei bei keinerlei Vereinen oder Institutionen in Österreich aktiv. Er spiele jedoch etwas Fußball. Er spreche kaum Deutsch, aber perfekt Arabisch.
Er erhalte in Österreich Geld von seinem Bruder, für den er gelegentlich unangemeldet arbeite. Er halte nach wie vor Kontakt mit dem Rest der Familie in Tunesien. Er mache in Österreich derzeit auch keinerlei weitere Ausbildung. Der Grad seiner Integration in Österreich sei nach Ansicht der belangten Behörde als geringfügig integriert zu werten.
Eine kulturelle Entwurzelung erscheine nicht glaubhaft, weshalb eine Reintegration in Tunesien jedenfalls sinnvoller erscheine als ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Das selbst dann, wenn das eine Trennung von seinen hier lebenden drei Brüdern nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer habe bisher in Tunesien das Auslangen ohne seine Brüder gefunden. Gründe, gleich welcher Art, die einen Verbleib bei den Brüdern hier in Österreich zwingend erscheinen lassen würden, seien nicht glaubhaft vorgebracht worden. Das Führen eines Privat- und Familienlebens sei in Tunesien möglich. Dort würden familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Das Führen des Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen sei nur minder schützenswert.
Es deute nichts darauf hin das in Tunesien eine Reintegration nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne dort seinen muslimischen Glauben weiter ausüben, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tunesien im Rahmen einer Interessenabwägung keine Argumente der privaten Interessen des Beschwerdeführers hervorbringe.
7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Verfahrensanordnung vom 29.04.2013, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 02.05.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Mit dem am 14.05.2013 per Fax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die nachfolgenden Anträge gestellt:
"Die Rechtsmittelbehörde möge
1. den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27. 11. 2012 Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückverweisen;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien zuerkannt wird;
4. allenfalls die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufheben."
In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde entgegenhalten wolle, dass die Salafisten sehr willkürlich handeln
und - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl eine Bedrohung für Menschen, welche nicht ihre Wertvorstellungen teilen, darstellen würden.
Dies gehe auch aus den Länderfeststellungen zu Tunesien hervor. Unter Verweis auf einen Bericht mit Quellenangabe gehe hervor, dass die Salafisten in Tunesien auf dem Vormarsch seien.
Leider sei es dem Beschwerdeführer bis heute nicht möglich gewesen, die angekündigten Beweismittel vorzulegen, da die Polizeistation Djerissa mitgeteilt habe, dass die Anzeigebestätigung bzw. der Akt des Beschwerdeführers wohl 2011 verbrannt sei. Der Beschwerdeführer wolle sich dennoch weiter um eine Anzeigebestätigung bemühen und werde diese gegebenenfalls nachreichen.
Anhand der handschriftlichen Ausführungen in deutscher Sprache, bei welchen der Beschwerdeführer Unterstützung von seinem Bruder XXXX erhalten habe, wolle er seine Beschwerde noch näher ausführen.
Zum Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem leiblichen Bruder Ridha in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er von ihm unterstützt werde. Somit liege ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Er sehe alle seine in Österreich lebenden Brüder täglich, es sei somit von einem intensiven Familienleben auszugehen. Er bemühe sich um Integration in Österreich, er habe sich beim Verein Arcobaleno für einen Deutschkurs angemeldet, welcher am 07.07.2013 beginnen werde. In seiner Freizeit spiele er Fußball in Ansfelden, wobei er auch freundschaftlichen Kontakt zu Österreichern pflege.
Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz bewilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Tunesien aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.
Dem Beschwerdeschriftsatz war die nachfolgende, handschriftlich abgefasste Beschwerde-begründung, die im Volltext wiedergegeben wird, angeschlossen:
"Ich XXXX geboren XXXX in Djerissa in Tunesien erkläre her mit meine Lage oder Situation in meine heimatland Tunesien und wes wegen ich davon gelaufen bin. Da ich immer mit mein bruder XXXX so oft unterwegs bin kannte er paar Leute kehnen die so genannte Salafisten am anfang war es als freunschft die haben uns paar mal zum essen eingeladen, es war für uns reine freundschft doch die lage hat sich intensive entwickelt, von freundschaft bis mitgliedschaft angebot, der salafisten. Da sie uns mehr gezeigt von sich, ihren lagern wo sie waffen und Krieges material. auf die grenze, Nähe Algerien. da wir in uneren stadt KEF die grenzen Von Algerien nah sind. Doch mein bruder hat es apgelehnt. Und der Kontakt zu die Salafisten gebrochen haben. bekamen wir durch dessen keine vohe mehr die haben uns gesucht. mein bzw ter XXXX und ich und sie Kammen oft zu uns nach hause BZW meine eltern, es war verschieden, ein mal 3 leute, einmal 2 leute, bis zu fünf leute. mein bruder und ich sind wir nach Tunis hauptstadt geflüchtet. Dort habe ich gelebt und dachte, das ich in sicherheit bin. Doch mein bruder XXXX ist oder konnte nach europa wieder flüchten, ich konnte es leidcht nicht doch die noch frage nach