BVwG W170 2010729-1

W170 2010729-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>UNRWA

Texte intégral

BVwG W170 2010729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2010729.1.00

Spruch

W170 2010729-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.7.2014, Zl. 1016653706/14562998, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I.

des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 25.4.2014 stellte der Beschwerdeführer nach einem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes war beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautendes syrisches Reisedokument für Palästinenser, einen auf diesen lautenden syrischen Personalausweis für Palästinenser und eine Bestätigung über die Ableistung des Wehrdienstes vorgefunden und sichergestellt worden.

2. Am 26.4.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er staatenlos sei. Er habe in Syrien in "XXXX" gelebt und Syrien am 26.2.2014 verlassen, da dort Krieg herrsche und der Beschwerdeführer bereits sein Haus und seine "ganzen Verwandten" verloren habe.

Offenbar am 14.5.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 30.6.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer einleitend an, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien zu sein, der der Konfession der Sunniten angehöre. Er habe in Syrien im Flüchtlingslager von XXXX gelebt, jedoch sei das Haus seiner Familie zuletzt zerbombt worden. Das Flüchtlingslager sei inzwischen zerstört, die Familie des Beschwerdeführers wohne nunmehr in Damaskus bzw. in XXXX.

Zwei Brüder und der der Vater des Beschwerdeführers seien Beamte (Lehrer bzw. Mitarbeiter der Wohngesellschaft des Staates), der Beschwerdeführer selbst sei Maler und Anstreicher gewesen.

Nachdem die Rebellenarmee in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gekommen sei, sei es immer schwieriger gewesen, von einem Ort zum nächsten zu gelangen und habe man dem Beschwerdeführer immer wieder vorgehalten, dass dieser zum Militär müsse, obwohl er seinen Wehrdienst schon abgeleistet habe. Auch habe zwei Mal die Kriminalpolizei nach dem Beschwerdeführer gefragt und sei der Beschwerdeführer einmal von einem Offizier der Rebellenarmee bedroht und aufgefordert worden, als Palästinenser Israel zu bekämpfen. Ausgereist sei der Beschwerdeführer aber wegen der unsicheren Lage und wegen des Krieges.

3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.7.2014, erlassen am 30.7.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus Syrien sei, der der Konfession der Sunniten angehöre und dessen Familie immer noch in Syrien lebe. Der Beschwerdeführer habe in Syrien als selbständiger Maler, Anstreicher und Stuckateur gearbeitet und sei geistig und körperlich gesund. Er habe Syrien auf Grund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen und sei glaubhaft, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers im XXXX im Februar 2014 zerstört worden sei bzw. das mehrere entfernte Verwandte Opfer des Kriegszustandes in Syrien geworden seien. Weiters sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem Rebellenoffizier als auch von syrischen Soldaten schikaniert worden sei, nicht glaubhaft sei, dass dieser von der syrischen Kriminalpolizei gesucht werde.

Nach Feststellungen zu Syrien - in diesen wurde erwähnt, dass das vom Beschwerdeführer genannte Flüchtlingslager nach Bombardierungen "geleert" worden sei - wurde aus rechtlicher Sicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei (AS 203) aber alleine der Umstand eines in Syrien herrschenden Bürgerkriegs nicht zur Asylgewährung führen könne und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der staatenlosen Palästinenser, die bei UNRWA registriert seien, führte der Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien nicht in einer derart unsicheren persönlichen Lage befunden habe, dass er das Einsatzgebiet von UNRWA habe verlassen müssen, weil diesem keine persönliche Verfolgung oder Gefahr gedroht habe und UNRWA sehr wohl in der Lage sei, seine Aufgabe zu erfüllen, wie man an der Ausstellung der Dokumente des Beschwerdeführers (Reisepass im Oktober 2013) erkennen könne. Darüber hinaus fänden sich auch Tätigkeitberichte und Campbeschreibungen, die eindrucksvoll die Arbeit von UNRWA darstellen würden. Daher liege keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vor, somit sei der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Allerdings sei dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 24.7.2014, Zl. 1016653706/14562998/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 11.8.2014, beim Bundesamt am gleichen Tage eingebracht, erhob der Beschwerdeführer ("unterstützt" vom Verein Menschenrechte Österreich) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides.

