BVwG G311 2016757-2

G311 2016757-2Tribunal administratif fédéral12 févr. 2015

Regest

Beschwerdefrist, Einbringungsstelle, Verspätung, Weiterleitung,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G311 2016757-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2016757.2.00

Spruch

G311 2016757-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn, vormals Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 544980106-140169795 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.) In der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, dass wurde eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.

Der BF befindet sich seit 30.07.2014 in der Justizanstalt XXXX.

Laut der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung hat der in Haft befindliche BF den genannten Bescheid persönlich am 23.12.2014 übernommen, wobei dieser jedoch - laut Dokumentation - eine Unterschriftleistung verweigert hat.

2. Mit dem - laut Poststempel - am 31.12.2014 zur Post gegebenen, an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Diese am 07.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde (bei der Aussenstelle Graz eingelangt am 08.01.2015) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit zu GZ: G311 2016757-1/2E protokollierter Erledigung vom 09.01.2015, mittels Telefax an das BFA weitergeleitet, wo diese noch am selbigen Tage eingelangt ist.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 12.01.2015 vorgelegt und sind am 15.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA vom BF am 23.12.2014 im Stande der Strafhaft nachweislich persönlich übernommen und damit rechtswirksam erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 23.12.2014 begonnen und, aufgrund des Feiertages am 06.01.2015, mit Ablauf des Mittwoch dem 07.01.2015 geendet.

Gemäß §§ 12 iVm. 20 VwGVG sind Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerden) - fristwahrend - bei der belangten Behörde einzubringen. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 12 Anm 1ff sowie § 20 Anm 3). Bei Adressierung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Frist nur im Falle der rechtzeitig bewirkten Weiterleitung dieser - unter Gefahrtragung des BF (vgl. § 6 AVG) - gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde gewahrt bleiben. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 12 Anm 6).

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

Der Beschwerdeschriftsatz langte am 07.01.2015 bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) ein. Nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht langte diese nach Ablauf der Beschwerdefrist am 09.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG einzubringen gewesen wäre, ein. Da die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht werden, gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlangt, was hier nicht der Fall ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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