W203 2006120-1•BVwG W203 2006120-1
W203 2006120-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2015
ersatzlose Behebung, nova reperta, Studienbeihilfe, Verschulden,<br/>Vorstudium, Wiederaufnahme
W203 2006120-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, rumänische Staatsbürgerin, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2013, Bescheid-Nr. 306230401, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2014, Zl. 1153502, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2013, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2014, Zl. 1153502, mit dem das mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 17.12.2012 abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen worden ist, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 und Abs. 3 AVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin, kam erstmals am 22.09.2010 im Rahmen ihres in Rumänien betrieben Studiums als ERASMUS-Studierende nach Österreich und ist seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung in Österreich gemeldet.
2. Wie aus einer Bestätigung des rumänischen Ministeriums für Erziehung, Forschung, Jugend und Sport hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihr an der Universität "BABES BOLYAI" in Cluj, Rumänien, betriebenes Bachelorstudium Betriebswirtschaft im Juli 2011 abgeschlossen.
3. Im Wintersemester 2011/12 wurde die Beschwerdeführerin zum Masterstudium Management an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen.
4. In der Zeit vom 18.10.2011 bis zum 31.05.2012 war die Beschwerdeführerin als Angestellte bei der "XXXX AG" mit Sitz in XXXX vollzeitbeschäftigt.
5. Im Wintersemester 2012/13 wurde die Beschwerdeführerin zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien zugelassen und stellte - nachdem ihr dies im Zuge eines Beratungsgespräches, das am 29.11.2012 mit einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle Wien stattgefunden hatte, empfohlen worden war - dafür am 06.12.2012 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. In dem für die Antragstellung vorgesehenen Antragsformular "SB 1/2012/13" der Studienbeihilfenbehörde gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Studienbeginn "WS 2012" an und bejahte, dass sie vor diesem Studium bereits ein anderes Studium betrieben habe. Sie gab auch an, dass sie bereits am 05.07.2011 ein Studium, nämlich das Bachelorstudium Betriebswirtschaft, abgeschlossen habe, und legte als Nachweis darüber eine in die deutsche Sprache übersetzte Bestätigung des rumänischen Ministeriums für Erziehung, Forschung, Jugend und Sport vor.
Aus dem über das Beratungsgespräch vom 29.11.2012 angefertigten Protokoll geht hervor, dass Inhalt des Gespräches die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, der Abschluss des Bachelorstudiums im Sommersemester 2011, die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich im September 2011, deren Berufstätigkeit von Oktober 2011 bis Mai 2012, der Beginn ihres zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Studiums an der Universität Wien, und vor allem die Frage der Gleichstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 StudFG gewesen sind.
6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 17.12.2012, Bescheid-Nr. 283338001, wurde der Antrag bewilligt und der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe von September 2012 bis August 2013 in der Höhe von insgesamt EUR 6.489,- gewährt.
7. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 17.09.2013, Nr. 295681501 wurde das mit Bescheid vom 17.12.2012 abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen, der Antrag vom 06.12.2012 abgewiesen und ausgesprochen, dass die gesamte im Studienjahr 2012/13 bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass neue Tatsachen hervorgekommen seien, die sich auf die Bewilligung der Studienbeihilfe auswirken würden, nämlich, dass das Studium bereits im Wintersemester 2011/12 aufgenommen worden sei, und die mit 18.11.2011 [gemeint wohl: 18.10.2011] begonnene Berufstätigkeit somit nicht bereits vor dem Studium, sondern erst während des Studiums aufgenommen worden wäre.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 20.09.2013 zugestellt.
8. Am 03.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid vom 17.09.2013 und begründete diese damit, dass sie als Wanderarbeitnehmerin hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sei.
9. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde vom 04.11.2013, Bescheid-Nr. 299723801 wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der Bescheid vom 17.09.2013 inhaltlich bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine Gleichstellung nur dann möglich wäre, wenn jemand nicht zu Studienzwecken nach Österreich gekommen sei, sondern, um hier zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin, die das Studium bereits im Wintersemester 2011/12 aufgenommen und ihre Berufstätigkeit am 18.10.2011 begonnen habe, würde daher die Voraussetzungen für eine Einstufung als Wanderarbeitnehmerin nicht erfüllen.
10. Am 18.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Dieser bestätigte mit Bescheid vom 20.12.2013, Bescheid-Nr. 306230401, abermals die Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde vom 17.09.2013 und begründete diese damit, dass die Beschwerdeführerin nicht als Wanderarbeitnehmerin einzustufen sei, weil sie nicht mindestens 6 Monate vor Studienbeginn berufstätig gewesen wäre.
Der Bescheid des Senats wurde am 13.01.2014 zugestellt.
11. Am 27.01.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2013 ein. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bereits im Zuge der Vorstellung vom 03.10.2013 vorgebrachten Ausführungen zum Thema Wanderarbeitnehmereigenschaft und ergänzte, dass es eine inhaltliche Kontinuität zwischen ihrer beruflichen Tätigkeit im Management der Firma "XXXX" und ihrem anschließend begonnen Masterstudium Betriebswirtschaft gäbe.
