W215 2009450-1•BVwG W215 2009450-1
W215 2009450-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2015
Identität, Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument
W215 2009450-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2014, Zahl 740224105/14468614, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid wird stattgegeben und Frau XXXXist gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm
§ 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) ein Konventionsreisepass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zahl 04.02.241-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 19.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein. Die Beschwerdeführerin brachte einen Konventionsreisepass, ausgestellt am 22.02.2012, gültig bis 21.02.2014, im Original in Vorlage, eine Kopie wurde zum Akt genommen.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, in welchem sie beauftragt wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen ein Dokument zum Nachweis der Identität im Original bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2014, Zahl 740224105/14468614, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 iVm § 88 Abs. 4 FPG zurückgewiesen. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Stellung eines Konventionsreisepasses damit begründet habe, dass die Gültigkeit ihres am 22.02.2012 ausgestellten Konventionspasses mit 21.02.2014 ende. Die Beschwerdeführerin habe als Beweismittel eine Meldung vom 15.09.2010, ihren am 22.02.2012 ausgestellten Konventionspass und eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zahl 04 02.241-BAL, in Vorlage gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt zum Grund für die Zurückweisung des Antrages an, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht zweifelsfrei nachweisen habe können. § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz besage, dass die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereichs und die Änderung eines Reisepasses zu versagen sei, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermöge oder die erforderliche Mitwirkung verweigere. Mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes habe die Identität der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei festgestellt werden können und der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses sei somit zurückzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2014, Zahl 740224105/14468614, wurde mit Schreiben vom 10.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eingelangt am 12.06.2014, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund von Rechtswidrigkeit zur Gänze vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben und dem Antrag vom 19.03.2014 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG stattzugeben sei; in eventu der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sei. Es wird aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert und daran anschließend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag nicht erhalten habe und sie sehr erstaunt gewesen sei zu erfahren, dass ihre Identität für die Behörde nicht feststehe, da sie doch seit dem Jahr 2004 immer in Besitz von Konventionsreisepässen der Republik Österreich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne in Abwesenheit von ihrem Heimatland keine Geburtsurkunde erhalten und eine solche auch nicht bei ihrer Botschaft beantragen. Die Beschwerdeführerin habe sich erkundigt und erfahren, dass es angeblich in Wien eine Stelle gebe, die ausländische Geburtsurkunden ausstellen könne, sie habe einen entsprechenden Antrag gestellt, die Bearbeitung sei aber noch nicht abgeschlossen. Laut telefonischer Auskunft der MA 35 könne die Bearbeitung bis zu drei Monate dauern, oder länger, wenn die entsprechenden notwendigen Akteninhalte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zügig weitergeleitet würden. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage gewesen, innerhalb der gesetzten Frist eine Geburtsurkunde vorzulegen und habe somit den Mangel nicht beheben können. Die Identität der Beschwerdeführerin sei bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004 und für die Republik Österreich bei der ersten Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Jahr 2004 festgestellt worden, ansonsten hätte die Beschwerdeführerin keinen Reisepass bekommen. Auch im Jahr 2004 sei das Passgesetz anzuwenden gewesen. Mit der erstmaligen Erteilung und Ausstellung eines Konventionsreisepasses diene dieser als Nachweis der Identität. Die Beschwerdeführerin könne also ihre Identität zweifellos mittels Vorlage eines mittlerweile abgelaufenen Konventionsreisepasses nachweisen. Somit habe kein Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin bestanden und die Behörde hätte ihrem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stattgeben müssen. Die Beschwerdeführerin habe einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Konventionspasses. Dieser dürfe ihr gemäß Art. 28 GFK nur versagt werden, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Das sei bei ihr nicht der Fall. Diese Ausnahmeregelung sei restriktiv zu handhaben. Es könne nicht angehen, dass das Nichtvorlegen einer Geburtsurkunde ein solcher zwingender Grund der nationalen Sicherheit in einer strengen Betrachtung sein könne. Daran anschließend wird auf Internetlinks verwiesen und Auszüge aus einer englischsprachigen Publikation zitiert. Danach wird auf Art. 25 Z 2 und 3 GFK verwiesen und es werden Auszüge aus einer englischsprachigen Publikation zitiert. Daran anschließend werden Teile des bisherigen Vorbringens der Beschwerde wiederholt. Die Beschwerdeführerin gibt abschließend an, dass sie ohne Konventionsreisepass kein Kinderbetreuungsgeld erhalten würde. Der Beschwerde wurde eine englischsprachige Publikation (27 Seiten) beigelegt.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 07.07.2014 langte am 08.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 09.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Schreiben vom 04.02.2015 die Kopie einer Bestätigung eines österreichischen Standesamtes vom XXXX in Vorlage, worin eine Übereinstimmung mit einer Eintragung in einem Geburtenbuch bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zahl 04.02.241-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 22.02.2012 einen Konventionsreisepass gültig bis 21.02.2014 ausgestellt.
1.3. Es konnte im Fall der seit elf Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, unbescholtenen Beschwerdeführerin kein Versagungsgrund gemäß § 92 FPG festgestellt werden.
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (siehe II.1.1.), ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2004, Zahl 04.02.241-BAL.
2.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 22.02.2012 ein Konventionsreisepass, gültig bis 21.02.2014, ausgestellt wurde (siehe II.1.2.), ergibt sich aus der Vorlage dieses Konventionsreisepasses beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Original (Anmerkung: siehe Kopie im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
2.3. Die Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin kein Versagungsgrund gemäß § 92 FPG festgestellt werden konnte, ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren mitgewirkt hat und dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG hat.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.
Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93
(§ 94 Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist in seinem Bescheid auf § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz, wonach die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen ist, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert und stellt ohne nähere Begründung fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend (§ 88 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,
2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (§ 14 Abs. 1 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 837/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2009).
Der Identitätsnachweis wird in der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung), geregelt:
Identitätsnachweis
Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen (§ 1 Abs. 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006).
Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis ihrer Identität ihren bereits abgelaufenen Konventionsreisepass in Vorlage gebracht. Dass dieser echte amtliche Lichtbildausweis nicht richtig ausgestellt worden oder die Beschwerdeführerin auf dem Lichtbild nicht zweifelsfrei zu erkennen gewesen wäre, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan.
Auch der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass es sich beim Konventionsreisepass um ein Identitätsdokument handelt, wenn er in seinem Erkenntnis vom 22.10.2009, 2008/21/0570 ausführt, dass die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen ist.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt
(§ 92 Abs. 2 FPG).
Die Beschwerdeführerin lebt seit elf Jahren im Bundesgebiet und ist unbescholten. Auch von Amts wegen konnte im gegenständlichen Verfahren kein Versagungsgrund gemäß § 92 FPG erkannt werden.
Insgesamt war mangels Nachvollziehbarkeit, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem nicht ausreichenden Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin ausgeht und kein Versagungsgrund des § 92 FPG vorliegt, spruchgemäß zu entscheiden.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Im vorliegenden Fall konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012
(BFA-VG), abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach elfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die deutsche Sprache versteht, zumal das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.02.2015 in Deutsch verfasst war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Ausführungen zu Spruchteil
A) wurde ausführlich dargelegt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen
und Asyl in seinem Bescheid nicht nachvollziehbar begründen konnte, warum es davon ausgeht, dass der vorgelegte amtliche Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität nicht ausreicht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Zudem treffen § 94 Abs. 1 FPG und § 28 Abs. 5 VwGVG klare im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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