I404 2007251-1•BVwG I404 2007251-1
I404 2007251-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2015
Ausbildung, Ausländerbeschäftigung, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Zulassungsvoraussetzung
I404 2007251-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 03.12.2013 betreffend die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für XXXX nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.10.2013 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft in einem Mangelberuf. In diesem Antrag hat der Beschwerdeführer als beabsichtigen Beruf "Zimmerer" und als erlernten Beruf "Installateur" angegeben. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes sowie ein Zeugnis über den Besuch eines Kurses für die "selbständige-gefahrlose und fachmännische Durchführung der Zimmermannsarbeiten im Baufach" des Instituts für Schutz, Ökologie und Informatik der Universität Banja Luka vom 12.03.2013 bei. In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung der Ing. H. B. BaugesmbH Co KG ist angeführt, dass beabsichtigt ist, den Beschwerdeführer im eigenen Betrieb als Zimmerer zu beschäftigen. Dieser Antrag samt Unterlagen sind beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Landesgeschäftsstelle, am 30.10.2013 eingelangt.
2. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Innsbruck, regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), aufgefordert, einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung für die beabsichtigte Tätigkeit als Zimmerer nachzureichen.
3. In der Folge wurde der belangten Behörde eine Bescheinigung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Kursus für "sachkundige, selbständige und sichere Ausführung der Geschäfte des Zimmerers im Bauwesen" beendet hat, der 58 Stunden nach dem Programm für eine solche Art der Befähigung dauert.
4. Mit Bescheid vom 06.02.2014 hat die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft im Unternehmen der Ing. H.B. BausgesmbH Co KG gemäß 12a AuslBG abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 30 angerechnet werden könnten. Dem Beschwerdeführer hätten 10 Punkte für die Sprachkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter von 26 Jahren angerechnet werden können.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er nunmehr als neuen Beweis die abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen könne. Er erreiche somit seiner Meinung nach die geforderte Mindestpunktzahl. Der Berufung war eine Kopie eines Diploms der "Gradevinska Skola" vom 20.06.2007 samt deutscher Übersetzung beigegeben.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2014 legte das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wiederholte den bisherigen Verfahrensgang und brachte dazu anschließend vor, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als erlernten Beruf "Installateur" angegeben habe und entsprechend den verwaltungsbehördlichen Erfahrungen die Echtheit gelegter Urkunden oft nicht erwiesen werde könne, der Antrag auf Überprüfung der Echtheit des gelegten Diploms ergehe.
Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde auch dem Beschwerdeführer ihre Stellungnahme und informierte ihn über den Zuständigkeitsübergang für die Behandlung seines Rechtsmittels auf das Bundesverwaltungsgericht.
7. Nachdem eine Anfrage bei der Schule "Gradevinska Skola" ohne Antwort verlief, wurden die übermittelten Unterlagen der Landespolizeidirektion Tirol mit der Bitte um Überprüfung der Echtheit des Dokumentes übermittelt.
8. Mit Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um eine Totalfälschung handle. Sowohl die Namen der eingetragenen Lehrer als auch der angeführte Schuldirektor würden bei der Schule nicht existieren.
9. Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Kopie des Untersuchungsberichtes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
10. Nachdem der Rückschein betreffend die Zustellung an den Beschwerdeführer ohne Datum und Unterschrift über die Aushändigung des Schreibens dem Gericht rückübermittelt wurde, wurde bei der Post eine Nachforschung in Auftrag gegeben.
Am 10.12.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Schriftstück am 29.10.214 übergeben wurde.
Es ist in der Folge keine Stellungnahme mehr eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Bosnien - Herzigowina, beantragte am 25.10.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft als Zimmerer.
Der Beschwerdeführer konnte keine Ausbildung als Zimmerer nachweisen.
Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung als Zimmerer hat, wurde getroffen, da ein Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Tirol zu dem Ergebnis kam, dass das vom Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Beschwerde vorgelegte Zeugnis eine Totalfälschung ist. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Ergebnis nachweislich vorgehalten und hat er sich dazu in der Folge nicht mehr geäußert, weshalb das Gericht nur zu dem Ergebnis kommen konnte, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung als Zimmerer verfügt. Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte angegeben hat, eine Ausbildung als Installateur absolviert zu haben. Dass die im Antrag vorgelegte Kursbescheinigung des Instituts für Schutz, Ökologie und Informatik der Universität Banja Luka nicht den gesetzlichen Voraussetzungen einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG entspricht, ist in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Gemäß § 20f. Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2013, BGBl. II Nr. 367/2012, in § 1 Z 13 den Beruf Zimmer(er)innen enthält.
In der Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013, ist der Beruf der Zimmer(er)innen nicht mehr enthalten.
Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2013 gilt diese für Anträge, die bis spätestens 5.11.2013 gestellt wurden.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 25.10.2013 gelangt daher die Fachkräfteverordnung 2013 hinsichtlich dieses Antrages weiterhin zur Anwendung.
Die Bestimmung im AuslBG lautet:
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Die Zulassungskriterien für Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG sind in der Anlage B wie folgt festgelegt:
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10
15
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
3.2.2. Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-weiß-Rot Karte für den Mangelberuf Zimmerer gestellt hat, jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Beruf verfügt.
Zu der vom Beschwerdeführer im Antrag vorgelegten Kursbestätigung der Bautechnischen Schule in Banja Luka ist auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, 2012/09/0068 zu verweisen:
"Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht."
Gemäß § 1 Abs. 1 Zimmerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II 197/2000 idF BGBl. II 177/2005, ist der Lehrberuf Zimmerei mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Vor diesem Hintergrund kann es das Bundesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig ansehen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer zunächst erbrachte Nachweis der Absolvierung eines Kurses im Umfang vom 58 Stunden nicht der in § 12a Z 1 AuslBG normierten Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung entspricht.
Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorgelegte Zeugnis der Gradevinska Skola vom 20.06.2007 erwies sich als Fälschung.
Insofern liegen bereits die Voraussetzungen des §12a Z 1 AuslBG nicht vor und war in der Folge auch keine weitere Prüfung bezüglich der Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß der Anlage B zum AuslBG vorzunehmen.
3.2.3. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der Beschwerdeführer auf den Vorhalt des Untersuchungsberichts nicht reagiert hat. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor, auch in der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs: OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998; 8 ObA 296/97f; 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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