BVwG W213 2009845-1

W213 2009845-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2015

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, gutgläubiger Empfang, objektive<br/>Erkennbarkeit, Übergenuss, Versetzung, Zulagen

Texte intégral

BVwG W213 2009845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2009845.1.00

Spruch

W 213 2009845-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde Gruppeninspektor XXXX, vertreten durch Rae Dr. Roland GABL, Dr. Josef KOGLER und Mag. Helmut LEITNER, 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 01.02.2011, GZ. 8000/53723/2010, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist das Landespolizeikommando Oberösterreich (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich), Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Hauptbahnhof. Vor seiner Versetzung zur belangten Behörde war er Angehöriger des Bundesministeriums für Finanzen in der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 6. Er wurde vor seiner Versetzung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz verwendet und bezog die Verwendungszulage und die Funktionszulage für die Verwendungsgruppe A 2 Funktionsgruppe 2.

Mit E-Mail vom 14. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer d die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 13a Abs 3 GehG.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2010 Parteiengehör, wobei ihm eröffnet wurde, dass er mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 23.04.2009, GZ. 255.945/1- I/1/09 zum Bundesministerium für Inneres versetzt worden sei. Seitens der belangte Behörde sei er dem Stadtpolizeikommando Linz, PI Hauptbahnhof als eingeteilter Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2b zugewiesen worden. In den sonstigen Hinweisen seines Versetzungsbescheides wurde er in Kenntnis gesetzt, dass sich seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ab 1. Mai 2009 nach der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b bemesse. Im Zuge dieser Versetzung zum BMI sei seitens der belangten Behörde verabsäumt worden, die Dienstbezüge des Beschwerdeführers von denen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf jene des Exekutivdienstes umzustellen. Er habe daher zu Unrecht weiterhin die Bezüge des Allgemeinen Verwaltungsdienstes samt einer Verwendungszulage und einer Funktionszulage bezogen. Anlässlich einer Kontrolle im Februar 2010 sei dieser Fehler festgestellt worden und mit 12. Februar 2010 seien seine Bezüge rückwirkend ab 1. Mai 2009 richtiggestellt worden. Aufgrund dieser Korrektur sei ein Übergenuss in Höhe von netto € 3.114,95 entstanden. Beginnend mit 01.04.2010 seien daher monatlich Raten in Höhe von € 107,33 zur Tilgung dieses Übergenusses einbehalten worden.

Unter Hinweis auf die Rechtslage wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid auf seine korrekte besoldungsrechtliche Einstufung hingewiesen worden sei. Ferner sei auf seinem Kontoauszug ersichtlich gewesen, dass ihm die Funktionszulage und die Verwendungszulage angewiesen worden seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Leistungen in gutem Glauben empfangen worden seien.

Mit Schreiben vom 24.01.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung vor, dass im Versetzungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres kein Hinweis enthalten gewesen sei, dass sich an seinem Verdienst etwas ändern würde. Er habe weiterhin den Grundverdienst zuzüglich Verwendungszulage und Funktionszulage erhalten. Es sei ihm auch nie ein Lohnzettel ausgehändigt worden, dem eine klare Zusammensetzung seiner Bezüge zu entnehmen gewesen wäre. Für ihn sei die Änderung seiner Einstufung und sohin die Änderung seines Gehalts in keiner Weise ersichtlich gewesen. Der Irrtum der auszahlenden Behörde sei daher bei Aufwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt objektiv nicht erkennbar gewesen. Eine Änderung seiner Einstufung in der Verwendungsgruppe sei ihm niemals mitgeteilt worden, weshalb ihm der Irrtum der auszahlenden Behörde nicht habe auffallen können. Er habe daher sein Gehalt in gutem Glauben bezogen bzw. verbraucht. Dies deshalb, da er weder einen Lohnzettel ausgehändigt erhalten habe noch in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er nach der Versetzung in einer anderen Verwendungsgruppe sei. Er habe deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge gehabt.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß §1 Z. 2 Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung-DPÜ-VO, BGBl. II Nr. 205/2005, wird bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 14.10.2010 festgestellt, dass sie im Zeitraum vom 01.05.2009 bis einschließlich Februar 2010 als eingeteilter Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b monatlich Bezüge für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in Höhe von insgesamt €