In diesen wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und brachte die Kopie eines Vorführauftrages in Vorlage.

Weiters waren dem Schriftsatz handschriftliche Ausführungen angeschlossen.

5. Am 13.8.2014 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die der Beschwerde angeschlossenen handschriftliche Ausführungen einer Übersetzung zugeführt. Auch in diesen Ausführen verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Vorbringen und beantragte, vor das Bundesverwaltungsgericht geladen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 25.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 30.7.2014 erlassen und die Beschwerde am 11.8.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.

1. Feststellungen:

i. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen, ist staatenlos und gehört der palästinensischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer hat von seiner Geburt bis zu seiner Flucht in Syrien im XXXX gelebt.

ii. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich, nachdem er Syrien verlassen hat und rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war, am 25.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

iii. Dem Beschwerdeführer konnte bzw. kann weder zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes noch derzeit eine Rückkehr nach Syrien auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation in Syrien zugemutet werden.

iv. Das Bundesasylamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der Beschwerdeführer an einem anderen Ort außerhalb Syriens die Möglichkeit hätte, sich wieder dem Schutz von UNRWA zu unterstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.i. und 1.ii. ergeben sich neben den Angaben des Beschwerdeführers und aus dem vorgelegten Dokument; von diesen Feststellungen ist auch das Bundesasylamt (zumindest schlüssig) im Wesentlichen ausgegangen.

Dass der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im XXXX gelebt hat, wurde einerseits widerspruchsfrei vorgebracht und andererseits korrespondieren die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers mit der Tatsache, dass ein Flüchtlingslager des UNRWA am genannten Ort besteht (siehe insbesondere die Feststellungen zu Syrien im gegenständlichen Bescheid). Zwar haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht unmittelbar bestätigt, jedoch besteht auf Grund der derzeitigen Aktenlage kein vernünftiger Grund, an den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Der Zeitpunkt der Einreise in Österreich und das Faktum der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage.

Zu 1.iii. ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatgebiet bzw. nach Syrien eine Verletzung seiner relevanten Rechte droht, da dieses dem Beschwerdeführer (zurecht und wie praktisch allen anderen Asylwerbern aus dem Herkunftsstaat Syrien) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Auch aus dem (notorischen) Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nur der gleiche Schluss ziehen, sodass diese Feststellung jedenfalls derzeit zutreffen ist.

Hinsichtlich 1.iv. ist festzustellen, dass sich im Verwaltungsakt weder entsprechende Ermittlungen noch im Bescheid entsprechende Feststellungen finden. Es stellt sich somit die entscheidungsrelevante Frage, ob der Beschwerdeführer sich (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA zumutbar unterstellen kann. Dies ist dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers), der unter dem Schutz von UNRWA steht, sicher leben könnte, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer an diesem Ort - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr und diesen Ort nach seiner Rückkehr erreichen können. Auch muss dieser Ort für den Beschwerdeführer (auch praktisch) erreichbar sein.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit muss somit die (legale) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweilige Staat sichergestellt sein und muss es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen wird; dies ist in Bezug auf Syrien jedenfalls nicht der Fall, da das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt hat und eine relevante Änderung der Verhältnisse seit der Zuerkennung nicht zu erkennen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien, da der staatenlose Beschwerdeführer vor Antritt der Flucht - nur auf diesen Zeitpunkt kann sich die GFK beziehen - seinen regelmäßigen und rechtmäßigen Aufenthalt in Syrien hatte.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Bei der Auslegung des § 3 AsylG 2005 ist aber jedenfalls eine unionsrechtskonforme Interpretation zu wählen (siehe VwGH E vom 23.10.1995 95/10/0108) und somit im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Richtlinien Bedacht zu nehmen. Hiezu ist einleitend auszuführen, dass das AsylG 2005 aus unionsrechtlicher Sicht zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes (auch) der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: QualifikationsRL) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, diente. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a 1. Satz QualifikationsRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a 2. Satz QualifikationsRL genießt ein solcher Fremder aber ipso facto den Schutz der QualifikationsRL, wenn der Schutz oder Beistand der im 1. Satz genannten Organisation oder Institution aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.