Das mit Bescheid vom 17.12.2012 abgeschlossene Verfahren wäre auch nicht von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen setze nämlich voraus, dass die Behörde kein Verschulden daran treffe, dass die neu hervorgekommen Tatsachen nicht bereits zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen sind. Die Behörde hätte aber auf Grund ihrer "flächendeckenden Vernetzung" jedenfalls ohne große Umstände feststellen können, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem Wintersemester 2011/12 an der Wirtschaftsuniversität Wien ein Studium betrieben habe, und auch in einem Beratungsgespräch, das mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, diesen Umstand in Erfahrung bringen können. Außerdem wäre eine Wiederaufnahme nur zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen voraussichtlich einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen würden, was aber nicht der Fall wäre, weil die Beschwerdeführerin wie oben gezeigt jedenfalls - also auch unter Berücksichtigung sämtlicher nunmehr bekannt gewordener Tatsachen - als Wanderarbeitnehmerin einzustufen wäre.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin auch aus, dass der bekämpfte Bescheid eine inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, und ihre Beschwerde vom 27.01.2014 jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden wäre.
12. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch gemacht, und mit Bescheid vom 03.03.2014, Zl. 1153502, entschieden, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20.12.2013 bestätigt werde.
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu Studienzwecken nach Österreich gekommen sei, und nicht, um hier zu arbeiten, und dass sie auch nicht als Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen wäre, da dies voraussetzen würde, dass das Beschäftigungsverhältnis neben dem Studium weiterbestehe. Da die Beschwerdeführerin vom 18.10.2011 bis zum 31.05.2012 beschäftigt gewesen wäre, habe weder zum Zeitpunkt des Beginnes ihres Studiums an der Wirtschaftsuniversität im Wintersemester 2011/12 noch zum Zeitpunkt des Beginns des Studiums an der Universität Wien im Wintersemester 2012/13 ein aufrechtes Dienstverhältnis bestanden.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen wäre jedenfalls zulässig, da die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung die Matrikelnummer "XXXX" angegeben habe. Sie habe auch angegeben, dass sie vor dem Masterstudium an der Universität Wien bereits ein anderes Studium betrieben habe und über ein abgeschlossenes Bachelorstudium Betriebswirtschaft verfüge. Es wäre daher für die Stipendienstelle Wien nicht ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert gewesen wäre. Die erst durch Datenabfrage vom 13.09.2013 neu hervorgekommene Tatsache der früheren Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien wäre daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag am 17.12.2012 der Behörde ohne deren Verschulden nicht bekannt gewesen und die Wiederaufnahme des Verfahrens daher zulässig.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde vom Senat bejaht.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 07.03.2014 zugestellt.
13. Am 17.03.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Sie wiederholte ihre Beschwerdegründe und ergänzte, dass aus dem Umstand, dass sie sich einmal als ERASMUS-Studentin in Österreich aufgehalten habe, schon auf Grund der zeitlichen Distanz zwischen ihrem ERASMUS-Aufenthalt und der neuerlichen Einreise nicht ableiten lasse, dass sie ausschließlich zu Studienzwecken nach Österreich gekommen wäre.
14. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt langte am 25.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann - ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben - gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 7 Abs. 4, 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß § 1294 ABGB entspringt der Schade entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich, oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 StudFG können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten.
Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
2.3. Gemäß dem Beschwerdevorbringen ist zu prüfen, ob erstens die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, ob - falls dies zu bejahen ist - zweitens die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 17.12.2012 abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erfolgte und - falls dies ebenfalls zu bejahen ist - ob drittens die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des § 4 Abs. 1 StudFG erfüllt.
2.3.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2013, gegen den sich die Beschwerde vom 27.01.2014 richtet, wurde der Beschwerdeführerin am 13.01.2014 zugestellt. Da sich die Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG auf Bescheide bezieht, die vor dem 31.12.2013 erlassen worden sind, und die Erlassung von schriftlichen Bescheiden mit deren Zustellung erfolgt, ist diese Bestimmung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Vielmehr richtet sich die Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG und beträgt demnach vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Die Beschwerde vom 27.01.2014 gilt damit als rechtzeitig eingebracht und wird dies auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
2.3.2. Zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme:
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen "unter den Voraussetzungen des Abs. 1" zulässig. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht klar geregelt, welche Bedeutung dem Verschulden im Falle einer Wiederaufnahme von Amts wegen zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Behörden wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweise nur dann von Amts wegen die Wiederaufnahme verfügen, wenn sie an deren Nichtberücksichtigung im wieder aufzunehmenden Verfahren kein Verschulden trifft. (vgl. z.B. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 589 und VwGH vom 16.04.1991, 90/08/0182; 25.10.1994, 93/08/0123; 24.02.2004, 2002/01/0458; 09.10.2008, 2006/01/0230; 21.01.2010, 2007/01/1367). Nur dieser Ansatz entspricht dem Sinn des Gesetzes, wonach denjenigen, der die Wiederaufnahme beansprucht, kein Verschulden daran treffen darf, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise im Verfahren nicht bekannt waren und deshalb unberücksichtigt geblieben sind. (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2006], S. 313). Bei dem auch bei der Wiederaufnahme von Amts wegen beachtlichen Verschulden handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH vom 09.06.1994, 94/06/0106; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 2002/01/0458). Es kommt weder auf den Grad des Verschuldens an, sodass auch leichte Fahrlässigkeit schadet (VwGH vom 19.03.2002, 2000/08/0105), noch darauf, ob Alleinverschulden oder Mitverschulden vorliegt. (vgl. dazu Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 37 und 40 zu § 69 AVG, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).