mir und mein bruder hat nicht aufgehört. ein mal haben auf mein bruder, und ich im auto geschossen der gefahr wurde immer stärker, wie gesagt mein bruder könnte fliehen, ich habe nich geschaft, ich flüchtete von stadt zu anderen, von zu überleben, par mals kamen die salafisten zur meine eltern, die mich mit umbringen bedroht haben,die haben sogar unsere garage verbränt. mein leben war im gefahr und überhaupt nach der revolution. Die Salafisten wurten stärker und hatten einen großen einfluss in der hauptstadt, Als ich festgestellt haben, dass sei mein versteck ausfindig geacht haben, und mir immer drohten, mach ich eine Anzeige bei ter polizei. Diese wollte mir aber nicht helfen, weil sie selbst angst hatte die sagten mir, ich kann anzeige machen, aber die können mir nicht weiter helfen, weil nach die revolution ist niemanden merh sicher die lage in Tunesien hat sich noch verschlächtet, selbst die regierung ist nicht in der lage die ruhe ins Land zu bringen. ich bleipte auf der flucht ich konnte meine elter nwie meine famille nur Telefonisch erreichen konnte. Ich flüchtete dnach nach hammamet bei mein jungste bruder ich blieb eine weil bei ihm, doch jedesmal kamen die salafisten zu meine eltern und drohten mich, wie mein Bruder XXXX auch, Tag für Tag lebte ich in angst, unruhe auf der flucht, ich hatte und ich konnte kein normales leben fähren wie jeder normale mensch. Deswegen musst ich dan land verlassen, Da ich nicht mehr in sicherheit war, ich konnte mich nicht zu Hause aufhalten da der gefahr gross ist für mich wie für meine eltern. Die lage wurde leider immer schlechter, ob für mich oder das land Tunesien-, ob vom regierung wie oder von menschen,. Ich bekam die chance zu flüchten nach österreich, und das ist meine einzige chance zu überleben und sicher sein dass keinen mir finden kann von die salafisten her gehts um mein leben, ein menschen leben, ich hatte keierlei wahl um mich zu beschützen von die slafisten nur zu flüchten. ich kann nach österreich weil meine famillia her sind mein 3 brüder. hie bin ich sicher, aber in meine heimat Land Tunesien nicht mehr sobald ich nach Tunesien kehr bin ich Tod genau wie mein bruder XXXX auch. ich bitte sie um verständnis, weil es geht um mein Leben mit Hochachtungs voll."
9. Die Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten vom Bundesasylamt am 23.05.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
10. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 17.11.2014 eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck an, welche wieder abberaumt und auf den 09.12.2014 verschoben werden musste, weil der Beschwerdeführer am 17.11.2014 irrtümlich beim Bundesverwaltungsgericht in Wien vorstellig geworden war.
Das ebenfalls zur Verhandlung geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
12. Am 20.11.2014 wurde vom BFA die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund einer offenen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
13. Am 09.12.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu den Beschwerdeverfahren des XXXX und XXXX durchgeführt.
13.1. Im nachfolgenden Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll werden die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers dargestellt (RI:
erkennende Richter; BF2: der Beschwerdeführer XXXX):
RI: Verstehen Sie die deutsche Sprache?
BF2: Ich verstehe Deutsch ein wenig.
RI: Haben Sie zwischenzeitlich einen Deutschkurs besucht?
BF2: Ich habe drei Monate einen Deutschkurs besucht.
RI: Wann?
BF2: Letztes Jahr.
RI: Haben Sie eine Bestätigung darüber?
BF2: Ja, das habe ich, aber ich habe sie heute nicht mit.
RI: Wovon leben Sie in Österreich?
BF2: Ich lebe bei meinem Bruder XXXX (phon.). Ich habe drei Brüder.
RI: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF2: Ich habe einen Führerschein und ich helfe meinem Bruder Autos zu transportieren. Ich bekomme dafür Geld von meinem Bruder.
RI: Ihr Bruder hat eine Autowerkstätte oder einen Autohandel?
BF2: Ich arbeite nicht bei meinem Bruder. Ich arbeite bei Bekannten von mir. Sie rufen mich einfach an und ich helfe. Es sind Palästinenser und Libanesen. Mein Bruder arbeitet bei der Gemeinde.
RI: Besuchen Sie Kurse oder Ausbildungslehrgänge?
BF2: Nein. Ich habe keine Papiere, deswegen kann ich nicht arbeiten.
RI: Welche Kontakte pflegen Sie in Österreich?
BF2: Ich führe in Österreich ein ganz normales Leben, wenn mich einer respektiert, respektiere ich ihn auch.
RI: Haben Sie in Österreich zwischenzeitlich eine Beziehung begonnen bzw. aufgebaut?
BF2: Ich spiele mit meinen Freunden Fußball in der Halle.
RI: Spielen Sie untereinander oder offiziell in einem Verein?
BF2: Wir spielen nur untereinander privat. In Tunis war ich aber in einem Verein.
RI: Was erwarten Sie sich in Zukunft in Österreich?
BF2: Ich habe immer gute Gefühle.
RI: Leben in Österreich Verwandte von Ihnen und werden Sie von diesen unterstützt? Wenn ja, in welcher Form?
BF2: Hier leben bereits drei Brüder und ich bin der Vierte. Ein Bruder arbeitet bei der Gemeinde, einer ist Autohändler und der Dritte ist XXXX. Außerdem habe ich noch einen Bruder in Italien.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Tunesien und haben Sie mit diesen noch Kontakt? Wie geht es ihnen?
BF2: Meine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester - meine Schwester sind bereits verheiratet. Sie haben Internet zuhause.
RI: Warum haben Sie Tunesien 2012 verlassen? Was war der auslösende Vorfall?
