BVwG L513 2012680-1

L513 2012680-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2015

Regest

Ehe, Einkommensnachweis, Notstandshilfe, Rückforderung

Texte intégral

BVwG L513 2012680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2012680.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, vertreten durch WAGNER Rechtsanwälte GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice XXXX vom 03.09.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 33

und 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Notstandshilfe-Verordnung als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Am 13.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") einen Antrag auf Notstandshilfe.

I.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (folgend kurz "AMS") vom 28.05.2014 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 13.05.2011 bis zum 30.06.2011 widerrufen und € 667,38 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung vorgeschrieben.

I.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.07.2014 wendete die Beschwerdeführervertreterin (folgend kurz "BFV") im Wesentlichen ein, dass das Einzelunternehmen XXXX mit Mai 2011 Insolvenz anmelden habe müssen. Die Tatsache der Insolvenzanmeldung dokumentiere bereits, dass das Einzelunternehmen XXXX nicht positiv gewirtschaftet habe. Insoweit sei es unlogisch, rückschließend auf einen Steuerbescheid 2011 anzunehmen, dass aufgrund des Einkommens aus dem Einzelunternehmen des Gatten der BF eine Notlage nicht vorgelegen sei. Darüber hinaus basiere der Steuerbescheid 2011 auf ausschließlichen Schätzwerten des Finanzamtes. Das damalige Steuerbüro des Einzelunternehmens habe eine Einkommenssteuererklärung für Jänner bis April nicht mehr abgegeben. Die Parameter, die aus dem Steuerbescheid 2011 hervorgehen, geben sohin zusammenfassend die tatsächliche finanzielle Situation des Einzelunternehmens XXXX im Jahr 2011 nicht korrekt wieder. Der Steuerbescheid biete daher in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, ob der Gatte der BF ein Einkommen im maßgeblichen Zeitraum bezogen habe, welches die Annahme rechtfertigen könnte, das die BF im Zeitraum Mai 2011 bis Juni 2011 keine Notlage gehabt habe. Das AMS habe es unterlassen, sämtliche Unterlagen - wie Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Einzelunternehmens - für den entscheidungswesentlichen Zeitraum als Grundlage für seine Entscheidung heranzuziehen. Weder der Gatte der BF noch die BF seien im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Einkommen vom Gatten der BF befragt worden. Die Ermittlungen des AMS zur Beurteilung, ob eine Notlage im Zeitraum Mai bis Juni 2011 auf Seiten der BF gegeben gewesen oder eine solche Notlage nicht vorgelegen sei, seien sohin nicht vollständig erfolgt. Die Heranziehung des Steuerbescheides für 2011, dessen Ergebnis in der Begründung des Bescheides nicht in Zahlen dargestellt werde, sei für eine substantiierte Begründung nicht ausreichend.

Wie bereits ausgeführt, sei die BF im Zeitpunkt der Antragstellung beim AMS nicht nach dem Einkommen ihres Gatten befragt worden. Sämtliche an die BF gerichteten Fragen seien im Zuge der Antragstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet worden. Aufbauend auf den Angaben der BF sei schlussendlich beschlossen worden, dass diese für den Zeitraum Mai bis Juni 2011 den Betrag von € 667,38 erhalte. Diesen Betrag habe die BF auch gutgläubig verbraucht. Wenn das AMS Notstandshilfe aufgrund eines in dessen Sphäre gelegenen Irrtums zu Unrecht zuerkannt habe, so sei eine Rückforderung zufolge des gutgläubigen Verbrauches durch die BF ausgeschlossen. Darüber hinaus lasse sich der Begründung des Bescheides nicht entnehmen, wie hoch das Einkommen des Gatten gemäß Steuerbescheid 2011 gewesen sein solle. Aufbauend auf die lückenhafte Begründung des AMS sei in keiner Weise eruierbar, ob tatsächlich die Annahme, es sei keine Notlage vorgelegen, berechtigt sei. Zudem seien die im Schätzungswege getroffenen Annahmen im Steuerbescheid 2011 nicht korrekt, was sich bei einer Einvernahme des Gatten der BF als Zeugen ergeben hätte. Der gesamte für eine rechtsrichtige Beurteilung notwendige Sachverhalt, ob im Zeitraum 13.05.2011 bis 30.06.2011 bei der BF eine Notlage vorgelegen sei, sei vom AMS nicht ermittelt worden. Ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung und vollständigen Sachverhaltsermittlung sei das AMS sohin zusammenfassend nicht nachgekommen. Aufbauend auf den festgestellten Sachverhalt lasse sich der Auftrag zur Rückzahlung nicht rechtlich korrekt begründen.