3114,95 netto zu Unrecht bezogen haben. Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F.; BGBl. I Nr. 147/2008) haben sie dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen zu ersetzen, zumal diese nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Diese rückforderbare Leistung wir durch Einbehaltung von Ihren Bezügen in monatlichen Raten von 5% Ihres Bruttobezuges, beginnend mit 01.04.2010, hereingebracht."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid auf seine korrekte Einstufung hingewiesen worden sei. Zudem seien auf seinem Kontoauszug sowohl die Funktionszulage als auch als auch die Verwendungszulage explizit ersichtlich gewesen, die einem Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b grundsätzlich nicht gebührten, auch wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keinen detaillierten Entgeltnachweis im A4-Format erhalten habe. Dennoch seien im Wege des Bank-Totalservice die einzelnen Bezugsbestandteile auf dem Kontoauszug ersichtlich. Dabei würden die in Rede stehenden Zulagen mit den Abkürzungen "Fktzul" bzw. "Verwzul" samt den entsprechenden Beträgen dargestellt.

Allein aus der Tatsache der Versetzung vom Allgemeinen Verwaltungsdienst in eine andere Verwendungsgruppe (Exekutivdienst) müsse eine Änderung der Bezüge angenommen werden. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer bereits einmal mit 01.02.2005 aus dem Bereich der damaligen Bundesgendarmerie in den des Bundesministeriums für Finanzen versetzt worden sei und dabei vom Exekutivdienst in die Verwendungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung gewechselt sei. Die Notwendigkeit einer Bezugsumstellung könne ihm daher nicht fremd gewesen sein. Mangels Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers sei daher der Übergenuss rückzuerstatten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nun Beschwerde). Im Wesentlichen führte er aus, dass die Behörde keine Feststellungen über den Inhalt des Gehaltes bzw. des Bezugszettels für Mai 2009 getroffen habe, wodurch ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gegeben sei. Aufgrund der getroffenen Feststellung könne nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstmaligen unberechtigten Empfanges der in Rede stehenden Zulagen, nämlich im Zeitpunkt des Empfangens des Bezuges für Mai 2009 der Fortbezug der gegenständlichen Zulagen objektiv erkennbar gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch noch ab 1.5.2009 die Zulagen gutgläubig empfangen hätte. Darüber hinaus wäre ihm in keiner Weise bekannt gewesen, dass sich durch die Versetzung an seinem Verdienst etwas änderte. Der Versetzungsbescheid hätte keinen Hinweis darauf enthalten. Er beantragte die Stattgebung der Berufung und die Feststellung, dass die im Zeitraum Mai 2009 bis einschließlich Februar 2010 zu Unrecht bezogenen Bezüge in gutem Glauben verbraucht worden und aus diesem Grunde nicht zu ersetzen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

§ 13a GehG hat nachstehenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen."

Im vorliegenden Fall ist der Übergenuss der Höhe nach unbestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig erhalten zu haben, wobei er Wesentlichen ausführte, dass die Behörde keine Feststellungen über den Inhalt des Gehaltes bzw. des Bezugszettels für Mai 2009 getroffen habe, wodurch ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gegeben sei. Aufgrund der getroffenen Feststellung könne nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstmaligen unberechtigten Empfanges der in Rede stehenden Zulagen, nämlich im Zeitpunkt des Empfangens des Bezuges für Mai 2009 der Fortbezug der gegenständlichen Zulagen objektiv erkennbar gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch noch ab 1.5.2009 die Zulagen gutgläubig empfangen hätte. Darüber hinaus wäre ihm in keiner Weise bekannt gewesen, dass sich durch die Versetzung an seinem Verdienst etwas änderte. Der Versetzungsbescheid hätte keinen Hinweis darauf enthalten.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Wie die belangte Behörde zu Recht bemerkt hat, musste der Beschwerdeführer schon auf Grund der Tatsache, dass er von der Verwendungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst in die Verwendungsgruppe Exekutivdienst wechselte, damit rechnen, dass dies auch Auswirkungen auf seine besoldungsrechtliche Situation haben werde. Einerseits wurde er im Versetzungsbescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23.04.2009, GZ. 255.945/1-I/1/09, darauf hingewiesen, dass er nunmehr der Verwendungsgruppe E2b angehöre, andererseits äußerte sich dieser Umstand auch darin, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst ab 01.05.2009 in Uniform versah und eine Dienstwaffe erhielt.

Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).

Im vorliegenden Fall hätte dem Beschwerdeführer daher der Umstand, dass ab Mai 2009 seine Bezüge unverändert angewiesen wurden, Zweifel erwecken müssen. Dies gilt umso mehr als er bereits einmal - im Jahr 2005 - vom Exekutivdienst in die Allgemeine Verwaltung gewechselt ist und die entsprechenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen bereits einmal erlebt hat. Ein gutgläubiger Empfang des in Rede stehenden Betrages ist daher ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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