BVwG W200 2003713-1

W200 2003713-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2003713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003713.1.00

Spruch

W200 2003713-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.08.2013, PassNr. XXXX, VN: XXXX, über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vH) beträgt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.09.1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.01.1992 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 des BEinstG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 von Hundert betrage.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 24.06.1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.01.1996 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 des BEinstG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 von Hundert betrage.

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.03.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Sie führte im Antrag an "siehe Vorakt und beil. Befund", zudem wurden zahlreiche Beschwerden angeführt und folgende Unterlagen vorgelegt:

Meldezettel

Liste mit einer Auflistung der Operationen und Allergien der Beschwerdeführerin

Schreiben vom 14.03.2006, wonach der Lactose-Intoleranz-Test mit 50 Gramm Lactose ein positives Ergebnis zeige

Positiver Fructose-Atemtest (Testung mit 50 g Fructose) vom 02.05.2006

Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.08.2006, wonach der Histamin-Spiegel im oberen Grenzbereich liegt.

Allergiepass, ausgestellt von einem Allergie-Zentrum vom 28.08.2006

Bestätigung eines Kurzentrums, wonach bei der Beschwerdeführerin "Hypertonie, Polvarthrosen, Lombago" diagnostiziert wurde und ihr eine Therapie empfohlen und eine Kur verordnet wurde.

Ergebnis der Gastroskopie und der Coloskopie vom 30.10.2012

Befund vom 10.11.2012

Hausärztliches Attest vom 21.02.2013

Befundbericht vom 22.03.2013 eines Diagnosezentrums

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2013 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2-4 nicht erhöht werde. Es liege ein Dauerzustand vor.

Mit Schreiben vom 18.06.2013 brachte die belangte Behörde das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 26.06.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.06.1996, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.01.1996 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 des BEinstG abgewiesen wurde und begründend ausgeführt wurde, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 von Hundert betrage.

Die belangte Behörde ersuchte einen Arzt für Allgemeinmedizin um Kontrolle des Gutachtens vom 19.04.2013, weil die Beschwerdeführerin einen "alten" Bescheid vorgelegt hatte.

In der ärztlichen Stellungnahme, erstellt am 16.07.2013 des Arztes für Allgemeinmedizin wurde festgestellt, dass sich die Einzeleinschätzungen durch das Magistrat im Jahre 1996 aufgrund des Bescheides (Abl. 26-27) nicht nachvollziehen lassen. Aufgrund des Fehlens eines Vorgutachtens könne auf die seinerzeit anerkannte Gesundheitsschädigung nicht eingegangen werden. Eine höhere Einschätzung sei nicht möglich, da die einzelnen Gesundheitsschädigungen aufgrund der ärztlichen Untersuchung und aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen im Akt ausreichend eingestuft seien. Unter Anwendung der verpflichtenden Richtlinie sei eine höhere Beurteilung der einzelnen Leiden, als auch des Gesamt-GdB nicht möglich.

Am 28.06.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.08.2013 wurde ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2013 mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 26.06.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt und sei festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2013 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 % etwas niedrig erscheine, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde bereits 40 % zuerkannt erhalten habe. Diese Reduzierung des Grades ihrer Behinderung sowie die neuen hinzugekommenen und angeführten Krankheiten könne sie nicht mehr nachvollziehen. Hinsichtlich der Argumentation, wonach auf das Vorgutachten (aus 1996) nicht mehr eingegangen werden könne, da dies nicht mehr vorliege, wurde moniert und führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren damaligen Dienstgeber, die Pensionsversicherungsanstalt, kontaktiert habe, um den damaligen Bescheid aus 1996 wieder zu erhalten. Dieser Bescheid und eine Dokumentation ihrer bisher erlittenen Erkrankungen sollten laut Einschätzung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Feststellung ihres Grades der Behinderung hilfreich zur Seite stehen. In der Folge wurden die Erkrankungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiedergegeben und insbesondere folgende (neben bereits vorgelegten) Unterlagen vorgelegt:

Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.09.1992 samt neurologisch-psychologische Stellungnahme vom 10.07.1992 und Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Handschriftliche Bestätigung eines Arztes, datiert mit 03.12.1992,

Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 24.06.1996 samt dem Gutachten, auf dem der Bescheid basiert, sowie Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Bestätigung eines Arztes vom 03.12.1992

