BVwG W121 1409089-1

W121 1409089-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, Sippenhaftung, soziale Gruppe, Strafanzeige,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG W121 1409089-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1409089.1.00

Spruch

W121 1409089-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 19.08.2008 illegal ins Bundesgebiet und stellte als damals Minderjähriger am 20.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe des im Spruch angeführten Namens.

Bei der Erstbefragung am 22.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor einem Organwalter der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters, als Fluchtgrund Folgendes an:

"Am 17.06.2008 wurde mein Vater getötet. Er war Polizist und sie hatten einen Streik. Während des Streiks hat sich die Armee gegen die Polizei gestellt. Am Tag des Streiks hat mein Vater die Streikzettel ausgeteilt, dann kam das Militär zu uns nach Hause und hatten meinen Vater nicht gefunden. Sie hatten mich in die Kaserne mitgenommen. Sie hatten erfahren, dass mein Vater zum Streik gefahren ist und dann sind sie zur Polizeistation, wo mein Vater arbeitete, gegangen und haben meinen Vater und zwei weitere Polizisten getötet. Man hat mich etwa 1 Monat eingesperrt. Einen Ministererlass hat es gegeben, wo alle Gefangenen frei gelassen wurden. Der Freund meines Vaters ist Zöllner und der hat organisiert, dass ich frei gelassen werde und deshalb habe ich mein Land verlassen."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters vor einem Organwalter der Erstaufnahmestelle Ost, im Wesentlichen Folgendes an:

"Meine Muttersprache ist Fulla, aber ich spreche auch Französisch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja, ich verstehe ihn gut.

F: Haben Sie gegen den Dolmetscher oder sonstige hieranwesende Personen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und Vertrauensperson wurde ich hingewiesen. Ich werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden.

Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Ich bin nicht im Besitz von Dokumenten. Ich habe den Versicherungsbeleg erhalten. Ich wurde belehrt und habe alles verstanden.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

A: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt. Aber ich habe telefonisch von einem Freund meines Vaters erfahren, dass ich nicht mit der AIR France sondern mit der Brüssel Airline geflogen bin. Somit bin ich dann auch vermutlich von Conacry über Brüssel nach Wien geflogen. Es tut mir leid dass ich in der Erstbefragung anders gesagt habe aber ich war wirklich er Meinung der Flug war über Frankreich.

F: Wie alt sind Sie?

A: Ich bin 16.

F: Sagen Sie nochmals und genau Ihre Wohnadresse in Ihrem Heimatland?

A: Conacry, XXXX

Anmerkung: Bez. derzeit vorliegenden Reiseweg siehe Erstbefragung durch die Exekutive.

F: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?

A: Ich bekam einen Pass vom Schlepper, der für einen anderen Mann ausgestellt worden ist.

F: Welche Daten standen in dem Pass?

A: Ich weiß es nicht, für mich hat tatsächlich der Schlepper alles vorgezeigt und es gab am Flughafen keine Probleme.

Anmerkung: An der Minderjährigkeit des Aw wird ho. in keinster Weise gezweifelt, ein Aufnahmeverfahren ist somit aufgrund Minderjährigkeit nicht möglich.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl oder Schutz angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?

A: Nein.

F: Erhielten Sie in oder für ein anderes Land ein Visum oder hat Ihnen der Schlepper ein Visum besorgt oder hat er zumindest davon gesprochen?

A: Nein

F: Erhielten Sie vom Schlepper einen gefälschten Pass?

A: Ja, wie bereits erwähnt.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.

A: Nein. Ich bin Staatsangehöriger von Guinea und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Ich bin nicht vorbestraft, noch war ich im Gefängnis aber ich wurde von der Polizei für 30 Tage eingesperrt. Ich wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe Barmittel 5,-. Ich war weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 6 Jahre die Grundschule und 2 Jahre College besucht und war nicht Militär. Ich werde vom Militär und von der Polizei in meinem Heimatland gesucht, wegen des Vorfalls mit meinem Vater. Es gibt aber keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich. Ich habe in meinem Heimatland nicht gearbeitet.

F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!

A: Ich habe in der Erstbefragung alles erzählt, meine Angaben wurden mir heute nochmals vorgelesen. Ich habe nichts mehr zu ergänzen oder hinzufügen. Das ist mein Fluchtgrund, das ist die Wahrheit. Ich möchte nur hinzufügen, dass fällt mir grad ein, dass mein Vater Geld gespart hatte um die Pilgerfahrt nach Mekka zu machen, nachdem Tode meines Vaters hat sein Freund das Geld genommen und damit meine Ausreise organisiert, dass hat er mir auch telefonisch mitgeteilt.

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Wann genau und wo waren Sie eingesperrt?

A: Ich war von 17 Juni 2008 bis 17.07.2008 im Militärlager im Stadtviertel XXXX in Conacry. Der Name des Lagers lautet Alpha Yaya Diallo.

F: Gibt es Dokumente vom Tod Ihres Vaters wie z.B. eine Sterbeurkunde?

A: Ich habe keine hier, aber ich weiß auch nicht, ob es solche gibt.

F: Gibt es sonst Beweismittel welche Sie derzeit vorlegen oder beibringen können?

A: Es wird auf illegale Weise nach mir gesucht, diesbezüglich gibt es sicher keine Unterlagen.

F: Warum werden nun eigentlich Sie auch gesucht?

A: Sie suchten immer meinen Vater aber sie haben ihn nicht gefunden.

F: Warum wurden Sie nach einem Monat freigelassen und nun werden Sie wieder gesucht? A: Es war so. Es gab einen Ministererlass, welcher besagte, dass alle Gefangenen freigelassen werden müssen. Dieser wurde aber nicht zur Gänze befolgt und es wurden nicht alle freigelassen. Der Freund meines Vaters hatte Verbindungen über welche er meine heimliche Freilassung organisierte. Deshalb suchen Sie mich wieder.

(...)"

Am 04.11.2008 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der gesetzlichen Vertretung niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

A: Ich habe Zahnschmerzen, aber bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

F: Haben Sie sonst gröbere gesundheitliche Probleme?

A: Ich hatte ein Problem mit den Augen und war deshalb in Behandlung. Ansonsten habe ich keine gröberen gesundheitlichen Probleme.

F: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?

A: Beim Freund meines Vaters in XXXX, das ist ein Bezirk in Conakry, es ist ein neu entstehendes Stadtteil mit vielen Neubauten, teilweise noch bewaldet.

F: Wie lange haben Sie vor Ihrer Ausreise bei dieser Person gewohnt?

A: Einen Monat lang.

F: Wo sind Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt?

A: Ich bin in Conakry geboren und aufgewachsen und habe auch bis zu meiner Ausreise immer nur dort gewohnt.

(...)

F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.

A: Es gab am 17.6.2008 einen Streik in Guinea. Zuerst war es ein Streik des Militärs, vor dem 17.6., die haben ihre Ziele erreicht. Dann haben am 17.6. auch die Polizisten zu streiken begonnen, weil sie gesehen haben, dass die Militärangehörigen ihre Ziele erreichten. Mein Vater war als Polizist aktiv an dem Streik beteiligt und teilte Flugzetteln mit Streikaufrufen aus. Das Militär war gegen den Streik der Polizisten, sie waren der Meinung, dass nur sie das Recht haben zu streiken. Das Militär hat deshalb meinen Vater aufgesucht mit dem Bestreben, diesen Streik zu bekämpfen. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, ich war mit meiner Mutter und meiner jüngeren Schwester zu Hause. Es war am gleichen Tag, also am 17 .Juni. Als sie meinen Vater nicht angetroffen haben, haben sie mich sozusagen als Geisel mitgenommen. Sie wussten, dass mein Vater nach mir suchen würde, wenn ich weg bin. Sie brachten mich ins Militärlager Alpha Yaya in Conakry. Da ich ihnen erzählt habe, dass mein Vater im Kommissariat ist, also an seiner Dienststelle, da er zur Arbeit gegangen ist, brachten sie mich zuerst ins Militärlager. Dann holten sie Verstärkung und fuhren zum Kommissariat, wo mein Vater gearbeitet hat. Als sie dort angekommen sind, haben sie meinen Vater und zwei weitere Polizisten getötet. Als ich wieder frei war, hat mir ein Freund meines Vaters die Geschehnisse geschildert.

