W145 2016487-1•BVwG W145 2016487-1
W145 2016487-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2015
Pensionsversicherung, Revision zulässig, Selbstversicherung
W145 2016487-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014, GZ. XXXX betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 18a und 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der Pensionsversicherung am 02.01.2014 einlangendem Antrag vom 29.12.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am 26.11.1983) rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1987 bis 31.10.1989 gestellt. Als Erkrankung des Kindes sei Hydrocephalus geltend gemacht worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde. Trotz bestehender Erkrankung an Hydrocephalus sei die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit am 31.10.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass kurz nach der Geburt der Tochter XXXX bei dieser die Erkrankung Hydrocephalus diagnostiziert worden sei, in den ersten Lebensjahren zahlreiche Operationen durchgeführt und ständige ärztliche Behandlungen - oftmals auch stationär - erforderlich gewesen seien. Aufgrund der Gefahr durch einen Ausfall der Wasserzirkulation einen Hirnüberdruck zu erleiden seien die Eltern von XXXX va die Beschwerdeführerin als Mutter von den behandelnden Ärzten angewiesen worden, ständig auf Verhaltensauffälligkeiten (wie Lustlosigkeit, längeres Schlafen, Erbrechen) der Tochter, welche in der Folge jeweils einer ärztlichen Abklärung bedurft haben, zu achten. Zwischenfälle dieser Art seien bis zum Jahr 1987 sehr oft - schon fast regelmäßig - vorgekommen, sodass eine ständige Betreuung und Beobachtung unerlässlich gewesen sei. Aufgrund der Diagnose Hydrocephalus sei die besondere Pflege des Kindes durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es daher neben der Pflege für die behinderte Tochter wegen fehlender Zeitressourcen unmöglich gewesen einer Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe erst - als die Tochter etwas älter gewesen sei - ab November 1989 eine Beschäftigung aufnehmen können. Da die Beschwerdeführerin unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen gepflegt habe, seien die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG gegeben.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 29.12.2014 zur Entscheidung von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, samt einer Stellungnahme vom 19.12.2014 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
5. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 08.01.2015, zugestellt am 15.01.2015, wurde die Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert einerseits Stellung zur Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.12.2014, zu nehmen und andererseits jene Teile des Krankenaktes bzw. medizinische Befunde des Kindes der Beschwerdeführerin, welche den beschwerderelevanten Zeitraum vom 01.01.1988 bis 31.10.1989 betreffen, vorzulegen.
6. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben mit Schriftsatz vom 05.02.2015 Gebrauch gemacht, nochmals den gesamten Krankenakt von XXXX sowie die Vollmacht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die in Oberösterreich wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX, geboren am 26.11.1983 gemäß § 18a ASVG rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1987 bis 31.10.1989. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Gatte der Beschwerdeführerin bezog von Jänner 1984 bis Mai 2004 für die Tochter eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG. Weder Pflegegeld wurde für die Tochter bezogen noch war sie je bettlägrig. XXXX war auch nicht von der Schulpflicht befreit.
Im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheinen vom September 1984 bis November 1987 Ersatzzeiten der Kindererziehung auf, von Dezember 1987 bis Oktober 1989 liegen keine Versicherungszeiten vor und seit November 1989 bis dato ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist soweit unbestritten.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014:
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
[...]
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) und (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[...]"
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich (BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014) beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall wurde die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für den Zeitraum 01.12.1987 bis 31.10.1989 (Lücke im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin) am 29.12.2013 beantragt. Schon alleine aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 669 Abs. 3 ASVG ( "... die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, ...") kann eine allfällige Anerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG für den Monat Dezember 1987 keinesfalls gewährt werden.
Die Wortfolge des § 669 Abs. 3 ASVG "..., und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. ..." stellt den Beginn der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs ist daher längstens für einen 120 Monate vor dem der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig.
Da die Beschwerdeführerin in den letzten 120 Monaten (29.12.2003) vor Antragstellung am 29.12.2013 aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit durchgehend seit November 1989 bis dato pflichtversichert war, sind die Voraussetzung für §§ 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Monate der Jahre 1988 und 1989 liegen für die Inanspruchnahme der begünstigenden Regelung des § 669 Abs. 3 ASVG zu weit zurück.
Auf die strittige Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter von Jänner 1988 bis Oktober 1989 gänzlich (BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014) beansprucht wurde oder, ob es der Beschwerdeführerin möglich gewesen ist, ohne Nachteil für ihre Tochter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war im Hinblick auf den im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Anweisungsgrund (= Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 669 Abs. 3 ASVG) nicht einzugehen.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 669 Abs. 3 ASVG.
Wie unter Punkt 3.5. ausgeführt ist der Wortlaut des § 669 Abs. 3 ASVG nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, da dieser den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung auf alle oder einzelne Monate - längstens jedoch für 120 Monate - beschränkt.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2000 der Beilagen XXIV. GP, ist allerdings zu entnehmen, dass bis zu der in Rede stehenden Novelle des ASVG (BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG nur für 12 Monate rückwirkend erworben werden konnten. Viele Berechtigte hätten ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.
Die Regierungsparteien hätten vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu 10 Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.
Weiters wird ausgeführt, dass mit der vorliegenden Änderung es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden soll, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden.
Va der letzte Absatz könnte - im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut - dahingehend ausgelegt werden, dass dem gesamten Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum jeweiligen Antragsdatum für die Gewährung einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG im maximalen Ausmaß von 120 Monaten Beachtung zu schenken ist. Eine Beschränkung auf die letzten 120 Monate vor Antragstellung findet sich - entgegen dem Gesetzeswortlaut - in den Erläuternden Bemerkungen nicht.
Da eine unterschiedliche Interpretation der Bestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG zu einer in sich inkonsistenten Rechtsprechung zu führen vermag, war die Revision zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.