Abschließend wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht (richtig wohl: das Bundesverwaltungsgericht), möge gegenständlicher Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den Bescheid des AMS vom 28.05.2014 ersatzlos aufheben. Ferner wurde beantragt, das AMS möge der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2014 aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Einhebung des Betrages bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.

I.4. Mit Schreiben des AMS vom 08.07.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist mitgeteilt, dass ihr Gatte für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 als Einkommen einen Verlust ohne konkreten Betrag angegeben habe. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides sei für die Beurteilung der Notlage die monatliche Erklärung über das Nettoeinkommen heranzuziehen. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 des Gatten der BF weise Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb iHv € 161.989,53 aus. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe.

Zum angesprochenen "gutgläubigen" Verbrauch werde festgestellt, dass der im Zivilrecht bestehende Schutz bei gutgläubigem Verbrauch im AlVG nicht gelte. In § 25 AlVG sei ausdrücklich ein verschuldensunabhängiger Rückforderungstatbestand normiert.

Die Gewerbeberechtigung des Gatten für das ehemals betriebene Gasthaus habe mit 19.05.2011 geendet. Die Einkünfte von € 161.989,53 seien daher durch fünf zu dividieren, woraus ein monatliches Nettoeinkommen von € 32.397,91 (richtig: € 32.385,91) resultiere.

Die BF habe am 23.05.2011 (richtig wohl: 13.05.2011) einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt. Die in der Beschwerde gemachte Feststellung, die BF und ihr Gatte wären nicht zur Einkommenssituation befragt worden, sei nicht richtig. Das Steuerberatungsbüro des Gatten habe für die Monate Jänner bis Mai 2011 mit den am 17.05.2011 ausgefüllten Nettoeinkommenserklärungen, deren Richtigkeit vom Gatten der BF unterschriftlich bestätigt worden sei, angegeben, dass der Betrieb einen Verlust erwirtschaftet habe. Bei der Antragsrückgabe hätte die BF diese beiden Bestätigungen vorgelegt. Aufgrund der Erklärungen sei es wegen des negativen Einkommens auch zu keiner Anrechnung auf den Notstandshilfeanspruch gekommen, der daher auch in voller Höhe zur Auszahlung gekommen sei. Das AMS sei für die Beurteilung der Notlage aber nicht an vorläufige Erklärungen, sondern gemäß § 25 AlVG an die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid angeführten Beträge gebunden. Wie das Finanzamt zur Feststellung der Beträge gekommen sei - im Schätzungsverfahren oder im Zuge des Insolvenzverfahrens - sei vom AMS nicht zu hinterfragen. Wenn der Steuerpflichtige mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden sei, stünden ihm Rechtsmittel zur Verfügung, die im vorliegenden Fall offenbar nicht ergriffen worden seien. Das AMS müsse für die Beschwerdevorentscheidung daher weiterhin vom rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2011 des Gatten ausgehen.

I.5. Hierauf brachte die BFV im Rahmen einer Urkundenvorlage mit Schreiben vom 11.08.2014 jeweils eine betriebswirtschaftliche Analyse für folgende Zeiträume in Vorlage: Jänner 2011, Jänner bis Februar 2011, Jänner bis März 2011, Jänner bis April 2011 und Jänner bis Dezember 2010. Ansonsten würden die Beschwerde und das darin enthaltene Vorbringen vollinhaltlich aufrecht bleiben. Auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde sei noch nicht entschieden und werde aufrecht gehalten.