Handschriftliche Bestätigung eines Arztes, datiert mit 1996,

Röntgenbefund/Ultraschallbefund vom 13.12.2001

Schreiben eines Sozialmedizinischen Zentrums vom 03.05.2005

Aufstellung von Rezepten vom 10.01.2011 samt Honorarnote eines Facharztes für HNO-Krankheiten

Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 16.09.2010 und vom 27.06.2011

Honorarnote eines Zentrums für Traditionelle Chinesische Medizin vom 23.09.2011 samt Rechnungskopien

Befund vom 09.11.2012

Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 wurde aufgrund der Begutachtung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chron. Laryngitis

Wahl dieser Position berücksichtigt eine mögliche laryngeale Komponente des Reizhustens g.z. 673 20 vH

02 Chronische Rhinopathie

Unterer Rahmensatz, da keine entzündliche Komponente fassbar g.z. 656 10 vH

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 ergab aufgrund der Begutachtung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar. Eine zuletzt gebesserte Verminderung der Knochendichte ist inkludiert. 190 20 vH

02 Rufluxösophagitis und Gastritis

Oberer Rahmensatz, da geringgradige chronische Refluxösophagitis mit fokaler Barett-Schleimhaut bei positivem Laktose- und Fructose-Intolaranztest ohne Hinweis auf chronisch entzündliche Darmerkrankung g.Z. 355 20 vH

03 Chronische Laryngitis

Wahl dieser Position berücksichtigt eine mögliche laryngeale Komponente des Reizhustens und des Globusgefühl. g.Z. 673 20 vH

04 Chronische Rhinopathie

Unterer Rahmensatz, da keine entzündliche Komponente fassbar. g.Z. 656 10 vH

05 Rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik bei Zustand nach Aneurysmaoperation der Arteria cerebri media beidseits

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Kopfschmerzsystomatik bei langjährig zurückliegendem erfolgreich durchgeführtem Eingriff. g.Z. 417 10 vH

06 Funktionelle Einschränkung des linken Schultergelenks (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da Einschränkungen über der Horizontalebene 28 10 vH

07 Bluthochdruck

Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter medikamentöser Therapie maßgebliche Sekundärschäden nicht dokumentiert sind. 323 20 vH

08 Verlust des rechten Eierstockes 715 0 vH

09 Polyarthralgien der Knie- und Sprunggelenke sowie der Zehen

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik bei Fehlen maßgeblicher Funktionseinschränkungen 417 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 bis 6 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und nicht weiter erhöhen. Ein Allergieleiden (Medikamentenallergie) erreiche keinen GdB, da mittels Einnahmevermeidung behandelbar. Ein Zustand nach jahrelang zurückliegender Venenentzündung der unteren Extremität erreiche keinen GdB, da mittels Kompressionstherapie rezidivfrei. Ein Zustand nach Herzrhythmusstörung 2004, 2005 und 2006 mit Vorhofflimmern/-flattern (Befunde fehlen) erreiche keinen GdB, da ohne dokumentiertes Rezidivgeschehen. Ein Zustand nach Entfernung der Gallenblase erreiche keinen GdB.

Im Rahmen des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der Gutachten des Facharztes für HNO-Erkrankungen und eines Arztes für Allgemeinmedizin, langte beim Bundesverwaltungsgericht folgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

"Was meine depressive Verstimmung betrifft, möchte ich folgendes mitteilen:

Ich habe dies bei der Untersuchung nicht erwähnt, da ich annahm, dass es aktenkundig ist und es mir schwerfällt darüber zu reden oder wie ich jetzt muss, es zu schreiben:

1991 Aneurysmen OP, ein Jahr danach Suizid meines Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung und in meiner Anwesenheit mittels Kopfschuss zu Weihnachten.

Damals gab es Hilfe mittels schwerer Medikamente - ich war fast allein auf mich angewiesen nur Dr. XXXX (Dr. XXXX) war mein Rettungsanker und mein Lebensretter.

Nicht so wie jetzt - man bekommt sofort psychologischen Beistand und Hilfe zur Verfügung gestellt.

Bei der WGKK absolvierte ich ein autogenes Training, danach eine Psychotherapie und die Anschlusstherapie durfte ich nicht mehr in Anspruch nehmen, da ich zu verschlossen war und angeblich allen Fragen ausgewichen bin.

Glauben Sie wirklich, dass solch ein Erlebnis ohne psychische Folgen bleibt, es verändert das ganze Leben. Aber dies kann sich wohl kein Begutachter ihres Amtes vorstellen, bzw. psychisch nachvollziehen.