BF2: Ich habe ein Problem mit den Salafisten. Dies bereits seit 2005. Ich war immer geduldig mit meinen Problemen und bin immer von einem Ort zum anderen Ort geflüchtet. Der konkrete Grund war, dass ich von einem Ort zum anderen Ort geflüchtet bin. Sie waren immer hinter mir her und wollten, dass ich mit ihnen zusammen arbeite.
RI: Was haben sie von Ihnen verlangt?
BF2: Dass ich mit ihnen zusammenarbeite.
RI: Was heißt das?
BF2: Politik.
RI: Wie ist das abgelaufen?
BF2: Sie sind öfters zu meinen Eltern gekommen, von 2005 bis 2012.
RI: Was ist bei Ihren Eltern passiert?
BF2: Sie sind ältere Personen. Sie haben nach mir gefragt. Sie wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich wollte nicht arbeiten, da ich die Waffen gesehen habe, dann bin ich geflüchtet.
RI: Was heißt zusammenarbeiten?
BF2: Ich sollte als Dschihadist arbeiten, die Leute töten.
RI: Wie kommen Sie darauf, dass Sie Leute töten sollten?
BF2: Ich war nicht der Einzige, sie verlangen das von mehreren Personen. Sie verlangten dies von mir, da ich wusste, wo sich die Waffen befanden.
RI: Haben Sie Salafisten auch mit Ihnen persönlich gesprochen?
BF2: Ja, seit 2005.
RI: Kennen Sie diese Personen?
BF2: Nein, nur vom Gesicht her.
RI: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei gewandt?
BF2: Was soll die Polizei machen, sie werden mich umbringen. Soll die Polizei wegen mir einen Krieg führen?
RI: Sie waren nach Ihren Angaben 2005 das ganze Jahr mit Ihrem Bruder (BF1) unterwegs. Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?
BF2: Ich habe Fußball gespielt und im Sommer arbeitete ich als Touristenführer.
RI: Wissen Sie wann und warum Ihr Bruder (BF1) Tunesien verlassen hat?
BF2: Wegen den Salafisten und den Waffen.
RI: Können Sie sich an einen bestimmten Vorfall erinnern, was die Salafisten betroffen hat?
BF2: Salafisten haben uns in einem Auto zu einem Lager mitgenommen und uns die Waffen gezeigt. Geflüchtet sind wir erst später.
RI: Ihr Bruder ist erst 2008 wieder nach Tunesien zurückgekehrt? Wo haben Sie gelebt?
BF2: Ich lebte in Tunis, alleine oder bei einem Kollegen in einer Mietwohnung.
RI: Laut Ihren Angaben war die gesamte Familie (2008) in Lebensgefahr. Bitte schildern Sie mir das konkret!
BF2: Sie drohten uns zu töten. Entweder arbeiten wir mit ihnen oder wir müssen sterben. Ich habe die Waffen gesehen und das war der Grund, alles hat 2005 angefangen.
RI: Sie sind nach Tunis geflüchtet und was ist mit Ihrer Familie geschehen?
BF2: Es sind immer wieder Leute zu ihnen gekommen und haben nach uns gefragt.
RI: Was haben Sie in Tunis gemacht?
BF2: Ich habe Fußball gespielt und arbeitete als Touristenführer.
RI: Wann haben Sie Le Kef (phon.) verlassen?
BF2: 2005.
RI: Sie gaben an, Salafisten hätten Sie dort (in Tunis) entdeckt? Schildern Sie das bitte konkret!
BF2: Ich bin von einem Ort zu einem anderen Ort immer geflüchtet. Ich habe den Ort immer gewechselt. Ich habe sie vom Gesicht her erkannt. Die Salafisten haben immer einen langen Bart und daran erkennt man sie.
RI: Wann sind Sie zuletzt von einem Salafisten bedroht worden und in welcher Form?
BF2: Drei Monate vor meiner Ausreise habe ich in einem Café in Tunis einen Salafisten gesehen und gleich erkannt und daraufhin bin ich geflohen.
RI: Hat der Salafist irgendetwas gesagt oder gemacht?
BF2: Er hat mich die ganze Zeit verfolgt, er ist hinter mir hergegangen. Wenn ich mich hingesetzt habe, hat er sich auch hingesetzt.
RI: Hat er irgendetwas zu Ihnen gesagt?
BF2: Nein.
RI: Warum glauben Sie, dass dieser Mann etwas von Ihnen wollte?
BF2: Man sieht das und ich habe ihn mehrmals gesehen und er ist nicht von dem Ort, wo ich war.
RI: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?
BF2: Nein.
RI: Warum nicht?
BF2: Sie würden nichts machen.
RI: Hat Sie seit 2005 irgendjemand persönlich bedroht?
BF2: Es war nicht nur eine Person. Von 2005 bis 2012 wurde ich bedroht.
RI: Hat jemand mit Ihnen gesprochen?
BF2: Viele. Sie sagten, dass ich entweder mit ihnen arbeiten solle oder sie mich töten würden.
RI: Was wollten Sie konkret, was Sie machen sollen?
BF2: Das Gleiche, was sie machen.
RI: Was ist das Gleiche, was machen Salafisten in Tunesien?
BF2: Sie bringen den Leuten bei, wie man betet und wie man als Dschihadist Leute tötet. Die Salafisten tötet die Polizei.
RI: Ich bin mit meiner Befragung zu Ende, wollen Sie von sich aus noch etwas zu Ihren Ausführungen ergänzen?
BF2: Vielen Dank! Ich hoffe, dass ich in Österreich bleiben kann.
