BVwG L514 2100179-1

L514 2100179-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2015

Regest

Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Texte intégral

BVwG L514 2100179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2100179.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2015, Zl. 820707603 RD Salzburg, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 31.01.2015 bis 06.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Familie vor ca. drei Jahren bei den Überflutungen ihr Wohnhaus verloren habe. Um das Haus erneut aufzubauen, hätten sie bei der Bank einen Kredit aufgenommen. Die Zinsen seien aber so hoch, dass sie bislang immer nur die Zinsen zurückbezahlen hätten können. Seine Familie habe kein Geld.

Zudem seien sie seit dem Jahr 2005 von den Taliban schikaniert und geschlagen worden. Im Jahr 2007 hätten diese von ihm verlangt, sich ihrem religiösen Kampf anzuschließen. Da der Beschwerdeführer dies verweigert habe, sei er verprügelt worden. Einmal seien er und vier weitere Kinder im XXXX 2007 auch aus der Schule von den Taliban entführt worden. Sie seien ca. einen Monat an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie beten müssen und sei ihnen gezeigt worden, wie man Anschläge verübe. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich an die Polizei und an den Bezirksvorsteher XXXX oder XXXX gewandt. Mit deren Hilfe sei der Beschwerdeführer freigekommen. Danach sei er von den Taliban lediglich beobachtet, aber nicht mehr angesprochen worden.

Der Bruder des Beschwerdeführers sei ebenfalls von den Taliban schikaniert worden. Deshalb habe dieser seine Wohnadresse einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen, sei jedoch nunmehr wieder nach Hause zurückgekehrt.

Im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2012 behauptete der Beschwerdeführer unter anderem, dass er 17 Jahre und ein paar Monate alt sei. Er sei am XXXX1995 geboren. Diesbezüglich gebe es Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde, die er sich schicken lassen könne.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Alter aufgrund seiner unbelegten Angaben vorerst nicht als feststehend angenommen werden könne. Insoweit würde er zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zugeführt werden.

Am 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie XXXX und XXXX zur Bestimmung des Knochenalters untersucht.

Am 12.07.2012 langen beim Bundesasylamt zwei Dokumente des Beschwerdeführers ein. Konkret handelte es sich hierbei um eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2012 wurde vom Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren gemäß § 28 AsylG zuzulassen, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen und die Richtigstellung seines Alters vorzunehmen. Bezüglich Letzterem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht genau gewusst habe. Nun habe er Dokumente aus Pakistan erhalten, wonach der Beschwerdeführer am XXXX1989 geboren worden und demnach volljährig sei.

Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2012 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er in XXXX Klimaanlagen repariert habe. Die Lage habe sich verschlechtert und sei er nach Hause gegangen, da sich dort seine Cousins gestritten hätten. Alles andere habe er schon erzählt.

Derzeit sei die Lage in Pakistan wegen der MQM sehr schlecht. Er sei bereits in vier Provinzen gewesen, aber er habe dort keine Arbeit finden können. In sein Heimatdorf könne er nicht zurück, da die Taliban hinter ihm her seien. Im Jahr 2007 hätten diese gewollt, dass er Bombenattentate ausführe. Dies hätte er bereits in seinem ersten Interview erzählt. Später sei sein Bruder von den Taliban belästigt worden, aber da sei er nicht mehr zu Hause gewesen.

In XXXX habe er bei einer Partei namens AMP mitarbeiten wollen und sei er von MQM- Parteimitgliedern unterwegs auf der Straße attackiert worden. Diese hätten zuerst geschossen und danach die Autos angezündet. Viele seien dabei gestorben.

Ferner wurden dem Beschwerdeführer die bereits mit der Ladung zur Einvernahme übermittelten aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan von der Dolmetscherin übersetzt und gab er hierzu keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 18.12.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.01.2013 in vollem Umfang Beschwerde an den Asylgerichtshof.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, Zl. L508 1432758-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. Am 22.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) neuerlich, insbesondere zu seiner Integration und zu seiner persönlichen und familiären Situation in Österreich, einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2014 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

5. Am 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA mit dem Ziel ein Heimreisezertifikat für ihn zu erhalten niederschriftlich befragt. In der Folge wurde von den pakistanischen Behörden ein Heimreisezertifikat, gültig von 11.12.2014 bis 11.03.2015, ausgestellt.

Eine für 09.12.2014 avisierte Festnahme zur Sicherung der für 11.12.2014 geplanten Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht aufgefunden werden konnte.