Es stellt sich also hiezu einleitend die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Anerkennung als Flüchtling (Diktion der QualifikationsRL) bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Diktion des AsylG 2005) ausgeschlossen ist, weil dieser Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Hiezu ist bereits eine gleichbleibende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergangen (Urteil vom 17.6.2010, C-31/09 und Urteil vom 19.12.2012, C-364/11), der ausgeführt hat, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser Schutz aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ist, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Dieser Judikatur hat sich der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen angeschlossen (vgl. etwa E vom 29.6.2013, U706/2012, E vom 21.11.2013, U1900/2013, E vom 12.9.2013, U2346/2012 und E vom 12.9.2013, U1053/2012). Von einer sehr unsicheren persönlichen Lage ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, einer individuellen oder gar asylrelevanten Verfolgung bedarf es nicht.

Dies ist im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer war im XXXX untergebracht, in dem derzeit (und zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes - siehe die entsprechenden Feststellungen in den Länderfeststellungen) eine bürgerkriegsähnliche Lage herrscht bzw. herrschte - der Fall, da sich der Beschwerdeführer an dieser Örtlichkeit wie jede andere Zivilperson in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Des Weiteren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Lage in Syrien so dar, dass einem aus dem Ausland zurückkehrenden staatenlosen Palästinenser nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Flüchtlingslager innerhalb von Syrien Schutz bei UNRWA zu suchen.

Soweit man daher die Ansicht vertreten würde, dass sich auch in gegenständlicher Konstellation die asylrechtliche Prüfung auch in Bezug auf die Frage der Möglichkeit einer neuerlichen Unterschutzstellung durch UNRWA auf den Herkunftsstaat zu beschränken hätte, wäre diesfalls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Bezug zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL auf Grund des Umstandes dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien nicht länger gewährt wird, beim Beschwerdeführer erfüllt ist, festzustellen, dass der Beschwerdeführer ipso facto den Schutz der QualifikationsRL genießt; dies würde für den Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c QualifikationsRL und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - nach sich ziehen, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird.

Allerdings vertritt der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht, dass in gegenständlicher Konstellation die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt wird, nicht auf Syrien zu beschränken ist, da UNRWA neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland unterhält. Es wäre - so man dieser Auffassung folgt - daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung des UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand hätte suchen können; diesfalls wäre der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwirklicht und dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; auch wäre ihm diesfalls nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da jedoch auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Einrichtung des UNRWA unterkommen könnte, jegliche Ermittlungen fehlen, ist diesbezüglich der Sachverhalt in einem entscheidungsrelevanten Punkt mangelhaft ermittelt.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. bei ähnlich schwerwiegenden Ermittlungsmängeln und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da dem Bundesasylamt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) ignoriert hat, liegt der Schluss nahe, dass das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ist nicht zu erkennen, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden, vor allem drittstaatsbezogenen Ermittlungen selbst durchführen würde, da dieses im Gegensatz zum Bundesamt, das eine Spezialbehörde ist, kein Spezialgericht ist und diese Ermittlungen im Wesentlichen nur über die Staatendokumentation des Bundesamtes durchführen und anschließend ein Verhandlung durchführen müsste. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Hingegen ist die Frage, ob im Lichte der Herkunftsstaatsbezogenheit des AsylG außerhalb Syriens liegenden Einrichtungen des UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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