BVwG G305 2003319-1

G305 2003319-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2015

Regest

Aussetzung, Beitragsnachverrechnung, Vorfrage

Texte intégral

BVwG G305 2003319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2003319.1.00

Spruch

G305 2003319-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.11.2008, Zl. XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) vom 04.12.2008 der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., bis zur Erledigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zl. XXXX anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.11.2008, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsrechnung vom 23.06.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 32.520,07 nachzuentrichten.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 04.12.2008 datierte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark, worin die Beschwerdeführerin im Kern rügte, dass die Bescheidbegründung auf den Prüfbericht der GPLA nicht Bezug nehme und die objektive Ermittlungspflicht nicht beachtet worden sei, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise. Bei keinem der prüfungsgegenständlichen Dienstnehmer sei auf die Frage eingegangen worden, ob dem Grunde nach beitragsfreie Kilometergelder und Diäten angefallen seien. Vielmehr sei die Annahme getroffen worden, dass sämtlichen Dienstreisen beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellten. Diese Annahme könne mit den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang gebracht werden. Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich an Baustellen im Ausland tätig und erziele sie aus dieser Tätigkeit erhebliche Umsätze. Diese Tätigkeit könne nur durch Präsenz an den Baustellen ausgeführt werden. Mit Ihrem Einspruch verband die Beschwerdeführerin einerseits den Antrag auf Zuerkennung der beitragsfreien Auszahlung von Kilometergeldern, sowie von Inlands- und Auslandsdiäten, und andererseits den Antrag auf Absehen von der Ausstellung eines Rückstandsausweises bzw. von Eintreibungsmaßnahmen.

3. Mit Bescheid vom 06.10.2009, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Absehen von der Ausstellung eines Rückstandsausweises bzw. von Eintreibungsmaßnahmen insoweit Folge, als er ihrem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

4. Seit dem Jahr 2009 ist in dieser Angelegenheit beim UFS Wien ein Berufungsverfahren anhängig.

5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für Steiermark die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerdeschrift und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

6. Anlässlich einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesfinanzgericht erging per E-Mail vom 05.02.2015 die Mitteilung, dass das bei diesem Verwaltungsgericht des Bundes anhängige Beschwerdeverfahren zur Zahl XXXX mit dem Betreff "Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn Art. 15 und § 26 Z. 4 EStG 1988 (Reisekosten)" noch nicht erledigt sei und sich der Zeitpunkt der Erledigung nicht einschätzen lasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:

"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

Gegenständlich ging die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Lösung der steuerrechtlichen Frage durch das Bundesfinanzgericht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da das beim Bundesfinanzgericht zur Zahl XXXXanhängige Verfahren noch anhängig ist, werden die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage als gegeben erachtet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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