BF2 gibt an: Ich verzichte auf die Rückübersetzung, ich bin müde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat eine Schwester und sechs Brüder. Der Beschwerdeführer und drei seiner Brüder (XXXX, XXXX und XXXX) leben derzeit in Österreich.
Ein Bruder (XXXX) lebt in Italien. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester sowie ein weiterer Bruder leben nach wie vor in Tunesien.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er ist am Arbeitsmarkt nicht fest integriert und wird von seinem Bruder XXXX finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer geht Gelegenheitsarbeiten im Autohandel nach.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er spricht wenig Deutsch, Arabisch jedoch auf Mutterspracheniveau.
Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Grundschule und drei Jahre lang eine allgemein bildende höhere Schule in seinem Heimatstaat besucht.
In seiner Heimat spielte der Beschwerdeführer Fußball und war im Tourismusgewerbe beschäftigt.
In seiner Heimat war der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv und er wird weder vom Militär noch von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht.
Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist und welcher Reiseroute er von Tunesien bis nach Österreich folgte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Vielmehr ist er gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
Gegen den Beschwerdeführer besteht im Schengener Informationssystem (SIS) gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 die nachfolgende, von Ungarn veranlasste Vormerkung: Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet Nationale ID-Nr.: 3/0000001583926/0000/01 (außer im Besitz eines gültiges Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates).
Feststellung zur Situation in Tunesien
(Stand: September 2014)
Allgemeines
Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen. (Auswärtiges Amt :
Tunesien , Stand Juni 2014 ;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innen politik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Politik
Aus den Wahlen am 23.11.2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung.
Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik).
Der Mord an dem linken Oppositionsabgeordneten Mohamed Brahmi am 25. 07.2013 führte zu einer tiefen politischen Krise: die Opposition forderte den Rücktritt der Regierung Laarayedh sowie die Einsetzung einer reinen Expertenregierung bis zu den Neuwahlen, ein Teil der Abgeordneten boykottierte die Arbeit der Nationalversammlung. Nach langwierigen Verhandlungen und Vermittlung unter der Leitung des Gewerkschaftsbundes UGTT einigten sich Regierung und Opposition im Rahmen eines "Nationalen Dialogs" auf die Fortführung der Arbeit an der Verfassung sowie die Bildung einer neuen Übergangsregierung, deren Mitglieder alle parteilose Experten sein sollten, die bei den kommenden Wahlen nicht kandidieren dürften. Zum neuen Premierminister wurde der bisherige Industrieminister Mehdi Jomaa ernannt, dessen Kabinett am 28.01.2014 das Vertrauen der Nationalversammlung erhielt. Zwei Tage zuvor konnte auch die neue Verfassung mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung angenommen werden. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden.
Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen. (Österreichisches Außenministerium:
Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 23.09. 2014])
Sicherheitsbehörden
Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).( Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [abgerufen am 23.09.2014])
Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov /j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Justizwesen
Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014]; Human
Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m http://www.hrw.org
/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [abgerufen am 23.09.2014])
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt /humanrightsreport/index.htm? year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Korruption
Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014])
Menschenrechte
Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innen politik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)
Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.
Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008
ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für
die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;
Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Römisches Statut des IStGH.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis
Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International:
Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node% 2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])
Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year= 2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge.
Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])
Religionsfreiheit
Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:
Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014)
Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014])
In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
30.09. 2013; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014]))
Militärdienst
Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht
Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Minderheiten
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet. (USDOS - US. Department of
State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; World
Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia: Overview:
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip= 0query = berbercoi=TUN [abgerufen am 23.09.2014])
Homosexualität
Homosexualität und einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Tunesien in Bezug auf das Diskriminierungsverbot per se nicht verboten. Lesbisch, schwule sowie bi- und transsexuelle Personen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Offen bekennende homosexuelle Personen berichten davon, dass sie von der Polizei belästigt und schikaniert wurden. Zudem enthält Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches den Straftatbestand der "Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend gab es im Jahr 2013 keine einzige Verurteilung. Demgegenüber stehen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z.B. das Onlinemagazin Gayday, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov
/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/ report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen am 09.07.2014])
Situation von Frauen
Frauen sind spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt und wurde diese Gleichstellung von Mann und Frau abermals in der neuen tunesischen Verfassung vom 26.01.2014 verankert. Artikel 21 der neuen Verfassung sichert Frauen und Männern als "Bürger und Bürgerinnen" Gleichheit in ihren Rechten und Pflichten zu. Artikel 46 der neuen Verfassung geht zudem in eine ähnliche Richtung, wenn er davon spricht, dass sich der Staat nicht nur als Schützer der Frauenrechte bezeichnet, sondern auch als Garant ihrer Errungenschaften sowie der Chancengleichheit der Geschlechter. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen
Republik, Stand: 30.09.2013; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -
Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014; http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])
Frauen werden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Der UN-Menschenrechtsrat empfahl im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung, Gesetze abzuschaffen, die Frauen in Bezug auf das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder benachteiligten. Dies wurde von der Regierung jedoch zurückgewiesen. Das Strafgesetzbuch enthielt nach wie vor zahlreiche diskriminierende Regelungen. So konnte ein Täter, der eine minderjährige Frau entführt oder vergewaltigt hatte, der Strafverfolgung entgehen, indem er das Opfer heiratete. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node% 2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])
Das Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich Vergewaltigung einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt durch einen Ehepartner oder einem Familienmitglied sind strafbar. Die Durchsetzung dieser Gesetze gelingt nur teilweise, weil Frauen diese Gewalttaten aus Furcht vor Repressalien selten zur Anzeige bringen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013 dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Es wird abzuwarten sein, wieweit die neue Verfassung vom 26.01.2014, welche die Gleichberechtigung von Mann und Frau festlegt, zu Verbesserungen im Alltag führen wird.