Am 31.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht.

6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.12.2014, Zl. 1048538305/140301995 RD Salzburg, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA wörtlich ausgeführt:

"...Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens, nämlich Ihr Untertauchen in Österreich und die Vereitelung Ihrer Abschiebung, als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens - Vereitelung der Abschiebung - kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Weiters gilt das Heimreisezertifikat nur noch bis 11.03.2015. Sollten sie daher ein weiteres Mal für die Behörde zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht greifbar sein, wäre die Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für längere Zeit nicht möglich da ein neuerliches Heimreisezertifikat erst wieder beantragt werden müsste. Dies kann jedoch nicht im Sinne eines geordneten Fremdenwesens sein, dass geplante Abschiebungen immer wieder durch Untertauchen vereitelt werden, da für die Behörde dadurch auch nicht unerhebliche Kosten entstehen.

...

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

...

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben des Vereines Menschenrechte Österreich vom 02.02.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

In weiterer Folge wurde am 03.02.2015 ein Profilerhebungsbogen zur Vorbereitung für eine freiwillige Rückkehr dem BFA übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 04.03.2015 (gemeint wohl 04.02.2015) wurde seitens des Rechtsberaters des Beschwerdeführers fristgerechte Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erhoben.

Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nicht entziehen wollte und daher die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien. Der Beschwerdeführer sei über die geplante Abschiebung im Dezember 2014 nicht verständigt worden, sondern sei lediglich ein Festnahmeauftrag ergangen. Da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, habe die Abschiebung nicht stattfinden können. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur Festnahme ausgeschrieben worden und schließlich am 31.01.2015 zu Hause von der Polizei abgeholt und inhaftiert worden. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden, wozu der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei. Wäre dies geschehen, hätte sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nicht entziehen wolle, zumal er von der Polizei auch an seiner Meldeadresse betreten worden sei, sich somit de facto dem Verfahren nicht entzogen hat. Nur auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 nicht angetroffen worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass bei der Person des Beschwerdeführers ein Sicherungsbedarf bestehe.

Das Sicherungsbedürfnis sei vom BFA unter anderem auch damit begründet worden, dass es an einer beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mangeln würde und er auch nicht Selbsterhaltungsfähig sei. Dem wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei zum Aufenthalt berechtigte Cousins habe, welche ihn jederzeit unterstützen würden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung zu einer Frau, die ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei.

Im Übrigen hätte im Falle des Beschwerdeführers das BFA ein gelinderes Mittel anzuordnen gehabt, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfügt, keinen Grund dafür darstelle anzunehmen, dass die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen als die Schubhaft ausgeschlossen wären.

Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So habe es etwa keine Einvernahme gegeben, sondern stütze sich das BFA auf die Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme im Juni 2014 vor dem BFA gemacht habe.

Hinsichtlich der Kosten wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos ausgeschlossen erscheine. Aus diesem Grund werde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.

Aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC wurde weiters beantragt, dass dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer beizugeben sei und ihm darüber hinaus etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen seien.

Zur Fortsetzung der Schubhaft wird festgehalten, dass es keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes dafür gibt, zu beurteilen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Letztlich wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie den bekämpften Bescheid zu beheben, weiters einen Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühren zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde keine Kosten zuzuerkennen. Weiters wurde beantrag auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer eine Verfahrenshilfe zu gewähren und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Am 05.02.2015 wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakte vom BFA per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit E-Mail vom 06.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2015 um 07.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden sei, um seine freiwillige Rückreise nach Pakistan anzutreten.

Mit Schreiben von IOM vom 09.02.2015 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2015 freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, Zl. L508 1432758-1/9E, dahingehend entschieden, dass die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2014 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 31.01.2015 15.30 Uhr bis 06.02.2015 07.00 Uhr auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ Salzburg vollzogen. Bis zur Inschubhaftnahme hat der Beschwerdeführer keinerlei Bereitschaft gezeigt, Österreich freiwillig zu verlassen. Am 06.02.2015 hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet Richtung Pakistan freiwillig verlassen.

Zwei Cousins des Beschwerdeführers sind im Bundesgebiet aufhältig, zu diesen besteht jedoch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis. Weiters ist die Freundin des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, jedoch besteht keine Wohngemeinschaft oder finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 mehr zu.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht des Weiteren auch darauf, dass der Beschwerdeführer sich dem ersten Versuch einer Abschiebung entzogen hat.

Der Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus dem Entlassungsschein des BFA vom 05.02.2015.

