L515 2100234-1•BVwG L515 2100234-1
L515 2100234-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2015
Kostentragung, Mitgliedstaat, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung, Untertauchen,<br/>Verfahrenshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Kosovo vertreten durch Mag. Lina Cenic, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2015, Zl. 1050868607 + 150103864, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes vom 28.1.2015, 11.50 Uhr bis 2.2.2015, 07.00 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm. § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
Der Antrag von XXXX, geb. am XXXX vom 05.02.2015 (Verfahrenshilfe) wird gem. § 40 VwGVG abgewiesen.
Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision der Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Die Revision des Spruchpunktes III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die bP ("bP") ist eine weibliche, volljährige Staatsangehörige der Republik Kosovo, welche gemeinsam mit ihrer Mutter ihren Herkunftsstaat verließt und über die Route Serbien - Ungarn - Österreich in die Bundesrepublik Deutschland reiste, wo sie aufgegriffen und den österreichischen Behörden übergeben wurde. In Bezug auf den konkreten chronologischen Hergang der Ereignisse wird auf die Feststellungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen, welche wie folgt zitiert werden:
"Sie wurden am 26.01.2015, um 13:05 Uhr im Reisezug RJ [...] von Österreich nach Deutschland von den deutschen Beamten angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Sie konnten sich mit keinem gültigen Reisedokument, bzw. Visum/Aufenthaltstitel ausweisen.
Sie wurden daraufhin von den deutschen Beamten festgenommen.
Sie wurden gemäß bilateralem Abkommen von den deutschen Behörden am 27.01.2015 nach Österreich rücküberstellt.
Sie wurden gem. den Bestimmungen des § 39 FPG vorläufig festgenommen und in die LPD [...] bzw in das PAZ [...] eingeliefert.
Eine Zurückschiebung seitens der LPD [...] war nicht möglich, da eine Recherche der Kontaktstelle Nickelsdarf mit den ungarischen Behörden ergab, dass Sie sich in einem laufenden Asylverfahren in Ungarn befinden.
Am 28.01.2014 wurden Sie zum BFA RD [...] zum Zwecke einer niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.
Im Anschluss an die Niederschrift wurde Ihnen mündlich die Schubhaft verkündet, anschließend wurden Sie in das PAZ [...] rücküberstellt.
Ein Konsultationsverfahren gem. der Dublin VO wird eingeleitet.
Sie konnten sich mit einer ID-Karte legitimieren.
Zu Ihrer Person gaben Sie an, kosovarische Staatsbürgerin zu sein und als Zielland nannten Sie Deutschland, da Sie wirtschaftliche Probleme haben. Sie haben weder einen ordentlichen Wohnsitz, noch aufenthaltsberechtigte Angehörige oder soziale Bindungen in Österreich. Sie konnten weder ein Visum, noch sonstige für den Aufenthalt in Österreich berechtigte Dokumente vorlegen. "
Am 28.11.2014 wurde die bP niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes an ("Hervorhebungen wurden nicht authentisch übernommen):
"...
Vorhalt:
Sie wurden am 26.01.2015 um 13:05 Uhr aus dem Reisezug RJ [...] heraus durch die deutschen Behörden festgenommen und im Rahmen des bilateralen Abkommens nach Österreich überstellt. In weiterer Folge stellte sich aufgrund von Beweismitteln heraus, dass Sie von Ungarn aus unrechtmäßig nach Österreich in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Sie konnten sich mit keinem gültigen Reisedokument bzw. mit keinem Visum/Aufenthaltstitel ausweisen. Sie führten lediglich eine kosovarische ID-Card Nr [...] am 02.03.2012 ausgestellt mit sich. Nach der Überstellung aus Deutschland waren Sie in Anhaltung gemäß § 39 FPG bis zur Feststellung, dass die Zuständigkeit beim BFA gelegen war. Demzufolge wurde der Anhaltegrund auf § 40 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das BFA geändert.
In weiterer Folge ergaben Recherchen über die Kontaktstelle Nicklsdorf, dass Sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatten, so dass ein Verfahren nach der Dublin III-VO vorliegt, was die Zuständigkeit des BFA begründet und somit inhaltlich es um die Rücküberstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO geht.