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA) (Auswärtiges Amt: Tunesien:
Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/ sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).
Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laender infos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Öffentliches Gesundheitssystem
Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [abgerufen am 25.09.2014]).
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:
Behandlung von Rückkehrern
An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):
"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Tunesien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einholung von Auszügen aus der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie aus dem Schengener Informationssystem (SIS).
Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vorgelegt bzw. wurden diese mit dem Beschwerdeführer ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde-führers beruhen auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers wurde anhand der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten tunesischen Originaldokumente festgestellt.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben und zur Integration des Beschwerde-führers beruhen auf seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf den Angaben seines Bruders anlässlich dessen zeugenschaftlicher Vernehmung vor dem Bundesasylamt und letztlich auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen ebenso auf den genannten Erkenntnisquellen.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in den oben angeführten Befragungen und Vernehmungen sowie auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters anlässlich der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), wenngleich festzuhalten ist, dass entsprechend eines IZR-Auszuges gegen den Beschwerdeführer eine offene Strafanzeige bei Gericht besteht und am 20.11.2014 vom BFA deshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eingeleitet wurde.
Die Feststellungen bezüglich des aufrechten Einreise- bzw. Aufenthaltsverbotes im gesamten Schengen Raum (ausgenommen gültiger Aufenthaltstitel) stützt sich auf den eingeholten Auszug aus dem Schengener Informationssystem.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungs-wesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Tunesien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Wenngleich zunächst festzuhalten ist, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, muss dennoch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 27.11.2012 vorbrachte, dass sich sein Bruder XXXX im Jahr 2008 auf Heimatbesuch befunden und die Salafisten davon erfahren haben würden. 2008 habe er seinen Heimatort verlassen und sei nach Tunis geflüchtet, wo er bis etwa Ende Oktober 2012 unbehelligt gelebt habe. Erst einen Monat vor seiner Ausreise aus Tunesien sei sein Versteck von den Salafisten ausfindig gemacht worden. Als er von den Salafisten bedroht worden sei, habe er Anzeige bei der Polizei erstattet, die habe ihm aber nicht helfen wollen. Deshalb sei er nicht mehr in Sicherheit gewesen und er habe sein Land verlassen müssen. Die Unterlagen bekomme er in nächster Zeit zugesandt (AS 23).
2.2.2. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 06.03.2013 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er bereits alles gesagt habe und dies der Wahrheit entspreche. Er würde Probleme mit den Salafisten haben. Diese würden wollen, dass er ihrer Organisation beitrete. Er lehne das ab. Sein Bruder XXXX sei in die Sache involviert. Einmal seien ihm Waffen gezeigt worden. Auch sein Bruder habe die gleichen Probleme. Auch er sei zum Beitritt aufgefordert worden. Das sei 2007 oder 2008 gewesen. Persönlichen Kontakt habe es nie mit dem Salafisten gegeben. Er kenne sie persönlich nicht, er sei aber mit dem Tod bedroht worden. Er wisse nicht von wem, weil er niemand kenne. Die Morddrohungen seien mündlich auf der Straße passiert. Einmal seien sie zu ihm nach Hause gekommen, obwohl er niemandem seine Adresse gegeben habe. Er habe immer zu Hause unter der Adresse seiner Eltern gelebt. Zu Hause habe er Fußball gespielt und sei im Tourismusgewerbe beschäftigt gewesen. Er habe als Küchenhilfe in Hammamet im Hotel "XXXX" gearbeitet.
Bezüglich seiner Beschäftigung in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder Autohändler sei und er ihm helfe. Im Gegenzug erhalte er finanzielle Unterstützung. Er habe erst seit einem Monat bei seinem Bruder gearbeitet. Der Beschwerdeführer stehe in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Tunesien, dort sei alles in Ordnung (AS 121 ff).
2.2.3. In der Zeugenvernehmung vom 06.03.2013 brachte der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, vor, dass er selbst einen Asylantrag gestellt habe und die gleichen Probleme mit den Salafisten wie sein Bruder XXXX habe. Er (XXXX) sei 2005 freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt, weil man ihn dorthin abgeschoben habe.
2005 habe er sich für ein ganzes Jahr in Tunesien befunden und im Mai 2005 sei in Jerissa auf ihn und seinen Bruder XXXX geschossen worden. Er habe diesbezüglich eine Anzeige erstattet. Im Jahr 2006 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe sich bis zur Asylantragstellung illegal in Österreich aufgehalten.
Nach 2005 sei er im Jahr 2008 wieder nach Tunesien zurückgekehrt, habe zwei Tage bei seinen Eltern und danach in einer Mietwohnung in Tunis gelebt.
Sein Bruder XXXX habe 2008 teilweise in Hammamet, teilweise bei ihm in Tunis gelebt. Manchmal habe sein Bruder auch die Eltern besucht.
