BVwG W200 2011898-1

W200 2011898-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2011898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2011898.1.00

Spruch

W200 2011898-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer sowie den fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.07.2014, Zl. XXXX, über die amtswegige Feststellung, dass er nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.05.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG). Er leide an Zungenkrebs und Lymphknoten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.06.2009 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11.05.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (Grad der Behinderung 60%).

Am 26.06.2014 fand eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für HNO- Heilkunde statt, welche ergab:

Zustand nach Zungenneoplasma,

Neck - Dissektion bds. und Radiatio 2009; PosNr. 13.01.02; GDB 30%;

BEGRÜNDUNG für den gesamten Grad der Behinderung:

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da maßgebliche Bewegungseinschränkungen des Halses und glaubhafte Schluckstörung.

Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine wesentliche Besserung nach Abschluss der Heilungsbewährung eingetreten sei.

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, befristet pensioniert zu sein. Im Zuge eines Telefonates führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert hätte.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Unterlagen über seine Osteoporose (Osteopenie mit erhöhtem Frakturrisiko) vor, die dem ärztlichen Dienst zur Beurteilung vorgelegt wurden. In einer Stellungnahme dazu wurde ausgeführt, dass diese keinen Grad der Behinderung begründen würden, weil daraus keine Funktionsminderung des knöchernen Stützapparates abzuleiten sei.

Mit Bescheid vom 28.07.2014 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Grad der Behinderung von 30vH die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, sowie dass er dem Kreis der begünstigt Behinderten mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr angehöre. Ursächlich dafür sei das Ergebnis des eingeholten Gutachtens sowie der Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge gegen den Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich gebessert hätte. Er ernähre sich noch immer flüssigbreiig und dazu komme, dass bei ihm eine Osteopenie mit erhöhtem Frakturrisiko festgestellt worden sei und er deshalb Medikamente einnehmen müsse. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass er wegen seiner Platzangst und Schlafstörungen die vom Otto-Wagner-Spital verschriebenen Medikamente einnehmen müsse. Unterlagen über seine Behauptungen legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erließ am 17.10.2014 eine Verfahrensanordnung und forderte darin den Beschwerdeführer auf, binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung Unterlagen über seinen psychischen Gesundheitszustand vorzulegen, da er ausgeführt hätte, dass er vom Otto-Wagner-Spital verschriebenen Medikamente einnehmen müsse. Hinsichtlich der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunde des Wilhelminenspitals (Osteopenie mit erhöhtem Frakturrisiko) wurde ihm mitgeteilt, dass diese keinen Grad der Behinderung begründen würden, da daraus keine Funktionsminderung am knöchernen Stützapparat abzuleiten sei.

Eine Stellungnahme ist bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der begünstigten Eigenschaft nicht mehr. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinStG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht im Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von 100.

2. Beweiswürdigung:

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2014 und auch die eingeholte Stellungnahme vom 22.07.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in der Höhe von 30 von

100. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurden ausführlich eingegangen. Die getroffen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurde ausgeführt, dass nach Abschluss der Heilungsbewährung eine wesentliche Besserung eingetreten sei.

Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 17.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht - aufgrund der Behauptungen wegen seines psychischen Gesundheitszustandes Medikamente einnehmen zu müssen - aufgefordert Unterlagen über seinen psychischen Gesundheitszustand vorzulegen.

Bis dato sind keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 22.02.2011,2008/04/0247).

Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Ein demensprechendes Gegengutachten oder entsprechende medizinische Unterlagen hat der Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf die Höhe der Einstufung des im Gutachten festgehaltenes Leiden (Zustand nach Zungenneoplasma, Neck - Dissektion bds. und Radiatio 2009) nicht vorgelegt. Seine Ausführungen dazu reduzieren sich ausschließlich darauf, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich gebessert hätte

Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit kein Anhaltspunkt vom mehrfach festgestellten Grad der Behinderung in der Höhe von 30 von 100 abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind die vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.06.2014 und auch die eingeholte Stellungnahme vom 22.07.2014 schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Es wurde in den Gutachten und Stellungnahmen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt.Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.