W200 2010897-1•BVwG W200 2010897-1
W200 2010897-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2010897-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014, und die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, vom 24.07.2014, PassNr. XXXX, VN: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 5 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte am 20.05.2005 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG gestellt. Der Beschwerdeführer brachte neben Befunden aus 2005 seinen ZMR-Auszug und seinen mazedonischen Reisepass in Vorlage.
Aufgrund des Antrages wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 30.06.2005 in Vorlage gebracht, mit dem eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH festgestellt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2005 ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt.
Am 30.12.2013 langte ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Im Antrag wurde als Gesundheitsschädigungen angeführt "Rekte Bein, 4. Schraben in Becke Bereich, Wehen oparirt jar 22.12.2009". Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.03.2013 und ein Röntgenbild samt Röntgenbefund einer Radiologie vom 28.06.2013 in Vorlage gebracht.
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlicher Untersuchung ein. Im Gutachten vom 25.02.2014 wurde im Wesentlichen wie folgt festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da geringe Belastungsminderung nach Kompressionsbruch des 4. Lendenwirbels und mäßige Beweglichkeitseinschränkung an Brust - und Lendenwirbelsäule 02.01.02 30 vH
02 Geheilter Beckenringbruch
Fixer Rahmensatz 02.04.01 10 vH
03 Varikositas
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Schwellneigung besteht. 05.08.01 20 vH
04 Progrediente Polyneuropathie
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Sensibilitätsstörung aber Gangunsicherheit. 04.06.01 20 vH
05 Depressio
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich ist. 03.06.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Die geänderte Einstufung sei aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung erfolgt. Von Seiten der Beckenverletzung sei jedenfalls Besserung eingetreten. Leiden 4 und 5 würden zusätzlich berücksichtigt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Im Rahmen des Parteiengehörs des Bundessozialamtes vom 18.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt waren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht mehr erfüllt. Da keine Stellungnahme im Rahmen der gesetzlichen Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Am 30.05.2014 wurde innerhalb der Beschwerdefrist in einem Schreiben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich der körperliche Zustand nicht wesentlich gebessert habe, um seinen Alltag zu bewältigen. Er verstehe nicht, weshalb sein Behinderungsgrad von 50 % auf 30 % herabgestuft worden sei und ersuche um nochmalige Überprüfung des Aktes.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Ärztlicher Befundbericht vom 18.02.2014
Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.05.2014
Schlaflabor-Befundbericht vom 22.05.2014
In einem ärztlichen Sachverständigengutachten (Aktengutachten) eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom 25.06.2014 stellte dieser im Wesentlichen fest:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da geringe Belastungsminderung nach Kompressionsbruch des 4. Lendenwirbels und mäßige Beweglichkeitseinschränkung an Brust - und Lendenwirbelsäule 02.01.02 30 vH
02 Geheilter Beckenringbruch
Fixer Rahmensatz 02.04.01 10 vH
03 Varikositas
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Schwellneigung besteht. 05.08.01 20 vH
04 Progrediente Polyneuropathie
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Sensibilitätsstörung aber Gangunsicherheit besteht. 04.06.01 20 vH
05 Depressio
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich ist. 03.06.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leidenszustände wegen nicht ausreichender funktioneller Einschränkung nicht weiter erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
In einer Gesprächsnotiz wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch über das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2014 in Kenntnis gesetzt wurde und er über die Möglichkeit eines Vorlageantrages informiert wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservices vom 24.07.2014 wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, vormals Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014, mit welchem der Behindertenpass eingezogen wurde, dahingehend abgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen werde und der Grad der Behinderung 30 % betrage. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde die Beschwerde binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen könne. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des aufgrund der Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt wurde, der Gesamtgrad der Behinderung betrage weiterhin 30 %.
Am 06.08.2014 langte ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG des Beschwerdeführers ein, in diesem wurde ausgeführt:
"Es wird ausgeführt, dass das Sozialministeriumservice zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betragen würde.
Dagegen wird vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der letztmaligen Einstufung keinesfalls gebessert hat. Der Antragsteller hatte im Jahr 1988 einen Beckenbruch und hat heute noch Schrauben im Becken. Dadurch hat der Antragsteller weiterhin Schmerzen und liegen Bewegungseinschränkungen vor.
Weiters leidet der Antragsteller an einen St.p. Bruch des 4. Lendenwirbels und kann aus diesem Grund nicht schwer Heben und Tragen. Bücken ist ihm nur unter Schmerzen möglich.
