L511 2017218-1•BVwG L511 2017218-1
L511 2017218-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2015
Arbeitslosengeld, Geschäftsführer, Rückforderung, VwGH
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.10.2012, Versicherungsnummer XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 ausgesprochen wurde, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
Verfahren vor dem AMS
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) XXXX vom 01.10.2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 04.04.2012 bis 31.08.2012 widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag von EUR 6.061,50 rückgefordert, weil der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum laut einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vollständig in die Pflichtversicherung einbezogen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom 27.01.2012 bis zum 04.04.2012 selbständig mit Gewerbeschein bei der SVA gemeldet gewesen. Dieses Gewerbe ruhe seit dem 04.04.2012 bis zunächst einmal 30.11.2012. Bei der Badeanstalt XXXX sei er Geschäftsführer ohne Bezüge und seit dem 01.05.2012 bis 30.09.2012 bei der SVA gemeldet.
Mit Bescheid vom 18.12.2012 gab das AMS, Landesgeschäftsstelle Salzburg, der Berufung insoweit Folge, als das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 04.04.2012 bis 30.04.2012 nur widerrufen sowie für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 widerrufen und in der Höhe von €
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer angemeldeten Einzelhandelsgewerbes vom 04.04.2012 bis 30.04.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei der SVA vorliege, weshalb das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zu widerrufen sei. Da der Beschwerdeführer das Ruhen seines Gewerbes ab 04.04.2012 ordnungsgemäß gemeldet habe und er von der SVA erst nachträglich bis 30.04.2012 auf Grund seines Einzelhandelsgewerbes in die Vollversicherung einbezogen worden sei, liege jedoch kein Rückforderungstatbestand vor.
Im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 bestehe eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum Geschäftsführer bei der XXXXgewesen sei. Die Ausnahmeregelungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG fänden nur auf nicht pensionsversicherte Tätigkeiten Anwendung. Das Arbeitslosengeld vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 sei daher zu widerrufen. Die angeordnete Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.05.2012 lediglich angegeben habe, ab Mai "bei der gewerblichen Krankenkasse" gemeldet gewesen zu sein, nicht hingegen, dass er in dieser Zeit auch der Pensionsversicherung unterlegen sei. Somit habe der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.05.2012 durch falsche Angaben herbeigeführt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Rückforderung des im Zeitraum von 01.05.2012 bis 31.08.2012 empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 richtet.
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof hob den oben bezeichneten angefochtenen Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Salzburg, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 ausgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Zahl: 2013/08/0023, auf.
Begründend wird im Erkenntnis ausgeführt, die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall übersehen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.05.2012 auch angegeben habe, warum er ab Mai bei der "gewerblichen Krankenkasse" gemeldet gewesen sei, nämlich weil er Geschäftsführer ohne Bezüge bei der XXXX war. Damit habe der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall maßgebende Tatsache mitgeteilt, auf Grund derer die belangte Behörde die rechtliche Schlussfolgerung hätten ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Von falschen (bzw. unvollständigen Angaben) könne somit keine Rede sein, weshalb die belangte Behörde - jedenfalls für den Zeitraum ab dem 21.05.2012 - zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Im gegenständlichen Verfahren wurde das Arbeitslosengeld vom 04.04.2012 bis 31.08.2012 rechtskräftig widerrufen.
Im Hinblick auf die ursprüngliche Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes wurde bis dato rechtskräftig festgestellt, dass dies jedenfalls für den Zeitraum von 04.04.2012 bis 30.04.2012 nicht rückgefordert werden darf.
Gegenständlich ist daher nur über die Rückforderung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 in der Höhe von EUR 4.970,43 zu entscheiden
Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Verfahren mit Erkenntnis vom 17.12.2014, 2013/08/0023, festgestellt, dass die belangte Behörde jedenfalls für den Zeitraum vom 21.05.2012 bis 31.08.2012 zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, da das AMS aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.05.2012 die rechtliche Schlussfolgerung hätte ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen war.
Der Beschwerdeführer war im (noch verbleibenden) Zeitraum vom 01.05.2012 bis 20.05.2012 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und hat dies dem AMS am 21.05.2012 erkennbar mitgeteilt.