...
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie gegen die Person des Dolmetschers begründbare Einwände?
A: Ja gut.
...
F: Wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand dar?
A: Gut.
F: Haben Sie Reisedokumente dabei? (Reisepass, Personalausweis, Visum etc.)
A: Ich habe nur die ID Karte dabei.
F: Was ist der Zweck Ihres Aufenthaltes hier in Österreich?
A: Als wir in Deutschland waren, sagten die Beamten, dass wir kein Asyl bekommen. Wenn wir zurück in den Kosovo wollen, müssen wir zurück nach Österreich.
F: Was war Ihr Zielland?
A: Ich wollte nach Frankreich.
F: Ihre Mutter gab an, dass Sie nach gemeinsam nach Deutschland wollten?
A: Wir haben davor schon nachgedacht, dass wenn wir nicht in Deutschland Asyl bekommen, dass wir in ein anderes Land wollen. Ich dachte an Frankreich. Das ursprüngliche Ziel war Deutschland.
F: Wann und wie sind Sie vom Kosovo über Ungarn nach Österreich eingereist? Wie geschah der Grenzübertritt (Auto, LKW, Bahn, zu Fuß, versteckt, sitzend, usw.) Schildern Sie Ihren Reiseweg bis nach Österreich möglichst genau?
A: Von Pristina nach Belgrad mit dem Bus. Dann nach Subotica von dort weiter nach Ungarn/Budapest. Von da wollte ich nach Deutschland. Dort hin wollte ich mit dem Zug.
F: Welchen Zweck hatte Ihre Reise nach Ungarn?
A: Wir wollten nach Deutschland und es gibt keine andere Reiseroute.
F: Sie stellten laut Auskunft der PI Nicklesdorf einen Asylantrag in Ungarn. Wie haben die ungarischen Behörden über die weitere Vorgehensweise bzw. über das Verfahren entschieden?
A: Die ungarischen Behörden haben uns nicht gefragt ob wir Asyl wollten. Wir haben nur ein Dokument unterschrieben. Wir wurden in ein anderes Asylheim gebracht und sind dort 24 Stunden geblieben. Wir stiegen dann in einen Bus gebracht der uns zum Bahnhof fuhr. Die Behörden haben nur gesagt, dass wir auf den Zug warten sollen.
F: Warum sind Sie unrechtmäßig von Ungarn aus weiter nach Österreich mit dem Ziel Deutschland gereist und haben sich dem in Ungarn laufenden Verfahren entzogen?
A: Ich wollte nach Deutschland, aber ich bin in Ungarn festgenommen worden. Das war aber nicht meine Absicht. Ich wollte nach Deutschland.
F: Haben Sie in einem weiteren Staat noch einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Sind sie von Ungarn freiwillig in Ihren Heimatstaat gereist oder wurden Sie von Ungarn in Ihren Heimatstaat abgeschoben?
A: Nein.
F: Wussten Sie, dass Sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und auch illegal nach Deutschland gereist sind?
A: Ja wusste ich.
F: Warum sind Sie trotzdem nach Ungar, Österreich und Deutschland eingereist?
A: Ich habe vielen Leuten gehört, dass diese hier ein gutes Leben führen. Meine Mutter und ich wollten es auch probieren.
F: Würden Sie freiwillig nach Ungarn, die für Ihr Asylverfahren zuständig sind, zurückkehren?
A: Nein.
F: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Ungarn?
A: Nein ich will in den Kosovo.
F: Wo befinden sich Ihre Habseligkeiten? Koffer, Kleidung, ist das alle was Sie besitzen?
A: Nur was ich hier habe und bei der Polizei.
F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich? (Zustelladresse bzw. Zustellbevollmächtigten in Ö)
A: Nein.
F: Verfügen Sie zurzeit hier in Österreich über finanzielle Mittel? (Barmittel, Kreditkarte usw.)
A: Nein.
F: Waren Sie in Österreich jemals sozial- und krankenversichert oder sonstige Versicherungen?