Ebenfalls hat der Antragsteller eine Bewegungseinschränkung am rechten Sprunggelenk. Diese Einschränkung wurde bis dato nicht richtsatzmäßig eingestuft.
Da sich insgesamt der Gesundheitszustand zur ursprünglichen Einstufung vom Jahr 2005 in keinster Weise gebessert hat, ist die Herabsetzung auf 30 % Grad der Behinderung daher nicht gerechtfertigt.
Desweiteren wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
(...)"
Folgende Unterlagen waren angeschlossen:
Befund eines neurodiagnostischen Labors hinsichtlich der Nervenleitgeschwindigkeit vom 18.06.2009
ärztlicher Entlassungsbericht einer orthopädischen Rehabilitation vom 08.05.2013
fachärztlicher Kurzbefund vom 05.02.2014
ärztlicher Befundbericht vom 18.02.2014
Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 08.04.2014, wonach der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall am 24.05.1988 diverse Verletzungen erlitten hat und die Klage, wonach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 12.08.2013 an den Beschwerdeführer im gesetzlichen Ausmaß eine Versehrtenrente zu bezahlen hat, abgewiesen wird
Nervenfachärztlicher Befundbericht vom 09.07.2014
Ärztlicher Befundbericht vom 01.09.2014
Röntgenbild samt Röntgenbefund vom 23.09.2014
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie ein. Das Sachverständigengutachten vom 08.11.2014 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest und enthält folgende Feststellungen:
"Vorgeschichte:
1988 Unfall mit Bruch des 4. LWK, Symphysensprengung - Osteosynthese,1998 Discusprotrusion L3-L5, 2009 Venenoperation. Physikalische Behandlungen bis 10/2014 im Bereich der Lendenwirbelsäule und Schulter/Nackenregion.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Befunde, Nachgereichte Befunde:
Röntgen Beckenübersicht vom 23.09.2014 (2 paarige Schrauben mit Cerclagen im Symphysenbereich, der Symphysenspalt geringgradig verbreitert, keine rezenten Frakturen, Hüftgelenke unauffällig).
Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 23.09.2014 (Z.n. alter Kompression Wirbelbildung L4 mit Höhenreduktion um etwa 50 %, des weiteren geringgradige degenerative Veränderungen).
Röntgen Beckenübersicht und rechtes Sprunggelenk vom 23.09.2014 (osteosynthetisch versorgte Symphysenberstung, unauffällige Hüft- und Sl-Gelenke, rechtes Sprunggelenk, oberes und unteres Sprunggelenk regulär, keine Zeichen der Arthrose).
Befund NLG vom 18.06.2009 (Wurzelreizsymptomatik L5 rechts).
Befund Dr. XXXX, Facharzt für HNO, vom 05.02.2014 (Deviatio septi nasi, Raucherlaryngitis).
Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 01.09.2014 (Hypercholesterinämie). Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 18.02.2014 (synovitischer Reizzustand beider oberer Sprunggelenke, Lumbalgie, Lumbalskoliose, Keilwirbelbildung LWK4). Nervenfachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.07.2014 (CTS links, Diskusprolaps L5/S1, Polyneuropathie mit wurzelnaher Läsion, rezidivierende Depressio, Z.n. LWK-Fraktur 4).
Abl. 53/5-12, Entlassungsbericht Humanomed XXXX vom 08.05.2013
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 erwachsene Kinder (leben in Mazedonien), lebt in einer Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift.
Berufsanamnese: AMS seit 2007, zuvor Arbeiter am Bau, in der Reinigung, im Lager.
Medikamente: Simvastatin, Vitamin D3, Parkemed, Diclovit, Thrombo
ASS, Wellbutrin, Omec. Nikotin: 15 -16.
Allergie: 0.
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1080 Wien.
Derzeitige Beschwerden:
"Schmerzen habe ich im gesamten Wirbelsäulenbereich und in den Schultergelenken, im rechten Bein und im rechten Sprunggelenk seit 1988, muss deshalb orthopädische Schuhe tragen. Ich habe eine Gefühlsstörung im Bereich beider Fußsohlen. Ich habe Depressionen und am 16.10.2014 bei einem Facharzt für Neurologie eine Terminvereinbarung." STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 168cm, Gewicht 65 kg, RR 130/80
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: mediane Narbe vom Oberbauch bis zum Unterbauch, unauffällig
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang bds. ohne Anhalten durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Der Einbeinsprung wird kurz angedeutet. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Sensibilität wird bds. plantar als gestört angegeben. Varikositas beidseits, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Im Bereich des Beckens kein Kompressionsschmerz und kein Distraktionsschmerz auslösbar.