Ein Kollege meines Vaters hat den Freund meines Vaters telefonisch informiert und dieser hat meine Mutter gewarnt und ihr geraten, zu flüchten, da auch für sie Gefahr drohte. Als das Militär dann mein Elternhaus aufsuchte, fanden sie niemanden mehr vor. Meine Mutter und meine Schwester waren bereits geflüchtet. Daraufhin fuhren sie ins Militärlager, wo ich mich in Haft befand. Sie sagten zu mir, sie würden nach bestimmten Papieren suchen, die sie in meinem Elternhaus nicht gefunden haben. Sie wollten von mir wissen wo sich diese Papiere befinden. Sie sagten, wenn ich das nicht verraten würde, würde ich nicht mehr hinauskommen aus dem Lager.

Ich blieb ein Monat in diesem Militärlager, danach wurde ich über Vermittlung des Freundes meines Vaters freigelassen und dieser Freund nach mich bei ihm auf. Ich blieb bei diesem Freund einen weiteren Monat. Er sagte mir schließlich, dass mein Verbleiben in seinem Haus gefährlich sei, dass es ein Risiko für mich und auch für ihn wäre und wir einen Weg suchen müssten, um wegzukommen. Ich habe dann gefragt, warum es ein Risiko sei. Er antwortete, dass der Mann, der bei meiner Befreiung geholfen hat gesagt habe, dass man immer noch nach mir suchen würde und es nur eine Frage der Zeit wäre, wann sie auch sein Haus aufsuchen würden. Der Freund meines Vaters sagte, dass er eine Person kennt, die demnächst eine Reise machen wird und ich dieser Person folgen soll, ohne Fragen zu stellen. Diese Person, der ich anvertraut wurde, hatte eine Geschäftsreise geplant, die ihn unter anderem auch nach Österreich führte. Am 18.8.2008 verließ ich dann Conakry mit Hilfe dieses Mannes.

F: Wann wurde Ihr Vater ermordet?

A: Am 17.6.2008.

F: Warum streikten die Polizisten?

A: Sie wollten Beförderungen erzwingen, die eine bessere Ausbildung bedeutet hätte und mehr Geld.

F: Hatte sich Ihr Vater öfters an Streiks beteiligt?

A: Ja, er hatte bereits vorher an mehreren Streiks teilgenommen. Aber an diesem Streik war er maßgeblich beteiligt an der Organisation.

F: Hatte Ihr Vater vor diesem Streik jemals Probleme mit den Behörden von Guinea?

A: Es ist schon möglich, da mein Vater schon lange bei der Polizei war, aber davon weiß ich nichts, ich weiß nur von diesem Fall.

F: Was genau wissen Sie über die Hintergründe zum Tod Ihres Vaters?

A: Ich kann es nicht näher beschreiben, da ich es nicht selbst erlebt habe. Erst in Österreich, als ich den Vater meines Freundes angerufen habe, hat er mir näheres erzählt. Nach seinen Erzählungen nach wurden an diesem Tag im Hauptkommissariat drei hochrangige Polizeibeamte, die von den niederrangigen Polizisten als Geiseln genommen wurden. Es begann eine Schießerei, dabei kamen mein Vater und zwei seiner Kollegen ums Leben, mehr weiß ich aber nicht. Die Geiseln wurden genommen, da man diesen hochrangigen Polizisten Korruption vorgeworfen hat.

F: Wie heißt dieser Freund, mit dem Sie telefonierten?

A: XXXX.

F: Können Sie die genaue Wohnadresse dieses Mannes nennen?

A: Ich weiß nur, dass er im Stadtteil XXXX in Conakry wohnt und ein Zollbeamter ist.

F: Ist das der Mann, bei dem Sie vor Ihrer Ausreise wohnten?

A: Ja.

F: Wie gut kannten Sie diesen Mann?

A: Erst als ich bei ihm wohnte, haben wir uns näher kennen gelernt. Vorher kannte ich ihn nur als Freund meines Vaters, der ab und zu bei uns auf Besuch war.

F: Wie lautet die Telefonnummer dieses Mannes?

A: Die Nummer stand auf einem Zettel, ich benutzte die Nummer einmal und hab den Zettel dann verlegt. Der Mann hat aber meine Nummer, er hat sich jedoch noch nicht gemeldet.

F: Wie ist es dem Freund Ihres Vaters gelungen, dass Sie aus dem Militärlager entlassen wurden?

A: Herr XXXX kannte Leute im Militärlager. Ich glaube auch, dass Geld im Spiel war, um mich frei zu bekommen. Ich konnte das Lager nachts verlassen, das ist normalerweise verboten.

F: Was genau passierte während Ihrer Haft?

A: Viel ist nicht passiert. Ich war in einer Zelle mit ungefähr vier Leuten zusammen, es war meistens finster. Ich hab meistens nichts gesehen, nur Stimmen gehört. Ich habe aber mitbekommen, dass diese Leute auch Polizeiangehörige waren. Wir bekamen zwei Mal am Tag Essen, wir mussten immer gleich essen, ansonsten wurde das Essen gleich wieder mitgenommen.

F: Wurde Ihnen während der Haft in irgendeiner Form Gewalt angetan?

A: Mir persönlich nicht, aber die anderen Insassen wurden jeden Tag abgeholt und später zurückgebracht, ich weiß nicht, was genau ihnen passiert ist. Die Leute haben erzählt, dass sie gezwungen worden sind, verschiedene Arbeiten zu verrichten. Sie erzählten auch, dass ihnen Gewalt zugefügt wurde, wenn sie sich weigerten, zu arbeiten.

F: Wie oft wurden Sie während der Haft verhört?

A: Zwei Mal.

F: Erzählen Sie konkret, wie die Verhöre abgelaufen sind?

A: Sie fragten, wo die Papiere meines Vaters seien, die sie suchten. Ob ich wüsste, wo mein Vater diese Unterlagen versteckt hielt. Sie fragten, ob mein Vater noch andere Wohnsitze hätte. Ob ich weitere Verwandte in Conakry hätte. Ich sagte, ich wüsste von allem nichts, auch nichts von weiteren Verwandten. Dann wurde ich wieder in die Zelle gebracht. Sie sagten, ich würde so lange inhaftiert bleiben, so lange ich nichts sage. Ich wurde auch gefragt, wo sich meine Mutter versteckt hält. Auch darüber konnte ich nichts sagen. Sie fragten immer die gleichen Fragen. Ich wurde während der Haft zwei Mal befragt. Die Verhöre fanden in der ersten und in der zweiten Woche meiner Haft statt.

F: Wo befinden sich Ihre Mutter und Ihre Schwester?

A: Als ich Herrn XXXX angerufen habe, hat er mir erzählt, dass er von meiner Mutter hörte. So habe ich erfahren, dass sich meine Mutter mit meiner Schwester in Sierra Leone befindet. Wir haben dort einen Onkel, er ist der Bruder meines Vaters.

F: Stammte Ihr Vater von Sierra Leone?

A: Nein, der Bruder meines Vaters lebt in Sierra Leone.

F: Welche Position hatte Ihr Vater bei der Polizei?

A: Er hatte den Rang eines Chef-Adjudanten.

F: Können Sie die Adresse der Dienststelle Ihres Vaters nennen?

A: Das Hauptpolizeikommissariat liegt im Stadtteil XXXX in Conakry. Es gibt keine genaue Adresse, in Conakry gibt es nur ein paar Hauptverkehrsstraßen, die einen Namen tragen. Die meisten Straßen haben keine Namen.

F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Conakry?

A: Wir haben im Stadtteil XXXX gewohnt, es gibt auch dort keine Straßenbezeichnung. Die Wohnsiedlungen sind wilde Siedlungen, die stehen nicht im Stadtplan, deshalb fehlen auch die Bezeichnungen der Straßen.

F: Wie lauten die Personalien Ihres Vaters?

A: XXXX, er war XXXX Jahre alt, das genaue Geburtsdatum meines Vaters kenne ich nicht.

F: War Ihr Vater politisch aktiv?

A: Er war nicht Mitglied einer Partei, er war jedoch meines Wissens aktiv bei der UPR tätig.

F: Hatte Ihr Vater jemals irgendwelche Probleme, aufgrund seiner Aktivität für die Partei UPR?

A: Mein Vater war bereits 15 Jahre bei der Partei, wurde jedoch nie befördert. Das war die Folge, es wurde ihm verwehrt aufgrund seiner politischen Tätigkeit.

F: In welcher Form war Ihr Vater innerhalb der UPR aktiv?

