BVwG W203 2015230-1

W203 2015230-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2015

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W203 2015230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2015230.1.00

Spruch

W203 2015230-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 09.10.2014, Bescheid Nr. 31906901, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. Nr. 122/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2014 wies der bei der Stipendienstelle Graz eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.05.2014, mit dem dessen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen worden ist, ab.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2014 wurde am 23.10.2014 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt.

2. Am 25.11.2014 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2014 ein.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2015, GZ. W203 2015230-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre, und gab ihnen die Möglichkeit, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts dazu Stellung zu nehmen.

4. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, in der er vorbrachte, dass er nach Rücksprache mit der zuständigen Postfiliale keine Möglichkeit habe, nachzuweisen, wann er den Bescheid tatsächlich abgeholt habe. Er könne nur sagen, dass der Brief nicht am 23.10.2014, sondern erst einige Tage später abgeholt worden wäre. Es liege daher aus seiner Sicht keine oder nur eine geringfügige Fristüberschreitung vor, und er ersuche daher das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde trotzdem zu bearbeiten.

Etwaige Zustellmängel machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. I Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde am Donnerstag, 23.10.2014 beim Postamt XXXX hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Er gilt somit als am Donnerstag 23.10.2014 zugestellt. Entscheidend für die Wirksamkeit der Zustellung ist entgegen der in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers nicht das Datum, an dem das Schriftstück tatsächlich behoben wird, sondern - wie sich aus § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ergibt - das Datum, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Ausgehend von der Wirksamkeit der Zustellung mit Donnerstag, 23.10.2014 endete die vierwöchige Beschwerdefrist demnach mit Ablauf des Donnerstag, 20.11.2014.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Beschwerdefrist - wenn überhaupt - nur geringfügig überschritten habe, und dass das Bundesverwaltungsgericht daher trotz etwaiger Fristüberschreitung die Beschwerde in Bearbeitung nehmen möge, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel um zwingendes Recht handelt, und dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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