A: Nein.
F: Nennen Sie mir Ihre aktuellste Wohnadresse in Ihrem Heimatland. (Zustelladresse)
A: Kosovo, Pristina, [...]
F: Ist Ihre genannte Adresse in Ihrem Heimatland aktuell, sind Sie dort aktuell gemeldet bzw. wohnhaft und über den Postweg erreichbar?
A: Normalerweise ja.
F: Welche Angehörige haben Sie in Ihrem Heimatland?
A: Meine Großmutter und meinen Onkel.
F: Sind oder waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution?
A: Nein.
F: Hatten Sie in einem anderen Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Würden Sie freiwillig in Ihren Herkunft Staat zurückkehren?
A: Ja.
Verkündung: 11:50 Uhr:
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erfolgt die mündliche Verkündigung des Schubhaftbescheides samt Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
..."
Mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2015 wurde der bP ein Verfahrenshelfer gem. § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.
Mittels mündlich verkündeten Mandatsbescheid vom 28.11.2014, 11.50 Uhr wurde über die bP gem. § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) die Schubhaft verhängt. Am selben Tage wurde eine schriftliche Ausfertigung des mündlich erlassenen Bescheides erlassen, welcher die Mängel des mündlich verkündeten Bescheides sanierte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §62, RZ 21 mwN).
Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"...
Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie gaben an, kosovarische Staatsbürgerin zu sein.
Sie gaben an, im Kosovo geboren zu sein.
Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Sie haben in Österreich weder Wohnsitz, noch soziale Bindungen.
Sie wurden bei der illegalen Reise von Ungarn angehalten.
Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, Ihr Aufenthaltsort unstet.
Sie sind mittellos.
Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch private Bindungen.
Sie sind als junge, erwachsene und gesunde Frau zu qualifizieren.
Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.
Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Erhebungsergebnis der Kontaktstelle Nickelsdarf mit den ungarischen Behörden ergab, dass Sie sich in einem laufenden Asylverfahren in Ungarn befinden.
Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist.
Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen.
Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht.
Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn eingeleitet.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unrechtmäßig in das Bundegebiet einreisten.
Sie besitzen eine kosovarische ID-Karte, welche einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt.
Sie wurden am 26.01.2015, um 13:05 Uhr im Reisezug RJ [...] von Österreich nach Deutschland von den deutschen Beamten aufgegriffen.
Sie haben sich einem laufenden Asylverfahren in Ungarn entzogen.
Sie gaben bei der Einvernah[me] vor dem BFA [...] an, dass Sie nach Deutschland weiterreisen wollten.
Sie sind nach unrechtmäßiger Einreise in Ungarn weiter illegal nach Österreich gereist.
Sie wollten illegal nach Deutschland reisen, weil Sie wirtschaftliche Probleme haben.
Sie haben kein Interesse an einer Rückkehr nach Ungarn.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren.
Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.
Sie verfügen über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme.
Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.
Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthalts unmöglich. Zudem führten Sie an, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern eigentlich nach Deutschland zu reisen. Österreich war nicht ihr Reiseziel.
....
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).
Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).
Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:
Anhand dieser konkreten Umstände, konnte aufgezeigt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität zu entziehen versuchen werden (oder sie zumindest wesentlich zu erschweren versuchen).
Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten, liegt daher auf der Hand.
Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend ist schließlich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch gelindere Sicherungsmittel zu erreichen wäre.
Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Ausführungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat wird eingeleitet werden.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.
Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da Sie auf der unrechtmäßigen Reise nach Österreich waren und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass Sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werden. Sie haben sich dem Verfahren in Ungarn entzogen und durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA [...] angeben, dass Sie nach Deutschland reisen wollten. Es kann daher mit an sicherheitsgrenzender Wa[h]rscheinlichkeit angenommen werden, dass Sie sich dem Verfahren in Österreich entziehen werden, so wie sie sich auch dem Asylverfahren in Ungarn entzogen haben.
Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.
Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten Sie bislang nicht.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
..."
Am 2.2.2015 um 07.00 Uhr wurde die bP zwecks Effektuierung der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus der Schubhaft entlassen und kehrte sie freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Republik Kosovo zurück.
