W127 2000880-1•BVwG W127 2000880-1
W127 2000880-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2015
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Direktzahlung, Haltefrist,<br/>Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W127 2000880-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119389214, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.610,00 gewährt.
In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass eine mit Ohrmarke identifizierte Kalbin verkauft und durch eine andere Kalbin - ebenfalls mit Ohrmarke identifiziert - ersetzt worden sei. Diese Ersatzkalbin sei jedoch vom Vorbesitzer irrtümlich als männlich gemeldet worden und sei dies von diesem auch am 18.01.2013 korrigiert worden. Da seitens der beschwerdeführenden Partei sohin kein Fehler vorliege, werde ersucht, die Ersatzkalbin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen 2012 als prämienfähig heranzuziehen und auszuzahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 7 Stück. An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtiung der Haltefrist insgesamt 7 Fleischrassekühe beantragt.
Die Kalbin mit der Ohrmarke XXXX wurde innerhalb der Haltefrist am 03.06.2012 verkauft.
Die zugekaufte Kalbin mit der Ohrmarke XXXX war laut Meldung an die Rinderdatenbank männlich und wurde das Geschlecht erst am 18.01.2013 korrigiert.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und nach Einsicht in die Rinderdatenbank und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).
Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, (in der Folge VO 1122/2009) lautet:
"Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."
Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnittes nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
Sowohl das Bestandsverzeichnis (Register) als auch die elektronische Datenbank haben die Angabe zum Geschlecht des Tieres zu enthalten (§ 4 und § 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008).
Im gegenständlichen Fall stand für das Kalb mit der Ohrmarke AT 457 268 417 kein Ersatztier zur Verfügung, da das vermeintliche Ersatztier in der Rinderdatenbank als männlich gemeldet war. Die nachträgliche Korrektur des Geschlechtes des Ersatztieres Anfang 2013 war nicht geeignet, für das Prämienjahr 2012 die Prämienfähigkeit dieser Kalbin entstehen zu lassen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 haben sich nicht ergeben und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht.
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria ist sohin zu Recht ergangen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Agrarmarkt Austria von der Verhängung von Sanktionen bzw. von Kürzungen wegen fehlerhafter Meldung an die Rinderdatenbank abgesehen hat und vielmehr im Sinne des Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 davon ausgegangen ist, dass der Antrag (betreffend das verkaufte Tier) als zurückgenommen gilt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.