2.2.4. Im handschriftlichen angefügten Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2014 brachte der Beschwerdeführer sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefasst vor, zusammen mit seinem Bruder ein paar Leute kennengelernt zu haben, aus denen sich bei gemeinsamen Essen eine Freundschaft entwickelt habe. Bei diesen Leuten habe es sich um Salafisten gehandelt. Die Salafisten würden in der Nähe der Stadt KEF an der Grenze zu Algerien Waffen und Kriegsmaterial lagern. Dieses Lager sei dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gezeigt worden und ihnen sei die Mitgliedschaft angeboten worden. Diese sei von ihnen aber abgelehnt worden. Danach seien sie von den Salafisten gesucht worden. Diese seien oft zu ihnen nach Hause bzw. zu ihren Eltern gekommen. Es seien einmal drei, einmal zwei, ansonsten bis zu fünf Leute gewesen, die gekommen seien. Deshalb sei er mit seinem Bruder nach Tunis geflüchtet und sein Bruder XXXX sei weiter nach Europa geflüchtet. Einmal sei auf das Auto geschossen worden, worin er sich mit seinem Bruder befunden habe. Er habe von einer Stadt zur anderen flüchten müssen. Die Garage seiner Eltern sei angezündet worden. Auch seine Eltern seien von diesen Salafisten mit dem Umbringen bedroht worden. Als sein Versteck von den Salafisten ausfindig gemacht worden sei, habe er Anzeige bei der Polizei erstattet, die habe aber nicht helfen wollen. Er sei nach Hammamet zu seinem jüngsten Bruder geflüchtet. Doch die Salafisten seien zu den Eltern gekommen und würden ihnen gedroht haben. Deshalb habe er das Land verlassen. Im Fall der Rückkehr würden er und sein Bruder XXXX sterben müssen.
2.2.5. Zunächst ist den einzelnen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu konzedieren, dass sie im Kern stets ein von Salafisten ausgehendes Bedrohungsszenario beinhalten. So brachte der Beschwerdeführer bei seinen Erstbefragung bzw. bei seiner Vernehmung und auch bei der mündlichen Verhandlung wiederholt vor, dass Salafisten versucht haben, ihn (und seinen Bruder XXXX) zum Beitritt zu bewegen. Als dies nicht gefruchtet habe, sei es zu wiederholten Bedrohungssituationen gekommen.
Jedoch zeigen sich im Lichte einer näheren Auseinandersetzung mit den unter den Punkten 2.2.1. bis 2.2.4. erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Zeugenaussage seines Bruder XXXX eklatante Divergenzen sowie nicht auflösbare Widersprüche, die insbesondere auch in der vergleichenden Gegenüberstellung mit den zeugenschaftlichen Angaben seines Bruders XXXX erhebliche inhaltliche Diskrepanzen aufweisen:
2.2.5.1. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, 2008 seinen Heimatort Jerissa verlassen und nach Tunis geflüchtet zu sein, wo er bis etwa Ende Oktober 2012, also bis einen Monat vor seiner Flucht nach Österreich, unbehelligt gelebt habe.
Dann sei jedoch sein Versteck von den Salafisten entdeckt und er sei bedroht worden.
Er habe Anzeige erstattet, die Polizei habe ihm nicht helfen wollen, sodass er geflüchtet sei.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer jedoch im diametralen Gegensatz dazu vor, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil die Polizei ohnehin nichts machen könne und wegen ihm keinen Krieg führen würde.
Außerdem brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, bereits im Jahr 2005 - und nicht wie bei der Erstbefragung behauptet erst im Jahr 2008 - seinen Heimatort verlassen zu haben und von diesem Zeitpunkt an stets von einem Ort zum anderen geflüchtet zu sein.
2.2.5.2. Bei der niederschriftlichen Vernehmung replizierte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er jemals anderswo in Tunesien gelebt habe: "Ich lebte immer zu Hause."
Befragt nach seiner Beschäftigung im Heimatland führte der Beschwerdeführer jedoch noch in derselben Vernehmung aus, dass er sechs Monate als Küchenhilfe in einem Hotel im Urlaubsort Hammamet gearbeitet habe.
Sein Bruder XXXXI führte anlässlich seiner Zeugenbefragung diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 teilweise in Hammamet, teilweise bei ihm in Tunis gelebt und auch die Eltern zu Hause besucht habe.
Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, seinen Heimatort - wie oben angeführt - bereits im Jahr 2005 verlassen zu haben und auf der Flucht vor den Salafisten von einem Ort zum anderen gezogen zu sein, wobei sich diese Behauptung mit den Angaben in der Erstbefragung, wonach der Beschwerdeführer seinen Heimatort erst im Jahr 2008 verlassen und bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise unbehelligt in Tunis gelebt habe, nicht in Einklang zu bringen ist.
Diese Widersprüchlichkeit erfährt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine weitere Steigerung, zumal der Beschwerdeführer hier vorbrachte, drei Monate vor seiner Flucht in einem Kaffeehaus in Tunis einen Salafisten gesehen und ihn gleich erkannt zu haben. Er sei von diesem Salafisten verfolgt worden und er habe die Flucht ergriffen. In der Ersteinvernahme hatte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, rund einen Monat vor seiner Flucht aus Tunesien von den Salafisten in Tunis entdeckt worden zu sein.
2.2.5.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme berichtete der Beschwerdeführer darüber hinaus davon, dass er 2007 oder 2008 von den Salafisten zum Beitritt aufgefordert worden sei und ihm vorher Waffen gezeigt worden seien.
In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, seinen Heimatort bereits im Jahr 2005 verlassen zu haben und nach Tunis geflüchtet zu sein. Er habe geduldig die Probleme ertragen und sei von einem Ort zum anderen geflüchtet, stets verfolgt noch den Salafisten.
Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den zeugenschaftlichen Angaben seines Bruders XXXX, zumal dieser im Jahr 2008 nach Tunesien zurückgekehrt sein will und dabei zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vorbrachte, dass dieser bei teilweise bei ihm in Tunis, teilweise im Hammamet gelebt und manchmal auch die Eltern besucht habe.
2.2.5.4. Des Weiteren ist hervorstreichen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren angeben hat, von Salafisten bedroht zu werden, zu denen zuvor jedoch nie Kontakt gehabt habe und die er persönlich auch nicht kenne.
Im Gegensatz dazu bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (erstmalig) vor, dass sich er und sein Bruder XXXX sich mit den Salafisten getroffen haben würden. Es habe gemeinsame Essen gegeben. Dabei habe sich eine Freundschaft zwischen ihnen und den Salafisten entwickelt. Schließlich sei ihm und seinem Bruder ein Depot mit Waffen und Kriegsmaterial in der Nähe der Stadt KEF an der Grenze zu Algerien gezeigt worden.
Dabei sei ihnen von den Salafisten die Mitgliedschaft angeboten, was er und sein Bruder jedoch abgelehnt haben würden. Deshalb sei es zu den späteren Verfolgungshandlungen gekommen.
Hierzu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz der insistierenden Fragen des Organwalters bei der niederschriftlichen Einvernahme stets angegeben hatte, dass er nie einen Kontakt zu Salafisten gepflegt habe und er von völlig unbekannten Salafisten bedroht worden sei. Diese Behauptung wird vom Beschwerdeführer selbst im später eingebrachten Beschwerdeschriftsatz konterkariert.
2.2.5.5. Für den erkennenden Richter ist es darüber hinaus keinesfalls plausibel erklärbar, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm bei der mündlichen Verhandlung behauptet - ohne einen Namen der Salafisten zu kennen (vgl. oben Punkt 2.2.: RI: Kennen Sie diese Personen? BF2: Nein, nur vom Gesicht her.) von diesen zu einem (geheimen) Depot mit Waffen und Kriegsmaterial in der Nähe der Stadt KEF an der Grenze zu Algerien geführt worden sei.
Es wäre nahezu absurd, würde eine radikale Salafistengruppierung ein geheimes Depot von Waffen und Kriegsmaterial an jemanden preisgeben, der sich nicht schon zuvor mit ausdrücklich zu seiner Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung bekannt hat.
2.2.5.6. Auch wurden die Bedrohungssituationen in verschiedenen Variationen und darüber hinaus stets in äußerst vager und detailarmer Darstellung sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Bruder XXXX vorgetragen, wobei selbst auf insistierendes Nachfragen der Einvernahmebeamten hin keine detaillierte Szenarien geschildert wurden.
Auch was die Bedrohungshäufigkeit und -dichte anbelangt, vermag der erkennende Richter kein homogenes und in sich stimmiges Aussageverhalten erkennen.
Einmal wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf offener Straße bedroht worden, einer weiteren Darstellung zufolge seien die Salafisten einmal zur Wohnung des Beschwerdeführers gekommen (Vernehmung vom 06.03.2013). Erstmalig werden im Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2013 Bedrohungsszenarien, von zwei, drei und bis zu fünf Salafisten ausgehend, berichtet, die sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers als auch bei seinen Eltern ereignet haben sollen. Einer anderen, wieder vagen Darstellung zufolge seien die Salafisten in der Zeit zwischen 2005 bis 2012 öfters bei den Eltern aufgetaucht (mündliche Verhandlung 09.12.2014).
2.2.5.7. Besonders bemerkenswert ist im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zudem, dass XXXX in seiner Zeugenvernehmung schilderte, dass er und sein Bruder XXXX im Mai 2005 in Jerissa beschossen worden seien und er auch diesbezüglich Anzeige bei der Polizei erstattet habe, während der Beschwerdeführer selbst von diesem Vorfall im Verwaltungsverfahren nichts berichtete und diesen Angriff erstmalig im Beschwerdeschriftsatz vom 15.04.2013 erwähnte.
Diese Vorgehensweise ist vom Standpunkt des erkennenden Richters aus keinesfalls nachvollziehbar, zumal gerade eine solche, akut lebensbedrohliche Situation in tiefer Erinnerung bleibt, und es sohin nur logisch wäre, ein solches tiefgreifendes Erlebnis sofort in das Zentrum eines Verfolgungsbehauptung zu stellen.
Dies ist aber in concreto im gesamten Verwaltungsverfahren nicht gestehen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf die, im Hinblick auf die Eingriffsintensität weit weniger gefährlichen (bloßen) Bedrohungen gestützt, ohne den Angriff mit Schusswaffen im Verwaltungsverfahren zu erwähnen. Erst im Beschwerdeschriftsatz berichtete der Beschwerdeführer erstmals selbst von dem versuchten Mordanschlag mit Schusswaffen auf ihn und seinen Bruder.
2.2.5.8. Schließlich ist der Vollständigkeit halber zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Vorlage von Bescheinigungsmittel zur behaupteten Anzeigeerstattung bei der tunesischen Polizei angekündigt, solche aber nie ins Verfahren eingebracht hat.
Und auch im Hinblick auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Tunesien ergeben sich Ungereimtheiten, zumal der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung angab, in seiner Heimat Fußball gespielt in einem Hotel in Hammamet als Küchenhilfe gearbeitet zu haben, während bei mündlichen Verhandlung von der Tätigkeit als Küchenhilfe keine Rede mehr war und er stattdessen vorbrachte, im Winter Fußball gespielt und im Sommer als Touristenführer gearbeitet zu haben.