ARZTBRIEF v. Fr. Dr. XXXX vom 28.4.2014.

Ein neurologisches Gutachten/Arztbrief folgt, sobald ich ihn erhalten habe.

"Eine Medikamentenallergie ist mittels Einnahmevermeidung behandelbar".

Für mich unerklärlich, dass dies ein Mediziner aussagt.

Häufig Kopfschmerzen (seit der KINDHEIT), oft über 1 Woche lang und ohne Unterbrechung, die kaum auszuhalten sind. Wird sicher keiner verstehen, der den Schmerz nicht kennt bzw. mitfühlen kann. Leider konnte mir bis dato kein Arzt mit einem Medikament helfen, welches ich auch vertrage.

Außerdem gibt es noch eine zweite Art der Kopfschmerzen, ich nenne sie die "guten", beim Aufstehen in der Früh (ca. fünfmal in der Woche) und immer bei Emotionen, Aufregungen und Schmerzen.

Man kommt kaum aus dem Bett wegen massiver Kreuzschmerzen oder ist 14 Tage in Behandlung im SZMO, weil der linke Arm so stark schmerzt, dass man nicht schlafen kann und es ist keine Linderung durch Schmerzmittel möglich. FRAGE an den Begutachter, wie könnte ich dies behandeln, da die Medikamentenallergie "behandelbar ist durch NICHTEINNAME" - ich verstehe den Satz - aber bei mir geht es um die SCHMERZEN, wie sind die behandelbar? Früher nahm ich eine Tablette, der Schmerz war nicht weg, aber erträglich "Voltaren Rapid, Mexalen".

"Schmerzmittel bei Bedarf" kann ich nicht einnehmen, wie angeführt, da ich KEIN Schmerzmittel vertrage!

Ich habe Herrn Dr. XXXX auch gesagt, dass ich Pantoprazol nur 3 Monate bis 21.4.2013 eingenommen habe und dies absetzen mußte, da ich Ober- und Unterbauchschmerzen bis hin zur Nierengegend, Magenschmerzen, Ausschlag, Krämpfe usw. hatte. SIEHE FAX mit Sendebericht an Herrn Prof. Dr. XXXX. Herrn Dr. XXXX Antwort:

sofortige Absetzung des Medikamentes (alternativ: Ulsal, auch dieses Medikament vertrage ich nicht, Beschwerden wie bei Pantoprazol).

ES VERGEHT KEIN TAG, an dem ich frei von Magenschmerzen bin, auch die genannten gut verträglichen Erdäpfel, Reis, Knödel und Nudeln werden zu einem Problem. Ich esse oft tagelang nur Haferflockensuppe. (Ich wünsche niemanden, sich von den angeführten Lebensmitteln ernähren zu müssen.)

Histaminintoleranz sh. Befund - FAZ v. 28.8.06 - "Histaminspiegel im oberen Grenzbereich" und es wird eine "histaminfreie Ernährung" empfohlen.

Was den 1. negativen Fructose Befund betrifft: dieser wurde bei mir nicht wie üblich auf einmal, sondern an 2 Tagen gemacht, da mein körperlicher Zustand nicht der beste war, danach ergab der Test ein positives Ergebnis. Die fructosefreie Diät von 4 Wochen habe ich bis dato eingehalten, also 8 JAHRE, weil es leider nicht anders möglich ist, wäre schön Obst, Salat, Gemüse, einen Kuchen und sonstiges zu essen.

Vergessen wurde die Tierkohle, die ich immer bei mir habe, da ich ohne sie mich nicht außer Haus traue, denn ich habe schlechte Erfahrungen.

Meine Diät (Ernährung): histamin-, lactose-, fructosefrei, kaum Fett und Fleisch wegen der Magensäure und Gastritis.

Die Nahrungsmittelunverträglichkeiten wären auch behandelbar, bei vollkommener Verweigerung der Nahrungsaufnahme, verweise auf die "E-Nummern Liste und Gütezeichen der Arbeiterkammer".

Beschwerden in den Kniegelenken (vorwiegend rechts) und dem rechten Knöchel sowie Hallux sind IMMER vorhanden (sie sind vorhanden und vergehen NICHT).

