W134 2100489-1•BVwG W134 2100489-1
W134 2100489-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2015
Dauer der Maßnahme, Dienstleistungsauftrag, drohende Schädigung,<br/>Eignung, einstweilige Verfügung, Frist, Gewerbeberechtigung,<br/>Interessensabwägung, Kalkulation, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentliches Interesse, Plausibilität,<br/>Provisorialverfahren, spekulativer Preis, Untersagung der<br/>Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren,<br/>vertiefte Angebotsprüfung, (vertiefte) Preisprüfung, Zuschlagsverbot
W134 2100489-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Organisation und Durchführung von Euro-Touren und -Tagen" der Auftraggeberin Österreichische Nationalbank, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, vertreten durch die XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vom 09.02.2015 das Bundesverwaltungsgericht möge "der Auftraggeberin Österreichische Nationalbank für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens durch einstweilige Verfügung untersagen, im Vergabeverfahren "Organisation und Durchführung von OeNB-Euro-Touren und -Tagen", Akt Nr. 069/2014/0022, den Zuschlag (an die präsumtive Bestbieterin Stargate Group GmbH) zu erteilen" wie folgt beschlossen:
A)
Der Auftraggeberin wird gemäß § 328 BVergG 2006 die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 09.02.2015, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.01.2015, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Ausgeschrieben sei die Erbringung von Leistungen im Bereich Organisation und Durchführung der Euro-Info-Tour sowie der Euro-Kids-Tour, der Euro-Shop Tour und optionaler Einzelstops. Angefochten werde die am 30.01.2015 den Antragstellern per Telefax bekannt gemachte Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Bestbieterin XXXX (kurz "XXXX" genannt).
Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung gab die Antragstellerin zusammengefasst folgendes an:
Mangelnde Eignung der XXXX: Die XXXX sei nicht geeignet, da sie über keine ausreichende Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Arbeitskräfteüberlassung verfüge.
Fehlende Plausibilität der Preiszusammensetzung: Die Preisdifferenz zwischen den beiden bestgereihten Angeboten betrage knapp 28 %, weshalb die Auftraggeberin jedenfalls zur vergaberechtskonformen Durchführung einer Preisangemessenheitsprüfung verpflichtet gewesen wäre. Bei rechnerischem Abzug der von der Auftraggeberin bereits in der Ausschreibungsunterlage vorgegebenen Fixkosten verschärfe sich die Abweichung auf rund 43 % des von der XXXX angebotenen Preises. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass bei objektiver Beurteilung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung der von XXXX angebotene Gesamtpreis weder plausibel zusammengesetzt sei noch sich betriebswirtschaftlich erklären lasse. Das Ausmaß der Unterdeckung sei derartig, dass der zu erwartende Verlust auch unter Berücksichtigung der bekannt sinkenden Margen der Branche, unvertretbare existenzbedrohliche Ausmaße annehme. Bei vergaberechtskonformer Prüfung hätte die Auftraggeberin das Angebot der SGG gemäß § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 ausscheiden müssen.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 11.02.2015 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Österreichische Nationalbank sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich der in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 30.09.2014, in der EU am 02.10.2014 und die Zuschlagsentscheidung am 30.01.2015 per Fax erfolgt.
Die Auftraggeberin führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, dass sie sich im Hinblick auf die Judikatur betreffend einstweilige Verfügungen nicht gegen die beantragte einseitige Verfügung ausspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Österreichische Nationalbank hat einen Dienstleistungsauftrag betreffend die Organisation und Durchführung von Euro-Touren und -Tagen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 30.09.2014, in der EU am 02.10.2014 erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung ist am 30.01.2015 per Fax zugunsten der XXXX ergangen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 11.02.2015).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen 10 Tagen einzubringen. Die Zuschlagsentscheidung ist am 30.01.2015 per Fax erfolgt. Der Nachprüfungsantrag ist am 09.02.2015 beim BVwG eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
3. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge "der Auftraggeberin Österreichische Nationalbank für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens durch einstweilige Verfügung untersagen, im Vergabeverfahren "Organisation und Durchführung von OeNB-Euro-Touren und -Tagen", Akt Nr, 069/2014/0022, den Zuschlag (an die präsumtive Bestbieterin Stargate Group GmbH) zu erteilen".
Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 30.01.2015 die Vergabe an die XXXX beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Die Auftraggeberin führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, dass sie sich im Hinblick auf die Judikatur betreffend einstweilige Verfügungen nicht gegen die beantragte einseitige Verfügung ausspreche.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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