A: Ich weiß nichts genaueren, mein Vater hat auch nicht darüber gesprochen, weil das auch ein Risiko bedeutet, wenn man zu viel darüber redet und das andere auch erfahren.

F: Wissen Sie, um welche Papiere Ihres Vaters es sich handelt, die vom Militär gesucht werden?

A: Ich weiß nichts über diese Papiere. Mein Zimmer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Nebengebäude meines Elternhauses. Ich konnte deshalb damals nicht immer alles mitbekommen, was sich im Haus abspielte. Mein Elternhaus war klein, da zwischen Mai und Juni 2008 ein Mädchen bei uns wohnte, wurde ich im Nebengebäude einquartiert. Ich kannte das Mädchen vorher nicht, es war eine weitschichtige Verwandte meiner Mutter, sie kam aus dem Landesinneren, diese Verwandten kenne ich nicht, ich war noch nie außerhalb von Conakry.

F: Wer von Ihren Verwandten befindet sich noch in Guinea?

A: In Conakry habe ich keine Verwandten mehr, im Landesinneren gibt es einige weitschichtige Verwandten, die ich aber nicht kenne und es gibt auch Verwandte in Sierra Leone.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Guinea?

A: Das Problem sind diese Papiere, die anscheinend sehr wichtig sind. Der Freund meines Vaters, der mir geholfen hat, hat mit einer Person im Militärlager verhandelt, um meine Freilassung zu bewirken. Diese Person sagte dem Freund meines Vaters, dass es um diese Papiere geht und ich in Gefahr bin. Deshalb befürchte ich bei einer Rückkehr, dass ich wieder festgenommen und wegen diesen Papieren verhört werde.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Als ich mit Herrn XXXX telefonierte, sagte er mir, dass er das Geld meines Vaters aufgewendet hat, um meine Ausreise zu finanzieren. Mein Vater hatte Herrn XXXX einen Geldvertrag anvertraut, um eine Pilgerfahrt nach Mekka zu finanzieren. Dieses Geld hatte Herr XXXX verwahrt und dann für meine Ausreise ausgegeben. Erstens hat mein Vater seinem Freund sehr vertraut und dieser Freund lebt auch in einem sichereren Bezirk. Wir haben in einem Bezirk gelebt, in dem es ein hohes Sicherheitsrisiko gab, deshalb hat mein Vater dem Herrn XXXX das Geld anvertraut.

Ich vermute, dass es sich bei den gesuchten Papieren um Beweismaterial für Korruptionsvorfälle geht. Wahrscheinlich haben sie befürchtet, dass mein Vater dieses Material an die Oppositionsparteien weitergibt, um dieses politisch gegen die Regierung zu verwenden. Vermutlich ging es darum, zu verhindern, dass Beweismaterial den Oppositionsparteien zugespielt wird.

(...)"

Am 12.12.2008 wurde nach Zustimmung seitens des Organwalters eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, das Ermittlungsergebnis langte am 10.07.2009 beim Bundesasylamt ein. Der Erhebungsbericht enthält im Wesentlichen folgende Ausführungen:

Im Juni 2008 traten die Polizisten in Conakry in Streik. Das Polizeicamp von XXXX (XXXX) war das Epizentrum dieser Protestbewegung, die im Übrigen gewaltsam verlief. Die Polizisten waren bewaffnet, versetzten die Leute in Angst und Schrecken, in dem sie in die Luft ballerten. Die herbeigerufenen Soldaten gingen gewaltsam gegen die Streikenden vor, es kamen dabei auch Polizisten ums Leben.

Es gab eine Schießerei am 17. Juni 2008 im Polizeicamp von XXXX zwischen Polizisten und Soldaten. Der Name des Vaters des Antragstellers scheint auf keiner der Listen der Polizei von XXXX auf. Die getöteten Personen waren: Adjudant Mohamed N'Diaye Adjudant Naby Laye Bangoura "Abacha" Adjudant Aboubacar Kerta "Vandamme"

Die Militanten der UPR werden innerhalb des Polizeikorps nicht wegen ihrer politischen Gesinnung diskriminiert. Im August 2008 war das eine Partei, die von der Regierung gut akzeptiert war, es war die einzige legale demokratische Oppositionspartei, die Abgeordnete in die Nationalversammlung entsenden konnte.

Wir stießen auf keinerlei Hinweise auf die Verhaftung des Antragstellers, in keiner einzigen Ermittlung scheint sein Name auf.

Keine Hinweise betreffend die Freilassung des Antragstellers, unmöglich auch nur irgendeine Information über Herrn XXXX im XXXX-Viertel zu bekommen; die Angaben betreffend diesen Herrn sind zu vage. Beim Zoll (Nationales Zollamt) ist er unbekannt.

Am 21.07.2009 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"(...)

V: Das Bundesasylamt beauftragte einen länderkundigen Sachverständigen, um hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens zu ermitteln. Der Erhebungsbericht langte am 10.07.2009 beim Bundesasylamt ein, der Inhalt dieser Beantwortung wird Ihnen nun zur Kenntnis gebracht.

F: Haben Sie die Ausführungen verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Es gab Leute, die verhaftet wurden, das wurde hier bestätigt. In meinem Fall, ich meine damit meine Verhaftung war illegal, die Regierung wird das nicht erklären, die werden nicht die ganze Wahrheit sagen. Es ist eine Möglichkeit, dass die Leute, die verhaftet wurden, bei der Kundgebung, registriert wurden bei der Verhaftung. In meinem Fall wurde ich in meiner Wohnung verhaftet, weil sie meinen Vater verhaften wollten. Da mein Vater nicht da war, haben sie mich verhaftet. Ich verstehe nicht, warum der Name meines Vaters nicht auf der Liste steht, weil die Leute die verhaftet wurden, mit meinem Vater zusammen gearbeitet haben. Mein Vater wurde getötet, normalerweise sollte sein Name hier stehen. Es gibt Zoll am Flughafen und am Hafen, ich weiß nicht, wo die Leute nach dem Freund meines Vaters gefragt haben. Der Freund meines Vaters arbeitet am Hafen.

(...)."

Die gesetzliche Vertretung brachte innerhalb offener Frist am 06.08.2009 zu den Ermittlungsergebnissen eine schriftliche Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Vertretung dargelegt habe, er könne sich nicht erklären, weshalb dessen Vater nicht auf der Liste der Polizisten gestanden wäre, welche ermordet worden wären. Er mutmaßte, dass die UPR eine eigene Liste führe, auf der der Vater des Beschwerdeführers angeführt sei, sei Mitglied der Partei gewesen, bei der Partei habe der Ermittler jedoch nicht gesucht und nachgefragt. XXXX habe im Hafen für die Gewerkschaft gearbeitet. Er habe den Beschwerdeführer zwei Mal angerufen, als dieser in Österreich gewesen sei, einmal, als der nach Österreich gekommen sei, das zweite Mal vor rund zwei bis drei Monaten. Der Beschwerdeführer vermute, dass XXXX Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers habe, diese sei nach dem Vorfall geflüchtet und lebe in Sierra Leone mit dem jüngeren Bruder des Vaters. Der jüngere Bruder heiße XXXX. Er habe vom Mann, der ihn nach Österreich gebracht habe, ein Handy erhalten, dessen Nummer er offensichtlich XXXX weitergegeben habe. XXXX sei der beste Freund des Vaters des Beschwerdeführers gewesen. Da XXXX der Organisator der Ausreise des Beschwerdeführers sei, habe er sich beim Besuch der Ermittler möglicherweise nicht zu erkennen gegeben. XXXX habe das Geld des Vaters für die geplante Mekka-Reise in Verwahrung gehabt und nachdem der Vater verstorben war, habe XXXX den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis geholt und die Reise nach Europa für den Beschwerdeführer organisiert. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viel Geld dessen Vater bei XXXX verwahrt habe. Der Beschwerdeführer sei einen Monat im Gefängnis gewesen. Er habe ihnen nicht sagen können, wo seine Mutter sei, weil er es zu diesem Zeitpunkt selbst nicht gewusst habe. Da die Gefangenen von Essensresten der Bediensteten leben würden, wäre er sowieso irgendwann verhungert. Wenn die Bediensteten behaupten würden, dass der Beschwerdeführer nicht im Gefängnis war, würden sie nicht die Wahrheit angeben. Wären die Personen in den Gefängnissen registriert, würden nicht so viele verschwinden. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea sei er fest davon überzeugt Repressalien zu erleiden.