Die festgestellte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einem Schreiben von IOM vom 09.02.2015.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführer, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR).

Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakte unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Nach Abschluss seines Asylverfahrens und Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Juni 2014 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, wozu der Beschwerdeführer am 19.08.2014 auch niederschriftlich einvernommen wurde. Am 09.12.2014 hätte der Beschwerdeführer zur Sicherung der für 11.12.2014 geplanten Abschiebung festgenommen werden sollen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht aufgefunden werden, weshalb der für 11.12.2014 geplante Flug storniert werden musste. Erst aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 20.01.2015 konnte der Beschwerdeführer am 31.01.2015 festgenommen und in Schubhaft genommen werden. Ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verfügte der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft und ist er mittellos. In der Beschwerde wurde zwar in diesem Zusammenhang apodiktisch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über zwei Cousins und eine Freundin verfügen würde, die ihn gegebenenfalls auch unterstützen würden, jedoch wurde nicht dargetan, dass zu diesen eine Abhängigkeit bestehe, das im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität zu seinen Cousins nicht ausgegangen werden, zumal weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch eine regelmäßige finanzielle Unterstützung besteht. Hinsichtlich der Freundin des Beschwerdeführers wurde weder dargetan, wie lange diese Beziehung bereits bestehe, zumal im vorangegangenen Asylverfahren von einer Freundin noch keine Rede war, noch sind bzw waren beide an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde.

Der Beschwerdeführer hat weiters bis zu seiner Inschubhaftnahme keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und Hinweis auf seine Ausreiseverpflichtung innerhalb von 14 Tagen Österreich zu verlassen, verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet. Auch nachdem das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet hat, war der Beschwerdeführer nicht gewillt, selbstständig nach Hause zu fahren. Ein weiteres Indiz für die fehlende Bereitschaft freiwillig Österreich zu verlassen ist auch darin zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer der ersten zwangsweisen Abschiebung insofern entzogen hat, indem er über Tage nicht anzutreffen war. Aus diesem Grund musste eine für 11.12.2014 geplante Abschiebung storniert werden.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass man nicht annehmen könne, dass sich der Beschwerdeführer eine Abschiebung entziehen habe wollen, nur weil er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, ist festzuhalten, dass nicht bloß einmal versucht wurde, den Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen. Vielmehr wurde laut Polizeibericht vom 11.12.2014 (Akt des BFA S 69) die Melde- als auch die Arbeitsadresse am 09.12.2014 zwischen 08.00 und 19.00 Uhr sowie am 10.12.2014 zwischen 07.00 und 15.00 Uhr mehrfach angefahren und überprüft sowie zweitweise observiert. Darüber hinaus seien weitere bekannte Adressen kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nirgendwo angetroffen werden. Auch die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang nicht aus, wo sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufgehalten habe.

Laut Verwaltungsgerichtshof kann von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit dann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt hat. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Dass der Fremde nach seiner im Asylverfahren erfolgten erstinstanzlichen Ausweisung in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung verblieben ist, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof abzuwarten, steht dieser Annahme nicht entgegen, wenn der Fremde infolge des - gescheiterten - Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte (VwSlg 18190 A/2011). Vor diesem Hintergrund ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem bereits ein Abschiebeversuch erfolgreich vereitelt wurde, einer neuerlichen amtswegigen Abschiebung entziehen könnte. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2015 zu Hause angetroffen und festgenommen werden konnte, entsprechend obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu ändern.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Dem in der Beschwerde relevierten Vorbringen, dass sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht zu folgen.

Insgesamt wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan, was der Verhängung einer Schubhaft entgegenstehen würde.

Da der Beschwerdeführer am 06.02.2015 aus der Schubhaft entlassen wurde, um seine freiwillige Rückkehr in seinen Heimtatstaat anzutreten, ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr weiter einzugehen.

3.2.5. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz):

3.3.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen. Da die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage nicht beantragt hat, ihr Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen, ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen.

3.3.2. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes würde die durch Art. 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal der Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person des Beschwerdeführers zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen beim Beschwerdeführer einfordern, steht es ihm frei, hiergegen seine Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs. 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490]) auch einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde - wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabt - als uneinbringlich qualifiziert wird.

Im Ergebnis steht somit einer mittellosen, Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang offen, weshalb die eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, in dem eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens des Beschwerdeführers bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurde.

Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.

Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage besteht auch kein Raum dafür, dem Beschwerdeführer im ggst. Verfahren einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u. v. a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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