W217 2016106-1•BVwG W217 2016106-1
W217 2016106-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W217 2016106-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Weinhofer und Petra Sandner als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, RA, Nibelungengasse 8/1/1-3, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 28.11.2014, Zl. 08114/GF-Nr. 3696410/ABB-Nr. 3703656, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 13.08.2014, GZ 08114 / GF: 3696410/ABB-Nr. 3696410, wurde der Antrag vom 24.07.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z 1 AuslBG von XXXX, Staatsangehörigkeit Mazedonien, geb. XXXX, für die berufliche Tätigkeit als Maurer, Fassader und Stukkateur bei der Firma XXXX, nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 b Z 1 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 20 angerechnet werden könnten. Die Punktevergabe habe sich wie folgt zusammengesetzt:
Qualifikation 20
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0
Sprachkenntnisse: 0
Alter: 41 Jahre 0
Zusatzpunkte für Profisportler/innen
und Profisporttrainer/innen 0
Trotz Aufforderung durch Schreiben vom 30.07.2014 sei auf die fehlenden Unterlagen (Deutschnachweis und Vorvertrag sowie Anforderungsschreiben für Ersatzkräfte) nicht reagiert worden.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.08.2014, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, RA, mit Schreiben vom 18.09.2014 Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über perfekte Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau verfüge und in Österreich seine Lehre zum Maurer absolviert und abgeschlossen habe. Der Arbeitsvorvertrag sei mündlich vereinbart worden zu den in der Arbeitgebererklärung vom 21.7.2014 genannten Bedingungen. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung als Facharbeiter der Stufe Vorarbeiter eingestuft. Dass der Arbeitgeber keinen Auftrag zur Vermittlung von Ersatzkräften erteilt habe, sei darin begründet, dass ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer bestehe. Aufgrund familiärer Beziehungen würden sich diese besonders gut kennen. Der Arbeitgeber benötige einen Vorarbeiter, auf den er sich 100%ig verlassen könne und der quasi seine rechte Hand im Betrieb sei. Dies sei bei keinem anderen Arbeitnehmer kurz- und mittelfristig der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer Auslandserfahrung und spreche mehrere Sprachen. Insbesondere dessen Italienisch-Kenntnisse wolle der Arbeitgeber für weitere Geschäftskontakte nutzen. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer über betriebswirtschaftliches Know-how und habe Geschäftsführererfahrung. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer ein Konvolut italienischer Kurszeugnisse vor.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnisse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2014 zur Kenntnis gebracht wurden. Inhaltlich wurde darin ausgeführt, dass laut Lehrbrief der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 12.05.1993 der Beschwerdeführer am 22.04.1993 die Lehrabschlussprüfung zum Maurer erfolgreich abgeschlossen habe. Für das Kriterium "Qualifikation" wären somit 20 Punkte anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Kriterien der Anlage C des AuslBG sei festzustellen, dass für die Sprachkenntnisse max. 15 Punkte, für die Berufserfahrung max. 10 Punkte angerechnet werden könnten. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer jeweils die Maximalpunkteanzahl angerechnet würde, könnten ihm somit für die beiden genannten Kriterien in Summe 25 Punkte angerechnet werden. Für das Alter könnten keine Punkte vergeben werden, da der Beschwerdeführer das 40. Lebensjahr bereits überschritten habe. Sohin käme der Beschwerdeführer auf insgesamt lediglich 45 Punkte gemäß Anlage C des AuslBG, womit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreicht würde. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse wurde darauf hingewiesen dass deren Nachweis durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen sei, die nicht älter als ein Jahr zu sein hätten. Ein Lehrabschlusszeugnis aus dem Jahre 1993 stelle keinen geeigneten Ersatz für ein solches Zeugnis dar. Auch sei ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen potentiellem Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein ausreichender Grund, auf die Vermittlung von Ersatzkräften zu verzichten. Würde man dieser Argumentation folgten, so könnten sich potentielle Arbeitgeber einem Ersatzkraftverfahren entziehen und somit diese Bestimmung ad absurdum führen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 26.11.2014 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, in Kürze weitere Unterlagen betreffend seine Qualifikation vorzulegen. Faktum sei, dass nur der Beschwerdeführer fähig sei, die vom Arbeitgeber ins Auge gefasste Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2014, GZ 08114/GF-Nr. 3696410/ABB-Nr. 3703656, wies das Arbeitsmarktservice XXXX, regionale Geschäftsstelle XXXX, die Beschwerde vom 18.09.2014 ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer - auch wenn entsprechende Nachweise nachgereicht würden - max. 45 Punkte gemäß Anlage C angerechnet werden könnten. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 50. Neben der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die Kriterien der Anlage C des AuslBG seien gemäß § 12b Z 1 leg.cit. auch die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. zu erfüllen. Hierzu werde festgestellt, dass der potentielle Arbeitgeber die Vermittlung von Ersatzkräften ablehnt und dem AMS XXXX keinen Auftrag zur Vermittlung von so genannten Ersatzkräften erteilen möchte. Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes eindeutig erwiesen, dass die Voraussetzungen des § 12 b Z 1 AuslBG nicht erfüllt seien.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde möge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Weiters begehrte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und ihm die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte erteilen.
Am 17.12.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 10.02.2015 eine mündliche Verhandlung an.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
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