Am 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer dazu ergänzend niederschriftlich im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Aus Ihrer schriftlich eingebrachten Stellungnahme geht hervor, dass Sie der beste Freund Ihres Vaters namens XXXX bereits 2 Mal in Österreich angerufen hätte, zuletzt vor ca. 2 bis 3 Monaten. Warum hatten Sie die Telefonnummer von XXXX nicht auf Ihrem Handy gespeichert?

A: Der beste Freund meines Vaters verhilft Leuten zur Flucht aus Guinea und möchte deshalb nicht, dass Leute seine Telefonnummer kennen. Er möchte auch nicht, dass ich seine Nummer habe. Es gab keine Nummer auf meinem Handy, als er anrief.

F: Sie brachten in der Einvernahme am 04.11.2008 vor, dass Sie die Telefonnummer von Herrn XXXX zum Zeitpunkt Ihrer Einreise in Österreich hatten, diese jedoch verloren hätten. Was sagen Sie dazu?

A: Das erste Mal als der Mann angerufen hat, gab es eine Nummer, aber die Nummer auf meinem Display war nicht so klar, ich konnte die Nummer nicht sehen. Das zweite Mal, als er anrief, gab es keine Nummer.

F: Sie brachten in der Einvernahme am 04.11.2008 vor, dass Sie die Telefonnummer von Herrn XXXX zum Zeitpunkt Ihrer Einreise in Österreich hatten, diese jedoch verloren hätten. Heute geben Sie an, dass dieser Mann nicht wollte, dass Sie seine Telefonnummer kennen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin jemanden nach Österreich gekommen, dieser Mann hat mir ein Handy gegeben mit einer Handykarte und dieser Mann hat die Telefonnummer des Freundes meines Vaters aus dem Handy gelöscht.

F: Sie brachten bei Ihrer Einvernahme am 04.11.2008 vor, dass Herr XXXX zwar Ihre Telefonnummer hätte, sich jedoch noch nie bei Ihnen gemeldet habe. In Ihrer schriftlich eingebrachten Stellungnahme geht hervor, dass Herr XXXX Sie das erste Mal gleich nach Ihrer Ankunft in Österreich telefonisch kontaktiert habe. Was sagen Sie dazu?

A: Ja das stimmt, was ich damals sagte, dass Herr XXXX mich bis November 2008 nicht kontaktierte. Ja das stimmt, dass der Mann mich angerufen hat.

Anmerkung: die Frage wird wiederholt, da sich aus der Antwort ein Widerspruch ergibt.

A: Der Mann hat mich angerufen.

Anmerkung: Der ASt. möchte die Toilette aufsuchen, die Einvernahme wird kurz unterbrochen.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. Warum haben Sie in der Einvernahme am 04.11.2008 angegeben, dass die Telefonnummer von Herrn XXXX auf einem Zettel gestanden sei, den Sie verloren hätten? Was sagen Sie zu dem Widerspruch Ihrer letzten Antwort?

A: Ich habe nicht gesagt, dass ich die Telefonnummer auf einem Zettel hatte. Mein damaliger Begleiter hat den besten Freund meines Vaters angerufen, kurz nach meiner Einreise und hat die Nummer des Herrn XXXX gelöscht.

F: Warum erwähnten Sie bei Ihrer Einvernahme am 21.07.2009 nicht, dass Sie Herr XXXX zuletzt vor ca. 2 oder 3 Monaten kontaktierte?

A: Ich war nicht lange hier, dass Herr XXXX angerufen hat, habe ich Frau XXXX erzählt.

F: Sie brachten bei Ihrer Einvernahme am 04.11.2008 vor, dass Herr XXXX im Stadtteil XXXX in Conakry gewohnt habe und als Zollbeamter tätig gewesen sei. In Ihrer schriftlich eingebrachten Stellungnahme geht hervor, dass XXXX im Hafen für die Gewerkschaft tätig sein soll. Was sagen Sie dazu?

A: Es gibt eine Gewerkschaft im Hafen, für die er aktiv war. Ich wusste nur, dass Herr XXXX im Hafen als Zollbeamter arbeitet, beim letzten Telefonat hat mir Herr XXXX erklärt, dass er in Wirklichkeit im Hafen für die Gewerkschaft arbeitet.

F: Ist Herr XXXX jetzt doch kein Zollbeamter?

A: Er ist kein Zollbeamter mehr, er arbeitet bei der Gewerkschaft.

F: Wann haben Sie davon erfahren, dass Herr XXXX kein Zollbeamter ist?

A: Als er vor zwei oder drei Monaten mit mir telefonierte.

F: Warum haben Sie in der Einvernahme am 21.07.2009 noch angegeben, dass Herr XXXX beim Zoll arbeitet, warum haben Sie nicht erwähnt, dass Sie bereits erfahren haben, dass Herr XXXX eigentlich für die Gewerkschaft arbeitet?

A: Ich wollte das alles erzählen, aber ich hatte keine Zeit dazu, deshalb habe ich Frau XXXX alles erzählt.

Anmerkung: Der ASt. wird wiederholt befragt, ob es Verständigungsprobleme gibt. Der Ast. bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen.

F: Warum hat Sie Herr XXXX nicht zu Ihrem Onkel nach Sierra Leone gebracht?

A: Ich habe meinen Onkel nie kennen gelernt, meine Mutter ist selbst dorthin geflüchtet, ohne Hilfe des Herrn XXXX. Herr XXXX weiß, dass es in Sierra Leone keine Sicherheit gibt, es ist ebenfalls ein gefährlicher Ort, deshalb wollte er mich nicht dorthin bringen, sondern nach Europa. An der Grenze zwischen Guinea und Sierra Leone gibt es Kontrollen, ich hätte Probleme bekommen können.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

(nach erfolgter Rückübersetzung)