I.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 03.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 02.07.2014 abgewiesen wurde.

Im Rahmen der Begründung wurde zunächst folgender Sachverhalt festgestellt: Am 13.05.2011 habe die BF beim AMS die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. Die BF lebe mit ihrem Gatten und ihrem Sohn (geb. 09.03.1999) im gemeinsamen Haushalt. Der Gatte der BF sei bis zum 18.05.2011 selbständig erwerbstätig gewesen. Sein Einkommen habe dieser mit "Verlust" angegeben. Die BF habe keine Rückzahlungsverpflichtungen nachgewiesen. Aufgrund des Verlustes sei es zu keiner Anrechnung gekommen. Das AMS habe der BF vorläufig die Notstandshilfe iHv täglich € 13,62 gewährt.

Der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 25.02.2014 weise folgende

Daten aus:

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit:

-1.036,00 €

Das Einkommen für das Jahr 2011 beträgt: 10.976,22 €

Berechnung der Einkommensteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 161.989,53 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 8.294,01 €

Einkünfte nach § 3 Abs. 2 EStG 1988: 3.201,68 €

Gesamtbetrag der Einkünfte: 170.283,54 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 161.989,53 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 8.294,01 €

Sonderausgaben

Pauschbetrag für Sonderausgaben: -60,00 €

Verlustabzug: -159.247,32 €

Einkommen: 10.976,22 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (nach Tarif): -224,48 €

Einkommensteuer: -224,48 €

Anrechenbare Steuern: -811,67 €

festgesetzte Einkommensteuer: -1.036,00 €

Aufgrund der hohen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 18.05.2011 und der sich daraus ergebenden monatlichen Anrechnungsbeträge habe die Notstandshilfe in voller Höhe widerrufen und rückgefordert werden müssen. Gegen diesen Bescheid habe die BF Beschwerde eingebracht. Mit Schreiben des AMS vom 08.07.2014 sei die BF über die vorläufige Sach- und Rechtslage informiert worden. Daraufhin habe die BF mit Schriftsatz vom 11.08.2014 die betriebswirtschaftlichen Analysen von Jänner 2010 bis April 2011 vorgelegt, um die Ausführungen in der Beschwerde zu untermauern.

In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: Notlage sei eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe zu beziehen. Bei der Beurteilung der Notlage der BF werde das vom Gatten der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 18.05.2014 (richtig wohl: 18.05.2011) [Ende der Gewerbeberechtigung] erzielte durchschnittliche monatliche Einkommen herangezogen. Gem. § 36a AlVG sei bei der Feststellung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG unter anderem der Betrag gemäß § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen, soweit er bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden sei. Bei einem Betrag nach § 18 Abs. 6 EStG handle es sich um einen Verlustabzug. Der Verlustabzug iHv €

159. 247,32 sei im Einkommensteuerbescheid 2011 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgezogen worden und sei daher bei der Bestimmung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG wieder hinzuzurechnen (u.a. VwGH Erkenntnis vom 23.08.2011, 2011/08/0223).

Einkommen € 10.976,22

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - € 8.294,10 (richtig: € 8.294,01)

= € 2.682,12 (richtig: € 2.682,21)

  • Verlustvortrag € 159.247,32

= € 161.929,44 (richtig: € 161.929,53)

Die Notstandshilfe der BF würde ohne Berücksichtigung des Einkommens des Gatten täglich € 13,62 betragen.

Zur Anrechnung für Mai:

Gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von € 501,00 und jeweils €

250,50 pro Kind abgezogen. Rückzahlungsverpflichtungen hätte die BF nicht nachgewiesen.

Vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Partners werde eine Gesamtfreigrenze von € 751,50 abgezogen.

monatliches Durchschnittseinkommen € 35.202,07 (richtig: € 32.385,91)

gesetzliche Freigrenze für den Partner - € 501,00

gesetzliche Freigrenze für das Kind - € 205,50 (richtig: € 250,50)

Freigrenzenerhöhung - € 0,00

monatlicher Anrechnungsbetrag € 34.450,57 (richtig: € 31.634,41)

monatlicher Anrechnungsbetrag gerundet € 34.451,00 (richtig: € 31.634)

täglicher Anrechnungsbetrag € 1.132,63 (richtig: € 1.040,02)

Da dieser Anrechnungsbetrag die Notstandshilfe von täglich € 13,62 übersteige, sei Notlage nach den gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen nicht gegeben und könne Notstandshilfe im Mai nicht gewährt werden.

Selbst bei maximaler Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze (= € 375,75) verbleibe nach Abzug der Gesamtfreigrenze von € 1.127,25 vom Nettoeinkommen des Partners nach wie vor ein anrechenbares Einkommen von gerundet € 34.075,00 (richtig: € 31.259,--) monatlich bzw. € 1.120,27 (richtig: € 1.027,69) täglich, weshalb Notlage auch in diesem Fall nicht vorliege.

Zur Anrechnung für Juni:

Im Mai 2011 sei das Einkommen nur für 18 Tage bis zum Ende der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Dies seien € 21.121, 24.

monatliches Durchschnittseinkommen € 21.121,24 (richtig: € 19.431,55)

gesetzliche Freigrenze für den Partner - € 501,00

gesetzliche Freigrenze für das Kind - € 205,50 (richtig: € 250,5)

Freigrenzenerhöhung - € 0,00

monatlicher Anrechnungsbetrag € 20.369,74 (richtig: € 18.680,05)

monatlicher Anrechnungsbetrag gerundet € 20.370,00 (richtig: € 18.680,00)

täglicher Anrechnungsbetrag € 669,69 (richtig: € 614,14)

Da auch der Anrechnungsbetrag für Juni die Notstandshilfe von täglich € 13,62 übersteige, sei Notlage nach den gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen auch im Juni 2011 nicht gegeben und könne Notstandshilfe nicht gewährt werden.

Selbst bei maximaler Freigrenzenerhöhung um 50 % der gesetzlichen Freigrenze (= € 375,75) verbleibe nach Abzug der Gesamtfreigrenze von € 1.127,25 vom Nettoeinkommen des Partners nach wie vor ein anrechenbares Einkommen von gerundet € 34.075,00 (richtig: € 18.304,00) monatlich bzw. € 657,33 (richtig: € 601,78) täglich, weshalb Notlage auch in diesem Fall nicht vorliege.

Die Notstandshilfe sei daher für den Zeitraum 13.05.2011 bis 30.06.2011 (49 Tage zu widerrufen).

Der Empfänger einer Leistung sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Der ins Treffen geführte Begriff "gutgläubiger" Verbrauch könne bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung daher keine Berücksichtigung finden.

Die Notstandshilfe sei daher für den gesamten gegenständlichen Zeitraum in voller Höhe im Ausmaß von € 667,38 (49 Tage x € 13,62) rückzufordern.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2014 durch die BFV ein Vorlageantrag beim AMS gestellt. Zudem wurde der Antrag gestellt, dass aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrages mit der Einhebung des zur Rückzahlung aufgetragenen Betrages in Höhe von € 667,38 zugewartet werde bis die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Das AMS möge daher aufschiebende Wirkung zuerkennen, bis eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei.

I.8. Im Akt befinden sich zudem der Einkommensteuerbescheid des Gatten der BF für das Jahr 2011 vom 25.02.2014, vom Gatten der BF unterfertigte Nettoeinkommenserklärungen für den Zeitraum Jänner bis Mai 2011, jeweils ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 08.07.2014 und vom 04.09.2014 und ein Auszug aus der Insolvenzdatei.

I.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 08.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog zwischen 13.05.2011 und 30.06.2011 Notstandshilfe durch das AMS in der Höhe von EUR 13,62 täglich.

Die BF ist mit Herrn XXXX verheiratet. Zusammen haben diese beiden Personen einen minderjährigen Sohn namens XXXX. Aufgrund der im Verfahren getätigten Aussagen und der Aktenlage ist von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen.