Mit Schriftsatz, offensichtlich vom 5.2.2015 (datiert versehentlich mit "05.03.2015") brachte die bP rechtzeitig über ihre Vertretung eine Beschwerde ein, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründete:
Im Lichte verfassungsrechtlicher Bestimmungen unterliegt die Schubhaft dem Verhältnismäßigkeitsgebotes und darf nur als ultima ratio verhängt werden.
Der erhebliche Sicherungsbedarf sei nicht ausreichend in individueller Weise begründet worden.
Die bP hätte Anspruch auf Grundversorgung und hätte sich bis zur freiwilligen Ausreise in einer EASt aufhalten können, weshalb nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass sie untertauche. Weiters wäre seitens der belangten Behörde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt.
Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde nicht ausreichend begründet, warum sie von der Anordnung eines gelinderen Mittels -welches ihrer Ansicht nach (auch gem. Art. 28 Abs. 3 der Dublin III VO) geboten gewesen wäre- keinen Gebrauch machte.
In Bezug auf die Frage der Kosten erfolgten allgemeine rechtliche Ausführungen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass zwar der bP, jedoch nicht der belangten Behörde ein Ersatz der Kosten zuzusprechen ist.
Weiters wurden Bedenken in Bezug auf die Verfassungskonformität des § § 22a BFA-VG getätigt.
Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte die:
die Verhängung der Schubhaft sowie
die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie
den bekämpften Bescheid zu beheben
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wird beantragt dieser aufgrund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen;
auszusprechen auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Weiters wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Dies wurde damit begründet, dass laut Ansicht der bP die Fassung des § 52 BFA-VG vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 40 VwGVG als zu eng gefasst darstelle und das Rechtsinstitut der der Rechtsberatung nicht jenem der Verfahrenshilfe gleichwertig ist. Im Lichte des Art. 47 GRC sei die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers geboten.
Weiters wurde der Ersatz "etwaiger Dolmetscherkosten" beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Einleitend führt das ho. Gericht an, dass es sich sich den Ausführungen der belangten Behörde anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen stellten daher Wiederholungen bzw. Abrundungen zu den Ausführungen der belangten Behörde dar.
Feststellungen (Sachverhalt):
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Zusammengefasst ergibt sich hieraus Folgendes:
Die bP verfügte während ihres Verbleibes in Österreich über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Gegenwärtig ist die bP aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.
Die bP hat nach ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich von Ungarn aus keineswegs von sich aus den Behördenkontakt gesucht. Sie reiste unerkannt durch Österreich, wurde in der BRD aufgegriffen und im Anschluss den österreichischen Behörden übergeben.
Die bP hatte bereits in Ungarn Kontakt zu den Behörden und wäre dort vor allfälliger Verfolgung sicher gewesen. Trotz dieses Umstandes war sie nicht gewillt in Ungarn in an einem Asylverfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Viel mehr reiste sie nach Österreich weiter, durchreisten Österreich vorerst unerkannt, um sich in einem weiteren Dublinstaat aufzuhalten.
Die bP verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, ausgenommen ihrer Mutter, welche das verfahrensrechtliche Schicksal der Tochter teilte keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich und spricht nicht Deutsch. Es haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben.
Die bP hatte mit ihrem bisherigen Verhalten in Österreich, aber auch jenem in Ungarn und der BRD dargetan, dass mit einer Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen ihrerseits nicht gerechnet werden kann.
Am 2.2.2015 ist die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat Kosovo zurückgekehrt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es steht außer Zweifel, dass sich die bP als pass- und visumspflichtiger Fremder im Bundesgebiet aufhielt, ohne im Besitz eines Reisedokuments und Visums zu sein. Dies wurde auch von der bP nie bestritten.