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 11.09.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität festgestellt werden könne. Er leide an keinen gröberen gesundheitlichen Problemen. Es habe festgestellt werden können, dass es in Conakry im Juni 2008 zu einem Streik der Polizisten gekommen sei. Es habe zwar festgestellt werden können, dass es im Polizeicamp von XXXX am 17.06.2008 zu einer Schießerei zwischen Polizisten und Soldaten gekommen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge dieser Schießerei ums Leben gekommen sei, habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Militanten innerhalb der UPR innerhalb des Polizeikorps wegen ihrer politischen Gesinnung diskriminiert worden seien. Die UPR sei zudem im August 2008 die einzige legale demokratische Oppositionspartei gewesen, die Abgeordnete in die Nationalversammlung entsenden hätten können und von der Regierung gut akzeptiert worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 verhaftet worden sei. Die Existenz einer Person namens XXXX habe nicht festgestellt werden können, außerdem habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motive ausgesetzt sei. Es würden für die belangte Behörde jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt ist. Wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so bleibe für die Behörde doch zu befinden, dass Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre, die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem schlechten Zustand, das Gesundheitssystem unterentwickelt, die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, ob der Asylwerber in seinem Herkunftsland in eine ausweglose Lage gerät. Die derzeitige Lage in Guinea, insbesondere im Lichte der Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation für unbegleitete Minderjährige, lasse die Behörde zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung und der allgemein schlechten Wirtschaftslage vorliegen und somit objektiv gesehen, die Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsstaat in Bezug auf die Minderjährigkeit derzeit nicht als ausreichend angesehen werde.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem minderjährigen Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt habe. Nach Ansicht der gesetzlichen Vertretung seien die Aussagen des Minderjährigen durchaus schlüssig und glaubwürdig. Die Aberkennung der Glaubwürdigkeit stehe offensichtlich im Zusammenhang mit dem Ermittlungsbericht, der zwei Seiten umfasst. Die erste Seite stelle die Fähigkeit des Ermittlungsbeauftragten, die Qualifikation des Ermittlungshelfers und die Vertrauenswürdigkeit der Auskunftsperson des Ermittlungshelfers dar und außerdem die Vereinbarung, von wem auch immer, Namen, Adressen und Telefonnummern des Ermittlungshelfers bzw. seiner Auskunftsperson von der Akteneinsicht auszunehmen. Eine Rechtsgrundlage für die Ausnahme aus der Akteneinsicht sei nicht angegeben worden. Zur Seite zwei des Ermittlungsberichts stelle die gesetzliche Vertretung fest, dass unter Punkt 1 die Anzahl der getöteten Polizisten nicht angegeben werde und unter Punkt 2 drei Namen von Polizisten angeführt seien, der Name des Vaters des Minderjährigen sei nicht darunter. Der Vater des Minderjährigen sei zur Zeit der Demonstration gesucht worden, deshalb sei das Militär auch ins Haus der Familie gekommen und da der Minderjährig nicht gewusst habe, wo sich sein Vater sonst aufhalten könne, habe man ihn mitgenommen und habe ihn eingesperrt. Vom Freund des Vaters sei er später davon informiert worden, dass der Vater bei dieser Demonstration getötet worden sei. Er selbst habe ihn nicht wieder gesehen. Zu Punkt 3 wurde festgehalten, dass der Vater Polizist und Mitglied der UPR gewesen sei, nach Meinung des Beschwerdeführers sei der Vater gesucht worden, weil er viele Informationen auch über das Militär gehabt habe und zum Schweigen gebracht hätte werden sollen. Diese Geheimnisse habe er dem Beschwerdeführer natürlich nicht anvertraut, weil er damals ein Kind gewesen sei. Die Informationen habe er vom Freund des Vaters erhalten, nachdem er befreit worden sei. Die Militärs hätten eine Zeit zuvor durch Demonstrationen bessere Einkommen und eine Besserstellung verhandeln können. Durch diese Demonstration habe auch die Polizei eine finanzielle Besserstellung und Gleichstellung mit dem Militär und mehr Akzeptanz neben den Militärs erreichen wollen. Bei Punkt 4 wäre interessant, ob Ermittlungshelfer und Auskunftsperson überhaupt in der Lage und befugt gewesen wären, Nachforschungen im geeignetem Maße durchzuführen und wo und bei wem sie nachfragen würden. Dies bedeute immer noch nicht, dass ihnen die Behörden eine richtige Auskunft erteilt habe. Dies bedeute immer noch nicht, dass ihnen die Behörden bzw. die gefragten Personen eine richtige Auskunft erteilt hätten. Hinsichtlich Punkt 5 seien aus vielen Berichten von NGOs bekannt, dass man für Geld und mit guten Beziehungen in Guinea aus dem Gefängnis entlassen werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführer beteuere auch bei der Bescheidbesprechung immer wieder, dass er seinen Vater zuletzt gesehen habe, bevor die Streiks und Demonstrationen angefangen hätten. Möglicherweise habe man den Namen seines Vaters auf einer anderen Liste suchen müssen. Es sei ganz sicher, dass der Vater des Beschwerdeführers während dieser Demonstration gestorben sei, es seien mehr als drei Polizisten getötet worden. Der Ermittlungsbericht sei sehr allgemein gehalten und habe keine Aussagekraft, außerdem sei er nicht nachvollziehbar. Weiters seien dem Minderjährigen bei der letzten ergänzenden Einvernahme Widersprüche vorgehalten worden. Dabei sei anzumerken, dass die Einvernahme an sich für den Minderjährigen aufgrund der gestellten Fragen schwer verständlich und verwirrend gewesen sei. Der Minderjährige gebe ausdrücklich an, dass er mit dem Freund des Vaters zwei Mal telefoniert habe, das erste Mal habe der Begleiter des Minderjährigen ihn gleich nach der Einreise angerufen und das zweite Mal habe der Freund des Vaters ihn rund zwei Monate vor der letzten ergänzenden Einvernahme angerufen und gefragt, wie es ihn gehe. Dies könnte eventuell mit dem Zeitpunkt der Ermittlungen zusammenhängen und mit der Tatsache, dass der Freund des Vaters von der Suche nach ihm und den Ermittlungen gegen ihn erfahren habe. Die Befürchtung einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen müsse nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen des Antragstellers beruhen. Aus dem, was beispielsweise seinen Freunden und Verwandten sowie anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen sei, könne geschlossen werden, dass seine Furcht, auch er werde früher oder später Opfer der Verfolgung, wohl begründet sei.

Am 30.08.2010 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX, österreichische Staatsangehörige, als Vater ist der Beschwerdeführer vermerkt,

Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter

Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin XXXX

Meldezettel des Beschwerdeführers

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 09.12.2014 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR: Erzählen Sie bitte Ihren genauen Fluchtgrund. Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?

BF: Ich bin in Guinea geboren. Mein Vater war Polizist. Die Militärs wollten nicht, dass die Polizisten protestieren. Die Militärs haben Leute getötet oder ins Gefängnis gebracht. Sie wollten keine Demonstration der Polizisten zulassen. Es gibt auch in der Regierung viel Korruption. Die Militärs sind gegenüber den Polizisten privilegiert. Die Militärs wollten ihre Privilegien nicht verlieren, und versuchten, den Protest zu verhindern. Mein Vater war einer der Prostierenden. Die Militärs kamen ins Büro und haben dort geschossen. Dabei wurde mein Vater getötet und auch andere Leute. Manche wurden festgenommen um die anderen einzuschüchtern. Am selben Tag, kamen sie am Abend zu uns nach Hause. Es war so, dass einige Polizisten, die festgenommen wurden, sagten, dass mein Vater einer derjenigen war, die den Protest organisiert haben. Als ich von der Schule heim kam, waren meine Mutter und meine jüngere Schwester zu Hause. Sie kamen zu uns und sagten, dass sie etwas suchten, was mein Vater daheim versteckt hätte. Die Polizisten sagten, dass mein Vater Waffen bei sich hätte. Ebenso war von Dokumenten die Rede. Meine Mutter sagte, dass es nichts dergleichen im Haus gäbe. Sie wurde zur Seite genommen und sie sind in das Haus hinein. Mein Vater hatte zwei Waffen, eine Pistole, eine Kalaschnikow. Er ging nur mit der Pistole zur Arbeit, die Kalaschnikow blieb daheim. Diese wurde gefunden. Sie fragten, ob es noch weitere Waffen gäbe. Meine Mutter verneinte dies. Sie haben alles durchsucht, haben aber außer dieser Waffe sonst nichts gefunden. Sie wollten so nicht abziehen, haben behauptet, dass diese Waffe illegal sei. Sie haben mich mitgenommen. ebenso wurde die Waffe mitgenommen. Sie haben gesagt, sie würden über mich, zu den anderen Waffen kommen wollen, und so zu den anderen Waffenkommen, die mein Vater versteckt hätte. Meine Mutter wurde nicht mitgenommen, da sie eine Frau ist. Sie suchten nach weiteren Dokumenten. Sie sagten, ich müsse dazu beitragen, dass die Dokumente sowie die weiteren Waffen gefunden wurden. Denn die gefundene Waffe war ja eine legale Waffe. Ich kam ins Lager, ins Militärlager. Es ist mir gesagt worden, ich müsste solange bleiben, bis sie zu den übrigen Waffen und den Papieren kommen. Ich war einen Monat im Lager. Ich wusste zunächst nicht, was mit meinem Vater ist. Es wurde mir erst in der Haft gesagt, dass mein Vater getötet wurde. Ich wusste nicht, was ich tun sollte. Ich war einfach im Gefängnis und hatte keinen Kontakt zu meiner Mutter. Sie war zu Hause. Ich hatte auch keinen Kontakt nach außen. Ein Freund meines Vaters, der im Hafen gearbeitet hat, war die erste Person, die ich von draußen im Gefängnis wieder gesehen habe. Wie er das geschafft hat weiß ich nicht, er hat mich abgeholt. Er sagte mir, dass meine Mutter nicht mehr bei uns zu Hause wäre. Sie sei in der Zwischenzeit in Sierra Leone, zusammen mit meiner jüngeren Schwester. Dieser Freund meines Vaters hat mich dann zu sich genommen. Ich bin einen weiteren Monat bei ihm geblieben. Er hat dann versucht eine Möglichkeit für mich zu finden, wie ich zu meiner Familie nach Sierra Leone kommen kann. Alle Grenzen wurden damals streng kontrolliert. Es gab einen Streik, deshalb wurde alles so kontrolliert. Einmal sagte er zu mir, er hätte einen Freund, der hierher reisen würde, als Geschäftsmann. Der Mann, der mich aus dem Gefängnis geholt hat, hat seine Kinder in England. Der Mann, der hierher reisen sollte, würde mich mitnehmen und der Freund meines Vaters, nahm einen Pass von einem seiner Kinder und ich bin dann mit diesem Mann bis nach Österreich gereist. Er hat mich dann hier zurückgelassen und sagte mir, dass ich hier um Asyl ansuchen sollte. Er wollte aber damit dann nichts mehr zu tun hatte, da er Angst hatte, weil er als Geschäftsmann hierher kam. Er hat mich alles Weitere alleine machen lassen. An demselben Tag des Streikes, im Hauptquartier, kam mein Vater ums Leben. Es war im Jahr 2008.