Im Bereich der Hüften keine Stauchungsschmerzen auslösbar, kein Rotationsschmerz auslösbar.
Beide Kniegelenke frei beweglich und unauffällig.
Im Bereich des rechten Sprunggelenks werden Bewegungsschmerzen angegeben, äußerlich unauffälliges Gelenk, bandstabil, keine Entzündungszeichen.
Senk-Spreizfuß bds., rechts mehr als links.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0-100, lnnenrotation/Außenrotation bds. 30-0-40, Kniegelenk bds. 0-0-140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben beider unteren Extremitäten ist beidseits bis 70° bei KG 5 möglich, dabei werden Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angegeben. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz wird hochgradig im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angegeben, jedoch im Bereich der gesamten Wirbelsäule Druckschmerzen und Klopfschmerzen. ISG frei, Ischiadicusdruckpunkte bds. positiv.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 2/16, F 30-0-30, R 70-0-70.
BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigung jeweils 30° möglich.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist behände, flott und elastisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Stehen durchgeführt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage dysphorisch."
Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel L4
Unterer Rahmensatz, da geringe Belastungsminderung nach Kompressionsbruch des 4. Lendenwirbelkörpers und geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit in der Sagittalebene bei sonst guter Beweglichkeit und ohne Hinweis für radikuläres Defizit. 02.01.02 30 vH
02 Geheilter Beckenringbruch
Fixer Rahmensatz 02.04.01 10 vH
03 Varikositas
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Schwellneigung besteht. 05.08.01 20 vH
04 Progrediente Polyneuropathie
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da plantare Sensibilitätsstörung. 04.06.01 20 vH
05 Depressio
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Behandlungserfordernis dokumentiert. 03.06.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2, 4 und 5 bzw. keine relevante Zusatzbehinderung durch Leiden 3 vorliege.
Eine Veränderung zu den beiden von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sei nicht objektivierbar.
Zu den Ausführungen im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass sämtliche beigebrachten Befunde bei der Begutachtung miteinbezogen worden seien. Entscheidend für die gutachterliche Einschätzung seien in erster Linie aufgrund standardisierter Untersuchungsmethoden objektivierbare Funktionsbehinderungen. Subjektive Schmerzzustände könnten hierbei nicht berücksichtigt werden. Ein maßgebliches Sprunggelenksleiden hätte nicht festgestellt werden können.
Die Symphysensprengung, osteosynthetisch versorgt, sei geheilt, Dauerfolgen mit Bewegungseinschränkungen seien nicht objektivierbar. Das Wirbelsäulenleiden sei unter Berücksichtigung der guten Beweglichkeit und Mobilität ohne Hinweis für ein sensomotorisches Defizit richtsatzgemäß korrekt eingestuft. Somit sei eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung nicht angezeigt.
Die nun neu vorgelegten Befunde würden nicht von dem Ermittlungsergebnis abweichen und stünden nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund könne keine abweichende Beurteilung getroffen werden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer das vorzitierte Gutachten, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt wurde, zur Stellungnahme binnen zweiwöchigen Frist übermittelt.
Am 15.12.2014 langte eine Stellungnahme ein, in der auf die Einwendungen des Vorlageantrages verwiesen wurde und mit der der Antrag gestellt wurde, dass der Grad der Behinderung mit mindestens 50 von Hundert festgelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2005 ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt.
Am 30.12.2013 langte ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservices vom 24.07.2014 wurde über die am 30.05.2014 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, vom 14.04.2014, mit welchem der Behindertenpass eingezogen wurde, dahingehend abgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen wird und der Grad der Behinderung 30 % betrage.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die in den angefochtenen Bescheiden eingeholten Gutachten der ersten Instanz, welche ebenso wie das Gutachten, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % beim Beschwerdeführer feststellte.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise beeinsprucht.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert und vermochte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs die Ausführungen der befassten Sachverständigen nicht entkräften.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2005 ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriums, Landesstelle Wien, vom 24.07.2014, wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Landesstelle Wien, vom 14.04.2014, mit welchem der Behindertenpass eingezogen wurde, dahingehend abgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen wird und der Grad der Behinderung 30 % betrage.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie eingeholt. Dieses stellte ebenso wie die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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