Die aus den Reisemodalitäten und den Angaben der bP erschließbare offensichtlich wissentlich unrechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union über Ungarn, die unterlassene Kooperation mit den ungarischen Behörden, die in weiterer Folge erfolgte rechtswidrige Ein- Durch- und Ausreise aus Österreich, sowie die rechtswidrige Einreise in die BRD zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung der bP, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen und ergibt sich dies ebenfalls aus dem Umstand, dass sie sichtlich danach strebte, von staatlichen Organen unentdeckt zu bleiben. Diese Ansicht erhärtet sich auch durch den Umstand, dass die bP vor den deutschen Organen die Unwahrheit sagte, indem sie etwa bereits stattgefundenen Kontrollen auf der Reise vom Kosovo in die BRD leugnete (S 3 des von der PI Rosenheim aufgenommenes Einvernahmeprotokoll).
Hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr der bP in den Kosovo führt das erkennende Gericht aus, dass eine generelle und vorbehaltslose Bereitschaft zur völlig freiwilligen Rückkehr aufgrund der oa. Umstände nicht angenommen werden kann, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass die bP diese freiwillige Rückkehr als geringeres Übel einer Schubhaft und anschließenden drohenden Abschiebung (nach Ungarn) vorzog. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechende Bereitschaft nur bestand, wenn und so lange die Schubhaft bis zur unmittelbar bevorstehenden Ausreise aufrecht blieb. Die reale Gefahr des Untertauchens im Falle einer unterlassenen Verhängung bzw. früheren Aufhebung der Schubhaft war daher durch die Erklärung der bP, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht als beendet anzusehen.
Der festgestellte Aufenthalt in Ungarn, sowie der dortige Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den Angaben der bP, sowie den Angaben der ungarischen Behörden.
Dass der Beschwerdeführer nach Ungarn und vorerst auch in den Kosovo ausreiseunwillig war, ergibt sich aus den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Angaben in der PI Rosenheim und dem Verhalten der bP in Ungarn, Österreich und der BRD.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich (Bestreben Österreich zu durchreisen, keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Unterstandslosigkeit zum Zeitpunkt der Einreise, Einreise nach Österreich erst kurz vor Übergabe an die Behörden, mangelnde Ausreisebereitschaft nach Ungarn bzw. vorerst auch in den Kosovo), aber auch dem bereits gezeigten Verhalten in Ungarn und des noch zu erwartenden Verhaltens in weiteren Dublinstaaten (vgl. etwa die vorgebrachte allenfalls beabsichtigte Weiterreise nach Frankreich) war die Feststellung der belangten Behörde über die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, aus der Sicht des ho. Gerichts nachvollziehbar und abzuleiten.
Aufgrund des gesetzten, bereits beschriebenen Verhaltens und der ursprünglichen Absicht, sich weiterhin im Schengen- bzw. Dublin-Raum aufhalten zu wollen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Viel mehr wäre davon auszugehen, dass die bP aus dem gelinderen Mittel heraus Handlungen gesetzt hätte, um das Ziel der Reise zu verwirklichen, vergleichbar mit ihrem Verhalten in Ungarn. Hier geht auch das Argument der bP ins Leere, sie hätte in einer Erstaufnahmestelle den Zeitpunkt für die freiwillige Rückkehr abwarten können, weil die bP nicht als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig war.
Die bP hat zwar in ihrer Einvernahme durch das BFA nach Darlegung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde erklärt, dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, hier wird jedoch auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Sie fasste erst zu einem späteren Zeitpunkt während des Aufenthaltes in der Europäischen Union unter dem Eindruck fremdenpolizeilicher Maßnahmen den Entschluss, wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.
Die Angaben der bP waren in einer Zusammenschau mit ihrem sonstigen Verhalten, nicht geeignet, die Rechts- und Sachlage hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherung seiner Rückstellung nach Ungarn zu ändern, solange seine Außerlandesbringung nicht gesichert war. Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr) war daher zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ständig gegeben.
In den anderen, konkret auf den gegenständlichen Fall bezogenen Vorbringen war der bP (bzw. ihrem Vertreter) nicht zu folgen. So erscheint etwa der Umstand, dass die bP erklärt hat, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, als kein geeignetes Argument dafür, dass daher keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen wäre. Im Gegenteil ist nicht zu erwarten gewesen, dass die bP ohne diese Hilfe zur Rückkehr sich nicht den Behörden entzogen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass das BFA im Bescheid nicht schlüssig dargelegt habe, dass es sich bei der von der bP getätigten Aussage, sie würde freiwillig in den Kosovo zurückkehren, um eine Schutzbehauptung handle, geht letztlich ins Leere.