VR: Wie ist Ihr Vater gestorben?

BF: Das weiß ich nicht genau, da ich in der Schule war. Er ging wie jeden Tag zur Arbeit. Ich dachte im Gefängnis, dass er mich abholen könnte.

VR: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater gestorben ist?

BF: Der beste Freund meines Vaters hat mich abgeholt und mir erzählt, was mit meinem Vater passiert ist. Der Freund meines Vaters hatte Angst, dass bekannt würde, dass ich bei ihm untergebracht wurde. Er hat sich dann bemüht, dass ich außer Landes gebracht werde.

VR: Wurden Sie bedroht oder nur mitgenommen?

BF; Sie haben mich bedroht und eingeschüchtert. Sie sagten, dass sie mich eliminieren würden. Sie wussten, dass mein Vater nicht mehr am Leben war und dachten, dass ich die Dinge herausgeben würde, die sie suchten. Ich habe aber außer diesen beiden Waffen keine anderen Waffen bei meinem Vater je gesehen.

VR: Wo hat Ihr Vater die Waffen verwahrt?

BF: Mein Vater hat die Pistole bei sich getragen und die Kalaschnikow immer im Kasten verwahrt. Es ist verboten, eine Kalaschnikow zu haben. Eine Kalaschnikow dürfen nur die Militärs haben. Ich habe meinen Vater nie mit einer anderen Waffe, als der Pistole gesehen.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.

BF: Ich heiße XXXX: Ich bin am XXXX in Conakry geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Ich habe nur einmal einen Ausweis von jemand anderem verwendet, und zwar als ich hier her kam. Ich weiß nicht, wie der Name gelautet hat. Es war ein englischer Reisepass.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, ich lebe nicht mit der Mutter meiner Tochter in einer Lebensgemeinschaft. Ich habe eine neue Freundin.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja, eine Tochter. Sie ist jetzt XXXX Jahre, wird im Mai XXXX Ich habe mit der Mutter meiner Tochter XXXX Jahre zusammengelebt. Sie hieß XXXX. Wir wohnten zuerst am XXXX in XXXX. Wir haben uns am Ende nicht mehr richtig verstanden. Wir hatten viel Stress miteinander. Ich habe Kontakt zu meiner Tochter und zwar XXXX Stunden in der Woche. Dies wurde gerichtlich vereinbart. Meine Tochter heißt XXXX. Sie wurde am XXXX geboren.

VR: Was unternehmen Sie mit Ihrer Tochter?

BF: Ich habe alleine gewohnt. Wir gehen in den Park oder wenn es Kinderfilme im Kino gibt, sehen wir uns diesen an. Meine neue Freundin hat ein Baby. Es ist aber nicht von mir. Sie heißt XXXX. Das Baby meiner Freundin ist XXXX Jahre. Sie hat sich vom Kindesvater getrennt. Ich wohne in der XXXX, beim Verein Neustart.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Meine Mutter und meine Schwester sind nach Sierra Leone geflohen. Seit ich im Gefängnis war, ist meine Familie aus der Heimat weg. Ich habe meine Familie gesucht, es war aber sehr schwierig. Deshalb habe ich mich entschlossen, hierher zu fliehen. Mein Vater wollte nach Mekka fahren und hat daher diesem Freund Geld übergeben. Mit diesem Geld habe ich die Flucht organisiert. Mein Vater sagte von diesem Geld zu niemanden etwas, ich wusste ebenfalls nicht. Als ich den Freund meines Vaters gefragt hatte, nach dem Geld, sagte dieser, dass das das Geld war, mit dem mein Vater nach Mekka fahren wollte. Ich habe nicht nach der Höhe des Betrags gefragt. Meine Mutter ist zu einem Onkel in Sierra Leone geflohen.

VR: Was ist mit Ihren Großeltern passiert?

BF: Meine Großeltern sind tot. Meine Großmutter väterlicherseits und mein Großvater mütterlicherseits waren schont tot, bevor ich zur Welt kam. Die anderen starben in meiner Kindheit. Es lebt von uns niemand mehr in Guinea. Meine Familie lebt noch immer in Sierra Leone. Der Onkel ist der Bruder meines Vaters, zu dem meine Mutter geflohen ist. Meine Mutter hat keine Geschwister.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ja, weil ich meine Tochter hier habe. Sonst habe ich niemanden mehr. Ich kenne viele Leute, die Fulla sprechen. Aber es sind keine Verwandten von mir.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Ich bin guineischer Staatbürger.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich gehör zu den Moslems. Ich praktiziere meinen Glauben nicht. Ich glaube, bete aber nicht 5 mal pro Tag.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich ging in den Kindergarten, dann bin ich zur Grundschule, dann weiter zur Hauptschule gegangen. Ich bin mit 5 Jahren in den Kindergarten gegangen, nach zwei Jahren ging ich zur Volksschule, dann zur Hauptschule gegangen. Die Volksschule dauert 5 bis 6 Jahre, die Hauptschule dauert 4 Jahre. Ich bin mit 16 Jahren aus meiner Heimat geflüchtet. Die letzte Klasse habe ich nicht abgeschlossen.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte immer in Conakry.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein. Wo wir mit meiner Familie gelebt haben, dies war ein gemietetes Haus.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ich war ein Monat in Haft. Ich war in einem Lager, das Militärlager, namens Alpha Yaja.

VR: Wie schaute es dort aus? Wie waren Sie untergebracht?

BF: Es ist das größte Militärlager des Landes. Es war eine 5 km lange Mauer. Es gibt Häuser dort. Ich kenne dies von außen, weil ich ja in Conakry gewohnt habe. Ich habe aber nicht viel von dem Lager gesehen, da ich ja im Gefängnis war. Wenn jemand von der Polizei verhaftet wird, kommt er nicht in das Lager. Ich habe meine Zelle mit 2 oder 3 Personen geteilt. Wir konnten fast nichts sehen. Es waren nur ein paar Löcher in der Mauer. Man sah nur, wenn die Sonne schien. Es gab kein anderes Licht. Der Freund meines Vaters hat meine Freilassung ausgehandelt, wie er das gemacht hat, weiß ich aber nicht. Ich glaube, dass er ursprünglich von meiner Mutter verständig wurde. Er hat auch meine Mutter nach Sierra Leone geschickt und hat wahrscheinlich von ihr erfahren, dass ich in Haft bin.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Ich war noch zu klein, um mich für Politik zu interessieren. Mein Vater vielleicht schon.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Es gibt in Guinea immer ein Problem mit der ethnischen Zugehörigkeit. Persönlich hatte ich keine Schwierigkeiten.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein, in Guinea herrscht Religionsfreiheit.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Ich war damals erst 16 Jahre. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich wollte nur zu meiner Familie. Der Freund meines Vaters wollte mich zu meiner Mutter bringen, es war aber nicht möglich. Ich war, nach dem ich das Gefängnis verließ, nicht immer draußen. Einen Monat später hat er erfahren, dass jemand ins Ausland reisen würde. Bei dieser Gelegenheit wurde ich mitgeschickt.

VR. Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Seit ich hier bin nicht. Ich hatte die Nummer des Freundes meines Vaters, aber ich habe mein Handy verloren. Ich habe meine Mutter seit 2008 nicht mehr gesehen. Zu meiner Schwester habe ich auch keinen Kontakt. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, ich kann sie auch nicht über das Internet finden. Meine Schwester heißt XXXX. Ich versuche aber immer, meine Familie über Facebook zu finden.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Normalerweise bekommt man eine Ladung, wenn jemand gesucht wird. Ich habe aber keine Ladung bekommen. Die Militärs sind noch immer an der Macht. Dieselben die auch schon 2008 an der Macht waren. Es gibt jetzt mehr ethnische Probleme als früher. Wir sind Fulla, die Militärs sind eine andere ethnische Gruppe. Es gibt in meinem Land immer einen Konflikt zwischen diesen beiden ethnischen Gruppen. Mein Vater war Polizist und wurde von den Militärs getötet, eben von diesen die jetzt noch immer an der Macht sind.

VR: Was würde passieren, wenn Sie am Flughafen ankommen?