Warum soll ich regelmäßig Heimgymnastik machen, wenn ich dreimal wöchentlich professionelle Wirbelsäulengymnastik seit mehr als 25 Jahre absolviere, siehe Kopien. Ich bezahle 3 Kurse, um, wenn ich mich körperlich schlecht fühle, zumindest drei Alternativen habe. Erwähnte bei Herrn Dr. XXXX, dass zurzeit keine Trainerin verfügbar ist (das war nur kurzfristig, ca. 4 bis 5 Wochen), warum ist man ehrlich? Außerdem gehe ich viel spazieren, natürlich nur, wenn die Schmerzen erträglich sind.

Leider musste ich mit Nordic Walking aufhören, was meine Knie und das Kreuz entlastet hat, aber ich bekomme sofort Schmerzen im linken Arm (Rotatorenmanschette sh. Befund SMZO-Unfallchirurgie v. 3.5.2005).

Meine Venenentzündung ist ein Problem, vor allem im Sommer bei bis zu 40 Grad.

Scheuermann, kann mir nicht vorstellen, dass sich dieser Zustand von 1992 bis 2014 gebessert hat.

Den Zustand nach Herzrhythmusstörung 2004, 2005 und 2006 mit Vorhofflimmern wird behandelt von Herrn Prof. Dr. XXXX - Kardiologe."

Insbesondere folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

ärztliche Bestätigung vom 05.02.1992, 18.03.1992 und vom 11.12.1992

ärztliche Bestätigung vom 08.01.1993 und vom 31.05.1995

ärztliche Bestätigung vom 15.11.1995

Ambulanzkarte der WGKK aus 1995

Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.1996, vom 09.07.1996, vom 21.10.1996 und vom 23.04.1997

Schreiben der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden aus 2013

Urkunde vom November 2013, wonach der Beschwerdeführerin das silberne Ehrenabzeichen des WAT verliehen wurde,

Befund einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 28.04.2014 mit den Diagnosen "Angstneurotisches Syndrom und Panikattacken, St. P. Subarachnoidalblutung und Klipping Aneurysma Art. Cerebri med. dext+sin, Lt FA Peter Rothschild seit 1992"

fachärztlicher Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.05.2014

Befund eines Diagnosezentrums (hinsichtlich Wirbelsäule, Becken und Hände) vom 29.08.2014

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.10.2014 stellte diese einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest und enthält weiters:

"VORGUTACHTEN: Abl. 41/49, 41/59 schätzt Dr. XXXX mit 20 v.H. ein. Fachbezogen bestanden Kopfschmerzen nach Aneurysmaoperation (in der Kindheit), keine psychiatrische Diagnose. Aus nachgereichten Befunden und Gutachten geht hervor, dass die Aw in den Jahren um 1990 und danach als XXXX in psychiatrischer Behandlung war und auch in den Vorgutachten Abl. 41/29 und 41/36 als Frau XXXX nach der RSVO eingeschätzt worden war. Die alten Nachweise legt sie nun wieder vor in Abl. 41/64 bis 41/75, tlw unleserlich. Außerdem bescheinigt ihre Hautärztin und Psychotherapeutin ein Angstneurotisches Syndrom und Panikattacken und empfiehlt fachärztliche Behandlung. Dr. XXXX bestätigt im Anschluss daran das alles in Abl. 41/81 bis 84 am 12.5.2014. Er zitiert die bekannten Befunde und stellt eine Migräne, Spannungskopfschmerzen, SAB, Paniksyndrom, Dysthymie fest.

SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN:

Sie kommt mit dem Gatten, sie sei Pensionistin, beziehe kein

Pflegegeld. Folgendes gibt sie an:

Sie hat einen Entzug von Psychopharmaka gemacht, vor 10-15 Jahren, sie kann keine Schmerzmittel nehmen, sie habe immer Kopfweh gehabt, sie habe ständig Kopfweh und vertrage keine Medikamente, sie vertrage auch keine Lebensmittel weil sie die Intoleranzen habe, sie gehe jetzt deswegen zu einer Energetikerin, sie sei derzeit in keiner Psychotherapie und nehme keine Psychopharmaka. Das habe alles nichts gebracht und sie vertrage auch nichts.

Zur Energetikerin gehe sie wegen der Magenbeschwerden, Bauchschneiden, deshalb könne sie mit Freunden nicht weggehen, sie habe wegen der Verdauungsstörungen seit 2001 nicht auf Urlaub fahren können. Gefragt, worin die psychiatrische Symptomatik bestehe: sie werde schwindlig und ohnmächtig. ZB sei das heute in der U-Bahn vorgekommen, da verlasse sie alles, das habe sie auch beim Autofahren, ergänzt-der Gatte "Es ist wie ein Orkan der aus dem Magen aufsteigt und ich werde blutleer".

