BVwG W209 2005966-1

W209 2005966-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2015

Regest

mangelnde Beschwer, Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W209 2005966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2005966.1.00

Spruch

W209 2005966-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.11.2013, GZ VA-VR 9070222/13-Lö, betreffend (Nicht)Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 25.11.2013, VA - VR 9070222/13-Lö, stellte diese (über Anregung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien aufgrund der unter GZ 9 CGS 266/12 s-6 protokollierten Klage des Beschwerdeführers) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.06.1981 bis 30.09.1981 keine Kündigungsentschädigung erhalten habe und daher nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

Begründend führte die belangte Kasse im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass ein Nachkauf von Versicherungszeiten für diesen Zeitraum gemäß § 68a ASVG infolge Pensionsantritts des Beschwerdeführers am 01.03.2011 nicht mehr möglich sei - keine Unterlagen habe vorlegen können, aus denen sich die behauptete Auszahlung einer Kündigungsentschädigung ergebe. Auch Recherchen bei der IEF-Service GmbH sowie bei der Gewerkschaft der Privatangestellten, welche damals befasst worden seien, seien negativ verlaufen. Hingegen ergebe sich aus dem Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 07.07.1982, dass der Beschwerdeführer seinerzeit entlassen worden sei und ihm daher keine Kündigungsentschädigung gebührt habe, was im Zuge der zu GZ 6 Cr 426/81 protokollierten Klage des Beschwerdeführers auch bestätigt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um nochmalige Überprüfung durch die Gewerkschaft bzw. den Insolvenzfonds.

3. Am 10.03.2014 legte die Wiener Gebietskrankenkasse die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann gegen einen vor Ablauf des 31.12.2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, aber nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhoben wurde, bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der WGKK vom 25.11.2013, gegen den die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch lief, am 28.01.2014, somit noch vor dem 29.01.2014, fristgerecht Beschwerde.

Es mangelt dem Beschwerdeführer jedoch an der Beschwerdelegitimation.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die im fraglichen Zeitraum allenfalls zur Auszahlung gelangte Kündigungsentschädigung ist gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.

Gemäß § 68a Abs. 1 ASVG können auf Antrag der versicherten Person Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 leg.cit. bereits verjährt sind, von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 leg.cit.) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer am 01.03.2011 seine Alterspension an. Der Stichtag ist somit bereits eingetreten.

Da nunmehr keine Möglichkeit mehr besteht, für den infrage stehenden Zeitraum Beiträge nachzuentrichten, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die Feststellung der Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum weder dem Erwerb von zusätzlichen Beitragszeiten dienen noch für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein kann.

Dem Beschwerdeführer fehlte somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein rechtliches Interesse, sie zu erheben. Sie ist daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der vorliegende Sachverhalt gleicht dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0269, zugrunde liegenden. Auch hier wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß (dem im Wesentlichen gleichlautenden) Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003 mangels Beschwer zurückgewiesen, weil die Feststellung der Versicherungspflicht im fraglichen Zeitraum weder dem Erwerb von zusätzlichen Beitragszeiten dienen noch für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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