BF: Genau weiß ich es nicht. Guinea unter einem falschen Namen und mit den Papieren einer anderen Person zu verlassen ist nicht gut. Ich würde mit meinem richtigen Namen zurückkehren. Was mir passieren würde, kann ich nicht sagen. Da die Verfolgung nicht offiziell war, ich keine Papiere in der Hand habe, kann ich nichts dazu sagen. Ich würde immer wieder gefragt werden, wo diese Waffen sind und ob ich weiß um welche Unterlagen es sich handelt. Genau weiß ich nicht, was sie von mir wollten, auch nicht, was sie damals von mir wollten. Es ist möglich, dass ich zu denselben Fragen wieder befragt werde. Solange dieselben Leute an der Macht sind, ist es immer dasselbe. Es ist immer noch dieselbe Korruption und dieselbe Kriminalität.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Seit ich hier bin, wollte ich eine Ausbildung machen. Anfangs habe ich Deutschkurse besucht.

VR: Von wann bis wann waren Sie in Traiskirchen?

BF: Genau weiß ich es nicht. Es waren ca 2 Wochen, dann kam ich nach XXXX. Ich habe dann den subsidiären Schutz bekommen. Ich habe mich nach Erhalt beim AMS gemeldet, als arbeitssuchender. Ich habe zuerst bei der XXXX gearbeitet, als Hilfsarbeiter. Ich habe aber keine Bestätigung über diese Tätigkeit, dass ich von einer Personal-Leasing-Firma geschickt wurde. Ich kann aber den genauen Zeitpunkt nicht angeben, wie lange ich dort war. Ich war auf Abruf. Ich musste den Aschenstaub vom Boden und den Maschinen reinigen. Ich habe jedes Jahr einen Monat lang in der XXXX als Reinigungshilfsarbeiter im Hochofenbereich gearbeitet. Ich habe auch bei der XXXX in XXXX gearbeitet. Es war eine Hilfsarbeit auf einem Laufband in der Nachtschicht. Es war für eine Dauer von 2 Monaten. Ich habe von Juli bis August 2011 gearbeitet. Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben. Ich habe bei XXXX gearbeitet. Es war ebenfalls über eine Personal-Leasing-Firma. Ich habe dort nur einige Wochen gearbeitet.

VR trägt dem BF auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen sämtliche Arbeitsbestätigungen hier vorzulegen.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich lebe derzeit von meinem Lohn, von der Tätigkeit beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, als Transit-Mitarbeiter. Ich arbeite als Reinigungskraft, im Hygienebereich sowie im Bürobereich.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein, ich lebe nur von meinem Lohn.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Ich lebe in einer XXXX m² großen Wohnung. Ich lebe dort alleine und bezahle Euro XXXX dafür.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich habe Deutschkurse besucht. Eine berufliche Ausbildung habe ich bis jetzt noch nicht gemacht. Ich war in vielen AMS-Kursen. Ich will eine Ausbildung als Karosserie Spengler machen. Ich könnte, im Falle einer Aufenthaltsberechtigung bzw. der Verlängerung meines subsidiären Schutzes bei dem Verein XXXX anfangen. Ich könnte mich bereits vorstellen, aber aufgrund meines fehlenden Aufenthaltstitels kann ich dies nicht tun.

VR: Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder eine Schule?

BF: Ja, meine Tochter besucht den Kindergarten. Nächstes Jahr geht sie in die Schule.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ich habe eine Reihe von Deutschkursen besucht.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Früher war ich in einem Verein von guineischen Staatsbürgern. Er hat aber nur ein Jahr bestanden. Früher habe ich Fußball gespielt. Jetzt spiele ich nicht mehr aufgrund meiner Arbeit

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Ja, einmal.

VR: Weswegen wurden Sie verurteilt?

BF Weil ich Marihuana konsumiert habe. Ich wurde deshalb verurteilt. Ich wurde zu 10 Monaten, davon 8 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Ich war aber nicht in Haft. Ich war 2 Monate in Untersuchungshaft.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

BF: Ich wollte nur sagen, dass ich seit 7 Jahren hier bin. Ich interessiere mich aber nach wie vor, was in meiner Heimat passiert. Es gibt keine positiven Nachrichten aus meiner Heimat. Es gibt einfach immer Proteste in Guinea. Es gibt dann immer tote Menschen. Es gibt politische Probleme und Demonstrationen in Guinea. Dabei werden immer wieder Menschen getötet. Nach solchen Demonstrationen begeben sich die Behörden zu den einzelnen Personen nach Hause, um diese einzuschüchtern. Früher waren es Militärs, jetzt gibt es auch Milizen. Die Politik gründet sich nicht auf politische Programme sondern eher auf ethnische Interessen. Deshalb habe ich Angst. Angesicht der politischen Situation in Guinea, wieder nach Hause zurückzukehren. In einem Jahr wird es Präsidentschaftswahlen in Guinea geben. Auch das kann wieder zu Konflikten zwischen den einzelnen ethnischen Gruppen führen. Davor habe ich ebenfalls Angst. Was Ebola betrifft, weiß ich nicht, was ich dazu sagen soll. Ich habe zwar hier keine Angst. Wenn ich zurückkehren würde, habe ich Angst, mich anzustecken.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

(...)"

Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2015 erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:

Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs von April bis Juni 2009 besucht hat

Bescheinigung, wonach der Beschwerdeführer von September 2009 bis Dezember 2009 an der Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahme "MESO3" teilgenommen erfolgreich hat

Österreichisches Sprachdiplom "A2" vom Dezember 2009

Bescheinigung, wonach der Beschwerdeführer vom Februar bis April 2010 den Kurs "Welcome Jugend Integrationsprojekt für junge MigrantInnen" mit Deutschunterricht auf Niveau Stufe 2 besucht.

Bestätigung vom Juni 2010, wonach der Beschwerdeführer seit April 2010 keine Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung für AsylwerberInnen des Landes Oberösterreich mehr erhält

Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 am Kurs "Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles" teilgenommen hat

Betreuungsvereinbarung im Zuge des Projekts Arbeitsmarktintegration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Oberösterreich für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011

Teilnahmebescheinigung vom 28.04.2011, wonach der Beschwerdeführer im April 2011 die Bildungsveranstaltung "Staplerführer" besucht hat

Bestätigung über die Teilnahme an einem Finanzworkshop im August 2014

Schreiben vom Februar 2010, April 2010, Mai 2010, September 2010, Oktober 2010 und Juli 2011 einer Firma, mit dem die Bewerbung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde

Vertrag mit dem Titel "(Transit)Arbeitsvertrag - Beschäftigung 24" vom 30.10.2014, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am XXXX, befristet bis XXXX

Versicherungsdatenauszug vom Dezember 2014

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX als junger Erwachsener gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall SMG, 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 09.12.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 19.08.2008 illegal ins Bundesgebiet und stellte als damals Minderjähriger am 20.08.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Befragungen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Tätigkeiten seines Vaters als Polizist und Mitglied der Oppositionspartei UPR, der Streiks organisiert hatte und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden versucht hatte aufzudecken, und ermordet wurde, somit aufgrund der seinem Vater zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines ermordeten Vaters, der Streiks organisiert und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken wollte, von Sicherheitskräften nach seinem Vater und nach belastenden Unterlagen befragt und rund ein Monat von den Sicherheitsbehörden angehalten wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinen ermordeten Vater geraten ist und wiederholt nach belastenden Unterlagen, welche sein Vater besessen haben soll, befragt wurde, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführe lebt in einer Lebensgemeinschaft in Österreich, mit einer ehemaligen österreichischen Lebensgefährtin hat er eine österreichische Tochter, die im Mai XXXX geboren wurde. Er lebt vom Lohn aufgrund seiner Tätigkeit beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, als Transit-Mitarbeiter, dort arbeitet er als Reinigungskraft, im Hygienebereich sowie im Bürobereich. Er lebte in einer XXXX m² großen Wohnung und bezahlt Euro XXXX. Er hat Deutschkurse besucht, eine berufliche Ausbildung hat er bis jetzt noch nicht absolviert, er hat auch an zahlreichen Kursen vom AMS teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nachweislich um seine Integration sehr bemüht und übermittelte zahlreiche Bestätigungen über Kursbesuche sowie einen Vertrag mit dem Titel "(Transit)Arbeitsvertrag - Beschäftigung 24" vom 30.10.2014, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am XXXX, befristet bis XXXX, zahlreiche Schreiben von Unternehmen, mit denen die Bewerbungen des Beschwerdeführers abgelehnt wurden, wodurch er nachweislich seinen Arbeitswillen dargelegt hatte.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX als junger Erwachsener gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall SMG, 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er und seine Familie ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass es Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers beispielsweise zu den Anrufen des Freundes, der dem Beschwerdeführer bei der Ausreise behilflich gewesen war, gäbe. Hinsichtlich seines geschilderten Ausreisegrundes im Rahmen seiner Einvernahmen ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Vorfälle rund 14 Jahre alt war, bei seiner Einreise nach Österreich erst 15 Jahre alt war und auch die weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Zeitpunkten erfolgten, an denen der Beschwerdeführer noch minderjährig war. Gewisse Unschärfen und Ungereimtheiten bei Vergleich der Angaben des damals minderjährigen Beschwerdeführers sind somit im gegenständlichen Fall für die erkennende Richterin nicht als überzeugender Nachweis für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausreichend.