Dass die bP in Ungarn ohne die Beiziehung eines Dolmetschers gegen ihren Willen zur Stellung eines Asylantrages quasi genötigt worden wären, erscheint für das ho. Gericht nicht glaubhaft. Dies würde letztlich bedeuten, dass die Republik Ungarn gegen den Willen der bP Verpflichtungen übernimmt, deren Umsetzung mit einem nicht unerheblichen logistischen und finanziellen Auswand verbunden sind und bei rechtskonformen Verhalten zu einem erheblichen Teil vermeidbar werden. Es erscheint somit lebensfremd, dass sich die mit der bP befassten Organwalter zu einem solchen Schritt entschlossen hätten. Selbst wenn es- entgegen der Überzeugung des ho. Gerichts zu einem solchen Vorfall gekommen wäre, wäre es den bP frei gestanden, im Rahmen einer Einvernahme mit den Behörde zu kooperieren und richtig zu stellen, dass sie keinen Asylantrag stellen wollten.
3. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr. 144/2013 idgF
Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF
BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF
BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF
VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".
Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Republik: die Republik Österreich;
2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."
Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß
§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt
die Vollziehung des BFA-VG,
die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.
Zu Spruchpunkt I und II:
3. 4 Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).
Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie
§ 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 22 Abs 1 VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.
Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit weitergehende Bedenken hinsichtlich § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgebracht werden, ist festzuhalten, dass diese schon deswegen ins Leere gehen, weil die bP vor Einbringung der Beschwerde aus der Schubhaft entlassen war und daher keine Feststellung gem. § 22a Abs. 3 leg. cit. zu treffen war.
Es ist auch festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit die bP -hier seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilte- Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen oder an der hier gewählten Auslegung (welche sich nach ho. Ansicht als verfassungskonform darstellt) hegen, steht ihnen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.
3. 5 Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3. 6 Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Wie aus dem Sachverhalt sowie den dargelegten Unterlagen, sowohl des BFA als auch des BF zu entnehmen ist, befindet sich dieser nicht mehr in Schubhaft, weswegen die oben angeführte Frist von einer Woche zur Entscheidung im gegenständlichen Fall entfallen ist.
3. 7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3. 8 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
3. 9 Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art 1 Abs. 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art 1 Abs. 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 1 Abs. 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Art 2 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
3. 10 Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
3. 11 Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Im vorliegenden Fall hat die belangt Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände der bP, insbesondere ihre Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei der bP vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt die über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die bP sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und abgesehen von ihrer Mutter, welche das fremdenrechtliche Schicksal der bP teilte, Verwandte noch Bekannte in Österreich. Auch sonst wurden von Seiten der bP keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Die bP verfügt über kein gültiges Reisedokument, zudem verfügt sie über keine bzw. nur geringe Barmittel, welche nicht zur Bestreitung des Unterhalts im Bundesgebiet ausreichen. Auch war sie sichtlich weder in Ungarn, noch in Österreich und der BRD bereit, von sich aus zum ehestmöglichen Zeitpunkt den Kontakt zu den Behörden zu suchen.
Aufgrund des gleichen fremdenrechtlichen Schicksals der Mutter der bP konnte sich aus dem Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet kein anderer Sachverhalt abgeleitet werden.
Letztlich zeigt das Verhalten der bP seit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates, dass ihr Wille mit den Behörden des Aufenthaltsstaates sich in engen Grenzen hält, bzw. nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist und sich ihr Verhalten viel mehr situationselastisch im Rahmen von Opportunitätserwägungen sichtlich nach anderen Kriterien richtet, nämlich die Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthaltes für die Zeitdauer, die sich nach dem subjektiven Dafürhalten der bP und nicht nach rechtlichen Erwägungen richtet. Hier wird auch auf das Verhalten der bP in Ungarn hingewiesen, wo sie sich sichtlich nach dem Unterbleiben weiterer Sicherungsmaßnahmen mit den dortigen Behörden nicht kooperierte und sich einem dortigen Verfahren entzog.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich die bP dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.