Auch bezüglich seiner Angaben zur Beschäftigung in Österreich herrscht keine Kongruenz in den einzelnen Vorbringen. Aus der Niederschrift vom 06.03.2013 geht hervor, dass er in Österreich bei seinem Bruder gearbeitet und Geld dafür bekommen habe, während er bei der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er seinem Bruder nur helfe, Autos zu transportieren und er tatsächlich aber für einen Palästinenser und Libanesen arbeite.
Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, etwa in der dritten Novemberwoche 2012 seine Heimat mit einem Boot in Richtung Italien verlassen zu haben. Von dort sei er von einem Schlepper mit einem Auto direkt nach Österreich gebracht worden. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren. Österreich habe er nicht mehr verlassen.
Diese Aussage ist keinesfalls mit der oben zitierten SIS-Anfrage in Übereinstimmung zu bringen, ergibt sich jedoch aus dieser Anfrage, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits in Ungarn (SIS-Vormerkung vom 25.10.2012) aufgehalten haben muss.
Abschließend ist noch herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer wiederholt im Verwaltungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, dass sich seine in Tunesien lebenden Familienangehörigen seit 2008 in Lebensgefahr befinden würden. Diametral entgegengesetzt dazu brachte der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren jedoch wiederholt vor, sich in ständigem Kontakt mit seiner Familie in Tunesien zu befinden und dass dort alles in Ordnung sei.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakten und der am 09.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Gesamtschau zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Tunesien nicht festzustellen ist.
Insofern kann auch den Ausführungen des BAA im bekämpften Bescheid beigetreten werden, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen nicht gelungen ist.
Es bleibt zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vorbringen im Verwaltungs- und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren äußerst vage, inhomogene und voneinander abweichende sowie darüber wiederholt widersprüchliche Angaben getätigt hat, die in der Gesamtbetrachtung einzig und allein den Schluss eines völlig unglaubwürdigen Fluchtvorbringens zulassen.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, dem erkennenden Richter eine Überzeugung einer Wahrscheinlichkeit zu vermitteln, dass die auf Fluchtvorbringen einer tatsächlichen Begebenheit basieren.
Im Gegenteil, vielmehr ist vor dem Hintergrund der vorgebrachten Behauptungen davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, mit welchem ein asylrechtliches Fundament für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschaffen werden sollte.
Wie oben ausgeführt, waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungsszenarien und die ihnen zugrunde gelegten Entstehungsgeschichte völlig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer war sohin nicht in der Lage, die angeblich von den Salafisten ausgehenden Bedrohungen kongruent und plausibel darzulegen.
Aufgrund der dargelegten Divergenzen, Ungereimtheiten und offenkundigen Widersprüchen gelangt daher der erkennende Richter somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht in der geschilderten Weise erlebt hat, es sich bei seiner Fluchtbehauptung um ein gedankliches Konstrukt handelt und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-gericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.
Das im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Wie oben ausgeführt ist, wurden die Fluchtvorbringen in unglaubhafter Weise erstattet. Auf die demonstrative Hervorhebung von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder Abdel OUERTATANI in den Punkten 2.2.6.1. bis 2.2.6.7. wird an dieser Stelle verwiesen.
Zudem ist zu konstatieren, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder und eine Schwester nach wie vor problemlos in Tunesien leben.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss im Heimatstaat verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise im Heimatstaat ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.
Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Tunesien existiert, erweist sich aus den durch das Bundesverwaltungsgericht in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Tunesien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der letztendlich abgewiesen wurde sowie eines Antrages internationalen Schutz, der sich auch als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so hat der Beschwerdeführer durch seine Gelegenheitsarbeiten grundsätzliche Bereitschaft zur Integration am Arbeitsmarkt gezeigt, er verfügt jedoch über keine fundierten Deutschkenntnisse. Er hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von nur etwas mehr als zwei Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Tunesien verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor Arabisch und verfügt über Familienangehörige in Tunesien, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen ist.
Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Der erkennende Richter übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer nun während des offenen Asylverhfahrens bei einem seiner Brüder lebt und er finanzielle Zuwendungen für Gelegenheitsarbeiten (auch) von ihm erhält. Die Beziehungsintensität ist aufgrund der Art und Länge der Beziehung, aufgrund des Nichtbestehens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine geringe, sodass ein im gegenständlichen Fall zu berücksichtigendes Familienleben i. S. d. Art. 8 EMRK aus nicht vorliegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er, während er noch daheim in Tunesien gelebt habe, seine nicht in Tunesien lebenden Brüder über viele Jahre hinweg nicht gesehen habe.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vor, dass er mit seinen weiterhin in Tunesien lebenden Eltern und Geschwistern in ständigem Kontakt stehe und dort alles in Ordnung sei.
Insofern zeigt sich ein viel engerer Kontakt zu seinen in Tunesien lebenden Eltern und Geschwistern, als zu seinen Brüdern in Österreich bzw. seinem Bruder in Italien. Schließlich hat der der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines Lebens in Tunesien bei seinen Eltern und dort lebenden Geschwistern verbracht. Er ist erst seit der Asylantragstellung in Österreich aufhältig. Erst seit diesem Zeitpunkt steht er im persönlichen Kontakt mit seinen in Österreich aufhältigen Brüdern, sodass die Beziehungsintensität zur seiner Familien-angehörigen in Tunesien als die weitaus intensivere anzusehen ist, als jene zu seinen in Österreich befindlichen Brüdern.
Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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