Im angefochtenen Bescheid wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere damit begründet, dass der Erhebungsbericht, der im Juli 2009 beim Bundesasylamt eingelangt war, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in allen Punkten bestätigen konnte. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass die Grundzüge der Ausführungen des Beschwerdeführers durch den Erhebungsbericht sogar bestätigt werden, nämlich, dass im Sommer 2008 die Polizisten in Conakry in Streik getreten waren, das Polizeicamp von XXXX (XXXX) das Epizentrum dieser Protestbewegung gewesen war und dies im Übrigen gewaltsam verlief. Es wurde im Ermittlungsbericht auch festgestellt, dass die herbeigerufenen Soldaten gewaltsam gegen die Streikenden vorgegangen waren und dabei auch Polizisten ums Leben kamen. Das Bundesasylamt stützte die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens jedoch im Detail auf die weiteren Erhebungsergebnisse, wonach der Vater des Beschwerdeführers auf keiner Liste der ermordeten Polizisten im genannten Zeitraum aufscheint, zudem auf die allgemeine Feststellung, dass Militanten der UPR, der Oppositionspartei, der der Vater des Beschwerdeführers angehörte, innerhalb des Polizeikorps nicht wegen ihrer politischen Gesinnung diskriminiert würden und stellte der Bericht weiters fest, dass im Zuge der Ermittlungen keinerlei Hinweise auf die Verhaftung des Beschwerdeführers hervorgekommen waren.

Hinsichtlich dieser Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass vorzitierte Ausführungen im Ermittlungsbericht nur dann ein brauchbarer Beweis für die unwahren Angaben des Beschwerdeführers wären, wenn von einer lückenlosen Dokumentation aller (kriminellen) Vorgänge in Guinea bzw. im konkreten Fall in Conakry ausgegangen werden könnte. Unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gerade behauptete, dass sein Vater Korruption in hohen Kreisen der Polizei aufzudecken versuchte, ist jedoch darauf zu verweisen, dass zwar die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz in Guinea vorsehen, es fehlt jedoch dem Justizsystem an Unabhängigkeit, es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern, weshalb das Ermittlungsergebnis im gegenständlichen Fall keinen ausreichenden Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers darstellen kann. Überdies ist im gegenständlichen Fall den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers insbesondere auch aufgrund des glaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folge zu leisten.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zurecht festgehalten, dass die Aberkennung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich im Zusammenhang mit dem Ermittlungsbericht aus 2009 steht, dieser ist jedoch überaus kurz gehalten, sowie sehr allgemein und vermochte nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen Fluchtvorbringen derart zu erschüttern, dass dessen Ausreisegrund als unglaubwürdig bewertet werden kann. Hinsichtlich der Feststellung im Ermittlungsbericht, dass Militante der UPR, der Oppositionspartei, der der Vater des Beschwerdeführers angehörte, innerhalb des Polizeikorps nicht wegen ihrer politischen Gesinnung diskriminiert würden, ist darauf zu verweisen, dass der Vater Polizist und Mitglied der UPR gewesen ist, jedoch ist der Vater laut Meinung des zum Zeitpunkt der Vorfälle minderjährigen Beschwerdeführers nicht (allein) aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Oppositionspartei gesucht worden sondern vor allem deshalb, weil er Streiks organisierte und ihm (zumindest unterstellt wurde) viele Informationen auch über das Militär gehabt hatte sowie über Korruption in höheren Kreisen der Polizei und er deshalb zum Schweigen gebracht hätte werden sollen. Nachvollziehbar wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass in höchstem Maße anzuzweifeln ist, ob den Ermittlungshelfern und Auskunftspersonen, deren Qualifikation ebenfalls nicht ausreichend geklärt erscheint, für Erstellung des vorzitierten Ermittlungsberichts von Behörden des Herkunftsstaates eine richtige Auskunft - insbesondere vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens über Korruption in hohen Kreisen der Polizei und unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen - erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Summe glaubhaft ausgeführt, dass ihm aufgrund der (unterstellten) politischen Vergangenheit seines ermordeten Vaters ebenso wie seiner restlichen Familie Verfolgungshandlungen drohen, weshalb seine Mutter und seine Schwester nach Sierra Leone geflüchtet sind. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen aufgrund der Person seines Vaters sehr wohl der Wahrheit entsprechen und die Personen, welche auf der Suche nach belastenden Unterlagen, über die der Vater des Beschwerdeführers verfügt haben soll, deshalb nach dem Tod des Vaters die Familie des Beschwerdeführers verfolgen, um Informationen bzw. Unterlagen über den Vater des Beschwerdeführers zu erlangen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er nachvollziehbar einen Gefängnisaufenthalt samt intensiven Befragungen und Drohungen im Herkunftsstaat aufgrund der Tätigkeit seines Vaters. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung und weiters in Form einer Stellungnahme, welche in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Tätigkeiten seines Vaters als Polizist und Mitglied der Oppositionspartei UPR, der Streiks organisiert hatte und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden versucht hatte aufzudecken, und ermordet wurde, somit aufgrund der seinem Vater zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung sowie der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft offensichtlich unterstellten politischen Gesinnung asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche und Ungereimtheiten - insbesondere auch bei Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers - enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er und seine Familie somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines ermordeten Vaters, der Polizist war, Mitglied der Oppositionspartei UPR und Streiks organisiert sowie Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken wollte, von Sicherheitskräften nach seinem Vater und nach belastenden Unterlagen befragt und rund ein Monat von den Sicherheitsbehörden angehalten wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines ermordeten Vaters, der Streiks organisiert und Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden aufdecken wollte, von Sicherheitskräften nach seinem Vater und nach belastenden Unterlagen befragt und rund ein Monat von den Sicherheitsbehörden angehalten wurde, da offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über Korruption bzw. belastende Unterlagen über Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden möglicherweise vom Vater erhalten hatte, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Der Fall des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].

Im vorliegenden Fall trifft genau diese Konstellation zu, nämlich dass der Beschwerdeführer wegen seiner Angehörigeneigenschaft in Bezug auf dessen Vater die geschilderten Befragungen und Anhaltungen im Herkunftsstaat zu erdulden hatte; die Verfolgungsgefahr steht in einem engen Konnex zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Sohn eines Mannes, der Mitglied einer Oppositionspartei war, Streiks organisierte und dem zumindest unterstellt wird, Kenntnis über Korruption bzw. belastende Unterlagen über Korruption in Kreisen der Sicherheitsbehörden möglicherweise vom Vater erhalten zu haben, wegen dieser Eigenschaft der Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch künftig mit Beeinträchtigungen zu rechnen hat. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Familie seines Vaters.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der (unterstellten) politischen Tätigkeiten seines Vaters sowie der eigenen (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus.

§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; 23.09.2009, 2006/01/0626). Danach müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. insbes. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, und VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Zum Begriff "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law, 2. Auflage [1996, Nachdruck 1998] 107f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990], 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" sind danach etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es muss sich daher um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Dabei sind u.a. Milderungsgründe zu berücksichtigen. Für die Zukunftsprognose sind die Umstände der Tatbegehung und ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen ist, einzubeziehen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288).

Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen; es muss sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staates gefährden (vgl. VwGH 27. 04. 2006, 2003/20/0050).

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX als junger Erwachsener gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall SMG, 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die in der Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung oder bewaffneter Raub stellt die begangene Straftat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hatte, nicht eine solche dar, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, da als Erfordernis eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert ist. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Tat als junger Erwachsener begangen hat, was als strafmildernd zu werten ist und ergibt sich aufgrund der in Vorlage gebrachten Unterlagen und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich ist. Aber auch die anderen Tatbestände des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer weder den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt (§ 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) noch einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im oben dargestellten Sinn ist (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050).

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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