W133 1421109-1•BVwG W133 1421109-1
W133 1421109-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W133 1421109-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXXStA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zl. 11 02.184-BAE, beschlossen:
A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 05.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 31.08.2011 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.
Seitens des seit 01.01.2014 für das Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wurde im Dezember 2014 zweimal vergeblich versucht, dem Beschwerdeführer an seine damalige Wohnadresse laut ZMR eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die gerichtlichen Schreiben wurden zweimal seitens der Post mit dem Vermerk "Verzogen" an das Gericht rückgemittelt.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Polizeikommissariat um eine Erhebung des Wohn- bzw Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers.
Im nunmehr eingelangten Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Wohnadresse XXXX, nicht mehr aufhältig ist und daher die amtliche Abmeldung veranlasst wurde.
Es liegt daher aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung vor, an welche eine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer möglich wäre. Auch aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem ergibt sich kein Hinweis auf den Aufenthaltsort oder einen Wohnsitz des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Wohnadresse XXXX nicht mehr aufhältig ist und daher die amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Eine weitere Meldeadresse oder ein bekannt gegebener Aufenthaltsort liegen nicht vor.
Es liegt daher aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung vor, an welche eine rechtswirksame Zustellung einer Ladung an den Beschwerdeführer möglich wäre.
Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, aus den aktuellen ZMR- und GVS-Auszügen sowie insbesondere aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind, dies trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Demnach ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist regelmäßig die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Einräumung von Parteiengehör oder einer Einvernahme bzw Verhandlung erforderlich (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl 88/07/0089 oder vom 03.10.2013, Zahl 2013/22/0114).
Da diese Mitwirkung durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers aktuell nicht möglich ist und auch sonst Entscheidungsreife der Sache nicht vorliegt, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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