Für den verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Maßgebliche Bedeutung, ob ein Verschulden der Behörde vorliegt, kommt den im Verfahren vor der belangten Behörden getätigten Angaben der Beschwerdeführerin, den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen und dem Inhalt etwaiger Beratungsgespräche zu. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der erste Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Zuge eines Beratungsgesprächs erfolgte, das am 29.11.2012 in der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, stattgefunden hat. In diesem Beratungsgespräch wurden laut darüber angelegtem Protokoll vor allem Fragen der Gleichstellung iSd § 4 Abs. 1 StudFG behandelt, etwaige bereits früher in Österreich betriebene Studien waren offenbar nicht Inhalt des Gesprächs.
Auf dem Antragsformular SB 1/2012/13 gab die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß an, dass sie vor dem Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien, für das sie nunmehr die Beihilfe beantragt hat, bereits ein anderes Studium betrieben (inskribiert) hat, und - ebenso wahrheitsgemäß und zwei Spalten weiter darunter und als eigene Frage formuliert - dass sie bereits das Bachelorstudium Betriebswirtschaft im Juli 2011 abgeschlossen habe. Die im Antragsformular gestellte Frage nach Vorstudien ist so formuliert, dass sie ausschließlich mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, es schließt aber für den Fall der Bejahung keine weitere Frage daran an, ob ein Studium oder mehrere Vorstudien betrieben worden sind, und es wird auch nicht nachgefragt, von wann bis wann das Vorstudium oder die Vorstudien betrieben worden wären. Wenn nun die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen trotz der Bejahung der Frage nach Vorstudien davon ausgegangen ist, dass es sich dabei nur um das bereits abgeschlossene Bachelorstudium handeln könne, mag dies zwar unter Berücksichtigung des Aspekts, dass die Studierende die Matrikelnummer "XXXX" angegeben hat, was auf eine erstmalige Aufnahme eines Studiums an einer österreichischen Universität im Studienjahr 2012/13 hindeutet, und dass die Studierende von Oktober 2011 bis Mai 2012 vollzeitbeschäftigt gewesen ist, nachvollziehbar erscheinen, dennoch kann dies nichts daran ändern, dass das Verhalten der belangten Behörde, die es unterlassen hat, das Vorliegen etwaiger (weiterer) Vorstudien durch Rückfrage bei der Beschwerdeführerin oder durch die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Datenabfrage zu prüfen, im Lichte des § 1294 ABGB zumindest als leicht fahrlässig zu werten ist. Dies umso mehr, als die Überprüfung - wie die Ergebnisse der am 13.09.2013 schließlich doch durchgeführten Datenabfrage gezeigt haben - für die Behörde ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde zwar im Rahmen des sogenannten "Systemantragsverfahrens" im Sinne des § 41 Abs. 5 StudFG für die Beurteilung der Frage, ob nach Ablauf der ersten beiden Zuerkennungssemester auch weiterhin ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, per Datenabfrage prüft, ob vor der erstmaligen Aufnahme des geförderten Studiums bereits ein anderes Studium in Österreich betrieben worden ist, diesen Prüfschritt nicht aber auch schon vor der erstmaligen Zuerkennung einer Beihilfe durchgeführt hat.
Auch der Umstand, dass die Studierende dadurch, dass sie es trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf dem Antragsformular unterlassen hat, einen entsprechenden Nachweis auch über ihr Vorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien vorzulegen, ein Mitverschulden an der Nichtberücksichtigung dieses Vorstudiums im Hauptverfahren trifft, kann daran nichts ändern, weil - wie oben gezeigt - auch bei bloßem Mitverschulden der Behörde eine Wiederaufnahme von Amts wegen nicht zulässig ist.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 17.12.2012 abgeschlossenen Verfahrens verfügt worden ist, ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Studienbeihilfe in der Höhe und für den Zeitraum wie mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.12.2012 der Studienbeihilfenbehörde ausgesprochen.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen ist, war nicht einzugehen.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Wiederaufnahme nicht zulässig war. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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