Das Arbeitslosengeld ab Antragsdatum 04.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend erst nach seiner Mitteilung vom 21.05.2012 mit Bescheid des AMS vom 13.06.2012, GZ: XXXX, zuerkannt.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des AMS (OZ 1) insbesondere beinhaltend folgende Unterlagen
Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.04.2012 (ON A1), Abweisender Bescheid des AMS vom 18.05.2012 (ON A2), Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 13.06.2012 (ON A4)
Gegenständlicher Bescheid des AMS vom 01.10.2012 (ON A8), Einspruch vom 10.10.2012 (ON 1), Bescheid des AMS als Berufungsbehörde (ON 9)
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren vom 17.12.2014, 2013/08/0023-6 (OZ 1)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Beweiswürdigung
Dass gegenständlich nur mehr die Rückforderung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 in der Höhe von EUR 4.970,43 den Verfahrensgegenstand bildet, ergibt sich aus der Zusammenschau der bisherigen Entscheidungen im gegenständlichen Verfahren (OZ 1, ON A8, ON 9).
Das Nicht-Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom 21.05.2012 bis 31.08.2012 ergibt sich unmittelbar aus dem ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (OZ 1 Seite 9).
Dass der Beschwerdeführer seine Pensionsversicherung nach dem GSVG dem AMS in einer erkennbaren Form mitgeteilt hat, ergibt sich aus dem gegenständlich ergangenen VwGH-Judikat (OZ 1, Seite 8-9), wonach der Beschwerdeführer dem AMS am 21.05.2012 mitgeteilt hat, dass er "ab Mai bei der gewerblichen Krankenkasse gemeldet" ist, da er in der XXXX als Geschäftsführer ohne Bezüge gemeldet ist.
Die zeitlich nach erfolgter Mitteilung vom 21.05.2012 liegende rückwirkende Zuerkennung des beantragten Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des AMS vom 13.06.2012, GZ: XXXX (ON A8).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31 Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortsetzung des Verfahrens
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich aus Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, da das Verfahren zum 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013, 2013/02/0023, nunmehr beendet worden ist.
Zu A) Aufhebung des noch nicht rechtskräftigen Teiles des bekämpften Bescheides
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z3).
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
zum gegenständlichen Verfahren
Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2014, 2013/08/0023, entschieden, dass die Rückforderung des ausbezahlten Betrages jedenfalls für den Zeitraum ab dem 21.05.2012 zu Unrecht erfolgt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154; zur Bindungswirkung auch in Übergangsfällen im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z8 B-VG vgl. VwGH Ro 27.08.2014, 2014/05/0062).
Da die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes somit zu Unrecht ausgesprochen wurde (OZ 1 S9), ist der gegenständliche Bescheid daher jedenfalls im Hinblick auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 21.05.2012 bis 31.08.2012 ersatzlos zu beheben.
Es verbleibt somit die Beurteilung des Zeitraumes vom 01.05.2012 bis einschließlich 20.05.2012.
Diesbezüglich ist im Einklang mit dem gegenständlich ergangenen Erkenntnis des VwGH davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am 13.06.2012 dem AMS, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.05.2012 bekannt gewesen ist, und kann daher - zumal das AMS aus dem Schreiben die rechtliche Schlussfolgerung hätte ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen war - nicht von falschen (bzw. unvollständigen) Angaben durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Die belangte Behörde ist daher auch diesen Zeitraum betreffend zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen, weshalb der bekämpfte Bescheid auch im Hinblick auf die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 20.05.2012 zu beheben.
Zusammenfassend ist daher jener noch nicht rechtskräftig gewordene Teil des Bescheides, soweit er die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.08.2012 betrifft, spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
In gegenständlichem Fall ist die relevante Rechtsfrage eindeutig geklärt, zumal in diesem konkreten Verfahren bereits eine Entscheidung des VwGH (Erkenntnis vom 17.12.2014, Zahl: 2013/08/0023) erging. Dass das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, ergibt sich aus der einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154). Die Bindungswirkung auch in Übergangsfällen im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z8 B-VG wurde jüngst explizit vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt (VwGH Ro 27.08.2014, 2014/05/0062).
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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