Die Berechnung der Anrechnung wurde überprüft und im Ergebnis insgesamt - abgesehen von kleinen (nicht ergebnisrelevanten) und nunmehr korrigierten Rechenfehlern - für richtig gefunden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Wesentlich ist hierbei der vorliegende - rechtskräftige - Einkommensteuerbescheid des Gatten der BF für das Jahr 2011.

Insoweit in der Beschwerde diesbezüglich moniert wird, dass die im Schätzungsweg getroffenen Annahmen im Steuerbescheid 2011 nicht korrekt seien, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs jedoch an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2009, Zl 2006/08/0033, mwN). An dieser Bindung ändert beispielsweise auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann nämlich dennoch als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. zu einem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Buchgewinn erneut das eben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2009). Angesichts der Bindung des Arbeitsmarktservice an den Spruch des Einkommensteuerbescheids geht die Beschwerde daher auch dort ins Leere, wo sie die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, insbesondere durch Schätzung der Bemessungsgrundlage, bemängelt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2011, Zl 2008/08/0210).

Ferner wird in der Beschwerde behauptet, dass weder die BF noch deren Gatte im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Einkommen des Gatten befragt worden sei. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass sich sehr wohl eine entsprechende Frage zu den im Haushalt der BF lebenden Angehörigen und deren Nettoeinkommen im von der BF ausgefüllten Antragsformular für die Notstandshilfe befindet, wobei es die BF aber unterließ, Angaben zur Höhe des Nettoeinkommens ihres Gatten zu treffen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch auf die Nettoeinkommenserklärungen des Gatten der BF vom 17.05.2011 für den Zeitraum Jänner bis Mai 2011 hinzuweisen, deren Richtigkeit vom Gatten der BF mit dessen Unterschrift bestätigt wurden. Insoweit kann dieser Behauptung der BF ebenso wenig gefolgt werden.

Das AMS hat - wenngleich auch teilweise nach Erlassung des Bescheids vom 28.05.2014 - eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf diese Ermittlungsergebnisse.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) [...]."

"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

"§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes lauten:

"§ 18. (1) bis (5) [...]

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

(7) [...]."

3.7. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (folgend kurz: "NH-VO)"lauten:

"§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."

"§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

"§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt."

"§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

3.8. Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens einer zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Dabei ist auf das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen abzustellen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 33, Rz 651).

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 NH-VO).

Für den Fall, dass der bzw. die Arbeitslose mit dem Partner (Ehepartner oder Lebensgefährte) im gemeinsamen Haushalt lebt, gilt, dass gemäß § 36 Abs. 2 AlVG bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen selbst sowie des bzw. der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen sind.

Die in § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (der Arbeitslosen) und die seines bzw. ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners bzw. Partnerin. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen des Arbeitslosen und seines Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen. Dabei legt § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) AlVG fest, dass vom Einkommen des Partners bzw. der Partnerin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 33, Rz 653).

Gemäß § 4 Abs. 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose (die Arbeitslose) eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.

Die BF bezieht keine der in § 4 Abs. 1 NH-VO Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.

Das Haushaltseinkommen ist auf der Basis des Einkommens des Leistungsbeziehers bzw. der Leistungsbezieherin und dessen/deren Partners/Partnerin zu bemessen (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 36, Rz 678).

Bei der Anrechnung des Partnereinkommens ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs. 7 NH-VO). Demnach ist das Monatseinkommen des Partners, das dieser aus selbständiger Beschäftigung erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im folgenden Monat gebührt, anzurechnen.

Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist also das Nettoeinkommen des Ehepartners im April und Mai in den Folgemonaten Mai und Juni heranzuziehen. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommen mit den für frühere Kalendermonate des selben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist das mit diesem Bescheid festgestellte Einkommen zu beurteilen und anzurechnen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Leistung berichtigt und rückgefordert bzw. nachgezahlt werden.