Der Gatte beschwert sich ausführlich über die Behörden, es sei eine Frechheit wie wenig Information die Aw erhalten usw..

THERAPIE: Valsartan, Concor.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt klagend, die Stimmungslage bedrückt, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Mischkopfschmerz bei Zustand nach Subarachnoidalblutung 575 30%

Fixer Rahmensatz

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20%

Unterer Rahmensatz da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar, eine Knochendichteminderung ist inkludiert

Refluxösophagitis und Gastritis 355 20%

Oberer Rahmensatz da geringgradige chronische Refluxösophagitis mit fokaler Barettschleimhaut bei positivem Lactose- und Fructoseintoleranztest ohne Hinweis auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung

Chronische Laryngitis 673 20%

Wahl dieser Position berücksichtigt eine mögliche laryngeale Komponente des Reizhustens und das Würgegefühl

Bluthochdruck 323 20%

Unterer Rahmensatz da unter medikamentöser Therapie maßgebliche Sekundärschäden nicht dokumentiert sind.

Chronische Rhinopathie 656 10%

Unterer Rahmensatz da keine entzündliche Komponente fassbar

Funktionelle Einschränkung des linken Schultergelenks (Gegenarm) 28 10%

Oberer Rahmensatz da Einschränkung über der Horizontalebene

Polyarthralgien der Knie - und Sprunggelenke sowie der Zehen 417 10%

Oberer Rahmensatz da rezidivierende Symptomatik bei Fehlen maßgeblicher Funktionseinschränkungen

Neurotische Störung 583 0%

Fixer Rahmensatz

Gesamt Grad der Behinderung 30 v.H.

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-9 nicht weiter erhöht, da diese Leiden von geringfügiger Relevanz sind und keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Die Beschwerdeführerin übermittelte am 27.11.2014 eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör an das Bundesverwaltungsgericht, in der der sie wie folgt ausführte:

"Was meinen psychischen Zustand betrifft, kann ich nur hinzufügen, dass auf meine Vergangenheit und Gegenwart nicht eingegangen wurde, da Frau Dr. XXXX meinte, das sei Vergangenheit.

Warum suche ich noch heute Dr. XXXX und Frau Dr. XXXX auf, weil ich Hilfe brauche.

Außerdem gab ich Frau Fr. XXXX einen aktuellen Befund der gesamten Wirbelsäule, den sie sich nicht einmal ansah, sondern nur zu dem Akt legte. Aus diesem ist ersichtlich, wie meine Halswirbelsäule aussieht. Im Jahre 1996 hatte ich 20 % Behinderung bezüglich Bewegungsapparat und nach 18 Jahren sind es noch immer 20%?????.

Es vergeht kein Tag, an dem ich frei von Schmerzen bin, hinzukommen noch die Zustände der Diäten wegen der Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Gastritis etc.

Ich erhoffte mir, dass mir wenigstens meine zuerkannten 40 % wieder gegeben werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.03.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.08.2013 wurde ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2013 wurde mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Aufgrund der Beschwerde und den vorgelegten Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Das Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest. Dieses ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 21.10.2014 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme erhob die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten vom 21.10.2014 und verwies insbesondere erneut darauf, dass hinsichtlich ihrer Person mit Bescheiden in der Vergangenheit ein höherer Grad der Behinderung festgestellt worden sei. Es sind keine Zweifel am hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellten Grad der Behinderungen entstanden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Hinblick auf die frühere Einstufung (im Jahr 1996) von 40% hat die belangte Behörde den das im erstinstanzlichen Verfahren betrauten Gutachter explizit aufgefordert, die Unterschiede in der Einstufung (1996, 2013) zu berücksichtigen. In der ärztlichen Stellungnahme vom 22.07.2013 wies dieser - nachvollziehbar - ausdrücklich darauf hin, dass diese Einzeleinschätzung aus dem Jahr 1996 nicht nachvollziehbar sei und er den derzeitigen Gesundheitszustand beurteilt hätte.

Nachdem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt wurde und damit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da - wie zuvor ausgeführt - in einem intensiven Ermittlungsverfahren ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie bereits unter II. ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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