Es sei an dieser Stelle auch auf die höchstgerichtlich Judikatur verwiesen (Erk. d. VwGH vom 19.12.2003, 2001/02/0054), wonach, da die Schubhaft (ua) dazu dient, dass sich Fremde einem ihnen geltenden behördlichen Verfahren nicht entziehen können (Hinweis VfGH E 25.6.1994, B 1676/92, VfSlg 13821) es rechtlich unerheblich ist, ob der Fremde "freiwillig" das Bundesgebiet verlassen will, liegt es doch auf der Hand, dass es in der Regel nicht möglich sein wird, mit dem im Ausland befindlichen Fremden ein ordnungsgemäßes Verfahren - welches allenfalls auch eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen beinhaltet - zu führen.
Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde davon auszugehen, dass sich die bP einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.
Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - (gerade noch) im ausreichenden Maße geprüft.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle der bP nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Es wird hier nochmals auf das bereits beschriebene Verhalten der bP verwiesen, woraus ableitbar ist, dass sie die Anwendung eines gelinderen Mittels aller Wahrscheinlichkeit dazu genützt hätte um neuerlich im Schengen- bzw. Dublinraum unterzutauchen.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der bereits beschriebenen Reisetätigkeit der bP, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der bP, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie in Ungarn sich nicht einem entsprechenden Verfahren unterzog und untertauchte, auch in Österreich nicht von sich aus nicht den Kontakt zu den Behörden suchte, sondern unentdeckt durchreiste, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass die bP Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Durch den Aufenthalt der Mutter kann ebenfalls nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil diese ein mit der bP vergleichbares Verhalten setzte und das verfahrensrechtliche Schicksal der bP teilte.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die belangte Behörde sehr wohl erfüllt.
3. 12 Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art 28 Abs 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie unter Punkt 3.10 ff detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der bB, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem § 76 Abs 1 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Schlussfolgernd wurde seitens der bB sehr wohl die Bestimmung der Dublin III-VO in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der belangten Behörde wieder.
Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht betreffend der Beschwerdebehauptung der bP in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der belangten Behörde ausreichend begründet.
Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.
Die bP wurde am 2.2.2015 um 07.00 Uhr zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Dies hat zur Folge, dass seitens der belangten Behörde unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur als auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten wurde.
Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung waren jedenfalls als verhältnismäßige Maßnahme erforderlich um dem hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechts (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) entsprechen zu können.
Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens der bP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.
Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.
Es war daher gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen bis zur Entlassung aus der Schubhaft vorlagen.
Auch konnte im Lichte der beschriebenen Interessen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den beschriebenen öffentlichen Interessen kein überwiegendes privates Interesse der bP gegenübergestellt werden. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Abschließend sei auch noch darauf hingewiesen, dass die (Nicht)Setzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht ausschließlich im Gutdünken Österreichs liegt, sondern hier auch entsprechende europarechtliche Verpflichtungen für Österreich gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union zur Vollziehung des Fremden- und Asylrechts bestehen. Bei der Setzung solcher Maßnahmen ist daher auch der Grundsatz des dem Europarecht innewohnenden des effet utile zu beachten.
3. 13 Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.
Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.
Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist, könnte auch bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.
3. 14 Wenn der BF vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal der BF im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten des BF nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person des bP zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der bB der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die bB einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die bB im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei dem BF einfordern, steht es ihm frei, hiergegen seine Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch § 236 BAO) einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der bB -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.
Der volle Zugang zum Rechtsschutz zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, darin, dass eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens der bP bis dato die der in Überlegung gezogenen Geldleistungen ebenso wenig erbracht wurden, wie die Eingabegebühr gem. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 entrichtet wurde.
Gem. § 40 VwGVG ist dem Beschuldigten unter dort näher beschriebenen Umständen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens besteht diese Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren -so wie bereits in der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG- grundsätzlich nicht.