Diese Zwölftelung des Jahreseinkommens bei ganzjähriger Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat aber dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wurde. § 36a Abs. 7 AlVG ordnet ausdrücklich an, dass das Jahreseinkommen bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit bloß auf jene Monate aufzuteilen ist, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit vorlag (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 36a, Rz 728).

Aufgrund der Erklärungen ihres Ehemannes wurde vorläufig kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 13.05.2011 bis 30.06.2011 angerechnet. Aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 ist nunmehr aber eine endgültige Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe vorzunehmen. Gemäß dem eingangs zitierten § 6 Abs. 1 NH-VO ist das Nettoeinkommen ihres Ehemannes nach Abzug der Freigrenzen auf die Notstandshilfe im jeweiligen Folgemonat anzurechnen. Für die Berechnung ist das selbständige Einkommen aus dem Zeitraum Jänner bis Mai 2011 heranzuziehen. Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2011 ergibt sich ein Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb von € 2.682,21, wobei der Verlustabzug iHv €

159. 247,32 nach § 36a Abs. 3 Z 2 (Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 6 EStG) wieder hinzuzurechnen ist. Dieser Betrag iHv € 161.929,53 geteilt durch fünf Monate ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 32.385,91. Von diesem Nettoeinkommen in der Höhe von € 32.385,91 ist eine Freigrenze für den Ehepartner in der Höhe von € 501,-- und ein Zusatzbetrag für das Kind von € 250,50 abzuziehen und ergibt dies jeweils einen monatlichen Anrechnungsbetrag des Partnereinkommens von € 31.634,41 (gerundet € 31.634,--) bzw. einen täglichen Anrechnungsbetrag iHv € 1.040,02 für die Notstandshilfe im Mai und Juni 2011.

Die fiktive Notstandshilfe der Beschwerdeführerin beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage € 13,62. Auf diese fiktive Notstandshilfe ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von € 1.040,02 in Anrechnung zu bringen, woraus sich kein Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13.05.2011 bis 30.06.2011 errechnet.

Zur Vollständigkeit ist - wie bereits vom AMS - darauf hinzuweisen, dass die maximal zulässige Freigrenzenerhöhung laut Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung 50 Prozent beträgt. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine gesetzlich bindende Rechtsverordnung (siehe VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0143). Dies bedeutet eine Freigrenzenerhöhung ist 2011 mit maximal € 375,75 zulässig. Selbst unter Ausschöpfung dieses Betrages würde das Partnereinkommen im April und Mai für diesen Zeitraum gerundet jeweils € 31.259,-- monatlich und somit € 1027,69 täglich betragen. Der Betrag von € 1.027,69 liegt jedoch immer noch weit über der fiktiven Notstandshilfe von € 13,62.

Selbst wenn man - wie von der belangten Behörde ausgeführt - bezüglich der Anrechnung im Juni 2011 zur Berechnung des Einkommens lediglich die 18 Tage bis zum Ende der Gewerbeberechtigung vom Mai 2011 heranziehen würde, so ergibt sich dennoch ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 614,14 der die fiktive Notstandshilfe der BF iHv € 13,62 zweifelsfrei übersteigt, womit man im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis gelangt.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Einkünfte des Gatten der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2011 auf den Notstandshilfeanspruch der BF im Mai und Juni 2011 angerechnet und - wegen Überschreitung des fiktiven Anspruchs durch den anzurechnenden Betrag - den Bezug für den Zeitraum vom 13.05.2011 bis zum 30.06.2011 (rückwirkend) widerrufen.

Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf grundsätzlich das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Wenn jedoch, wie bei der Anrechnung von Partnereinkommen bei der Notstandshilfe, Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtiger verschiedene Personen sind, findet diese Bestimmung keine praktische Anwendung, da auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0111) (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 25, Rz 536).

Dass die bezogene Notstandshilfe - wie die Beschwerde ausführt - gutgläubig verbraucht worden sein mag, steht einer Rückersatzverpflichtung im Übrigen nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0128).

Insoweit ergibt sich eine Rückzahlung für den gesamten gegenständlichen Zeitraum idHv € 667,38 (€ 13,62 täglich für 49 Tage).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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