W160 1433907-2•BVwG W160 1433907-2
W160 1433907-2Tribunal administratif fédéral12 févr. 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W160 1433907-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ungeklärt alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2014, Zl. 820923608-1517699, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 22.7.2012 mit seinen Eltern (Zl. W160 1433906-2 und W160 1433905-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.7.2012 wurden die Eltern des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
3. Am 12.9.2012 fand eine niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.
3. Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut XXXX im Oktober 2012 bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers Sprachanalysen durch.
4. Zur Abklärung der tatsächlichen Herkunft der Eltern des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt sodann am 27.10.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation.
5. Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zl. 12 09.236-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde (=Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchteil III.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am 22.3.2013 fristgerecht Beschwerde.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, Zl. A15 433907-1/2013, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
9. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 11.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
10. Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut XXXX im Juli 2014 bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers neuerlich Sprachanalysen durch.
In der Sprachanalyse der Mutter des Beschwerdeführers vom 15.08.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, das Wahrscheinlichkeitsgrad für den von ihr angegebenen sprachlichen Hintergrund (Syrien) sei sehr gering. Sie sage, dass sie aus XXXX in der Region XXXX in Syrien stamme. Sie beherrsche Kurmandschi auf Maturaniveau. Ihr Dialekt entspreche nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi. Sie scheine teilweise ihre Sprache so zu verändern, dass sie dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi entspreche. Sie spreche kein Arabisch. Man könne davon ausgehen, dass ein Kurde aus Syrien ein bestimmtes Arabisch-Niveau beherrsche. In der Sprachanalyse vom 18.08.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass laut Einschätzung der sprachliche Hintergrund in Armenien und/oder Georgien liege, der Sicherheitsgrad dieses Ergebnisses sei "sehr hoch". Sie beherrsche Kurmandschi auf Muttersprachniveau. Ihr Dialekt entspreche dem von Kurden in Armenien und/oder Georgien. Dieser sprachliche Hintergrund habe mit sehr hoher Sicherheit eingeschätzt werden können.
12. Bezüglich der von den Eltern des Beschwerdeführers am 01.08.2014 übermittelten Geburtsurkunden wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine urkundentechnische Untersuchung veranlasst. Aus dem Untersuchungsbericht vom 16.10.2014 geht im Wesentlichen hervor, dass es sich dabei um verfälschte Urkunde handle, da es sich bei Teilbereichen um eine Totalfälschung handle. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes habe die Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben worden sei.
13. Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde den Eltern des Beschwerdeführers bezüglich des Ergebnisses der Sprachanalyse und des Untersuchungsberichtes der vorgelegten Urkunde Parteiengehör gewährt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
14. Mit Bescheid vom 25.11.2014, Zl. 820923608-1517699, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 6 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.
15. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren gleichbleibend und wahrheitsgemäß vorgebracht hätten, dass sie aus Syrien stammen würden. Sie wären beide Analphabeten, verfügten über keine Ausbildung und würden aus einfachen Verhältnissen stammen. Ihre Dokumente wären nicht verfälscht, sondern seien ihnen vom Onkel/Schwiegervater aus der Türkei geschickt worden. Zur Sprachanalyse sei wiederum ein Analytiker bestellt worden, der nicht aus ihrer Ortschaft komme. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwanger. Zwischenzeitlich hätten sie sich in Österreich integriert. Übermittelt wurden ein Schreiben Vaters des Beschwerdeführers, eine Unterschriftenliste (Bestätigung des Dialekts), Kopien des Mutter-Kind-Passes sowie Ablichtungen eines Poststückes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zl. W160 1433906-2 wurde der Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers (aus dort genannten Gründen, auf die verwiesen wird) aufgehoben.
Aus diesem Grund ist der gegenständlich angefochtene Bescheid im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit den Beschwerden angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.