Gemäß der Spezialnorm des § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber (nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 VwGVG) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft, sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die keine Folgeanträge sind mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gem. Abs. 2 leg. cit hat der Rechtsberater Fremde und Asylwerber zu unterstützen und zu beraten oder beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater haben Fremden in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehr-entscheidung auf deren Ersuchen zu vertreten.
Die genannte Regelung, bzw. ihre Vorgängerbestimmung finden ihren Ursprung in der Entsprechung der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 2.10.2010, U3078/09 ua - U3068/09; U220/10; U429/10; U474/10 ua; U597/10; U618/10; U769/10; U827/10; U870/10; U2576/10; U2630/10) wonach aus Art 15 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG (vgl. Art 15 Abs. 2 sowie die möglichen Einschränkungen nach Abs. 3) wonach der Anspruch auf die Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung vor dem (damaligen) AsylGH aus europarechtlichen Vorgaben abzuleiten sei. Die GRC der EU (und damit auch deren Art. 47) war zum damaligen Zeitpunkt bereits Bestandteil des acquis communautaire.
Im gegenständlichen Fall kommt ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG den bP kein kostenloser Verfahrensverteidiger zuzuweisen, jedoch ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG. Das ho. Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung des Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der bP im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen (auch im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist. Auch sei darauf hingewiesen, dass § 52 BFA-VG kein Verbot kennt, die Vertretung eines Beschwerdeführers über den Fall des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung hinaus zu übernehmen, falls der Rechtsberater dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich kein aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungsvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen der bP durch den bestellten Rechtsberater wahrgenommen.
Weiters ist neuerlich festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit die bP -hier seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilte- Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen oder an der hier gewählten Auslegung (welche sich nach ho. Ansicht als verfassungskonform darstellt) hegen, steht ihnen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.
3. 16 Wenn die bP den Ersatz von "etwaigen Dolmetscherkosten" beantragt, wird zum einen darauf hingewiesen, dass ihr im Rahmen der Einvernahmen und Befragungen durch die Behörde ein solcher bereitgestellt wurde, sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unentgeltlich in eine der bP verständliche Sprache übersetzt wurden und der bP hieraus keine Kosten entstanden.
Weiters ist festzuhalten, dass § 39a AVG nur den mündlichen Verkehrs zwischen der Partei und der Behörde regelt und hieraus kein weitergehender Anspruch, insbesondere auf einen für den Schriftverkehr unentgeltlich heranzuziehenden Dolmetscher besteht (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 39a, Rz 3 mwN) und ergibt sich aus § 52 Abs. 2 BFA-VG für den Rechtsberater zur für die bP unentgeltliche Beischaffung eines Dolmetschers. Darüber hinausgehende Aufwendungen für einen Dolmetscher hat die bP gem. § 74 Abs. 1 AVG selbst zu tragen.
Letztlich benannte die bP keine konkreten Kosten, welche ihr entstanden wären und über welche das erkennende Gericht im konkreten Fall abzusprechen hätte, weshalb hierzu keine konkrete inhaltliche Entscheidung getroffen werden konnte.
3.17. Da die Beschwerde zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, als sich die bP nicht mehr im Stande der Schubhaft befand, handelt es sich bei der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde um ein reines Feststellungsverfahren, welches einer inhaltlichen Absprache über die aufschiebende Wirkung schon ihrem Wesen nach einer aktueller Vollstreckbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht zugänglich ist (z. B. VwGH VwSlg 4861 F/1975; VwGH 1029/64)
Zu Spruchpunkt IV und VI:
3. 18 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-III. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
In Bezug auf die beantragte unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird auf den zitierten eindeutigen Gesetzeswortlaut und die bereits zitierte Judikatur (ebenso auf die Vorgängerbestimmungen des AsylG, FPG, sowie VStG) verwiesen, welche keine weitere Auslegung zulässt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen lässt.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
Die Revision wird aber zu Spruchpunkt V. zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher unter Pkt. 3.13 ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für die bP im Falle des Obsiegens regelt, besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.
Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.